{"id":45580,"date":"2001-04-04T14:25:57","date_gmt":"2001-04-04T12:25:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45580"},"modified":"2013-06-21T14:27:31","modified_gmt":"2013-06-21T12:27:31","slug":"bfh-urteil-vom-4-4-2001-vi-r-173_00-bstbl-2001-ii-s-677","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-4-2001-vi-r-173_00-bstbl-2001-ii-s-677\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 173\/00)     BStBl. 2001 II S. 677"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 173\/00) BStBl. 2001 II S. 677<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Arbeitgeber kann einen Beschluss \u00fcber die verbilligte oder unentgeltliche \u00dcberlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und durch einen anderen \u00dcberlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der nach \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die \u00dcberlassung der Aktien tats\u00e4chlich beruht.<\/p>\n<p>2. \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der \u00dcberlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerh\u00f6hung ausgegeben werden, sofern die &#8222;Altaktie&#8220; im Zeitpunkt des \u00dcberlassungsbeschlusses an der B\u00f6rse notiert ist.<\/p>\n<p>3. Der Anwendung des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer \u00dcberlassung an die Arbeitnehmer bereits an der B\u00f6rse notiert sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2, Abs. 8 Satz 3, \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO 1977 \u00a7 42, \u00a7 176 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2001, 137)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), der Rechtsnachfolgerin der B-Bank KGaA (KGaA), fand in der Zeit vom 17. Oktober 1994 bis zum 20. Juni 1995 eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum 1990 bis 1993 statt. Der Au\u00dfenpr\u00fcfer traf u.a. Feststellungen zur Ausgabe von Belegschaftsaktien durch die KGaA im gesamten Pr\u00fcfungszeitraum. F\u00fcr die Jahre 1991 und 1993 kam es zu Beanstandungen, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde liegen:<\/p>\n<p>Pr\u00fcfungszeitraum 1991<\/p>\n<p>Am 23. August 1990 beschlossen die Gesch\u00e4ftsinhaber -die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter- der KGaA, bezugsberechtigten Arbeitnehmern der Bank aus einer zum Fr\u00fchjahr 1991 beabsichtigten Kapitalerh\u00f6hung bis zu vier junge Aktien im Nennwert von 50 DM mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 1991 zum Preis von 241 DM je Aktie anzubieten. Der niedrigste Kurs der &#8222;Altaktie&#8220; betrug an diesem Tag im amtlichen Handel an der Frankfurter B\u00f6rse 381 DM. In diesem Kurs war der Dividendenanspruch f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 1990 enthalten. Am 26. September 1990 belief sich der niedrigste Kurs der &#8222;Altaktie&#8220; im amtlichen Handel an der Frankfurter B\u00f6rse nur noch auf 354 DM einschlie\u00dflich des Dividendenanspruchs. Mit einem an diesem Tage gefassten Beschluss hoben die Gesch\u00e4ftsinhaber den Beschluss vom 23. August 1990 auf. Gleichzeitig beschlossen sie, ihren Arbeitnehmern nunmehr maximal f\u00fcnf junge Aktien (mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1991) zum Preis von 239 DM je Aktie anzubieten. Von der M\u00f6glichkeit, bis zu f\u00fcnf junge Aktien zum Vorzugspreis von je 239 DM erwerben zu k\u00f6nnen, erhielten die Arbeitnehmer durch Hausmitteilung vom 10. April 1991 Nachricht. Den Depots der Arbeitnehmer wurden die jungen Aktien am 15. Mai 1991 gutgeschrieben, ihre Zulassung zur B\u00f6rse erfolgte am 18. Juni 1991, am 26. Juni 1991 wurden sie erstmals an der B\u00f6rse gehandelt. Die KGaA unterwarf die verbilligte \u00dcberlassung der jungen Aktien an ihre Arbeitnehmer nicht der Lohnsteuer. Unter Zugrundelegung des Kurses der &#8222;Altaktie&#8220; vom Beschlusstag 26. September 1990 in H\u00f6he von 354 DM und unter Ber\u00fccksichtigung eines Kursabschlags nach Abschn. 