{"id":45579,"date":"2001-07-04T15:20:53","date_gmt":"2001-07-04T13:20:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45579"},"modified":"2013-06-23T15:29:26","modified_gmt":"2013-06-23T13:29:26","slug":"bfh-beschluss-vom-4-7-2001-vi-b-176_00-bstbl-2001-ii-s-675","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-7-2001-vi-b-176_00-bstbl-2001-ii-s-675\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B     176\/00) BStBl. 2001 II S. 675"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B 176\/00) BStBl. 2001 II S. 675<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1, \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger), der als Richter t\u00e4tig ist, hat einen 1976 geborenen Sohn, der mit Einberufungsbescheid vom Juli 1995 zum 2. Oktober 1995 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in L einberufen wurde. Darauf teilte das Justizverwaltungsamt dem Kl\u00e4ger mit, dass mit Ablauf des Monats Oktober 1995 die Zahlung des Kindergeldes und des entsprechenden Anteils des Ortszuschlages f\u00fcr diesen Sohn entfalle. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kl\u00e4ger gegen diesen Bescheid Klage und stellte zuletzt den Antrag, ihm ab 1. Januar 1996 Kindergeld f\u00fcr Januar bis einschlie\u00dflich September 1996 zu zahlen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf Kindergeld, weil sich sein Sohn nicht in Berufsausbildung befunden habe (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes -EStG- i.V.m. \u00a7\u00a7 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der gesetzliche Grundwehrdienst sei keine Berufsausbildung, wie sich auch aus dem Verl\u00e4ngerungstatbestand des \u00a7 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ergebe. Die gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG unterstelle typisierend eine finanzielle Belastung der Eltern durch die Berufsausbildung des Kindes. Der Gesetzgeber habe aber Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst ableisten, offensichtlich kindergeldrechtlich deshalb nicht ber\u00fccksichtigt, weil diese Kinder w\u00e4hrend der Dienstzeit ihrer Familie weniger (oder nicht) zur Last fielen. Es liege im sozialrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Familienf\u00f6rderung durch das Kindergeld f\u00fcr die Kinder, die ihren Wehrdienst ableisten, f\u00fcr diesen Zeitraum auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Rechtsfrage, ob die einschr\u00e4nkungslose Versagung des Kindergeldanspruchs w\u00e4hrend des Grundwehrdienstes eines Kindes durch \u00a7\u00a7 62, 63 und 32 EStG rechtens sei oder ob diese Versagung bei den noch im Elternhaus wohnenden einkommens- und verm\u00f6genslosen Sch\u00fclern und Studenten zu einer verfassungswidrigen Besteuerung des Existenzminimums der Eltern f\u00fchre, habe der Bundesfinanzhof (BFH) bisher nicht entschieden. Die Rechtsfrage habe allgemeine Bedeutung \u00fcber den Einzelfall hinaus, weil die Zahl der Grundwehrdienstleistenden 1996 ungef\u00e4hr 156.000 Personen betragen habe; davon seien nach Auskunft des Verteidigungsministeriums etwa ein Drittel Abiturienten oder Fachoberschulabsolventen. Mit 19 Jahren wohnten diese Kinder noch zum gr\u00f6\u00dften Teil bei ihren Eltern und seien von diesen wirtschaftlich abh\u00e4ngig. F\u00fcr den w\u00e4hrend des Wehrdienstes fortbestehenden privaten Wohnbedarf (Vorhaltekosten f\u00fcr die Zeit nach dem Wehrdienst) sowie f\u00fcr das Wohnen am Wochenende und im Urlaub erhielten diese Kinder keine Mietbeihilfe nach \u00a7 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG). Vielmehr bleibe die Kostenlast voll bei den Eltern. Au\u00dferdem r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Das FG habe seinen Sachvortrag nicht gen\u00fcgend gew\u00fcrdigt. Das zentrale Vorbringen des Kl\u00e4gers, das Kindergeld sei keine Sozialleistung mehr und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete es, bei der Besteuerung der Familie das Existenzminimum s\u00e4mtlicher Familienmitglieder freizustellen, habe das FG nicht gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Soweit der Kl\u00e4ger Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs r\u00fcgt, gen\u00fcgen seine Darlegungen nicht den Anforderungen des \u00a7 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGO\u00c4ndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -FGO a.F.-, der im Streitfall noch anzuwenden ist (Art. 4 2. FGO\u00c4ndG). F\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs muss der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich vor dem FG nicht \u00e4u\u00dfern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat. Dabei ist vom Rechtsstandpunkt des FG auszugehen. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt im Streitfall lediglich, das FG habe seine unterhaltsrechtlichen Erw\u00e4gungen nicht ber\u00fccksichtigt. Vom Rechtsstandpunkt des FG aus waren diese unterhaltsrechtlichen Erw\u00e4gungen indes unerheblich, weil es -im Streitfall angesichts der Einkommensteuerpflicht des Kl\u00e4gers allerdings zu Unrecht (\u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 EStG)- von einer sozialrechtlichen Grundlage des Kindergeldes ausgegangen ist. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt danach im Grunde eine falsche rechtliche W\u00fcrdigung des FG und nicht die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/p>\n<p>2. Soweit der Kl\u00e4ger die Beschwerde darauf st\u00fctzt, die Rechtssache habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.), ist sie jedenfalls unbegr\u00fcndet. Die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Rechtsfrage, ob es der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise unterlassen hat, wehrdienstpflichtige Kinder in den Katalog des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 EStG aufzunehmen, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Sie ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG im Ergebnis getan hat. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass Eltern von Kindern, die ihren gesetzlichen Wehrdienst leisten, typischerweise insoweit nicht durch Unterhaltspflichten belastet sind und deshalb das Existenzminimum dieser Kinder bei den Eltern nicht freizustellen ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) k\u00f6nnen \u00fcber 18 Jahre alte Kinder nur noch dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn besondere Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, wenn sie z.B. arbeitslos sind oder f\u00fcr einen Beruf ausgebildet werden oder ein freiwilliges soziales Jahr i.S. des Gesetzes zur F\u00f6rderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten. Die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht beg\u00fcnstigt. Die bis 1995 geltende gesetzliche Regelung, wonach \u00fcber 16 Jahre alte Kinder ber\u00fccksichtigt werden konnten, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst leisteten, sofern durch die Aufnahme des Dienstes eine Berufsausbildung unterbrochen worden war (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG in der bis 1995 geltenden Fassung), wurde durch das JStG 1996 beseitigt. Stattdessen ist der Verl\u00e4ngerungstatbestand des \u00a7 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eingef\u00fcgt worden (vgl. auch die Begr\u00fcndung zur ersten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 1996, BTDrucks 13\/1558, S. 155). Eltern von Kindern die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst ableisten, erhalten danach nur noch ausnahmsweise einen Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, n\u00e4mlich dann, wenn das Kind das 27. Lebensjahr erreicht hat und arbeitslos ist oder sich noch in Berufsausbildung oder in einer \u00dcbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (\u00a7\u00a7 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2a und b i.V.m. \u00a7 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). In diesen F\u00e4llen verl\u00e4ngert sich die Zeit, f\u00fcr die ein Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld gew\u00e4hrt werden kann, \u00fcber das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr die Dauer des inl\u00e4ndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes.<\/p>\n<p>Es ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und damit nicht von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, dass diese gesetzliche Regelung verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fordert das GG, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realit\u00e4tsgerechter H\u00f6he von der Einkommenssteuer freigestellt wird. Verfassungsrechtlicher Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist der sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzung f\u00fcr ein menschenw\u00fcrdiges Dasein ben\u00f6tigt wird. Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze f\u00fcr den Zugriff durch die Einkommensteuer. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet dar\u00fcber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum s\u00e4mtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Die von Verfassungs wegen zu ber\u00fccksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen m\u00fcssen nach dem tats\u00e4chlichen Bedarf -realit\u00e4tsgerecht- bemessen werden (Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20\/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September 1992 2 BvL 5\/91 u.a., BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 26. Januar 1994 1 BvL 12\/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; vom 10. November 1998 2 BvL 42\/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174).