{"id":45576,"date":"2001-05-02T14:53:45","date_gmt":"2001-05-02T12:53:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45576"},"modified":"2013-06-21T14:55:14","modified_gmt":"2013-06-21T12:55:14","slug":"bfh-urteil-vom-2-5-2001-viii-r-32_00-bstbl-2001-ii-s-668","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-5-2001-viii-r-32_00-bstbl-2001-ii-s-668\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 32\/00)     BStBl. 2001 II S. 668"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 32\/00) BStBl. 2001 II S. 668<\/strong><\/p>\n<p>Erbringt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich Dienstleistungen f\u00fcr die GmbH, dann sind seine Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen und keine nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 17, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 2000, 995)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) machte bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr das Streitjahr 1995 Fahrtkosten in H\u00f6he von 16.380 DM als Werbungskosten geltend. Dazu trug er vor:<\/p>\n<p>Er habe im Jahr 1994 Gesch\u00e4ftsanteile in H\u00f6he von insgesamt 37,5 v.H. an der D-GmbH mit Sitz in X erworben. Zu diesem Zeitpunkt sei die D-GmbH rechnerisch \u00fcberschuldet gewesen. Deshalb h\u00e4tten er und die \u00fcbrigen Anteilseigner der D-GmbH Darlehen zur Verf\u00fcgung gestellt und den Rangr\u00fccktritt erkl\u00e4rt. Man habe im Streitjahr 1995 keinen geeigneten Betriebsleiter finden k\u00f6nnen und wegen der vielfach aufgetretenen technischen Probleme habe er als Ingenieur die \u00dcberwachung der Auftragsarbeiten \u00fcbernommen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der D-GmbH habe er auf jede Verg\u00fctung verzichtet, man habe aber die Frage der Entlohnung sp\u00e4ter noch einmal aufgreifen wollen. Auch die ihm entstandenen Reisekosten in Form von Fahrtkosten mit seinem privaten PKW von seinem Wohnsitz in Y nach X, und zwar einmal w\u00f6chentlich, seien ihm nicht erstattet worden.<\/p>\n<p>Auch die \u00fcbrigen Gesellschafter h\u00e4tten Beitr\u00e4ge erbracht: Eine Gesellschafterin habe die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcbernommen, ein weiterer Gesellschafter, sein Bruder, habe den Vertrieb \u00fcberwachen sollen. Der vierte Gesellschafter habe keine Aufgabe \u00fcbernehmen k\u00f6nnen, sei aber Eigent\u00fcmer des von der D-GmbH genutzten Grundbesitzes gewesen und habe teilweise auf Mieten verzichtet. Diese Aufgabenteilung sei nicht schriftlich festgehalten worden. Er, der Kl\u00e4ger, habe diese Aufwendungen in Kauf genommen, weil er sich f\u00fcr die Zukunft Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen in Form von Dividenden, zumindest aber einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhofft habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Fahrtkosten unter Hinweis auf das Abzugsverbot des \u00a7 12 EStG und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1952 IV 448\/51 U (BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265) nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es lie\u00df dahingestellt, ob dem Kl\u00e4ger die geltend gemachten Fahrtkosten mit seinem eigenen PKW tats\u00e4chlich entstanden seien. Denn es handele sich nicht um Aufwendungen, die nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen des \u00a7 20 als Werbungskosten abziehbar seien. Selbst wenn man den Sachvortrag des Kl\u00e4gers als richtig unterstelle, dass er die D-GmbH durch Darlehen und unentgeltliche Dienstleistungen unterst\u00fctzt habe, um in einem absehbaren Zeitraum Dividenden zu erhalten, werde der dann vorliegende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Reisekosten und den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen \u00fcberlagert durch den weitaus engeren Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus \u00a7 17 EStG. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 995 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Er beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die geltend gemachten Reisekosten von 16.380 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei den Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten des Kl\u00e4gers zum Sitz der D-GmbH nicht um nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten der Beteiligung i.S. des \u00a7 17 Abs. 2 EStG, sondern dem Grunde nach um Werbungskosten (\u00a7 9 EStG) bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>1. Der vom Kl\u00e4ger begehrte Werbungskostenabzug setzt zun\u00e4chst voraus, dass es sich bei seiner Beteiligung an der D-GmbH \u00fcberhaupt um eine Kapitalanlage i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. Dies w\u00e4re dann nicht der Fall, wenn der Kl\u00e4ger nicht die f\u00fcr eine Verwirklichung des Tatbestands des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche \u00dcberschusserzielungsabsicht gehabt h\u00e4tte. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass diese Absicht im Streitfall fehlte.<\/p>\n<p>Bei einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 EStG steht die &#8211; selbst vorrangige oder ausschlie\u00dfliche &#8211; Erwartung einer Wertsteigerung dem Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nicht entgegen. Wie der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154\/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234\/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596), ist in die Renditebetrachtung einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen des \u00a7 20 EStG auch die Wertsteigerung einzubeziehen. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7 17 EStG und das Aussch\u00fcttungsverhalten der Kapitalgesellschaft stehen in einer Wechselwirkung in der Weise, dass thesaurierte Gewinne regelm\u00e4\u00dfig den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erh\u00f6hen und Aussch\u00fcttungen ihn erm\u00e4\u00dfigen. F\u00fcr den Werbungskostenabzug ist unerheblich, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb f\u00fchrt. Denn \u00a7 17 und \u00a7 20 EStG erg\u00e4nzen sich insoweit, als \u00a7 17 EStG sicherstellt, dass nicht ausgesch\u00fcttete Gewinne und damit die nicht von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfassten Ertr\u00e4ge gleichwohl einkommensteuerlich erfasst werden.<\/p>\n<p>Erweist sich die Ertragserwartung des wesentlich Beteiligten sowohl im Hinblick auf Aussch\u00fcttungen als auch auf eine Wertsteigerung der Beteiligung als unrichtig, kann hieraus nicht ohne weiteres auf eine fehlende Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht geschlossen werden; dies ist vielmehr bis zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung oder der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft nur unter den gleichen Voraussetzungen m\u00f6glich, die f\u00fcr Gewerbetreibende ma\u00dfgeblich sind (BFH in BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596, unter 2. d der Gr\u00fcnde; zur Abgrenzung vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16\/95, BFH\/NV 1996, 406, m.w.N.).<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass es konkreter Anhaltspunkte daf\u00fcr bedarf, dass aufgrund der individuellen Verh\u00e4ltnisse der Kapitalgesellschaft und\/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem \u00dcberschuss einschlie\u00dflich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276\/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29, 30, re. Sp., m.w.N.; vom 30. M\u00e4rz 1999 VIII R 70\/96, BFH\/NV 1999, 1323) oder dass rein pers\u00f6nliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, f\u00fcr die Beteiligung bestimmend waren (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198\/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, unter 2.; in BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596, unter 2. d, m.w.N.; in BFH\/NV 1999, 1323).<\/p>\n<p>Danach k\u00f6nnen Anlaufverluste der D-GmbH &#8211; und dementsprechend fehlende Aussch\u00fcttungen an die Gesellschafter &#8211; allein kein Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht der Gesellschafter sein. Deshalb ist im Streitfall &#8211; auf der Grundlage der bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG und vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen im zweiten Rechtsgang &#8211; von einer \u00dcberschusserzielungsabsicht des Kl\u00e4gers auszugehen.<\/p>\n<p>2. Auf der Grundlage der bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sind die Fahrtkosten des Kl\u00e4gers von seiner Wohnung zum Sitz der D-GmbH und zur\u00fcck dem Grunde nach bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Werbungskosten (\u00a7 9 EStG) abziehbar.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind Werbungskosten &#8211; \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus &#8211; alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der \u00dcberschusseink\u00fcnfte (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3\/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823). Zwischen den Aufwendungen, die einem Gesellschafter im Zusammenhang mit unentgeltlichen Dienstleistungen f\u00fcr die GmbH entstehen, und den angestrebten Einnahmen i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht in der Regel ein solcher Zurechnungszusammenhang:<\/p>\n<p>aa) Nach dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, m.w.N., unter C. I. 3. c, vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 45\/85, BFH\/NV 1989, 697, 698) k\u00f6nnen Aufwendungen im Zusammenhang mit der zinslosen \u00dcberlassung