77 Abs. 18 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1990 in H\u00f6he von 15 DM je junger Aktie, die f\u00fcr das Jahr der Beschlussfassung noch nicht dividendenberechtigt war, ermittelte die KGaA je junger Aktie einen Vorteil in H\u00f6he von 100 DM (354 DM .\/. 15 DM Kursabschlag .\/. 239 DM Vorzugspreis = 100 DM). Beim Erwerb von f\u00fcnf jungen Aktien belief sich demnach der Vorteil auf 500 DM. Auf der Grundlage der von der KGaA angestellten Berechnung ergab sich deshalb unter Ber\u00fccksichtigung des Freibetrags von 500 DM nach \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr das Streitjahr 1991 geltenden Fassung keine Lohnsteuer.<\/p>\n<p>Dagegen vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, f\u00fcr die Bewertung von vier der f\u00fcnf den Arbeitnehmern jeweils \u00fcberlassenen jungen Aktien sei der 23. August 1990, der Tag des zuerst gefassten \u00dcberlassungsbeschlusses ma\u00dfgebend. Unter Zugrundelegung des Kurses vom 23. August 1990 in H\u00f6he von 381 DM je Altaktie errechnete der Pr\u00fcfer f\u00fcr vier der maximal f\u00fcnf verbilligt erwerbbaren Aktien je Arbeitnehmer einen Sachbezug in H\u00f6he von 108 DM je Aktie (381 DM .\/. 15 DM .\/. 239 DM Vorzugspreis = 127 DM x 4 = 508 DM). F\u00fcr die zus\u00e4tzlich erwerbbare f\u00fcnfte Aktie ermittelte der Pr\u00fcfer einen Vorteil von 100 DM (Kurs der &#8222;Altaktie&#8220; am 26. September 1990 354 DM .\/. 15 DM Abschlag = 339 DM .\/. 239 DM Vorzugspreis = 100 DM Vorteil). Insgesamt errechnete der Pr\u00fcfer nach Abzug des Freibetrags aus \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung von 500 DM einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in H\u00f6he von 108 DM je Arbeitnehmer. Daraus ergab sich ein zus\u00e4tzlicher Lohnsteuerbetrag in H\u00f6he von 102.983 DM. Diesen setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) neben weiteren Nachforderungen mit Bescheid vom 28. September 1995 gegen die Kl\u00e4gerin, die Lohnsteuer-Pauschalierung beantragt hatte, fest.<\/p>\n<p>Pr\u00fcfungszeitraum 1993<\/p>\n<p>Am 19. Oktober 1992 beschlossen die Gesch\u00e4ftsinhaber der KGaA, ihren Arbeitnehmern maximal f\u00fcnf junge Aktien zum Preis von 283 DM je Aktie anzubieten. Der niedrigste Kurs der &#8222;Altaktie&#8220; am Beschlusstag betrug 398 DM einschlie\u00dflich der Dividendenberechtigung f\u00fcr 1992. Die den Arbeitnehmern angebotenen Aktien sollten aus einer f\u00fcr das Fr\u00fchjahr 1993 vorgesehenen Kapitalerh\u00f6hung stammen. Am 3. M\u00e4rz 1993 wurden die jungen Aktien zur amtlichen Notierung an der Frankfurter B\u00f6rse zugelassen und dort erstmals am 25. M\u00e4rz 1993 notiert. Die Depotgutschrift bei den jeweiligen Arbeitnehmern erfolgte dagegen erst am 14. Mai 1993. An diesem Tag belief sich der Kurs der jungen Aktien &#8222;ex Dividende&#8220; auf 434 DM. Die KGaA ging davon aus, dass bei den verbilligt \u00fcberlassenen Belegschaftsaktien nach Abzug des pauschalierten Kursabschlags und des Freibetrags nach \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug gegeben sei. Dazu stellte die KGaA folgende Berechnung an: Kurs der Altaktie am Tag der Beschlussfassung 398 DM .\/. 15 DM Abschlag wegen fehlender Dividendenberechtigung f\u00fcr das Jahr der Beschlussfassung = 383 DM .\/. Vorzugspreis je Aktie von 283 DM = 100 DM Vorteil je Aktie. Auf der Grundlage dieser Berechnung ergab sich beim Erwerb von f\u00fcnf jungen Aktien ein Vorteil von 500 DM, so dass der Steuerfreibetrag des \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1993 geltenden Fassung nicht \u00fcberschritten war.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer vertrat dagegen die Auffassung, bei der Ermittlung des Vorteils aus der verbilligten \u00dcberlassung der jungen Aktien sei nach \u00a7 19a Abs. 8 Satz 1 EStG zu verfahren. Die junge Aktie sei mit einem Kurswert von 434 DM anzusetzen. Ma\u00dfgebend sei der Kurs der jungen Aktie vom 14. Mai 1993, dem Tag, an dem die bereits an der B\u00f6rse notierten jungen Aktien den Depots der Arbeitnehmer gutgeschrieben worden seien. Den Vorteil je junger Aktie ermittelte der Pr\u00fcfer wie folgt: 434 DM .\/. 