<\/p>\n<p>Die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im JStG 1996 dient der Umsetzung dieser vom BVerfG entwickelten Grunds\u00e4tze, eine aufgrund von Unterhaltspflichten gegen\u00fcber einem Kind verminderte Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern sachgerecht zu ber\u00fccksichtigen. Ist eine wegen Unterhaltspflichten verminderte Leistungsf\u00e4higkeit sachgerecht zu ber\u00fccksichtigen, kann bei Fehlen von Unterhaltspflichten eine Ber\u00fccksichtigung unterbleiben. Das Gesetz kn\u00fcpft bei Kindern \u00fcber 18 Jahren an die Unterhaltspflicht an und entzieht den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, wenn keine Unterhaltspflicht besteht. Dass das Gesetz bei Kindern \u00fcber 18 Jahren an das Bestehen einer Unterhaltspflicht und damit an eine Belastung der Eltern durch kindbedingten Aufwand ankn\u00fcpft, ergibt sich zudem aus \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dem dort festgelegten Grenzbetrag f\u00fcr die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes. Wird dieser Grenzbetrag \u00fcberschritten, geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern wirtschaftlich nicht mehr in der Weise belastet sind, dass sie daneben noch im Wege des Familienleistungsausgleichs entlastet zu werden brauchen. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153\/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).<\/p>\n<p>Ist Grund f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Kinderfreibetr\u00e4gen f\u00fcr \u00fcber 18 Jahre alte Kinder das Bestehen von Unterhaltspflichten, so durfte der Gesetzgeber ohne Verfassungsversto\u00df typisierend davon ausgehen, dass Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst ableisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 29. November 1989 IVb ZR 16\/89 (Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1990, 713) entschieden hat, sind Eltern mit wehrdienstpflichtigen Kindern diesen nur in Ausnahmef\u00e4llen unterhaltspflichtig. Der BGH weist dort darauf hin, dass wehrpflichtige Soldaten Anspruch auf Geld- und Sachbez\u00fcge sowie auf Heilf\u00fcrsorge nach Ma\u00dfgabe besonderer Gesetze haben und dass nach \u00a7 31 Satz 2 des Soldatengesetzes der Bund f\u00fcr das Wohl des Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu sorgen hat. Solche Soldaten haben Anspruch auf Wehrsold, auf Heilf\u00fcrsorge, auf besondere Zuwendungen, auf Unterbringung und Verpflegung, die als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt wird. Unterkunft und Dienstbekleidung werden \u00fcberdies unentgeltlich gew\u00e4hrt. Zudem erh\u00e4lt der Soldat einen Freifahrtsschein der Deutschen Bundesbahn f\u00fcr seine Fahrten zwischen der Kaserne und dem Heimatort (\u00a7\u00a7 2 ff. des Wehrsoldgesetzes). Der Kl\u00e4ger hat in seiner Klagebegr\u00fcndung dargelegt, dass sein Sohn allein an Barbez\u00fcgen w\u00e4hrend der Zeit seines gesetzlichen Wehrdienstes monatlich durchschnittlich 628,95 DM an Tagegeld, Sonderzuwendungen und Mobilit\u00e4tszuschlag erhalten hat. Wenn der Gesetzgeber angesichts der umfassenden Versorgung der wehrdienstleistenden Soldaten typisierend davon ausgeht, dass die Eltern w\u00e4hrend des Wehrdienstes wirtschaftlich nicht derart belastet sind, dass ein Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld zu gew\u00e4hren ist, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Eltern von wehrdienstleistenden Kindern, die an den Wochenenden, in den Ferien und nach Beendigung des Wehrdienstes in das Elternhaus zur\u00fcckkehren wollen, im Einzelfall durch das Vorhalten von Wohnraum belastet sein k\u00f6nnen (vgl. auch das BGH-Urteil vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150\/92, NJW 1994, 938, f\u00fcr zu Hause wohnende Zivildienstleistende). Diese zus\u00e4tzlichen Kosten geh\u00f6ren indes nicht zum existenznotwendigen Bedarf des Kindes; das wehrdienstleistende Kind kann diese Belastungen zudem durch seinen Wehrsold und die sonstigen Zusatzleistungen, die ihm zur freien Verf\u00fcgung stehen, ausgleichen. Auch Eltern, deren Kinder \u00fcber Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge verf\u00fcgen, die \u00fcber den Grenzbetrag nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hinausgehen, k\u00f6nnen durch das Vorhalten von Wohnraum f\u00fcr das Kind oder durch sonstige Leistungen (z.B. das Waschen von W\u00e4sche, zur Verf\u00fcgungsstellung von Kleidung usw.) tats\u00e4chlich belastet sein. Solche zus\u00e4tzliche Belastungen betreffen jedoch nicht den existenznotwendigen Bedarf der Kinder, der durch die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes ausreichend gesichert ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B 176\/00) BStBl. 2001 II S. 675 F\u00fcr Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgem\u00e4\u00df. &nbsp; EStG \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1, \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Berlin Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger), der als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-7-2001-vi-b-176_00-bstbl-2001-ii-s-675\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B     176\/00) BStBl. 2001 II S. 675<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45579","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45579","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45579"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45579\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45579"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45579"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45579"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}