{"id":45573,"date":"2001-05-31T15:16:10","date_gmt":"2001-05-31T13:16:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45573"},"modified":"2013-06-23T15:23:03","modified_gmt":"2013-06-23T13:23:03","slug":"bfh-urteil-vom-31-5-2001-v-r-97_98-bstbl-2001-ii-s-658","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-2001-v-r-97_98-bstbl-2001-ii-s-658\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 97\/98)     BStBl. 2001 II S. 658"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 97\/98) BStBl. 2001 II S. 658<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcberlassung von Sportanlagen f\u00e4llt regelm\u00e4\u00dfig nicht unter die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a, \u00a7 15; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1998, 1698)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt einen sog. Sportpark, den sie von ihren Eltern (in Grundst\u00fccksgemeinschaft) gemietet hat. Die Anlage umfasst eine Tennishalle, Tennisfreipl\u00e4tze, eine Badmintonhalle, Squash-Courts, einen Fitnessraum, Gymnastikraum, Sauna, Solarium, eine Gastst\u00e4tte und einen sog. Sport-Shop. Die Nutzung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen richtet sich nach einem &#8222;Benutzervertrag \u00fcber Fitnesseinrichtungen\/Gymnastikeinrichtungen&#8220;, nach dem die Kunden gegen Zahlung einer Aufnahmegeb\u00fchr und eines bestimmten Monatsbeitrags berechtigt sind, &#8222;s\u00e4mtliche dem Training dienende Einrichtungen w\u00e4hrend der offiziellen \u00d6ffnungszeiten des Studios zu benutzen&#8220;. Neben den Fitness- und Gymnastikeinrichtungen k\u00f6nnen &#8211; ohne zus\u00e4tzliche Berechnung &#8211; die Sauna, ein Ruheraum sowie Umkleider\u00e4ume und Sanit\u00e4reinrichtungen genutzt werden. Zudem k\u00f6nnen die Fitness- und Gymnastikkunden in der Zeit bis 17.00 Uhr auch die Squash- und Badmintonfl\u00e4chen ohne zus\u00e4tzliche Berechnung in Anspruch nehmen. Ab 17.00 Uhr k\u00f6nnen diese Kunden zu erm\u00e4\u00dfigten Preisen Squash und Badminton spielen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werden die Tennis-, Squash- und Badmintonpl\u00e4tze stundenweise einzeln oder im Abonnement \u00fcberlassen. Nach dem Vertrag \u00fcber den Abschluss eines Abonnements sind im Abonnementspreis &#8211; ebenso wie bei Einzelstunden &#8211; Zusatzleistungen enthalten. Beispielshalber genannt sind die Nutzung von Sauna und Ruheraum.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte die Ums\u00e4tze des Streitjahres (1990) im vollen Umfang als steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz; die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportparks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte sie als Vorsteuer geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung die Auffassung, nur die Ums\u00e4tze in der Gastst\u00e4tte und im Sport-Shop seien steuerpflichtig. Dagegen sei die entgeltliche \u00dcberlassung der Sportanlage in eine steuerfreie Vermietung von Grundst\u00fccken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Dementsprechend seien auch die Vorsteuerbetr\u00e4ge nur anteilig abziehbar.<\/p>\n<p>Der Einspruch gegen den insoweit ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1990 hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es beurteilte die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin im vollen Umfang als steuerpflichtig mit folgender Begr\u00fcndung: Die Nutzungs\u00fcberlassung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen sei keine steuerfreie Grundst\u00fccks\u00fcberlassung, sondern eine nicht aufteilbare, einheitliche Leistung besonderer Art. Das gelte auch f\u00fcr die \u00dcberlassung der Tennis-, Squash- und Badmintonpl\u00e4tze stundenweise oder im Abonnement. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1698 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision wendet sich das FA gegen die Vorentscheidung, soweit sie auf Steuerpflicht der \u00dcberlassung der Tennis-, Squash- und Badmintonpl\u00e4tze au\u00dferhalb der sog. Benutzervertr\u00e4ge erkennt. Es r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a und \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Zur Begr\u00fcndung st\u00fctzt sich das FA auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) &#8211; insbesondere Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 70\/94 (BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) -, nach der die Vermietung von Tennisfeldern eine nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundst\u00fccksvermietung sei, die gegen\u00fcber der (davon zu trennenden) Vermietung von Betriebsvorrichtungen (wie Bodenbelag und -befestigung, Drainagen, Netz usw.) eigenst\u00e4ndig sei. Nach der vorbezeichneten Entscheidung k\u00f6nne die Mitbenutzung der \u00fcbrigen Anlage (Umkleidekabinen, Sauna, Duschen, Toiletten) eine Nebenleistung zur Grundst\u00fccksvermietung sein und deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal teilen. Diese M\u00f6glichkeiten g\u00e4ben der stundenweisen Platz\u00fcberlassung nicht das Gepr\u00e4ge (anders als nach dem Benutzervertrag \u00fcber Fitness- und Gymnastikeinrichtungen).