283 DM Vorzugspreis = 151 DM. Bei f\u00fcnf Aktien belief sich der Vorteil auf insgesamt 755 DM, so dass der Steuerfreibetrag des \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1993 geltenden Fassung von 500 DM je Arbeitnehmer um 255 DM \u00fcberschritten war. Dementsprechend setzte das FA gegen die Kl\u00e4gerin, die Lohnsteuer-Pauschalierung beantragt hatte, im Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 28. September 1995 f\u00fcr das Streitjahr 1993 -neben weiteren unstreitigen Nachforderungen- weitere Lohnsteuer in H\u00f6he von 219.339 DM fest.<\/p>\n<p>Die dagegen von der Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 137 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der 1991 ausgegebenen Belegschaftsaktien sei die KGaA -zumindest f\u00fcr steuerliche (Bewertungs-)Zwecke- an den zun\u00e4chst gefassten Beschluss der Gesch\u00e4ftsinhaber vom 23. August 1990 gebunden. Dem Arbeitgeber sei nicht die schrankenlose Befugnis belassen, bei sich \u00e4ndernden Kursen jederzeit durch erneute Beschlussfassung die Bindungsfrist des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG neu in Gang zu setzen und die Ausgabe von Belegschaftsaktien gerade unter Ausnutzung niedrigerer B\u00f6rsenkurse m\u00f6glichst steuerg\u00fcnstig zu gestalten. Im \u00dcbrigen habe die KGaA als Arbeitgeberin mit dem neuen Beschluss vom 26. September 1990 den beg\u00fcnstigten Ausgabekurs f\u00fcr Belegschaftsaktien so festgelegt, dass bei der Zeichnung von f\u00fcnf jungen Aktien der steuerliche Vorteil nach \u00a7 19a Abs. 1 EStG in H\u00f6he von 500 DM je Arbeitnehmer in vollem Umfang zum Tragen gekommen sei.<\/p>\n<p>Die den Arbeitnehmern im Jahre 1993 \u00fcberlassenen jungen Aktien seien gem\u00e4\u00df \u00a7 19a Abs. 8 Satz 1 EStG i.V.m. \u00a7 9, \u00a7 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Lohnsteuerlich sei der Tag der \u00dcberlassung der Aktien an die Arbeitnehmer, der 14. Mai 1993, der ma\u00dfgebliche Bewertungsstichtag. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 1 EStG, da die f\u00fcr Aktien einschl\u00e4gigen Ausnahmeregelungen des \u00a7 19a Abs. 8 S\u00e4tze 2 bis 4 EStG im Streitfall nicht eingriffen.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG (Vorgang 1991) sowie des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG i.V.m. Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und Abschn. 77 Abs. 18 S\u00e4tze 2 bis 4 LStR 1990 (Vorgang 1993) r\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Hessischen FG vom 29. September 2000 10 K 6469\/98 aufzuheben und die Lohnsteuer aus dem Nachforderungsbescheid vom 28. September 1995 um 322.322 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das FA vor: Die Auffassung der Kl\u00e4gerin zum Pr\u00fcfungszeitraum 1991 beruhe auf einem mangelnden Systemverst\u00e4ndnis des \u00a7 19a Abs. 8 EStG und des Abschn. 77 Abs. 18 LStR 1990. Bei \u00a7 19a Abs. 8 EStG handle es sich um eine Bewertungsnorm, die der Erfassung des Wertes von Verm\u00f6gensbeteiligungen diene, jedoch keinen Freibrief zur Steuerumgehung beinhalte. Liege \u00fcber die \u00dcberlassung von Aktien an Arbeitnehmer ein zivilrechtlich wirksamer &#8222;Erstbeschluss&#8220; vor, sei der Arbeitgeber w\u00e4hrend der darauffolgenden Neunmonatsfrist daran f\u00fcr die Bewertung gebunden. Best\u00fcnde dagegen f\u00fcr den Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit, den Beschluss \u00fcber die \u00dcberlassung von Aktien an Mitarbeiter -wiederholt- aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen, k\u00f6nnte sich der Arbeitgeber fortw\u00e4hrend die g\u00fcnstigsten Aktienkurse f\u00fcr die \u00dcberlassung von Belegschaftsaktien zu Eigen machen, um deren Lohnversteuerung zu vermeiden.<\/p>\n<p>Was die \u00dcberlassung von jungen Aktien im Jahre 1993 betreffe, verkenne die Kl\u00e4gerin das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7 19a Abs. 8 Satz 1 EStG und Abschn. 77 Abs. 18 Satz 1 LStR 1990 einerseits und \u00a7 19a Abs. 8 S\u00e4tze 2 bis 4 EStG und Abschn. 