{"id":45585,"date":"2001-06-20T15:37:19","date_gmt":"2001-06-20T13:37:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45585"},"modified":"2013-06-23T16:01:22","modified_gmt":"2013-06-23T14:01:22","slug":"bfh-urteil-vom-20-6-2001-vi-r-105_99-bstbl-2001-ii-s-689","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-6-2001-vi-r-105_99-bstbl-2001-ii-s-689\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 105\/99)     BStBl. 2001 II S. 689"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 105\/99) BStBl. 2001 II S. 689<\/strong><\/p>\n<p>Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverh\u00e4ltnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht einger\u00e4umt, flie\u00dft ein geldwerter Vorteil weder bei der Einr\u00e4umung noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Aus\u00fcbbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem Aktienbezug nach Optionsaus\u00fcbung (Anschluss an BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100\/98, BFH\/NV 2001, 965, DStR 2001, 931, und I R 119\/98, BFH\/NV 2001, 968, DStR 2001, 934).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 19a Abs. 8 S\u00e4tze 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 825)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden zum Streitjahr 1995 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger war bis zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 1995 nationaler Verkaufsdirektor der K KG (Arbeitgeber), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der P Incorporated, USA (Muttergesellschaft). In den Jahren 1990, 1992 und 1993 waren dem Kl\u00e4ger im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses durch die Muttergesellschaft unentgeltlich Optionen mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf den Erwerb ihrer Aktien einger\u00e4umt worden. Eine \u00dcbertragung der Optionen war grunds\u00e4tzlich &#8211; von Ausnahmen, wie beispielsweise im Todesfall abgesehen &#8211; nicht zul\u00e4ssig. In den Jahren der Optionseinr\u00e4umung waren daraus keine lohnsteuerlichen Konsequenzen gezogen worden. Nach Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses erzielte der Kl\u00e4ger durch Erwerb von Aktien zu dem in der Option festgelegten Basispreis einen Verm\u00f6genszuwachs von 84.601 DM, der nicht mehr der Lohnsteuer unterworfen worden ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erfasste die 84.601 DM im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Arbeitslohn und gew\u00e4hrte darauf die Tarifverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte mit abgek\u00fcrztem Urteil (\u00a7 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) der Einspruchsentscheidung. Erg\u00e4nzend f\u00fchrte es aus, es schlie\u00dfe sich der Auffassung des FG K\u00f6ln (Urteil vom 9. September 1998 11 K 5153\/97, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1998, 1634) an, dass bei der Einr\u00e4umung eines nicht handelbaren Optionsrechts ein geldwerter Vorteil erst bei dessen Aus\u00fcbung zuflie\u00dfe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidungen die 84.601 DM bei der Besteuerung unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der einem Arbeitnehmer aus einer Aktienoption einger\u00e4umte Vorteil erst bei deren Erf\u00fcllung zuflie\u00dft. Bei der Bewertung eines solchen Vorteils greift jedenfalls im Streitfall \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG nicht ein.<\/p>\n<p>1. Werden einem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Dienstverh\u00e4ltnis Aktien vom Arbeitgeber oder einem Dritten verbilligt \u00fcberlassen, stellt der Preisnachlass Arbeitslohn dar. Dieser flie\u00dft, auch wenn die Verschaffung der Aktien auf einer zuvor einger\u00e4umten Option beruht, grunds\u00e4tzlich nicht bereits mit der diesbez\u00fcglichen Zusage, sondern erst mit deren Erf\u00fcllung zu. Zur Begr\u00fcndung im Einzelnen wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Juli 1999 VI B 116\/99 (BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, m.w.N.) und auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 2001 I R 100\/98 (BFH\/NV 2001, 965, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2001, 931) und I R 119\/98 (BFH\/NV 2001, 968, DStR 2001, 934) verwiesen. Hierf\u00fcr ist &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; weder ma\u00dfgebend, ob das Optionsrecht einen Verm\u00f6gensgegenstand darstellt, noch ob dieser leicht zu bewerten ist. Entscheidend ist vielmehr, dass f\u00fcr Bar- wie Sachlohn nach gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung das Realisierungsprinzip gilt, wonach nicht schon das Einr\u00e4umen von Anspr\u00fcchen, sondern erst deren Erf\u00fcllung einen Zufluss bewirkt. F\u00fcr