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin mit der Vermietung von Tennis-, Squash- und Badmintonpl\u00e4tzen steuerfreie Ums\u00e4tze ausf\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Revision entgegen. Hilfsweise regt sie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) an und st\u00fctzt sich insoweit auf die Erw\u00e4gungen des Vorlagebeschlusses des FG M\u00fcnchen vom 5. Dezember 1996 14 K 1067\/95 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht &#8211; UVR &#8211; 1997, 134, das Verfahren vor dem EuGH Rs. C 79\/97 f\u00fchrte nach Aufhebung des Vorlagebeschlusses durch das FG zu keiner Vorabentscheidung, vgl. UVR 1997, 365).<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist nach Beitrittsaufforderung gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 V R 97\/98, BFHE 190, 244, BFH\/NV 2000, 288) dem Verfahren beigetreten und hat sich f\u00fcr eine Abkehr von der stark differenzierenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Abschn. 86 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie &#8211; UStR -) zur Vermietung von Sportanlagen ausgesprochen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat im Ergebnis zutreffend der Kl\u00e4gerin den beantragten Vorsteuerabzug aus ihren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportparks zugesprochen. Die Kl\u00e4gerin verwendet diese Eingangsums\u00e4tze nicht f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug f\u00fchren.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 UStG f\u00fcr sein Unternehmen bezieht, aber in dessen Rahmen zur Ausf\u00fchrung steuerfreier Ums\u00e4tze verwendet.<\/p>\n<p>Die Verwendungsums\u00e4tze, die die Kl\u00e4gerin mit der von ihr betriebenen Sportanlage ausf\u00fchrt, ergeben sich aus der \u00dcberlassung der einzelnen Anlagen an die Benutzer. Die \u00dcberlassung von Sportanlagen konnte nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie Grundst\u00fccksvermietung (\u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980), steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen (\u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980) oder als Leistung besonderer Art, die nicht unter die bezeichnete Steuerbefreiungsvorschrift f\u00e4llt, zu beurteilen sein. Von Bedeutung waren nach dieser Rechtsprechung weitgehend die Art der Sportanlage und die Besonderheiten ihrer Nutzung.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 sind steuerfrei: die Vermietung und die Verpachtung von Grundst\u00fccken &#8230; Nicht befreit sind gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen besonderer Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks sind.<\/p>\n<p>Als Grundst\u00fccksvermietung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift galt nach der BFH-Rechtsprechung die Gebrauchs\u00fcberlassung eines Grundst\u00fccks w\u00e4hrend der Mietzeit i.S. der \u00a7\u00a7 535, 536 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine Gebrauchs\u00fcberlassung bei Sportanlagen nahm der BFH an, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundst\u00fccksfl\u00e4che zum ausschlie\u00dflichen Gebrauch oder Mitgebrauch \u00fcberlassen wurde, nicht dagegen, wenn dem Besucher (Nutzer) einer Sportst\u00e4tte (lediglich) deren Nutzung im Rahmen einer allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher gestattet worden war.<\/p>\n<p>Auf die Darstellung der Rechtsprechung zu den unterschiedlichen F\u00e4llen der \u00dcberlassung von Sportanlagen im Senatsbeschluss in BFHE 190, 244, BFH\/NV 2000, 288 wird verwiesen.<\/p>\n<p>b) Der Senat h\u00e4lt an diesen vielfach differenzierenden Auslegungsgrunds\u00e4tzen zu \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht fest und schlie\u00dft sich den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EuGH zur Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/3888\/EWG (Richtlinie 77\/3888\/EWG) an.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung lautet:<\/p>\n<p>Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew\u00e4hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh\u00fctung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr\u00e4uchen festsetzen, von der Steuer:<\/p>\n<p>b) die Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken mit Ausnahme<\/p>\n<p>1. der Gew\u00e4hrung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit \u00e4hnlicher Zielsetzung, einschlie\u00dflich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingpl\u00e4tze erschlossenen Grundst\u00fccken,<\/p>\n<p>2. der Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen,<\/p>\n<p>3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,<\/p>\n<p>4. der Vermietung von Schlie\u00dff\u00e4chern.<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen.<\/p>\n<p>c) Im Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C 150\/99, Stockholm Lind\u00f6park AB, Rdnr. 24 ff. (Slg. 2001, I-0493, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2001, 153, UVR 2001, 108) verweist der EuGH darauf, dass nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 Richtlinie 77\/3888\/EWG umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. F\u00fcr die abschlie\u00dfende Entscheidung dieses Vorlagefalles (betreffend die \u00dcberlassung eines Golfplatzes) gibt der EuGH folgende &#8222;Hinweise&#8220;:<\/p>\n<p>(Rdnr. 26) &#8222;Die Dienstleistungen, die mit Sport und K\u00f6rperert\u00fcchtigung zusammenh\u00e4ngen, sind m\u00f6glichst als Gesamtheit zu w\u00fcrdigen&#8230; Die T\u00e4tigkeit des Betriebes eines Golfplatzes umfasst im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverf\u00fcgungstellung eines Gel\u00e4ndes, sondern au\u00dferdem seitens des Dienstleistenden eine Vielzahl gesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und st\u00e4ndige Unterhaltung, Zurverf\u00fcgungstellung anderer Anlagen u.