77 Abs. 18 S\u00e4tze 2 bis 4 LStR 1990 andererseits und verkehre es in sein Gegenteil. Bei \u00a7 19a Abs. 8 S\u00e4tze 2 bis 4 EStG und Abschn. 77 Abs. 18 S\u00e4tze 2 bis 4 LStR 1990 handle es sich um bewertungsrechtliche Ausnahmeregelungen, deren tatbestandliche Voraussetzungen im Streitfall nicht vorl\u00e4gen. Da die jungen Aktien am Tag ihrer \u00dcberlassung an die Arbeitnehmer bereits b\u00f6rsennotiert gewesen seien, bestehe kein Vereinfachungsbed\u00fcrfnis. Deshalb sei nach \u00a7 19a Abs. 8 Satz 1 EStG und Abschn. 77 Abs. 18 Satz 1 LStR 1990 f\u00fcr die Bewertung der jungen Aktien deren gemeiner Wert anzusetzen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Herabsetzung der festgesetzten Lohnsteuer-Nachforderung um 322.322 DM (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>1. Soweit die KGaA im Rahmen der Ermittlung der H\u00f6he des sonstigen Bezugs (\u00a7 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) bei der Bewertung der verbilligt \u00fcberlassenen jungen Aktien jeweils einen pauschalierten Kursabschlag gem\u00e4\u00df Abschn. 77 Abs. 18 Satz 3 LStR 1990 in H\u00f6he von 15 DM je junger Aktie vorgenommen hat, ist deshalb keine Lohnsteuer nachzuerheben, weil insoweit \u00a7 176 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) Vertrauensschutz vermittelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. Oktober 1992 VI R 65\/91, BFHE 169, 299, BStBl II 1993, 844). Ob f\u00fcr Abschn. 77 Abs. 18 Satz 3 LStR 1990 eine gesetzliche Grundlage besteht, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>2. Soweit die KGaA im Jahr 1991 ihren Mitarbeitern Belegschaftsaktien verbilligt \u00fcberlassen hat, hat sie auch im \u00dcbrigen zutreffend keine Lohnsteuer einbehalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz \u00fcbersteigt der dem einzelnen Arbeitnehmer der KGaA durch die verbilligte \u00dcberlassung von jungen Aktien im Jahr 1991 entstandene Vorteil nicht den Freibetrag des \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1991 geltenden Fassung in H\u00f6he von 500 DM.<\/p>\n<p>a) Werden einem Arbeitnehmer Verm\u00f6gensbeteiligungen i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG \u00fcberlassen, die am Tage der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung an einer deutschen B\u00f6rse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an diesem Tage f\u00fcr sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der \u00dcberlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung vergangen sind (\u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG). Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung ist bez\u00fcglich der den Mitarbeitern der KGaA im Jahre 1991 \u00fcberlassenen jungen Aktien nicht der 23. August 1990, sondern der 26. September 1990. Die \u00dcberlassung der fraglichen jungen Aktien beruhte allein auf dem Beschluss vom 26. September 1990. Den vorangegangenen Beschluss vom 23. August 1990 haben die Gesch\u00e4ftsinhaber der KGaA mit Beschluss vom 26. September 1990 zivilrechtlich wirksam aufgehoben. Eine Bindung der KGaA als Arbeitgeberin an den zuvor gefassten Beschluss vom 23. August 1990 bestand nicht. Der Begriff der Beschlussfassung in \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG meint die zivilrechtlich wirksame Beschlussfassung, die der \u00dcberlassung der Aktien an die Arbeitnehmer zugrunde liegt.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin war auch nicht f\u00fcr Zwecke der Bewertung der verbilligt an die Arbeitnehmer \u00fcberlassenen Aktien an den zun\u00e4chst gefassten Beschluss vom 23. August 1990 \u00fcber die Abgabe von Belegschaftsaktien gebunden. F\u00fcr eine solche vom Zivilrecht abweichende Beurteilung m\u00fcssten sachlich einleuchtende Gr\u00fcnde vorliegen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 22. Juli 1970 1 BvR 285\/66, 445\/67, 192\/69, BVerfGE 29, 104, 117); derartige Gr\u00fcnde sind jedoch nicht ersichtlich. Auch f\u00fcr Zwecke der Bewertung des Vorteils l\u00e4sst sich aus dem vom Gesetzgeber in \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG normierten Neunmonatszeitraum zwischen dem Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung und dem Tag der \u00dcberlassung der Aktien an die Arbeitnehmer eine Bindung des Arbeitgebers an eine der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung der Aktien vorangegangene, jedoch zivilrechtlich wirksam aufgehobene Beschlussfassung nicht ableiten. Die vom Gesetzgeber normierte Neunmonatsfrist dient dem Zweck, sog. Vorratsbeschl\u00fcsse zu verhindern, also Beschl\u00fcsse des Arbeitgebers \u00fcber die \u00dcberlassung von Verm\u00f6gensbeteiligungen an Arbeitnehmer, bei denen die \u00dcberlassung der Verm\u00f6gensbeteiligung erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Neunmonatsfrist erfolgt. Es soll die M\u00f6glichkeit verhindert werden, Aktien aufgrund eines u.U. Jahre vorher gefassten Beschlusses zu einem g\u00fcnstigen Kurs an die Arbeitnehmer zu \u00fcberlassen (vgl. Knepper in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 19a Rdnr. D 15).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber spricht der Charakter des \u00a7 19a EStG als einer Sozialzwecknorm daf\u00fcr, dass der Arbeitgeber auch nicht f\u00fcr Zwecke der Ermittlung des den Arbeitnehmern zuzurechnenden Vorteils an den zun\u00e4chst gefassten -sp\u00e4ter aufgehobenen- \u00dcberlassungsbeschluss gebunden ist.<\/p>\n<p>c) Ob etwas anderes dann anzunehmen ist, wenn die -sp\u00e4ter aufgehobene- Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung der Aktien den Arbeitnehmern bereits bekannt gemacht worden ist, kann dahinstehen. Im Streitfall sind die Arbeitnehmer mit Hausmitteilung vom 10. April 1991 lediglich \u00fcber die Beschlussfassung vom 26. September 1990, nicht jedoch \u00fcber die vom 23. August 1990 informiert worden.<\/p>\n<p>d) F\u00fcr eine Steuerumgehung durch den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 42 AO 1977) ist nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>aa) Der BFH bejaht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung einen Missbrauch i.S. des \u00a7 42 AO 1977, wenn die rechtliche Gestaltung zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 115\/92, BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424). \u00a7 42 AO 1977 greift auch dann ein, wenn die Gestaltung so gew\u00e4hlt wird, dass die Tatbestandsmerkmale einer Steuerbefreiungsvorschrift verwirklicht werden.<\/p>\n<p>bb) Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, den Sachverhalt so zu gestalten, dass ein Steueranspruch besteht. Das Bestreben, Steuern zu sparen bzw. den Tatbestand f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Steuerfreibetrags zu verwirklichen, macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1998 IX R 38\/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539). Dies ist erst der Fall, wenn die Gestaltung allein aus steuerlichen Motiven gew\u00e4hlt worden ist und keinen vern\u00fcnftigen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Entsprechendes gilt, wenn die Gestaltung gew\u00e4hlt wird, um zugunsten eines Dritten die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiungsvorschrift zu verwirklichen, sofern damit nicht zugleich ein vern\u00fcnftiger wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird.<\/p>\n<p>cc) H\u00e4tten die Gesch\u00e4ftsinhaber der KGaA den zun\u00e4chst gefassten Beschluss vom 23. August 1990 durchgef\u00fchrt, h\u00e4tte sich f\u00fcr ihre Arbeitnehmer, die von dem \u00dcberlassungsangebot Gebrauch machen, als Schuldner der Lohnsteuer (\u00a7 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil ergeben. Der Freibetrag des \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG -in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung in H\u00f6he von 500 DM je Arbeitnehmer- w\u00e4re bei einem Kurs der Altaktie von 381 DM am Tag der (erstmaligen) Beschlussfassung, einem Abschlag von 15 DM nach Abschn. 77 Abs. 18 Satz 3 LStR 1990 und einem Vorzugspreis von 241 DM voll ausgesch\u00f6pft worden. Je junger Aktie h\u00e4tte sich ein Vorteil in H\u00f6he von 125 DM ergeben, beim Erwerb von vier jungen Aktien also in H\u00f6he von insgesamt 500 DM.