{"id":45571,"date":"2001-04-20T14:43:05","date_gmt":"2001-04-20T12:43:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45571"},"modified":"2013-06-21T14:44:50","modified_gmt":"2013-06-21T12:44:50","slug":"bfh-beschluss-vom-20-4-2001-iv-r-32_00-bstbl-2001-ii-s-651","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-4-2001-iv-r-32_00-bstbl-2001-ii-s-651\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 20.4.2001 (IV R     32\/00) BStBl. 2001 II S. 651"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 20.4.2001 (IV R 32\/00) BStBl. 2001 II S. 651<\/strong><\/p>\n<p>1. Zur Pr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Besetzung des Gerichts haben Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen \u00fcber die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegen\u00fcber dem Pr\u00e4sidenten des FG geltend zu machen.<\/p>\n<p>2. Bei der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren bisherige Erfahrung zur\u00fcckgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Erkl\u00e4rt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes f\u00fcr verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grunds\u00e4tzlich nicht nachzupr\u00fcfen. Die Vorschriften \u00fcber den gesetzlichen Richter sind dagegen nicht gewahrt, wenn ein gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdr\u00e4ngt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die erforderliche Bedeutung beimisst.<\/p>\n<p>4. Nimmt ein ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin nicht wahr, so f\u00fchrt die hieraus folgende &#8222;Verschiebung&#8220; der an den nachfolgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen Verfahren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 27, 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. bis 2000), 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden in den Streitjahren (1990 und 1991) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalverm\u00f6gen sowie aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Durch notariellen Kaufvertrag vom 19. September 1990 verkaufte der Kl\u00e4ger 60.200 qm Land an ein Elektrizit\u00e4tsversorgungsunternehmen (EVU) zum Kaufpreis von 2,2 Mio. DM. Dabei entfielen 58.052 qm auf Grundst\u00fccke, die zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rten, und 2.148 qm auf Unland, das Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers war. Die ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccke lagen im Kiesabbaugebiet, wurden aber nicht ausgekiest. \u00dcber diese Grundst\u00fccke f\u00fchrten Hochspannungsfreileitungen, die \u00fcberwiegend grundbuchlich abgesichert waren. Das EVU erwarb die Grundst\u00fccke des Kl\u00e4gers, um hierauf eine Schaltumspannanlage zu errichten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 des Kaufvertrages sollten von dem Gesamtkaufpreis 5,73 DM auf jeden Quadratmeter erworbene Grundst\u00fccksfl\u00e4che (Ackerkrume) entfallen und der Restkaufpreis auf das mit dem Grundbesitz erworbene Kiesvorkommen. Der Buchwert f\u00fcr die zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Grundst\u00fccksfl\u00e4che betrug 324.819 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ermittelte den Gewinn seines landwirtschaftlichen Betriebs durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1989\/90 erkl\u00e4rte er einen Verlust in H\u00f6he von 84.277 DM, f\u00fcr das Wirtschaftsjahr1990\/91 einen Verlust in H\u00f6he von 3.602 DM und f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1991\/92 einen Verlust in H\u00f6he von 70.005 DM. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke wurde hierbei nicht ber\u00fccksichtigt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte mit unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheiden insoweit zun\u00e4chst den Angaben der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines aus anderen, im Klageverfahren nicht mehr streitigen Gr\u00fcnden eingelegten Einspruchs &#8222;verb\u00f6serte&#8220; das FA nach vorherigem Hinweis mit Einspruchsentscheidung vom 30. M\u00e4rz 1995 die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre 1990 und 1991. Die &#8222;Verb\u00f6serung&#8220; resultierte daraus, dass das FA nunmehr einen gesch\u00e4tzten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Verkauf der Grundst\u00fccke in H\u00f6he von 1.723.016 DM (= Kaufpreis 2.200.000 DM .