von Darlehen durch Gesellschafter an ihre Kapitalgesellschaft dann, wenn sich die Beteiligung im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter befindet, Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Gesellschafter aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein. Zwischen den eigenen Aufwendungen der Gesellschafter und den angestrebten Einnahmen kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, weil die von den Gesellschaftern gew\u00e4hrten unentgeltlichen Nutzungsvorteile den Gewinn der Kapitalgesellschaft erh\u00f6hen und die Gesellschafter an ihm nach Ma\u00dfgabe der Gewinnaussch\u00fcttung teilnehmen (vgl. auch Senatsurteile in BFH\/NV 1999, 1323; vom 25. Juli 2000 VIII R 35\/99, BFHE 193, 264). Dieser Grundsatz gilt nach dem BFH-Urteil vom 14. M\u00e4rz 1989 I R 8\/85 (BFHE 156, 452, BStBl II 1989, 633; vgl. dazu D\u00f6llerer, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., S. 183) entsprechend f\u00fcr Aufwendungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Dienstleistungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft; danach stellen die aus Anlass eines solchen Erfolgsbeitrages beim Gesellschafter anfallenden tats\u00e4chlichen Aufwendungen Werbungskosten (Betriebsausgaben) auf die Beteiligung dar.<\/p>\n<p>bb) Der allgemeine Werbungskostenbegriff wird f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht etwa durch \u00a7 17 EStG eingeschr\u00e4nkt. Denn als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten i.S. des \u00a7 17 EStG sind nachtr\u00e4gliche Aufwendungen, die einem wesentlich beteiligten Gesellschafter im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstehen, nur dann zu behandeln, wenn sie durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst und weder Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 20 EStG noch Ver\u00e4u\u00dferungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 87\/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99\/90, BFH\/NV 1993, 654; BFH-Beschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 2\/97, BFH\/NV 1998, 955; BFH-Urteile vom 8. April 1998 VIII R 21\/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660; vom 10. November 1998 VIII R 6\/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348). Die Behandlung als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten setzt also voraus, dass die vorrangige Frage, ob ein Abzug als Werbungskosten zul\u00e4ssig ist, verneint wird.<\/p>\n<p>Dementsprechend sind von der Rechtsprechung stets auch nur solche Aufwendungen oder Verm\u00f6genseinbu\u00dfen als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten behandelt worden, bei denen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Werbungskostenabzug nicht vorlagen, wie z.B. bei den Anschaffungs- oder Ver\u00e4u\u00dferungskosten der Beteiligung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 30\/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 17. April 1997 VIII R 47\/95, BFHE 184, 275, BStBl II 1998, 102) sowie dem Verlust des Kapitals selbst (BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 100\/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234). Gleiches gilt f\u00fcr Verm\u00f6genseinbu\u00dfen, die zwar durch die Beteiligung mitveranlasst, aber vorrangig einer anderen Einkunftsart zuzuordnen und bei dieser nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, wie der Ausfall des Anspruchs auf R\u00fcckgew\u00e4hr eines der Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrten Darlehens (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 37\/99, BFH\/NV 2000, 1342, m.w.N.; vgl. dazu n\u00e4her Gschwendtner, Deutsches Steuerrecht, Beihefter zu Heft 32\/1999, S. 3 ff., m.w.N.), oder f\u00fcr Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus einer B\u00fcrgschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, m.w.N.), die im Rahmen der Besteuerung eines f\u00fcr die B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme geschuldeten Entgelts ebenfalls unbeachtlich sind (vgl. dazu die Nachweise bei Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 20 Rz. 230 &#8222;B\u00fcrgschafts-, Beteiligungs- und Darlehensverluste&#8220; und \u00a7 22 Rz. 150 &#8222;Risikogesch\u00e4fte&#8220;).