<\/p>\n<p>dd) Die Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 1990 und die erneute Beschlussfassung vom 26. September 1990 war dadurch motiviert, den Arbeitnehmern die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, angesichts des gesunkenen Kurses der &#8222;Altaktie&#8220; nunmehr f\u00fcnf statt vier junger Aktien erwerben zu k\u00f6nnen, ohne dass sich insoweit eine steuerliche Belastung der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer nach \u00a7 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ergab . Obwohl Schuldner der pauschalen Lohnsteuer der Arbeitgeber ist (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 1 EStG), handelt es sich bei der pauschalen Lohnsteuer um eine Steuer, die aufgrund einer Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht. Die pauschale Lohnsteuer ist also von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitet. Die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers ist mithin lediglich steuertechnischer Natur (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 VI R 47\/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715). F\u00fcr die KGaA ergab sich dagegen aus der Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 1990 und der erneuten Beschlussfassung vom 26. September 1990 kein steuerlicher Vorteil.<\/p>\n<p>ee) Unter Ber\u00fccksichtigung des gesunkenen Kurswertes der &#8222;Altaktie&#8220; hatte sich der tats\u00e4chliche Vorteil je junger Aktie bis zum Tag der erneuten Beschlussfassung um 27 DM verringert. Die Gesch\u00e4ftsinhaber der KGaA, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil in H\u00f6he von 500 DM zuwenden wollten, waren angesichts des gefallenen Kurswertes der Altaktie nicht dazu gezwungen, den zun\u00e4chst gefassten \u00dcberlassungsbeschluss bestehen zu lassen und zus\u00e4tzlich einen weiteren Beschluss \u00fcber die verbilligte \u00dcberlassung einer weiteren Aktie zu fassen, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Vorgehensweise h\u00e4tte zur Folge gehabt, dass sich damit nach \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ein Vorteil -berechnet auf den Tag der Beschlussfassung- ergeben h\u00e4tte, der wie vom FA zutreffend ermittelt, den Freibetrag des \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG \u00fcberschritten h\u00e4tte. Dies w\u00e4re -entgegen dem Charakter des \u00a7 19a EStG als einer Sozialzwecknorm zugunsten der Arbeitnehmer- zu Lasten der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer gegangen. Diese h\u00e4tten einen Vorteil zu versteuern, der infolge des gefallenen Kurses der &#8222;Altaktien&#8220; nicht mehr bestand.<\/p>\n<p>3. Begr\u00fcndet ist die Revision auch insoweit, als das FA die gem\u00e4\u00df dem Beschluss vom 19. Oktober 1992 den Arbeitnehmern im Jahre 1993 \u00fcberlassenen jungen Aktien nicht mit deren Wert am Tag der Beschlussfassung (19. Oktober 1992), sondern mit deren Kurswert bei Depotgutschrift am 14. Mai 1993 bewertet hat. Auch insoweit \u00fcbersteigt der dem einzelnen Arbeitnehmer der KGaA durch die verbilligte \u00dcberlassung von jungen Aktien im Jahr 1993 entstandene Vorteil nicht den Freibetrag des \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung in H\u00f6he von jeweils 500 DM pro Jahr.<\/p>\n<p>a) \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch auf junge Aktien Anwendung, die im Rahmen einer noch bevorstehenden Kapitalerh\u00f6hung erst nach dem Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung ausgegeben werden, sofern die &#8222;Altaktie&#8220; am Tag der Beschlussfassung an einer deutschen B\u00f6rse notiert ist. Die jungen Aktien sind zwar am Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung noch nicht existent, da sie erst im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerh\u00f6hung ausgegeben werden und dementsprechend eine Zulassung der jungen Aktien zum amtlichen Handel an einer deutschen B\u00f6rse noch nicht vorliegt. Zum amtlichen Handel an einer deutschen B\u00f6rse zugelassen sind am Tage des \u00dcberlassungsbeschlusses jedoch die &#8222;Altaktien&#8220;, mit denen die jungen Aktien bis auf die Dividendenberechtigung wirtschaftlich identisch sind.