\/. gesch\u00e4tzte Buchwerte 476.984 DM) als zus\u00e4tzliche Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasste und nach \u00a7 4a Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils h\u00e4lftig mit 861.508 DM auf die Streitjahre 1990 und 1991 verteilte.<\/p>\n<p>Mit der hiergegen erhobenen Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, nur die Ackerkrume, nicht dagegen das Kiesvorkommen, sei dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen. Deshalb sei lediglich ein steuerpflichtiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 7.818 DM entstanden (58.052 qm x 5,73 DM = 332.637 DM .\/. Buchwert in H\u00f6he von 324.819 DM). Das Kiesvorkommen sei als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut dem Privatverm\u00f6gen zuzurechnen; der entsprechende Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aus dessen Verkauf sei demnach nicht steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Die Klage wurde abgewiesen, da im Zeitpunkt der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung kein zum Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rendes selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut Bodenschatz bestanden habe und der steuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn vom FA nicht zu hoch gesch\u00e4tzt worden sei.<\/p>\n<p>Mit der nicht zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger, das Finanzgericht (FG) sei aus drei Gr\u00fcnden nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen. Erstens sei die Wahl der ehrenamtlichen Richter als fehlerhaft zu behandeln, weil der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter des FG dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger die erforderliche Einsicht in die Wahlunterlagen verwehrt und somit die \u00dcberpr\u00fcfung dieser Wahl verhindert habe. Zweitens sei die Verteilung der gew\u00e4hlten ehrenamtlichen Richter auf die einzelnen Senate des FG rechtswidrig erfolgt, da die ehrenamtlichen Richter zwar grunds\u00e4tzlich in der Reihenfolge des Alphabets den Senaten zugewiesen worden seien, jedoch Richter, die zuvor bereits in einem bestimmten Senat t\u00e4tig gewesen seien, in der Regel wieder in diesem Senat mitgewirkt h\u00e4tten. Damit bestehe die Gefahr, dass jeweils solche ehrenamtlichen Richter den Senaten zugewiesen w\u00fcrden, die den Berufsrichtern &#8222;genehm&#8220; seien.<\/p>\n<p>Drittens sei der erkennende Senat des FG deshalb vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil die ehrenamtliche Richterin X an der Sitzung vom 17. Februar 2000, in der der Streitfall verhandelt wurde, teilgenommen habe. In der vorangegangenen Sitzung des betreffenden Senats vom 9. Dezember 1999 habe sich der turnusm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndige ehrenamtliche Richter Y &#8211; Nr. 1 der Liste \u00fcber die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter &#8211; als verhindert erkl\u00e4rt. Daraufhin habe an dieser Sitzung neben dem turnusm\u00e4\u00dfig berufenen Richter Z &#8211; Nr. 2 der Liste &#8211; die ehrenamtliche Richterin W &#8211; Nr. 3 der Liste &#8211; mitgewirkt. Aus dem Register \u00fcber die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ergebe sich, dass Richter Y seit drei Jahren an keiner Sitzung des Senats teilgenommen, sondern sich stets als verhindert erkl\u00e4rt habe, zum Teil sogar ohne Begr\u00fcndung. Das FG w\u00e4re verpflichtet gewesen, auf seinem Erscheinen in der Sitzung vom 9. Dezember 1999 zu bestehen; jedenfalls h\u00e4tte es eine Glaubhaftmachung anzuerkennender Hinderungsgr\u00fcnde verlangen m\u00fcssen. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Teilnahme des Richters Y an der Sitzung vom 9. Dezember 1999 h\u00e4tten an der nachfolgenden Sitzung, in der der Streitfall verhandelt wurde, nicht die ehrenamtlichen Richter A und X, sondern die ehrenamtlichen Richter W und A mitgewirkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unzul\u00e4ssig; sie ist gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.