{"id":45572,"date":"2001-03-27T12:07:13","date_gmt":"2001-03-27T10:07:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45572"},"modified":"2013-06-20T12:08:35","modified_gmt":"2013-06-20T10:08:35","slug":"bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-40_00-bstbl-2001-ii-s-655","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-40_00-bstbl-2001-ii-s-655\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 40\/00)     BStBl. 2001 II S. 655"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 40\/00) BStBl. 2001 II S. 655<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber die gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden entspricht grunds\u00e4tzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer vereinbaren w\u00fcrde. Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (Best\u00e4tigung der BFH-Urteile vom 19. M\u00e4rz 1997 I R 75\/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66\/96, BFH\/NV 1997, 804). Das gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die \u00dcberstundenverg\u00fctungen an mehrere Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gezahlt werden und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine Anspr\u00fcche auf eine Gewinntantieme haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2; EStG \u00a7 3b; GG Art. 3 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1998, 1487)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>An der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; einer GmbH, die technische Ger\u00e4te vertreibt und die erforderlichen Serviceleistungen f\u00fcr die Ger\u00e4te erbringt &#8211; waren in den Jahren 1995 und 1996 (Streitjahre) zwei Personen (E und B) je zur H\u00e4lfte beteiligt. Beide waren auch die alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Sie wurden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht nur gesch\u00e4ftsleitend t\u00e4tig, sondern erbrachten pers\u00f6nlich auch Serviceleistungen bei den Kunden der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Aufgrund schriftlicher Anstellungsvertr\u00e4ge erhielten E und B f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten im Dienste der Kl\u00e4gerin neben einem Festgehalt und Weihnachts- und Urlaubsgeld auch \u00dcberstundenverg\u00fctungen (1995: E ca. 39.800 DM, B ca. 41.000 DM; 1996: E ca. 31.500 DM, B ca. 34.700 DM). Die Gesamtverg\u00fctungen einschlie\u00dflich von Zahlungen f\u00fcr nicht genommenen Urlaub betrugen im Jahr zwischen ca. 149 TDM und 160 TDM je Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der \u00dcberstundenverg\u00fctungen war in den Anstellungsvertr\u00e4gen vereinbart: Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist an keine festen Arbeitszeiten gebunden. Seine Regelarbeitszeit betr\u00e4gt 38 Stunden pro Woche. Die \u00dcberstunden werden monatlich abgerechnet und f\u00fcr die ersten f\u00fcnf \u00dcberstunden mit 125 % und f\u00fcr die weiteren mit 150 % des jeweiligen Stundenlohns verg\u00fctet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beurteilte die gesonderte Verg\u00fctung der \u00dcberstunden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. M\u00e4rz 1997 I R 75\/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66\/96, BFH\/NV 1997, 804) als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) und andere Aussch\u00fcttungen i.S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG a.F.). Er erlie\u00df f\u00fcr die Streitjahre K\u00f6rperschaftsteuerbescheide und auf den Schluss der Streitjahre Bescheide \u00fcber die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, denen diese Rechtsauffassung zugrunde liegt. Die Einspr\u00fcche und Klage, mit denen die Kl\u00e4gerin unter anderem geltend machte, die Urteile in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH\/NV 1997, 804 seien zu Sachverhalten ergangen, von denen sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise unterscheide, waren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1487 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 28. Februar 2000 I B 126\/98 (BFH\/NV 2000, 989) zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, das angefochtene Urteil verletze \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. Sie beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 vom 21. November 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. M\u00e4rz 1998 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass das zu versteuernde Einkommen 1995 auf 9.493 DM und das zu versteuernde Einkommen 1996 auf 18.331 DM festgestellt wird, und die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 47 KStG a.F. zum 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 1996 vom 21. Dezember 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. M\u00e4rz 1998 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass das EK 45 zum 31. Dezember 1995 auf 7.991 DM und zum 31. Dezember 1996 auf 13.694 DM festgestellt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision war als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Die an E und B gezahlten \u00dcberstundenverg\u00fctungen sind vGA, die das Einkommen der Kl\u00e4gerin nicht mindern d\u00fcrfen (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Da sie in den Streitjahren an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausgezahlt wurden, sind sie zugleich andere Aussch\u00fcttungen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. zur Herstellung der Aussch\u00fcttungsbelastung f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer der Streitjahre f\u00fchren (s. Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 I R 47\/88, BFHE 162, 546, BStBl II 1991, 255).<\/p>\n<p>1. Zu Recht sind sich die Beteiligten dar\u00fcber einig, dass die Zahlungen der \u00dcberstundenverg\u00fctungen vGA und andere Aussch\u00fcttungen sind, falls die ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen \u00fcber die gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden in den Anstellungsvertr\u00e4gen durch das zwischen der Kl\u00e4gerin und E und B bestehende Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst sind. Streitig ist jedoch, ob das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis Anlass dieser Vereinbarungen war.<\/p>\n<p>2. Der erkennende Senat hat in den Urteilen in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH\/NV 1997, 804 die Auffassung vertreten, die Vereinbarung einer GmbH mit ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber die gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden vertrage sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Sie weiche von dem ab, was voneinander unabh\u00e4ngige Dritte unter gleichen oder \u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnissen vereinbart h\u00e4tten, und dies indiziere ihre Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Diese Urteile sind vielfach kritisiert worden (s. Pr\u00fchs in Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1997, 2094 und in GmbH-Steuerpraxis &#8211; GmbH-Stpr. &#8211; 1997, 321; Hoffmann, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1998, 313; Pezzer, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1997, 684; Sch\u00f6n, in Festgabe f\u00fcr Werner Flume, 1998, 288, 289; Frotscher in Frotscher\/Maas, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang zu \u00a7 8 &#8222;\u00dcberstunden&#8220;; Lang in Arthur Andersen, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 8 Rz. 1225.2; Schreiben des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. an das Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 3. M\u00e4rz 1998, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1998, 621). Die FG und Finanzverwaltung haben sich der Auffassung des Senats dagegen angeschlossen (s. FG K\u00f6ln, Urteil vom 27. Januar 1998 13 K 2661\/97 nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -; FG M\u00fcnster, Urteile vom 20. April 1998 9 K 4120\/96 G, K, und vom 31. Januar 2000 9 K 6128\/99 K,G,F, NV; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 1998 2 K 3042\/97, NV; FG M\u00fcnchen, Beschluss vom 11. M\u00e4rz 1999 7 V 510\/99, NV; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9. November 1999 6 K 7372\/97 K,G,F, NV; BMF-Schreiben vom 28. September 1998 IV B 7 &#8211; S 2742 &#8211; 88\/98, BStBl I 1998, 1194; zustimmend auch Bilsdorfer, Steuer und Studium &#8211; SteuerStud &#8211; 1998, 80; Bl\u00fcmich\/Rengers, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 8 KStG Rz. 670; s.a. Gosch in Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1998, 53).<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat h\u00e4lt an der Auffassung fest, dass eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber die gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden grunds\u00e4tzlich nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer vereinbaren w\u00fcrde, und dass dies die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis indiziert. Das gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die \u00dcberstundenverg\u00fctungen an mehrere Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gezahlt werden und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine Anspr\u00fcche auf eine Gewinntantieme haben.<\/p>\n<p>a) Die GmbH-Gesellschafter vertrauen die Geschicke der Gesellschaft weitgehend den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern an. Sie erwarten von ihnen, dass sie sich mehr noch als andere Besch\u00e4ftigte der GmbH f\u00fcr die Gesellschaft einsetzen und mit deren Wohl und Wehe identifizieren. Erst dieser erwartete und von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern meist auch erbrachte h\u00f6here pers\u00f6nliche Einsatz rechtfertigt es, bei Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen diese nicht mit Tarifgeh\u00e4ltern zu vergleichen und auch keine allgemeinen absoluten Obergrenzen festzulegen (vgl. Senatsentscheidungen vom 16. Oktober 1991 I B 227\/90, I B 228\/90, BFH\/NV 1992, 341; vom 11. Dezember 1991 I R 152\/90, BFHE 167, 42, BStBl II 1992, 690). Den Gesellschaftern kommt es entscheidend auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an und nicht &#8211; jedenfalls nicht vorrangig &#8211; darauf, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine bestimmte Anzahl von Stunden f\u00fcr die GmbH t\u00e4tig ist. Deshalb erwarten sie, dass er die ihm \u00fcbertragenen Aufgaben auch dann erf\u00fcllt, wenn er dazu die etwaigen f\u00fcr die anderen Besch\u00e4ftigten der GmbH geltenden Arbeitszeiten \u00fcberschreiten muss. Dies gilt nicht nur f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die ausschlie\u00dflich gesch\u00e4ftsleitende Aufgaben wahrzunehmen haben. Von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern kleinerer Unternehmen, die pers\u00f6nlich auch in der Produktion t\u00e4tig sind oder die &#8211; wie im Streitfall E und B &#8211; pers\u00f6nlich die Dienstleistungen gegen\u00fcber den Kunden der GmbH erbringen, wird in der Regel erst recht ein derartiger Arbeitseinsatz erwartet.