Nutzungs\u00fcberlassungen (z.B. bez\u00fcglich eines Kfz oder einer Wohnung) gilt insofern nichts anderes, weil mit der \u00dcberlassung das Nutzungsrecht laufend erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Ein Zufluss wird auch nicht bereits zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem der Arbeitnehmer das ihm einger\u00e4umte Optionsrecht erstmals aus\u00fcben darf. Der Senat kann &#8211; wie der I. Senat &#8211; offen lassen, wie zu entscheiden ist, wenn der Arbeitnehmer den Wert der Option vor deren Einl\u00f6sung beim Arbeitgeber durch &#8222;Glattstellung&#8220; oder in anderer Weise realisiert, da ein diesbez\u00fcglicher Sachverhalt nicht zu beurteilen ist. Er ist mit dem I. Senat jedoch der Auffassung, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Aus\u00fcbbarkeit des Optionsrechts unbeachtlich ist. Folgerichtig hat der I. Senat im Fall I R 119\/98 einen Zufluss erst im Aus\u00fcbungsjahr 1990 angenommen, obwohl das 1986 einger\u00e4umte Optionsrecht sp\u00e4testens nach drei Jahren, mithin im Jahre 1989, erstmals ausge\u00fcbt werden konnte.<\/p>\n<p>2. Das FA hat im Zuflussjahr 1995 zu Recht als geldwerten Vorteil die Differenz zwischen B\u00f6rsenpreis am Verschaffungstag und den diesbez\u00fcglichen Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die \u00fcberlassenen Aktien angesetzt. Dies entspricht den Bewertungsvorschriften des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 bzw. \u00a7 19a Abs. 8 Satz 1 EStG.<\/p>\n<p>a) Ob auf Aktien, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verschafft, die Bewertungsvorschrift des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG auch in F\u00e4llen anwendbar ist, in denen die \u00dcberlassung auf einem Aktienoptionsplan beruht, kann dahinstehen (vgl. auch BFH in BFH\/NV 2001, 968, DStR 2001, 934). Im Streitfall ist die Vorschrift jedenfalls deswegen nicht einschl\u00e4gig, weil am Tag der \u00dcberlassung mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung vergangen waren. Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung ist dabei nicht der Tag, an dem der Arbeitgeber beschlie\u00dft, seiner Verpflichtung aus dem bereits ausge\u00fcbten Optionsrecht nachzukommen, sondern der Tag, an dem der Beschluss \u00fcber das Bezugsrecht getroffen wird.<\/p>\n<p>b) Die von den Kl\u00e4gern bef\u00fcrchtete Doppelbesteuerung, wenn die im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses verbilligt bezogenen Aktien vor Ablauf der Spekulationsfrist ver\u00e4u\u00dfert werden, greift nicht ein. Ungeachtet dessen, von welchen Anschaffungskosten dabei im Einzelnen auszugehen w\u00e4re (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 45\/99, BFHE 193, 429, BStBl II 2001, 190), z\u00e4hlte jedenfalls der als Arbeitslohn erfasste und damit aus versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers stammende Anteil neben den Aufwendungen f\u00fcr den Basispreis ebenfalls zu den Anschaffungskosten. Folglich w\u00fcrde dieser Anteil nicht nochmals bei den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7 23 EStG (\u00a7 22 Nr. 2 EStG) erfasst.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich ist auch nicht der Auffassung der Kl\u00e4ger zu folgen, bei &#8222;nachgelagerter Besteuerung&#8220; zum Zeitpunkt der Optionsaus\u00fcbung k\u00f6nnte der Vorteil aus der Option im Inland nicht mehr erfasst werden, wenn der bezugsberechtigte Arbeitnehmer dann nicht mehr unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sei (vgl. dazu BFH in BFH\/NV 2001, 968, DStR 2001, 934); abgesehen davon w\u00fcrde dies nichts am Zuflusszeitpunkt \u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 105\/99) BStBl. 2001 II S. 689 Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverh\u00e4ltnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht einger\u00e4umt, flie\u00dft ein geldwerter Vorteil weder bei der Einr\u00e4umung noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Aus\u00fcbbarkeit zu, sondern erst bei verbilligtem Aktienbezug nach Optionsaus\u00fcbung (Anschluss an BFH-Urteile vom &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-6-2001-vi-r-105_99-bstbl-2001-ii-s-689\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 105\/99)     BStBl. 2001 II S. 689<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45585","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45585","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45585"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45585\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45585"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45585"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45585"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}