<\/p>\n<p>1. Die Zul\u00e4ssigkeit der Revision richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, da das Urteil des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze &#8211; 2. FGO\u00c4ndG &#8211; vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) fand die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie ausdr\u00fccklich zugelassen hatte oder wenn der Fall einer zulassungsfreien Revision nach \u00a7 116 der bis zum Jahr 2000 geltenden Fassung der FGO (FGO a.F.) vorlag.<\/p>\n<p>2. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen. Die Zulassung kommt auch nicht mehr in Betracht. Der Senat hat die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom heutigen Tage IV B 53\/00 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>3. Gr\u00fcnde, die eine zulassungsfreie Revision nach \u00a7 116 FGO a.F. gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>a) Verfahrensm\u00e4ngel i.S. von \u00a7 116 Abs. 1 FGO a.F. sind nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df ger\u00fcgt, wenn die zur Begr\u00fcndung vorgetragenen Tatsachen (\u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F.), ihre Richtigkeit unterstellt, die M\u00e4ngel ergeben, d.h. wenn sie schl\u00fcssig vorgetragen sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 21. April 1986 IV R 190\/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und vom 3. September 1999 I R 54\/98, BFH\/NV 2000, 321, m.w.N.). Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge, das FG sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen (\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.), setzt dabei voraus, dass konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Fehlerhaftigkeit der Besetzung des FG dargelegt werden (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1974 I R 40\/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232). Dazu muss der Kl\u00e4ger ggf. eigene Ermittlungen anstellen und auf der Grundlage der ihm erteilten Ausk\u00fcnfte oder der ihm m\u00f6glichen Einsicht in die Regelungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsverteilung Tatsachen darlegen, die seiner Meinung nach den Besetzungsmangel begr\u00fcnden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 5. M\u00e4rz 1970 V R 135\/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384, und vom 18. M\u00e4rz 1987 V R 96\/86, BFH\/NV 1987, 591; BFH-Urteile vom 6. November 1980 IV R 181\/79, BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400; vom 15. Juli 1987 X R 15\/81, BFH\/NV 1988, 446, und vom 23. April 1996 VIII R 70\/93, BFH\/NV 1997, 31).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem f\u00fchrt die unrichtige Anwendung einer Vorschrift \u00fcber die Besetzung des Gerichts nur dann auch zu einem Verfahrensfehler i.S. der \u00a7\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO, wenn der Gesetzesversto\u00df zugleich eine Verletzung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Gebots des gesetzlichen Richters darstellt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18. August 1992 VIII R 9\/92, BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, m.w.N., und in BFH\/NV 2000, 321).<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4ger haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine Verletzung der Vorschriften \u00fcber den gesetzlichen Richter geschlossen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>aa) Soweit die Kl\u00e4ger eventuelle Fehler im Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter geltend machen, haben sie keine Tatsachen vorgetragen, die auf einen Fehler im Wahlverfahren schlie\u00dfen lassen. Das Vorbringen, dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger sei durch einen Sachbearbeiter des FG der Einblick in die Unterlagen \u00fcber die Wahl der ehrenamtlichen Richter verwehrt worden, f\u00fchrt nicht zu einer schl\u00fcssigen Besetzungsr\u00fcge, weil die Kl\u00e4ger insoweit ihre Ermittlungsobliegenheiten nicht erf\u00fcllt haben.