<\/p>\n<p>Ausnahmsweise liegen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Abzug als Werbungskosten auch dann nicht mehr vor, wenn die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt get\u00e4tigt werden, zu dem die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft bereits beschlossen worden ist und zu dem mit Aussch\u00fcttungen der Kapitalgesellschaft und mit Wertsteigerungen der Beteiligung nicht mehr gerechnet werden kann; derartige Aufwendungen k\u00f6nnen nur noch im Rahmen des \u00a7 17 EStG ber\u00fccksichtigt werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH\/NV 1998, 955; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52\/93, BStBl II 2001, 286, unter II. der Gr\u00fcnde; vgl. auch &#8211; zu nachtr\u00e4glichen Schuldzinsen &#8211; BFH-Beschluss in BFH\/NV 1996, 406, m.w.N.). Werden die Aufwendungen jedoch get\u00e4tigt, bevor die Aufl\u00f6sung beschlossen ist, kann ihr Abzug als Werbungskosten entgegen der Auffassung des FG nicht allein mit dem Hinweis versagt werden, dass sie gleichzeitig auch dazu dienen, den Konkurs der Kapitalgesellschaft abzuwenden. Denn in diesem Fall soll mit den Ma\u00dfnahmen zur Abwendung des Konkurses die Beteiligung als Einkunftsquelle gesichert werden, es sei denn, es l\u00e4gen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr das Gegenteil vor.<\/p>\n<p>cc) Schlie\u00dflich steht auch der Einwand der Vorinstanz, bei der Zuweisung von Aufwendungen zu \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder zu \u00a7 17 EStG k\u00f6nne es keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige den Anspruch auf Aufwendungsersatz (\u00a7 670 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) von vornherein abbedungen oder aber erst sp\u00e4ter auf ihn verzichtet habe, der Qualifizierung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen. Denn die Aufwendungen sind auch im Falle eines sp\u00e4teren Verzichts auf den entstandenen Ersatzanspruch Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie werden n\u00e4mlich auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Ersatz zusteht, get\u00e4tigt, um Einnahmen zu erzielen (vgl. dazu Schmidt\/Drenseck, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 4, m.w.N.). Die sp\u00e4tere Erstattung der Aufwendungen f\u00fchrt dann zu Einnahmen bei der entsprechenden Einkunftsart (vgl. BFH-Urteile vom 23. M\u00e4rz 1993 IX R 67\/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748; vom 22. September 1994 IX R 13\/93, BFHE 175, 546, BStBl II 1995, 118; Schmidt\/Drenseck, a.a.O, \u00a7 9 Rz. 65, m.w.N.; Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 11 Rz. 8, m.w.N.).<\/p>\n<p>Dem FG ist zwar zuzugeben, dass dann, wenn der Gesellschafter sp\u00e4ter auf seinen bereits entstandenen Anspruch verzichtet, dieser Forderungsverzicht zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft f\u00fchren kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234; vom 7. Juli 1992 VIII R 24\/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333; vom 29. Juli 1997 VIII R 57\/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1\/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Der Forderungsverzicht bewirkt, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird, einen Zufluss (\u00a7 11 Abs. 1 EStG) beim Gesellschafter in H\u00f6he des werthaltigen Teils der Forderung (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter Abschn. C. II. 1. b der Gr\u00fcnde). Decken sich die H\u00f6he der Forderung des Gesellschafters und ihre Werthaltigkeit im Zeitpunkt des Verzichts und liegen die Entstehung des Aufwands und der Forderungsverzicht im selben Kalenderjahr, erweist sich der Vorgang bei einer Beteiligung im Privatverm\u00f6gen f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum im Ergebnis als steuerneutral. Der Gesellschafter kann die verdeckte Einlage erst sp\u00e4ter im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung seiner wesentlichen Beteiligung oder der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 EStG steuermindernd abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1980 VIII R 114\/77, BFHE 130, 378, BStBl II 1980, 494; in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; in BStBl II 2001, 286).<\/p>\n<p>Sollte sich der Einwand des FG, die unterschiedliche Zuordnung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Dienstleistung im Falle eines vorherigen oder nachtr\u00e4glichen Verzichts sei nicht einleuchtend, in Wirklichkeit gegen die dargestellten Rechtsfolgen im Falle eines nachtr\u00e4glichen Forderungsverzichts richten, w\u00e4re er ebenfalls nicht begr\u00fcndet. Es ist wirtschaftlich betrachtet und deshalb auch f\u00fcr die steuerliche Beurteilung ein Unterschied, ob ein Gesellschafter von vornherein in vollem Umfang einen unentgeltlichen Beitrag zum Gesellschaftszweck mit der Folge erbringt, dass keine Forderung gegen\u00fcber der Gesellschaft entsteht, \u00fcber die er verf\u00fcgen k\u00f6nnte, oder ob er gegen Entgelt f\u00fcr seine Gesellschaft t\u00e4tig wird, so dass er Inhaber einer Forderung wird, \u00fcber die er frei verf\u00fcgen kann, und zwar auch in der Weise, dass er durch eine verdeckte Einlage dieses Wirtschaftsguts in die Gesellschaft eine Umschichtung seines Verm\u00f6gens erreicht (vgl. BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter Abschn. C. II. 1. b der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>b) Danach k\u00f6nnen die dem Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich seiner Dienstleistungen f\u00fcr die D-GmbH entstandenen Fahrtkosten dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abgezogen werden. Die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten sind im Zusammenhang mit einem unentgeltlich erbrachten Beitrag des Kl\u00e4gers zum Gesellschaftszweck &#8211; der \u00dcberwachung der Produktionsabl\u00e4ufe im Rahmen des laufenden Gesch\u00e4ftsbetriebs &#8211; entstanden. Sie betreffen ihrer Art nach nicht die einkommensteuerrechtlich unbeachtliche &#8222;private&#8220; Verm\u00f6gensph\u00e4re des Kl\u00e4gers; vielmehr w\u00e4ren sie dann, wenn der Kl\u00e4ger seine Dienstleistung entgeltlich mit \u00dcberschusserzielungsabsicht f\u00fcr die D-GmbH erbracht h\u00e4tte, entweder Werbungskosten (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 EStG) bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder im Falle eines selbst\u00e4ndigen entgeltlichen T\u00e4tigwerdens als Ingenieur Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Sie stehen auch in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung oder der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft. Es spielt auch keine Rolle, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr keine Einnahmen aus seiner wesentlichen Beteiligung erzielt hat. Denn Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage k\u00f6nnen auch dann Werbungskosten sein, wenn noch keine mit den Aufwendungen zusammenh\u00e4ngenden Einnahmen erzielt werden, vorausgesetzt, dass ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den angestrebten Einnahmen besteht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VIII R 252\/82, BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992).<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht &#8211; keine Feststellungen zur H\u00f6he der Aufwendungen getroffen hat. Das FG wird wegen der H\u00f6he der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen festzustellen haben, wie oft der Kl\u00e4ger im Streitjahr tats\u00e4chlich an den Sitz der D-GmbH zur \u00dcberwachung der Produktionsabl\u00e4ufe gefahren ist. Dabei wird ggf. auch zu entscheiden sein, ob sich eine Begrenzung der geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Fahrten mit dem PKW aus \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 EStG ergibt. Die Voraussetzungen f\u00fcr die in \u00a7 9 Abs. 3 EStG angeordnete entsprechende Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, \u00a7 20 EStG) l\u00e4gen dann vor, wenn der Sitz der GmbH im Falle einer Verg\u00fctung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als seine &#8211; ggf. zweite &#8211; regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte zu beurteilen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das FG wird im Hinblick darauf, dass einer der Gesellschafter ein Bruder des Kl\u00e4gers ist, auch der Frage nachzugehen haben, ob die nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ermittelten Fahrtkosten ungek\u00fcrzt abgezogen werden k\u00f6nnen oder ob zu dem Prozentsatz der Beteiligung des Bruders eine Zuwendung an diesen vorliegt. Es wird feststellen m\u00fcssen, ob der Vortrag des Kl\u00e4gers zutrifft, dass auch die \u00fcbrigen Gesellschafter vergleichbare unentgeltliche Beitr\u00e4ge zum Gesellschaftszweck geleistet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Werbungskostenabzugs bei einem disquotalen Gesellschafterbeitrag verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 28. M\u00e4rz 2000 VIII R 68\/96 (BFHE 191, 505) und in BFHE 193, 264.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 32\/00) BStBl. 2001 II S. 668 Erbringt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an deren Sitz unentgeltlich Dienstleistungen f\u00fcr die GmbH, dann sind seine Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen und keine nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung. &nbsp; EStG \u00a7 9 Abs. 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-5-2001-viii-r-32_00-bstbl-2001-ii-s-668\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 32\/00)     BStBl. 2001 II S. 668<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45576","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45576","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45576"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45576\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45576"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45576"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45576"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}