{"id":45582,"date":"2001-05-22T14:55:20","date_gmt":"2001-05-22T12:55:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45582"},"modified":"2013-06-23T15:01:00","modified_gmt":"2013-06-23T13:01:00","slug":"bfh-urteil-vom-22-5-2001-vii-r-71_99-bstbl-2001-ii-s-683","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-5-2001-vii-r-71_99-bstbl-2001-ii-s-683\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.5.2001 (VII R 71\/99)     BStBl. 2001 II S. 683"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.5.2001 (VII R 71\/99) BStBl. 2001 II S. 683<\/strong><\/p>\n<p>1. Die einseitige Hauptsacheerledigung kann auch im Revisionsverfahren erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>2. Das Bestehen einer berufser\u00f6ffnenden Pr\u00fcfung -hier: Steuerberaterpr\u00fcfung- im zweiten Anlauf f\u00fchrt zur Erledigung einer gegen die vorherige negative Pr\u00fcfungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage, wenn der Pr\u00fcfungskandidat das Anfechtungsbegehren von vornherein erkennbar nur auf die Kassation der negativen Pr\u00fcfungsentscheidung beschr\u00e4nkt hat und es ihm nicht um die Beseitigung des ihm aufgrund des Bescheides anhaftenden Makels eines Repetenten ging (Abgrenzung zu der Senatsentscheidung vom 22. M\u00e4rz 1977 VII R 26\/76, BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611, und zu den BVerwG-Urteilen vom 12. April 1991 7 C 36.90, NVwZ 1992, 56; vom 30. Juni 1972 VII C 22.71, BVerwGE 40, 205, und vom 13. Oktober 1972 VII C 17.71, BVerwGE 41, 34).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 138 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1252)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) hat die Steuerberaterpr\u00fcfung 1998 nicht bestanden. Bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erreichte die Kl\u00e4gerin die Gesamtnote 4,66 und wurde daher von der Teilnahme an der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Mit ihrer dagegen erhobenen Klage, die sie auf die fehlerhafte Durchf\u00fchrung der schriftlichen Pr\u00fcfung st\u00fctzte, begehrte die Kl\u00e4gerin die Entscheidung \u00fcber das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung aufzuheben und die beklagte Finanzbeh\u00f6rde zu verpflichten, sie eine der Klausuren wiederholen zu lassen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Mit der dagegen von dem FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Finanzbeh\u00f6rde die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensm\u00e4ngel.<\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich die Steuerberaterpr\u00fcfung1999\/2000 bestanden hat, hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Finanzbeh\u00f6rde aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt sie (sinngem\u00e4\u00df), festzustellen, dass die Stellung der Bilanzsteuerrechtsklausur aufgrund fehlerhafter Ermessensaus\u00fcbung rechtswidrig war.<\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde sieht den Rechtsstreit nicht als erledigt an und h\u00e4lt an ihrem Revisionsantrag fest. Mit dem Bestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung 1999\/2000 sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zwar das subjektive Interesse an der Fortf\u00fchrung des Verfahrens entfallen, eine Erledigung sei aber nur zu bejahen, wenn das Klagebegehren infolge einer eintretenden \u00c4nderung der Sach- und\/oder Rechtslage objektiv gegenstandslos geworden sei. Daran fehle es vorliegend, da sich durch das Bestehen der Pr\u00fcfung die streitgegenst\u00e4ndliche Pr\u00fcfungsentscheidung nicht erledigt habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Auf den Antrag der Kl\u00e4gerin ist vielmehr die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Das angefochtene Urteil wird damit wirkungslos.<\/p>\n<p>1. Erkl\u00e4rt der Kl\u00e4ger den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt und schlie\u00dft sich der Beklagte dieser Erkl\u00e4rung nicht an, ist der Rechtsstreit als Streit \u00fcber die Erledigung fortzuf\u00fchren. Mit der einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung -die auch im Revisionsverfahren zul\u00e4ssig ist- nimmt der Kl\u00e4ger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 27. September 1979 IV R 70\/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779; vom 12. Oktober 1988 I R 212\/84, BFHE 154, 491, BStBl II 1989, 106; vom 30. Juli 1997 I R 8\/95, BFH\/NV 1998, 187; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 25. November 1981 1 WB 131.80, BVerwGE 73, 312; vom 31. Oktober 1990 4 C 7.88, BVerwGE 87, 62). Das Gericht hat dann nur noch \u00fcber den Feststellungsantrag zu entscheiden. Der Erfolg der Klage sowie vorliegend des Rechtsmittels beurteilt sich mithin nur noch danach, ob die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist.<\/p>\n<p>2. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.