<\/p>\n<p>b) Der Zweck der Regelung des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG, der als Kurswert der an die Arbeitnehmer zu \u00fcberlassenden Aktien den Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung zugrunde legt, besteht darin, schon im \u00dcberlassungsangebot an die Arbeitnehmer die steuerlichen Auswirkungen nennen zu k\u00f6nnen (vgl. BTDrucks 10\/5981, S. 32; von Twickel in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 19a EStG Rz. 90). Dieser Regelungszweck trifft uneingeschr\u00e4nkt auch auf junge Aktien zu, die erst nachfolgend im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung ausgegeben werden. Da sich der Wert dieser jungen Aktien aus dem Wert der bereits an der B\u00f6rse notierten &#8222;Altaktie&#8220; ableiten l\u00e4sst, kann der Arbeitgeber auch in diesem Fall bereits in seinem \u00dcberlassungsangebot die gem\u00e4\u00df \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ermittelten steuerlichen Auswirkungen der \u00dcberlassung beziffern. Auch f\u00fcr junge Aktien, die erst sp\u00e4ter im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung ausgegeben werden, ist deshalb als Bewertungszeitpunkt der Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung ma\u00dfgebend. \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ist deshalb bei \u00dcberlassung junger Aktien, die erst sp\u00e4ter im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung ausgegeben werden, dahin auszulegen, dass nur die Altaktie das Erfordernis der B\u00f6rsennotierung im Zeitpunkt des \u00dcberlassungsbeschlusses erf\u00fcllen muss.<\/p>\n<p>c) Der mit Abschn. 77 Abs. 18 S\u00e4tze 2 bis 4 LStR 1990 verfolgte Vereinfachungszweck steht der Anwendung des Satzes 3 auch in dem Fall nicht entgegen, dass die jungen Aktien im Zeitpunkt der \u00dcberlassung an die Arbeitnehmer schon an der B\u00f6rse notiert sind. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ist nicht entscheidend, ob ein Kurswert auf den Zeitpunkt der \u00dcberlassung der jungen Aktien an die Arbeitnehmer besteht. W\u00e4re von Bedeutung, ob die junge Aktie bei \u00dcberlassung an den Arbeitnehmer bereits an der B\u00f6rse notiert ist, w\u00fcrde der mit \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG verfolgte Regelungszweck, die Arbeitnehmer bereits im \u00dcberlassungsangebot \u00fcber die steuerlichen Auswirkungen der verbilligten \u00dcberlassung der Aktien zu unterrichten, zunichte gemacht. Jedenfalls f\u00fcr die jungen Aktien, deren Ausgabe erst nach dem erfolgten \u00dcberlassungsbeschluss im Rahmen einer k\u00fcnftigen Kapitalerh\u00f6hung erfolgen soll, k\u00f6nnte der Arbeitgeber die steuerlichen Auswirkungen im \u00dcberlassungsangebot noch nicht beziffern, da diese davon abhingen, ob die Gutschrift der jungen Aktie auf dem Depot des Arbeitnehmers vor oder nach der erstmaligen B\u00f6rsennotierung der jungen Aktie erfolgen wird. Folgte man der Auffassung des FA, hingen der Vorteil des Arbeitnehmers und die sich daraus gegebenenfalls f\u00fcr ihn als Schuldner der Lohnsteuer ergebenden steuerlichen Auswirkungen n\u00e4mlich von der Zuf\u00e4lligkeit ab, ob die nach dem erfolgten \u00dcberlassungsbeschluss im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung ausgegebenen jungen Aktien zun\u00e4chst dem Depot des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden und erst nachfolgend an der B\u00f6rse notiert werden oder ob der Vorgang in umgekehrter Reihenfolge erfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 173\/00) BStBl. 2001 II S. 677 1. Der Arbeitgeber kann einen Beschluss \u00fcber die verbilligte oder unentgeltliche \u00dcberlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und durch einen anderen \u00dcberlassungsbeschluss ersetzen. 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