<\/p>\n<p>(1) Da Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter ein Stadium betreffen, das f\u00fcr die Bestimmung des konkret f\u00fcr die jeweilige Entscheidung zust\u00e4ndigen Richters eine nur vorbereitende Bedeutung hat, k\u00f6nnen Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur ber\u00fchren, wenn sie entweder so schwer wiegen, dass wegen des Fehlers von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann, oder wenn der Fehler eine Manipulation der Entscheidungszust\u00e4ndigkeit im Einzelfall bef\u00fcrchten l\u00e4sst (vgl. Beschluss des Vorpr\u00fcfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 22. Juni 1982 2 BvR 1205\/81, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1982, 2368; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 9. Juni 1987 9 CB 36\/87, NJW 1988, 219; BFH-Beschl\u00fcsse vom 31. Juli 1989 VIII R 41\/86, BFH\/NV 1990, 511; in BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, und vom 10. November 1992 VII R 51\/91, BFH\/NV 1994, 27, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>(2) K\u00f6nnen (besonders schwerwiegende) Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter demnach zu einem Verfahrensversto\u00df i.S. der \u00a7\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO f\u00fchren, so haben Kl\u00e4ger, die die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des Gerichts pr\u00fcfen wollen, Anspruch darauf, dass ihnen das FG Einblick in die Unterlagen \u00fcber die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter gew\u00e4hrt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1994 VII R 83\/93, ver\u00f6ffentlicht bei Juristisches Informationssystem &#8211; juris -). Der Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen \u00fcber die Wahl der ehrenamtlichen Richter ist gegen\u00fcber dem Pr\u00e4sidenten des FG geltend zu machen, da dieser als Vorsitzender des Wahlausschusses (\u00a7 23 Abs. 2 Satz 1 FGO) und als der f\u00fcr die Bestimmung der Anzahl der ehrenamtlichen Richter und die Aufstellung der Vorschlagsliste Verantwortliche (\u00a7\u00a7 24, 25 FGO) das Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber die entsprechenden Unterlagen besitzt.<\/p>\n<p>Dabei ist es im Interesse der Verfahrensvereinfachung nicht zu beanstanden, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter zur Pr\u00fcfung der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Besetzung des Gerichts unmittelbar an den im jeweiligen FG f\u00fcr die Wahl der ehrenamtlichen Richter zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter wendet. Verweigert dieser aber &#8211; wie die Kl\u00e4ger geltend machen &#8211; die Einsichtnahme in die Unterlagen \u00fcber die Wahl der ehrenamtlichen Richter, da diese &#8222;nicht \u00f6ffentlich&#8220; seien, so gen\u00fcgen die Kl\u00e4ger ihren Ermittlungsobliegenheiten nicht, wenn sie sich mit dieser fehlerhaften Auskunft begn\u00fcgen. Eine R\u00fcge, das erkennende FG sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt gewesen, kann vielmehr nur entweder auf konkrete M\u00e4ngel gest\u00fctzt werden, die die Kl\u00e4ger ermittelt haben, oder auf eine Weigerung des Pr\u00e4sidenten des FG oder der von diesem bestimmten Stelle, durch die den Kl\u00e4gern eine begehrte Einsichtnahme in die Wahlunterlagen nach einem an den Pr\u00e4sidenten des FG gerichteten schriftlichen Einsichtsbegehren zum Zweck einer Pr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Besetzung des Gerichts versagt wurde.<\/p>\n<p>bb) Die Tatsache, dass das Pr\u00e4sidium des FG bei Aufstellung der Liste der ehrenamtlichen Richter nach \u00a7 27 FGO solche Richter, die in der vorangegangenen Wahlperiode bereits t\u00e4tig waren, in der Regel wieder ihrem &#8222;alten&#8220; Senat zugewiesen hat und im \u00dcbrigen die ehrenamtlichen Richter nach alphabetischer Reihenfolge auf die Senate verteilt hat, f\u00fchrt nicht zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts.<\/p>\n<p>Das Pr\u00e4sidium bestimmt den Einsatz der ehrenamtlichen Richter gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 FGO vor Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres durch eine Liste, die nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu erstellen ist. Die Erstellung dieser Liste bewegt sich &#8211; ebenso wie die Wahl der ehrenamtlichen Richter &#8211; noch im Vorfeld der gerichtlichen Entscheidung eines Einzelfalls. Das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verb\u00fcrgte Prinzip der Gesetzlichkeit des Richters im Sinne einer sich f\u00fcr jeden einzelnen Rechtsstreit &#8222;blindlings&#8220; ergebenden Entscheidungszust\u00e4ndigkeit (vgl. BVerwG in NJW 1988, 219; BFH in BFH\/NV 1990, 511, m.w.N.) schlie\u00dft es nicht aus, bei der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf deren bisherige Erfahrung in diesem Ehrenamt zur\u00fcckzugreifen und Richter, die zuvor bereits als ehrenamtliche Richter t\u00e4tig waren, in der Regel ihrem bisherigen Senat zuzuweisen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Manipulation der zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter, wie sie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern will.<\/p>\n<p>cc) Auch mit der R\u00fcge, die ehrenamtliche Richterin X sei nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan nicht zur Teilnahme an der hier ma\u00dfgebenden Sitzung berufen gewesen, wurden keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verletzung der Vorschriften \u00fcber den gesetzlichen Richter schlie\u00dfen lassen.<\/p>\n<p>(1) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte braucht ein Gericht den Hinderungsgrund nicht n\u00e4her nachzupr\u00fcfen, wenn sich ein zun\u00e4chst berufener ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes f\u00fcr verhindert erkl\u00e4rt. Vielmehr darf das Gericht bei den auf gewissenhafte Amtsf\u00fchrung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. \u00a7 45 des Deutschen Richtergesetzes &#8211; DRiG -) grunds\u00e4tzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgem\u00e4\u00dfer Abw\u00e4gung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (vgl. z.B. BVerwG-Urteil vom 12. Dezember 1973 VI C 104.73, BVerwGE 44, 215; BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 187\/85, BFH\/NV 1989, 532, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 1996 IV R 66\/95, BFH\/NV 1996, 840).<\/p>\n<p>(2) Teilt ein ehrenamtlicher Richter dagegen (wiederholt) mit, er sei an der Wahrnehmung des Richteramts gehindert, ohne einen konkreten Hinderungsgrund zu benennen, so kann dies Zweifel daran begr\u00fcnden, ob er den Verpflichtungen als ehrenamtlicher Richter in Abw\u00e4gung mit anderweitigen Pflichten hinreichendes Gewicht zukommen l\u00e4sst. In einem solchen Fall kann f\u00fcr den Vorsitzenden des betroffenen Senats die Verpflichtung bestehen, auf Teilnahme des ehrenamtlichen Richters an der Sitzung oder auf Glaubhaftmachung eines hinreichenden Verhinderungsgrundes zu dr\u00e4ngen. Ebenso wie die Vorschriften \u00fcber den gesetzlichen Richter verletzt sind, wenn ein ehrenamtlicher Richter aufgrund eines vorher ge\u00e4u\u00dferten Wunsches nur dann zu einer Sitzung geladen wird, wenn der Sitzungstermin geraume Zeit vorher feststeht (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 44, 215), sind die Vorschriften \u00fcber den gesetzlichen Richter auch dann nicht gewahrt, wenn ein gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich nach den Umst\u00e4nden die Vermutung aufdr\u00e4ngt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die hinreichende Bedeutung zukommen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(3) Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der erkennende Senat des FG nach diesen Grunds\u00e4tzen in der Sitzung vom 9. Dezember 1999 vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt war. Selbst wenn die Besetzung in dieser Sitzung m\u00f6glicherweise gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstie\u00df, da der ehrenamtliche Richter Y nicht an der Sitzung teilnahm, ohne dass ein hinreichender Hinderungsgrund feststeht, so hat dies nicht zur Folge, dass auch die nachfolgende Sitzung des FG, die m\u00fcndliche Verhandlung vom 17. Februar 2000, auf die das hier angefochtene Urteil erging, vorschriftswidrig besetzt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Bestimmt das Pr\u00e4sidium des FG &#8211; wie im Streitfall &#8211; nach \u00a7 27 FGO, dass f\u00fcr die gesamte Wahlperiode von vier Jahren die ehrenamtlichen Richter in der Weise zu den Sitzungen herangezogen werden, dass die zust\u00e4ndigen Richter jeweils in der Reihenfolge einer Liste zu bestimmen sind und &#8211; unabh\u00e4ngig von einem Jahreswechsel &#8211; nach der letzten Ziffer dieser Liste wieder mit der