<\/p>\n<p>Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtsh\u00e4ngigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch das das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist (BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 82\/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608, m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der Kl\u00e4ger an der Fortf\u00fchrung des Rechtsstreits kein Interesse mehr hat (BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 187; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 138 Anm. 2, m.w.N).<\/p>\n<p>Im Streitfall war das Klagebegehren mit dem Hauptantrag zun\u00e4chst auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides \u00fcber das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung gerichtet (Nichtzulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung). Da der von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Verfahrensfehler sich lediglich auf den ersten Teil der Gesamtpr\u00fcfung, die schriftliche Pr\u00fcfung, bezog, und damit auch aus Sicht der Kl\u00e4gerin eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber das Bestehen der (Gesamt-)Pr\u00fcfung nicht in Frage kam, hat sie insoweit zutreffend lediglich eine Anfechtungsklage und keine Verpflichtungsklage erhoben. Mit ihrem weiteren Begehren, die Beh\u00f6rde zu verpflichten, sie die Aufsichtsarbeit, Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen wiederholen zu lassen, erstrebte die Kl\u00e4gerin die teilweise Wiederholung des ersten Pr\u00fcfungsabschnittes. Das Begehren der Kl\u00e4gerin war daher auf ein schlichtes Verwaltungshandeln und nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, weshalb ihr diesbez\u00fcglicher Klageantrag entgegen dem insoweit missverst\u00e4ndlichen Wortlaut als Leistungsklage zu verstehen ist (vgl. zur Bestimmung der zutreffenden Klageart im Pr\u00fcfungsverfahren: Niehues, Pr\u00fcfungsrecht, NJW-Schriften 27\/2, 3. Aufl., Anm. 381 ff.). Sowohl das Leistungs- als auch das Aufhebungsbegehren haben sich nach der Klageerhebung erledigt.<\/p>\n<p>a) Die Erledigung ergibt sich f\u00fcr das auf die (teilweise) Wiederholung der Steuerberaterpr\u00fcfung 1998 gerichtete Leistungsbegehren allein deshalb, weil die Kl\u00e4gerin die Steuerberaterpr\u00fcfung 1999 bestanden hat. Denn die Steuerberaterpr\u00fcfung kann nur einmal mit Erfolg absolviert werden (vgl. f\u00fcr die Verpflichtungsklage: Senatsurteil vom 22. M\u00e4rz 1977 VII R 26\/76, BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611). Eine Wiederholung der Pr\u00fcfung nur zur Verbesserung der Abschlussnote ist in den einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsbestimmungen (Steuerberatungsgesetz; Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften) nicht vorgesehen. Auch kommt der Gesamtnote eine v\u00f6llig untergeordnete Funktion zu, da den Pr\u00fcflingen lediglich \u00fcber das Bestehen der Pr\u00fcfung eine Bescheinigung ohne Mitteilung der Benotung ausgestellt wird.<\/p>\n<p>b) Auch das Aufhebungsbegehren der Kl\u00e4gerin hat sich nach dem Bestehen der Wiederholungspr\u00fcfung in 1999\/2000 erledigt. Allerdings hat das BVerwG in den Urteilen vom 12. April 1991 7 C 36.90 (Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht -NVwZ- 1992, 56), vom 30. Juni 1972 VII C 22.71 (BVerwGE 40, 205) und vom 13. Oktober 1972 VII C 17.71 (BVerwGE 41, 34) und ihm folgend der erkennende Senat (Urteil in BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611) ein erledigendes Ereignis trotz bestandener Wiederholungspr\u00fcfung in den F\u00e4llen berufser\u00f6ffnender Pr\u00fcfungen verneint und demzufolge das Fortbestehen bzw. Bestehen des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses der von den Kl\u00e4gern erhobenen Anfechtungsklagen bejaht. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung in der in dem negativen Pr\u00fcfungsbescheid weiterhin enthaltenen Beschwer f\u00fcr den Pr\u00fcfling. Denn die sp\u00e4ter bestandene Pr\u00fcfung ist eine Wiederholungspr\u00fcfung und weist dem Pr\u00fcfling -wie hier der Kl\u00e4gerin- damit zwangsl\u00e4ufig den Status eines Repetenten zu. Er wird mit einem Makel versehen, der seine berufliche Perspektive beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte. Gleichwohl wird in den Entscheidungen die dem negativen Pr\u00fcfungsbescheid weiter innewohnende Beschwer (nach bestandener Wiederholungspr\u00fcfung) nicht abstrakt und generell f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge bejaht. Vielmehr h\u00e4ngt auch danach das Vorliegen bzw. Fortbestehen der Beschwer von den weiteren pers\u00f6nlichen Planungen und Zielen des Pr\u00fcflings ab und kann demgem\u00e4ss unterschiedlich ausfallen (vgl. insbesondere BVerwG in NVwZ 1992, 56 ff.). Nur unter Heranziehung dieser ausschlie\u00dflich in der pers\u00f6nlichen Situation der Kl\u00e4ger liegenden weiteren Umst\u00e4nde ist das fortbestehende Rechtsschutzbegehren der Kl\u00e4ger, welches \u00fcber die blo\u00dfe Kassation der negativen Pr\u00fcfungsentscheidung hinausging, bejaht worden. Dabei lagen dem Senatsurteil in BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611 und den Urteilen des BVerwG in NVwZ 1992, 56, in BVerwGE 40, 205 und in BVerwGE 41, 34 Sachverhalte zugrunde, in denen der jeweilige Kl\u00e4ger an der erhobenen Anfechtungsklage festhalten wollte bzw. diese erst erhoben hat, nachdem die Wiederholungspr\u00fcfung bestanden war, er also das Vorliegen einer dem negativen Pr\u00fcfungsbescheid anhaftenden Beschwer und sein Begehren, diese beseitigt wissen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hat.