<\/p>\n<p>Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter wird dies beim Aushandeln des Anstellungsvertrags des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers beachten. Er wird nicht nur daf\u00fcr sorgen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die von ihm geforderte Arbeitsleistung insgesamt eine angemessene Verg\u00fctung erh\u00e4lt, die allerdings nach oben durch die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit der Gesellschaft begrenzt wird. Er wird auch darauf achten, dass die einzelnen Verg\u00fctungsbestandteile nicht zu falschen Anreizen f\u00fchren, also im Interesse der Gesellschaft und des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sachgerecht sind. Daher wird er grunds\u00e4tzlich nicht Arbeitsstundenzahlen oder die Tageszeiten, w\u00e4hrend derer die Arbeitsleistung zu erbringen ist, zur Bemessungsgrundlage gesonderter Verg\u00fctungen machen, da nicht die Arbeitszeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, sondern das Ergebnis seiner Arbeitsleistung der wesentliche Ma\u00dfstab f\u00fcr deren Wert ist.<\/p>\n<p>b) Auch wenn f\u00fcr eine GmbH mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig sind, die gegenseitig kontrollieren k\u00f6nnten, ob und wann sie \u00dcberstunden geleistet haben, wird ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter grunds\u00e4tzlich keine gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden mit ihnen vereinbaren.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat zwar in den Urteilen in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH\/NV 1997, 804 die Vereinbarungen \u00fcber die Verg\u00fctung von \u00dcberstunden auch deshalb als durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst beurteilt, weil fremde Dritte sie wegen der praktisch nicht m\u00f6glichen Kontrolle der Arbeitszeiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht abgeschlossen h\u00e4tten. Die Urteile sind zu Sachverhalten ergangen, in denen nur eine Person die Gesch\u00e4fte der GmbH f\u00fchrte. In solchen F\u00e4llen ist die fehlende Kontrollm\u00f6glichkeit offenkundig. Sie ist aber nicht der entscheidende Grund daf\u00fcr, dass sich Vereinbarungen \u00fcber die gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden nicht mit den Aufgaben eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vertragen und deshalb von einem ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiter grunds\u00e4tzlich nicht abgeschlossen w\u00fcrden. Entscheidend ist, dass die Arbeitszeiten aus dem oben (II.3.a) angegebenen Grund in der Regel keine sachgerechte Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung sind.<\/p>\n<p>c) Unerheblich ist, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die \u00dcberstundenverg\u00fctung statt einer Gewinntantieme erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden ist keine sachgerechte Alternative zur Gewinntantieme. Sie hat &#8211; insbesondere wenn die \u00dcberstunden wie im Streitfall h\u00f6her als die Regelarbeitszeit verg\u00fctet werden &#8211; mehr die Wirkung einer Umsatztantieme als die einer Gewinntantieme. Denn sie birgt die Gefahr, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine Arbeitszeit ohne R\u00fccksicht auf den Ertrag der GmbH ausweitet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden auch dann aus der Sicht der GmbH keine sachgerechte Alternative zur Gewinntantieme, wenn &#8211; wie im Streitfall nach Angabe der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht vorhersehbar ist, ob und inwieweit sich die Arbeitszeiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterscheiden werden, und auch der Erfolgsbeitrag des einzelnen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht exakt feststellbar ist. Gerade die Tatsache, dass die Arbeitszeiten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht mit dem f\u00fcr die Kl\u00e4gerin entscheidenden Erfolgsbeitrag seiner Arbeitsleistung korrelieren, zeigt deutlich, dass die Arbeitszeiten keine geeignete Bemessungsgrundlage f\u00fcr eine gesonderte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung sind. Zudem h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin, wenn sie dennoch die unterschiedlichen Arbeitszeiten ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Verg\u00fctung ber\u00fccksichtigen wollte, mit den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern die Zahlung einer Gewinntantieme vereinbaren k\u00f6nnen, deren Verteilung auf E und B von den jeweiligen Arbeitszeiten abhing.<\/p>\n<p>d) Dass zumindest bis zur Ver\u00f6ffentlichung der Urteile in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH\/NV 1997, 804 und somit auch noch in den Streitjahren GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gesonderte Verg\u00fctungen f\u00fcr \u00dcberstunden erhielten (s. Pr\u00fchs, DB 1997, 2094; Lang, a.a.O., \u00a7 8 Rz. 1225.2; Deutscher Steuerberaterverband, BB 1998, 621; die im Urteil in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 angegebenen Urteile der FG; BFH-Urteil vom 27. Juni 1997 VI R 12\/97, BFH\/NV 1997, 849 &#8211; betr. Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer -), schlie\u00dft es nicht aus, die mit Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern abgeschlossenen Vereinbarungen \u00fcber die Verg\u00fctung von \u00dcberstunden als durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst zu beurteilen.