Nr. 1 zu beginnen ist, so f\u00fchren Fehler in der Besetzung einer Sitzung dazu, dass bei allen nachfolgenden Sitzungen bis zum Ende der Wahlperiode sich die nach Ma\u00dfgabe der Liste berufenen ehrenamtlichen Richter &#8222;verschieben&#8220;. Nehmen z.B. an einer Sitzung des Senats die ehrenamtlichen Richter Nr. 2 und 3 der Liste teil, weil Richter Nr. 1 ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund seine Teilnahme an der Sitzung &#8222;abgesagt&#8220; hatte, so hat dies notwendigerweise zur Folge, dass an der nachfolgenden Sitzung nicht die (an sich) gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfig berufenen Richter Nr. 3 und 4 der Liste, sondern &#8211; da Richter Nr. 3 bereits an der vorangegangenen Sitzung teilgenommen hat &#8211; die Richter Nr. 4 und 5 der Liste teilnehmen. Diese &#8222;Verschiebung&#8220; setzt sich bei allen nachfolgenden Sitzungsterminen des erkennenden Senats solange fort, bis eine neue Wahl der ehrenamtlichen Richter erfolgt.<\/p>\n<p>Eine derartige &#8222;Verschiebung&#8220; der ehrenamtlichen Richter aufgrund einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank in einem anderen Verfahren f\u00fchrt nicht dazu, dass in den sp\u00e4teren Verfahren das Gericht i.S. der \u00a7\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO ebenfalls nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wie oben zu 3. a dargelegt, f\u00fchrt eine unrichtige Anwendung einer Vorschrift, die die Besetzung des Gerichts betrifft, nach \u00fcbereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., wenn sich der Gesetzesversto\u00df zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Eine gerichtliche Entscheidung verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willk\u00fcrlichen Erw\u00e4gungen bestimmt ist. Von Willk\u00fcr kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 9. November 1998 V R 67\/97, BFH\/NV 1999, 643, und in BFH\/NV 2000, 321). Ein solcher Willk\u00fcrvorwurf kann nicht erhoben werden, wenn die Teilnahme der ehrenamtlichen Richter in der Reihenfolge der Liste gem\u00e4\u00df \u00a7 27 FGO erfolgt und es lediglich wegen einer vorschriftswidrigen Besetzung in einer vorangegangenen Sitzung des Senats zu einer &#8222;Verschiebung&#8220; der zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter gekommen ist.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis wird dadurch best\u00e4tigt, dass bei der Anwendung der Vorschriften \u00fcber den gesetzlichen Richter auch auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit abzustellen ist, der ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. BVerfG-Vorpr\u00fcfungsausschuss in NJW 1982, 2368). Das Gebot der Rechtssicherheit w\u00fcrde verletzt, wenn ein einmaliger Versto\u00df gegen \u00a7\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO durch fehlerhafte Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Folge h\u00e4tte, dass die hierdurch bewirkte &#8222;Verschiebung&#8220; der ehrenamtlichen Richter in allen nachfolgenden Verfahren ebenfalls zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO nicht von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen, sondern nur im Rahmen einer ordnungsgem\u00e4\u00df vorgetragenen Revisionsr\u00fcge. Wird keine derartige Revisionsr\u00fcge erhoben, so erw\u00e4chst die Entscheidung trotz der fehlerhaften Besetzung der Richterbank in Rechtskraft. Dieser Befriedungsfunktion eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils w\u00fcrde es zuwiderlaufen, wenn eine vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank zwar nicht mehr von den unmittelbar Betroffenen ger\u00fcgt werden k\u00f6nnte, aber bei allen nachfolgenden Senatsentscheidungen &#8211; bis zu einer Neuwahl der ehrenamtlichen Richter &#8211; zu einem Revisionsgrund i.S. der \u00a7\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 20.4.2001 (IV R 32\/00) BStBl. 2001 II S. 651 1. Zur Pr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Besetzung des Gerichts haben Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen \u00fcber die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegen\u00fcber dem Pr\u00e4sidenten des FG geltend zu machen. 2. 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