{"id":45578,"date":"2001-05-31T15:19:45","date_gmt":"2001-05-31T13:19:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45578"},"modified":"2013-06-23T15:27:41","modified_gmt":"2013-06-23T13:27:41","slug":"bfh-urteil-vom-31-5-2001-iv-r-73_00-bstbl-2001-ii-s-673","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-2001-iv-r-73_00-bstbl-2001-ii-s-673\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 73\/00)     BStBl. 2001 II S. 673"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 73\/00) BStBl. 2001 II S. 673<\/strong><\/p>\n<p>1. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlageverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt ver\u00e4u\u00dfert daher Grundverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich als reinvestitionsbeg\u00fcnstigtes Anlageverm\u00f6gen, solange er nicht einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>2. Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufverm\u00f6gen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Fl\u00e4chen nicht durch blo\u00dfen Zeitablauf erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2001, 208)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist buchf\u00fchrender Landwirt mit einem Betrieb von 21,52 ha. Ein Teil der Fl\u00e4chen fiel in einen Bebauungsplan, den die Stadt X 1983 ohne Bauverpflichtung aufgestellt und gegen den sich der Kl\u00e4ger, wie andere Eigent\u00fcmer, erfolglos gewehrt hatte. Im Rahmen eines 1989 eingeleiteten Umlegungsverfahrens wurden dem Kl\u00e4ger dann 8 Grundst\u00fccke zugeteilt, die teilweise den von ihm eingebrachten Fl\u00e4chen entsprachen und gleichfalls in den Bebauungsplan fielen. Nach der Getreideernte im August 1990 stellte der Kl\u00e4ger die landwirtschaftliche Nutzung dieser Fl\u00e4chen ein, die im Herbst gleichen Jahres parzelliert und ab Fr\u00fchjahr 1991 durch die Stadt X erschlossen wurden. Von Dezember 1990 bis Oktober 1991 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger 7 der 8 Grundst\u00fccke und erzielte daraus einen Gewinn von 660.625,88 DM, den er in seinen Abschl\u00fcssen f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1990\/91 und 1991\/92 Reinvestitionsr\u00fccklagen nach \u00a7 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuf\u00fchrte. Diese R\u00fccklagen wurden in den Wirtschaftsjahren 1993\/94 und1994\/95 zum gr\u00f6\u00dften Teil auf die Herstellungskosten eines Zweifamilienhauses \u00fcbertragen, das der Kl\u00e4ger auf dem achten, von ihm zur\u00fcckbehaltenen Grundst\u00fcck aus dem Umlegungsverfahren errichtet hatte. Ein weiterer Teil der R\u00fccklagen wurde auf die Anschaffungskosten eines Schleppers \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Anerkennung der Reinvestitionsr\u00fccklagen in dem vom Kl\u00e4ger begehrten Umfang und \u00e4nderte die unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre (1990 bis 1992). Das FA sah nur die in den 6 Monaten nach Einstellung der Bewirtschaftung erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne f\u00fcr 3 Grundst\u00fccke in H\u00f6he von 259.612,82 DM als beg\u00fcnstigt an und erfasste die \u00fcbrigen Gewinne mit der Begr\u00fcndung als laufenden Gewinn, der Kl\u00e4ger habe Umlaufverm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 208 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer antragsgem\u00e4\u00df herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, die angefochtenen Steuerbescheide sind zu \u00e4ndern (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht sind FA und FG davon ausgegangen, dass die vom Kl\u00e4ger nach dem 1. M\u00e4rz 1991 ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccke als Umlaufverm\u00f6gen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von der Reinvestitionsverg\u00fcnstigung ausgeschlossen seien.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 6b Abs. 1 und 3 EStG kann ein Steuerpflichtiger mit dem Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Grund und Boden, der bei der Ver\u00e4u\u00dferung mindestens 6 Jahre zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt hat (\u00a7 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG), eine den steuerlichen Gewinn mindernde R\u00fccklage bilden. Danach ist die Ver\u00e4u\u00dferung von Umlaufverm\u00f6gen nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Anlageverm\u00f6gen sind die Gegenst\u00e4nde, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (vgl. \u00a7 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches -HGB-). Zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren demgegen\u00fcber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsg\u00fcter (st\u00e4ndige Rechtsprechung; aus j\u00fcngerer Zeit Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Mai 1998 X R 80\/94, BFH\/NV 1999, 359, und zum Investitionszulagenrecht: BFH-Urteil vom 30. April 1998 III R 29\/93, BFH\/NV 1998, 1372, jeweils m.w.N.; Schnicke\/Reichmann in Beck&#8217;scher Bilanzkommentar, 3. Aufl. 1995, \u00a7 247 HGB Rz. 352, m.w.N.). Dabei kommt es auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird, die sich einmal aus der Sache selbst ergibt und zum anderen vom Willen des Kaufmanns abh\u00e4ngt (BFH-Urteil vom 26. November 1974 VIII R 61-62\/73, BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352).