<\/p>\n<p>Nach Angaben in der Literatur (Pr\u00fchs in DB 1997, 2094 und GmbH-Stpr. 1997, 321) erhielten im Jahr 1996 ca. 30 % der 471 dazu befragten GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00dcberstundenverg\u00fctungen, die die Voraussetzungen des \u00a7 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllten. Diese Verbreitung von \u00dcberstundenverg\u00fctungen l\u00e4sst zwar den Schluss zu, dass entsprechende Verg\u00fctungsvereinbarungen nicht un\u00fcblich waren. Die sich aus den statistischen Daten ergebende \u00dcblichkeit l\u00e4sst allein aber noch nicht erkennen, ob solche Verg\u00fctungen dem entsprechen, was fremde Dritte unter Beachtung des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters vereinbaren. Der Fremdvergleich erfordert vielmehr auch eine wertende Beurteilung der empirisch gewonnenen Erkenntnisse. Angelegt wird ein normativer Ma\u00dfstab (s. Pezzer, FR 1997, 684), kein statistischer.<\/p>\n<p>4. \u00a7 3b EStG steht der Qualifizierung einer an einen GmbH-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gezahlten \u00dcberstundenverg\u00fctung als vGA nicht entgegen.<\/p>\n<p>\u00a7 3b EStG regelt nur die Steuerfreiheit bestimmter Zahlungen, die zu Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fchren (s. BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 339\/84, BFHE 150, 32, BStBl II 1987, 625; Moritz in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 3b EStG Rz. 4, 5; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 3b Rz. 1; von Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 3b Rdnr. B 4). Der sachliche Anwendungsbereich des \u00a7 3b EStG erfasst somit keine vGA, da diese &#8211; wenn nicht \u00a7 20 Abs. 3 EStG eingreift &#8211; zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ob \u00dcberstundenverg\u00fctungen zu Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren, regelt \u00a7 3b EStG nicht. Dass die an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH aufgrund eines Anstellungsvertrages gezahlten \u00dcberstundenverg\u00fctungen zivilrechtlich Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis sind, ist unerheblich. Entscheidend ist die steuerrechtliche Zuordnung zur Einkunftsart.<\/p>\n<p>5. Es verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), die an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH gezahlten gesonderten \u00dcberstundenverg\u00fctungen als vGA zu beurteilen und damit f\u00fcr sie die Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7 3b EStG zu versagen, bei Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH (= Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die keine Gesellschafter sind und auch nicht Gesellschaftern nahestehen) dagegen unter den einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen des \u00a7 3b EStG diese Verg\u00fctungen steuerfrei zu belassen. Zwischen Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrern und der GmbH besteht ein Interessengegensatz, der in der Regel daf\u00fcr sorgt, dass die getroffenen Vereinbarungen nicht einseitig einen der Vertragspartner beg\u00fcnstigen. Im Verh\u00e4ltnis zwischen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und der GmbH besteht ein solcher Interessengegensatz nicht. Dies ist ein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht, dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Zudem sind Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die wie E und B nicht nur mit Zwerganteilen an der GmbH beteiligt sind, hinsichtlich der Einteilung ihrer Arbeitszeit in der Regel noch freier als GmbH-Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und insoweit eher mit Einzelunternehmern und gesch\u00e4ftsf\u00fchrend t\u00e4tigen Mitunternehmern vergleichbar. W\u00fcrde die Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7 3b EStG auch auf die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlassten \u00dcberstundenverg\u00fctungen ausgedehnt, entst\u00fcnde eine nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Einzelunternehmern und Mitunternehmern (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen \u00a7 3b EStG s. von Beckerath, a.a.O., \u00a7 3b Rdnr. A 111 f.; s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1978 1 BvR 174\/78, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 383).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 40\/00) BStBl. 2001 II S. 655 Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber die gesonderte Verg\u00fctung von \u00dcberstunden entspricht grunds\u00e4tzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer vereinbaren w\u00fcrde. Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (Best\u00e4tigung der BFH-Urteile vom &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-40_00-bstbl-2001-ii-s-655\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 40\/00)     BStBl. 2001 II S. 655<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45572","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45572","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45572"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45572\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45572"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45572"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45572"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}