\u00e4. Sofern nicht ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, kann die Vermietung des Golfplatzes also nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen.&#8220;<\/p>\n<p>(Rdnr. 27) &#8222;Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Zurverf\u00fcgungstellung eines Golfplatzes gew\u00f6hnlich nach Gegenstand und Dauer der Benutzung beschr\u00e4nkt sein kann. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Dauer der Grundst\u00fccksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags bildet&#8230;&#8220;<\/p>\n<p>d) F\u00fcr die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende (gemeinschaftsrechtlich gekl\u00e4rte) Grunds\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C 349\/96, Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, UVR 1999, 157 Rdnr. 29 ff.):<\/p>\n<p>Danach ist zum einen zwar jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten, zum anderen darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden; daher ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbst\u00e4ndige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.<\/p>\n<p>Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie f\u00fcr die Leistungsempf\u00e4nger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu. Freilich kann es f\u00fcr das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen, wenn ein Leistender seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringt. Anderenfalls ist unter Anwendung der einfachstm\u00f6glichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode der auf die steuerbefreite Leistung bezogene Teil des Preises herauszurechnen.<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung, ob ein &#8222;Leistungsb\u00fcndel&#8220; bzw. das Gesamtentgelt daf\u00fcr auf die einzelnen Leistungen (Grundst\u00fccks\u00fcberlassung, Betriebsvorrichtungsvermietung und zus\u00e4tzliche Anlagen\u00fcberlassung) aufzuteilen ist, um einem steuerbefreiten Leistungsteil Geltung zu verschaffen, ist auch der Eingangssatz des Art. 13 Teil B der Richtlinie 77\/3888\/EWG zu beachten: Er bestimmt, dass die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew\u00e4hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh\u00fctung von Steuerhinterziehung und etwaigen Missbr\u00e4uchen festsetzen, die in der Bestimmung bezeichneten Ums\u00e4tze von der Steuer befreien.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die im Streitfall zu beurteilenden Gestaltungen ergibt sich daraus:<\/p>\n<p>a) Die Nutzungs\u00fcberlassung der Sporteinrichtungen der Anlage (einschlie\u00dflich der Squash- und Badmintonpl\u00e4tze) im Rahmen des &#8222;Benutzervertrags \u00fcber Fitnesseinrichtungen\/Gymnastikeinrichtungen&#8220; ist eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung. Sie ist nicht durch eine (gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie) Grundst\u00fccks\u00fcberlassung unter Ausschluss anderer Benutzer gepr\u00e4gt, sondern durch die M\u00f6glichkeit, das Einrichtungsangebot mit oder ohne Nutzung der Spielfl\u00e4chen in Anspruch zu nehmen. \u00dcber diese Beurteilung sind sich auch die Beteiligten einig.<\/p>\n<p>b) Der Senat best\u00e4tigt ferner die Vorentscheidung, soweit das FG die Nutzungs\u00fcberlassung der Tennis-, Squash- und Badmintonpl\u00e4tze stundenweise oder im Abonnement als einheitliche steuerpflichtige Leistung beurteilte und dies darauf st\u00fctzte, die auch hier gegebene M\u00f6glichkeit, Einrichtungen des Sportparks &#8211; insbesondere die Sauna &#8211; zu nutzen, f\u00fchre zu Leistungsbestandteilen, die nicht &#8222;nebens\u00e4chlich&#8220; seien; sie g\u00e4ben der gesamten Leistung ein anderes Gepr\u00e4ge als eine blo\u00dfe Spielfl\u00e4chen\u00fcberlassung.<\/p>\n<p>Dabei kann offen bleiben, ob eine nachvollziehbare Aufteilung des Entgelts etwa im Sch\u00e4tzungsweg nach steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungsteilen denkbar w\u00e4re. Denn die mehrfache umsatzsteuerrechtliche Differenzierung innerhalb der Gesamtleistung einer Sportanlagen\u00fcberlassung (und die damit verbundenen Aufzeichnungen und Abrechnungsfragen) entspricht jedenfalls nicht mehr einer &#8222;einfachen&#8220; Anwendung der Befreiungen. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers handelt es sich um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden sollte.<\/p>\n<p>Dem Benutzer einer Sportanlage (als &#8222;Durchschnittsverbraucher&#8220;) kommt es in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Bet\u00e4tigung mit Hilfe der daf\u00fcr erforderlichen Vorrichtungen aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand ist ein anderer, als er vom Zweck der Umsatzsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 umfasst wird, auch wenn regelm\u00e4\u00dfig das Grundst\u00fcck\/Geb\u00e4ude wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die darauf errichtete Sportanlage ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 97\/98) BStBl. 2001 II S. 658 Die \u00dcberlassung von Sportanlagen f\u00e4llt regelm\u00e4\u00dfig nicht unter die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (\u00c4nderung der Rechtsprechung). &nbsp; UStG 1980 \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a, \u00a7 15; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b. 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