<\/p>\n<p>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen verliert ein Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens seine Zugeh\u00f6rigkeit hierzu nicht allein dadurch, dass es verkauft werden soll (Senatsurteil vom 3. September 1959 IV 119\/58 U, BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423); denn dadurch muss sich seine Zweckbestimmung nicht unbedingt \u00e4ndern (BFH-Urteil in BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352). Daher hat der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Parzellierung und Ver\u00e4u\u00dferung unbebauter Grundst\u00fccke -jedenfalls soweit es sich um ererbten oder schon lange Zeit im Eigentum des Ver\u00e4u\u00dferers stehenden Grundbesitz handelt- nicht als gewerbliche Bet\u00e4tigung beurteilt, wenn sich der Ver\u00e4u\u00dferer im Wesentlichen auf eine blo\u00dfe Verkaufst\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt, ohne die Fl\u00e4chen selbst als Bauland aufzubereiten und zu erschlie\u00dfen oder zumindest bei der Aufbereitung und Erschlie\u00dfung aktiv mitzuwirken oder hierauf Einfluss zu nehmen (s. nur Senatsurteile vom 13. M\u00e4rz 1969 IV R 132\/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483; vom 23. Juni 1977 IV R 81\/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721, und vom 5. Oktober 1989 IV R 35\/88, BFH\/NV 1991, 317, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung geteilt. In seinem Schreiben vom 29. Oktober 1979 (BStBl I 1979, 639) hat der Bundesminister der Finanzen (BMF) klargestellt, dass &#8222;die Parzellierung von zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rendem Grund und Boden in F\u00e4llen, in denen der Grund und Boden bis zur Ver\u00e4u\u00dferung wie bisher genutzt wird&#8220;, nicht dazu f\u00fchrt, &#8222;dass die parzellierten Fl\u00e4chen ihren Charakter als Anlageverm\u00f6gen verlieren und Umlaufverm\u00f6gen werden, auch wenn die Parzellierung in Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht erfolgt&#8220;. In diesen F\u00e4llen sei &#8222;deshalb davon auszugehen, dass die parzellierten Fl\u00e4chen auch im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Das gilt auch, wenn es sich um Grundst\u00fccke handelt, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\u00f6ren&#8220;.<\/p>\n<p>2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG geh\u00f6rten die ver\u00e4u\u00dferten Fl\u00e4chen mehr als 6 Jahre zum Anlageverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Kl\u00e4gers, so dass allein zu entscheiden ist, ob sie dazu auch noch im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung geh\u00f6rten. In seiner, den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel von Landwirten betreffenden Entscheidung vom 5. Oktober 1989 IV R 35\/88 (BFH\/NV 1991, 317) hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf das zitierte BMF-Schreiben (BStBl I 1979, 639) die Frage offen gelassen, ob die bislang landwirtschaftlich genutzten Grundst\u00fccke Anlageverm\u00f6gen geblieben w\u00e4ren, wenn sie zuletzt noch landwirtschaftlich genutzt worden w\u00e4ren und der Verk\u00e4ufer sich auf die blo\u00dfe Parzellierung beschr\u00e4nkt h\u00e4tte. Diese Frage bejaht der Senat nunmehr im Streitfall aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Kommt es nach den genannten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen wesentlich auf die Zweckbestimmung an, mit der dieses im Betrieb eingesetzt wird, so ist die Zugeh\u00f6rigkeit der Ackerfl\u00e4chen zum Anlageverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von besonderer Bedeutung. Diese Fl\u00e4chen sind die eigentliche Grundlage der Urproduktion, die das Wesen landwirtschaftlicher Bet\u00e4tigung ausmacht (s. etwa Leing\u00e4rtner, Finanz-Rundschau -FR- 1970, 441, 445; Leimer, Bodengewinnbesteuerung-Verfassungsfragen der Bodengewinnbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft, M\u00fcnster 1985, S. 116, 221). Reicht aber weder die Absicht, ein zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Wirtschaftsgut zu ver\u00e4u\u00dfern, allein aus, um es dem Umlaufverm\u00f6gen zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423), noch eine Parzellierung, um eine \u00c4nderung in der Zuordnung von Grund und Boden zum Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen zu bewirken, so ver\u00e4u\u00dfert der Landwirt, der keine weitergehenden Aktivit\u00e4ten entfaltet, Anlageverm\u00f6gen. Wie der Kl\u00e4ger zutreffend ausgef\u00fchrt hat, sind landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen von der Sache her nicht geeignet, Umlaufverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu sein. Eine zwangsweise Umgliederung von Ackerfl\u00e4chen zum Umlaufverm\u00f6gen ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels vorliegen.<\/p>\n<p>Da der \u00dcbergang zur Brachlage nach der Rechtsprechung des Senats keine Nutzungs\u00e4nderung mit steuerlicher Wirkung zur Folge hat (Urteil vom 7. November 1996 IV R 69\/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde), k\u00f6nnen weder aus dem Abernten dieser Fl\u00e4chen noch aus dem Verzicht auf eine Neueinsaat Folgerungen f\u00fcr die Zuordnung dieser Grundst\u00fccke zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen gezogen werden. Die Vorentscheidung selbst ist von einer fr\u00fchzeitigen Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht des Kl\u00e4gers ausgegangen, die f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung der ersten 3 Grundst\u00fccke als unbeachtlich angesehen wurde, nach Ablauf von 6 Monaten aber die Zwangsumgliederung der Fl\u00e4chen in das Umlaufverm\u00f6gen bewirken sollte. Darin sieht der Senat einen gewissen Widerspruch, der auch nicht dadurch aufgel\u00f6st wird, dass das FG zum Fr\u00fchjahr 1991 einen (zu beachtenden) Ver\u00e4u\u00dferungswillen des Kl\u00e4gers unterstellt, der zweifellos bereits bei Durchf\u00fchrung des Umlegungsverfahrens vorhanden war.<\/p>\n<p>3. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre ist antragsgem\u00e4\u00df niedriger festzusetzen. Die Steuerberechnung wird gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA \u00fcbertragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 73\/00) BStBl. 2001 II S. 673 1. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlageverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt ver\u00e4u\u00dfert daher Grundverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich als reinvestitionsbeg\u00fcnstigtes Anlageverm\u00f6gen, solange er nicht einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel er\u00f6ffnet. 2. 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