{"id":45577,"date":"2001-05-30T15:15:17","date_gmt":"2001-05-30T13:15:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45577"},"modified":"2013-06-23T15:22:01","modified_gmt":"2013-06-23T13:22:01","slug":"bfh-urteil-vom-30-5-2001-vi-r-177_99-bstbl-2001-ii-s-671","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-2001-vi-r-177_99-bstbl-2001-ii-s-671\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177\/99)     BStBl. 2001 II S. 671"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177\/99) BStBl. 2001 II S. 671<\/strong><\/p>\n<p>Beugt eine Ma\u00dfnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Ma\u00dfnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Stuttgart (EFG 2000, 121)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein mittelst\u00e4ndisches Unternehmen in der EDV-Branche. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer fest, dass seit dem 1. Januar 1995 ein Masseur den Betrieb der Kl\u00e4gerin aufgesucht hat, um Arbeitnehmer auf Kosten der Kl\u00e4gerin zu massieren. Die Dauer der Einzelmassage belief sich auf ca. 15 Minuten. In dem fraglichen Zeitraum (1. Januar bis 30. Juni 1995) hat der Masseur insgesamt 22 Besuche \u00e1 4,5 Stunden abgerechnet und 376 medizinische Massagen verabreicht. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 11.878 DM. Jeder Arbeitnehmer konnte selbst dar\u00fcber entscheiden, ob er sich massieren lassen wollte. Von den 63 Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin lie\u00dfen sich 46 Mitarbeiter massieren. Einzelne Arbeitnehmer erhielten in den 6 Monaten nur eine, andere dagegen bis zu 18 Massagen. Aufgrund dieses Sachverhalts ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) eine Lohnsteuer-Nachforderung in H\u00f6he von 5.606,40 DM. Mit ihrer gegen den Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid gerichteten Klage machte die Kl\u00e4gerin u.a. geltend, dadurch, dass alle ihre Mitarbeiter ausschlie\u00dflich an Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen t\u00e4tig seien, w\u00fcrden als typische Berufskrankheiten R\u00fccken- und Nackenschmerzen hervorgerufen. Die Massagen h\u00e4tten der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit der Vermeidung von Krankheitstagen gedient. Die Mitarbeiter h\u00e4tten durch die Massagen keine eigenen Aufwendungen erspart. Massagen, die der Hausarzt verordne, bezahle die Krankenkasse. Werde ein an einem Bildschirmarbeitsplatz t\u00e4tiger Arbeitnehmer wegen R\u00fccken- oder Nackenbeschwerden krankgeschrieben, gehe der Arbeitsausfall dagegen zu Lasten des Arbeitgebers. Die Massagen w\u00fcrden der gesamten Belegschaft angeboten, kein Mitarbeiter werde bevorzugt. Das eigenbetriebliche Interesse der Kl\u00e4gerin werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Arbeitnehmer selbst dar\u00fcber entscheiden k\u00f6nnten, ob sie die Massagen in Anspruch n\u00e4hmen oder nicht. Die unterschiedliche H\u00e4ufigkeit, mit der die Mitarbeiter die Massagen in Anspruch n\u00e4hmen, beruhe allein auf der jeweiligen Dringlichkeit der Behandlung.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 121 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin habe mit den Massagen f\u00fcr ihre Mitarbeiter durchaus auch eigenbetriebliche Gr\u00fcnde verfolgt. Das Interesse der Arbeitnehmer an der Erlangung des nicht unerheblichen Vorteils sei jedoch nicht zu vernachl\u00e4ssigen, da sie in der Regel eigene Aufwendungen f\u00fcr die Massagen erspart h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit ihrer dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung der \u00a7\u00a7 8, 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit den Massagen leiste sie einen Beitrag f\u00fcr die Gesundheitsf\u00fcrsorge ihrer Arbeitnehmer. Bei der M\u00f6glichkeit, sich massieren zu lassen, handele es sich um eine Ma\u00dfnahme der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ohne Entlohnungscharakter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Lohnsteuer um 5.606,40 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG habe zutreffend dargelegt, dass die Verabreichung der Massagen nicht ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblich veranlasst gewesen sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Der angefochtene Gerichtsbescheid war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin durch die Massagen ein als Arbeitslohn i.S. des \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 2 EStG zu beurteilender geldwerter Vorteil erwachsen ist.<\/p>\n<p>1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geh\u00f6ren zum Arbeitslohn i.S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt werden. Dem in \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG benutzten Tatbestandsmerkmal &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung ist zu entnehmen, dass der einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil Entlohnungscharakter haben muss. Demgegen\u00fcber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (st. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, Urteile vom 4. Juni 1993 VI R 95\/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, m.w.N.; vom 25. Mai 2000 VI R 195\/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690). Das Ergebnis einer solchen, den Arbeitslohncharakter verneinenden W\u00fcrdigung hat der Senat damit beschrieben, dass der Vorteil ganz \u00fcberwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gew\u00e4hrt sein muss. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumst\u00e4nden, wie Anlass, Art und H\u00f6he des Vorteils, Auswahl der Beg\u00fcnstigten, freie oder nur gebundene Verf\u00fcgbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit f\u00fcr den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachl\u00e4ssigt werden kann. Das Erfordernis des eindeutigen Vorrangs anderer als Entlohnungszwecke kommt bei der Verwendung des Begriffs &#8222;eigenbetriebliches Interesse&#8220; durch die hinzugef\u00fcgten Worte &#8222;ganz \u00fcberwiegend&#8220; zum Ausdruck (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689; in BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).<\/p>\n<p>Das Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, kann vernachl\u00e4ssigt werden, falls sich dieser im Verh\u00e4ltnis zu den vom Arbeitgeber verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zwecken und der besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690, unter 4. b, a.E.).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall hat das FG nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die Massagen nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin einer spezifisch berufsbedingten Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer vorbeugen bzw. ausgleichend entgegenwirken sollten. Danach k\u00f6nnte -im Rahmen der anzustellenden objektiven W\u00fcrdigung aller Einzelumst\u00e4nde- der Arbeitslohncharakter der Massagen zu verneinen sein. Im \u00dcbrigen reichen die vom FG getroffenen Feststellungen nicht dazu aus, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, die Kl\u00e4gerin habe nicht aufgrund eines ganz \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesses ihren Mitarbeitern die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, sich massieren zu lassen. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl\u00e4gerin mit der Verabreichung der Massagen besonders gewichtige betriebsfunktionale Zielsetzungen verfolgt hat und die Massagen f\u00fcr die Erreichung dieser Zielsetzungen besonders geeignet waren.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif, sie war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG wird die fehlenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang -z.B. durch die Einholung von Ausk\u00fcnften des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen- nachzuholen haben. Insbesondere bedarf es Feststellungen dazu, wie h\u00e4ufig bei Arbeitnehmern, die ganztags an Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen wie bei der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig sind, mit k\u00f6rperlichen, die Arbeitsleistung beeintr\u00e4chtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen ist. Erst auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine objektive W\u00fcrdigung m\u00f6glich, ob die Kl\u00e4gerin mit den Massagen besonders gewichtige betriebsfunktionale Zielsetzungen verfolgt hat. Ferner bedarf es Feststellungen dazu, ob die auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin verabreichten Massagen besonders dazu geeignet waren, m\u00f6glichen mit der T\u00e4tigkeit an Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen verbundenen Beschwerden -vorbeugend- entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausf\u00e4lle zu verhindern. Das FG wird schlie\u00dflich auch dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nachzugehen haben, die unterschiedliche H\u00e4ufigkeit, mit der die Mitarbeiter die Massagen in Anspruch genommen h\u00e4tten, sei ausschlie\u00dflich auf die jeweilige Dringlichkeit der Behandlung zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177\/99) BStBl. 2001 II S. 671 Beugt eine Ma\u00dfnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Ma\u00dfnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein. &nbsp; EStG \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-2001-vi-r-177_99-bstbl-2001-ii-s-671\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177\/99)     BStBl. 2001 II S. 671<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45577","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45577","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45577"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45577\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45577"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45577"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45577"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}