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat sich das Klagebegehren der Kl\u00e4gerin vorliegend erledigt.<\/p>\n<p>Ob ein bestimmtes Ereignis einen Rechtsstreit erledigt, richtet sich, wie ausgef\u00fchrt, danach, was der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich beantragt hat. Dabei ist das Klagebegehren nicht nur anhand des Klageantrages zu bestimmen, sondern auch die Klagebegr\u00fcndung sowie das \u00fcbrige Prozessverhalten zur Bestimmung heranzuziehen. Die Kl\u00e4gerin hatte die Klage zun\u00e4chst fristwahrend erhoben. Sodann bat sie mit sp\u00e4terem Schriftsatz um Ruhen des Verfahrens, da sie sich zwischenzeitlich erneut zur Pr\u00fcfung angemeldet habe und sie daher von einer Verfahrenserledigung ausgehe. Da die Finanzbeh\u00f6rde dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens widersprach, wiederholte die Kl\u00e4gerin mit weiterem Klagebegr\u00fcndungsschriftsatz ihr Begehren (Ruhen des Verfahrens) erneut unter Hinweis auf die anstehende Wiederholungspr\u00fcfung und k\u00fcndigte lediglich hilfsweise weitere Klageantr\u00e4ge an. Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Prozessverhaltens geht der Senat davon aus, dass das Rechtsschutzziel bzw. das Rechtsschutzinteresse der Kl\u00e4gerin von vornherein ausschlie\u00dflich darauf gerichtet war, die negative Pr\u00fcfungsentscheidung zu beseitigen mit dem Ziel, die Pr\u00fcfung fortzusetzen, um diese erfolgreich abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin, die bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung beabsichtigte, die Steuerberaterpr\u00fcfung erneut zu absolvieren, wollte damit ersichtlich lediglich f\u00fcr den Fall Vorsorge treffen, dass sie auch die Wiederholungspr\u00fcfung nicht besteht, was angesichts der hohen Misserfolgsquote in den Steuerberaterpr\u00fcfungen durchaus nachvollziehbar erscheint. Daf\u00fcr spricht auch der hilfsweise gestellte Klageantrag, die erfolglose Teilnahme nicht als Fehlversuch zu werten. Das Rechtsschutzbegehren war demnach nur auf die Fortsetzung der Pr\u00fcfung und damit mittelbar auf das Bestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung gerichtet. Der Kl\u00e4gerin ging es erkennbar nicht um die Beseitigung des der negativen Pr\u00fcfungsentscheidung ebenfalls anhaftenden Makels und somit nicht um die Aufhebung des Bescheides um seiner selbst willen. Es obliegt aber allein dem Kl\u00e4ger, im finanzgerichtlichen Verfahren zu bestimmen, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang eine Sache streitig wird. Die Bestimmung des Streitgegenstandes ist allein seine Sache (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1\/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Durch die Bestimmung des Klagebegehrens bringt der Kl\u00e4ger zum Ausdruck, inwieweit er sich in seinen Rechten verletzt sieht und diese Rechtsverletzung beseitigt wissen will. Nur insoweit ist eine Kassationsentscheidung durch das angerufene Gericht zu treffen. Hat vorliegend die Kl\u00e4gerin, wie ausgef\u00fchrt, ihr Aufhebungsbegehren nur vor dem Hintergrund der Fortsetzung der Pr\u00fcfung verstanden wissen wollen und hat sie der negativen Pr\u00fcfungsentscheidung bezogen auf ihre Person f\u00fcr den Fall des Bestehens der Wiederholungspr\u00fcfung keine weitere Beschwer beigemessen, deren Beseitigung sie begehrt, hat sich ihr Klagebegehren mit dem Bestehen der Pr\u00fcfung erledigt.<\/p>\n<p>3. Da dem Antrag der Kl\u00e4gerin, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, zu entsprechen ist, ist das Urteil des FG f\u00fcr wirkungslos zu erkl\u00e4ren. Anders als bei beiderseitigen Erledigungserkl\u00e4rungen wird das Urteil des FG nicht von selber wirkungslos (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1984 II R 30\/81, BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218; vom 5. M\u00e4rz 1991 VIII R 6\/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744).<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 1979 VII B 15\/79, BFHE 128, 344, BStBl II 1979, 709).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.5.2001 (VII R 71\/99) BStBl. 2001 II S. 683 1. Die einseitige Hauptsacheerledigung kann auch im Revisionsverfahren erkl\u00e4rt werden. 2. 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