{"id":45587,"date":"2001-06-06T16:09:23","date_gmt":"2001-06-06T14:09:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45587"},"modified":"2013-06-23T16:23:28","modified_gmt":"2013-06-23T14:23:28","slug":"bfh-beschluss-vom-6-6-2001-ii-r-47_98-bstbl-2001-ii-s-695","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-6-6-2001-ii-r-47_98-bstbl-2001-ii-s-695\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 6.6.2001 (II R 47\/98)     BStBl. 2001 II S. 695"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 6.6.2001 (II R 47\/98) BStBl. 2001 II S. 695<\/strong><\/p>\n<p>Dem Gro\u00dfen Senat wird gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung auch dann gewahrt, wenn der Bescheid, der vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist den Bereich der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verlassen hat, dem Empf\u00e4nger nicht zugeht, obwohl die Beh\u00f6rde nach Lage der Steuerakten alles getan hat, dass er h\u00e4tte zugehen k\u00f6nnen, aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein inhaltsgleicher Bescheid ergeht, der dem Empf\u00e4nger auch bekannt gegeben wird?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1999, 108)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">A. Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) errichtete im oberen Teil seines Hanggrundst\u00fcckes ein Geb\u00e4ude mit Wohn- und B\u00fcror\u00e4umen und parallel dazu im unteren, zur Stra\u00dfe gelegenen Teil ein kleineres Nebengeb\u00e4ude. Das Hauptgeb\u00e4ude besteht im Wesentlichen aus drei Etagen. Zum Fortschreibungszeitpunkt befanden sich im Untergeschoss gewerblich genutzte R\u00e4ume und im dar\u00fcber gelegenen Obergeschoss Wohnr\u00e4ume. Das Dachgeschoss war noch nicht ausgebaut. Das Nebengeb\u00e4ude enthielt im Untergeschoss zwei Kfz-Einstellpl\u00e4tze sowie einen Zugang auf das Grundst\u00fcck und im Dachgeschoss ebenfalls noch nicht ausgebaute R\u00e4ume f\u00fcr gewerbliche Zwecke. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Grundst\u00fcck zum 1. Januar 1987 als Einfamilienhaus oder als gemischt genutztes Grundst\u00fcck zu bewerten ist und ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) auf den 1. Januar 1987 noch eine Fortschreibung durchf\u00fchren durfte obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df am 27. April 1989 einen Einheitswertbescheid zur Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1987, mit dem es den Einheitswert auf 130.400 DM und die Grundst\u00fccksart Einfamilienhaus feststellte. Das FA war dabei den Angaben des Kl\u00e4gers in seiner 1988 abgegebenen Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Einheitswerts auf diesen Stichtag gefolgt, wonach jeweils das Dachgeschoss im Hauptgeb\u00e4ude und im Nebengeb\u00e4ude noch nicht bezugsfertig waren und die zu Wohnzwecken genutzte Fl\u00e4che die gewerblich genutzte Fl\u00e4che \u00fcberwog.<\/p>\n<p>Im Jahr 1994 gab der Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich einer Au\u00dfenpr\u00fcfung an, den Fortschreibungsbescheid vom April 1989 nicht erhalten zu haben. Das FA versandte daraufhin am 21. Dezember 1994 einen weiteren -inhaltsgleichen- Bescheid. Nunmehr legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Feststellung der Grundst\u00fccksart Einfamilienhaus wandte und den das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Auch die Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Bewertung als gemischt genutztes Grundst\u00fcck erstrebte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, an sich h\u00e4tte ein Fortschreibungsbescheid im Jahr 1994 wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr ergehen d\u00fcrfen; die Frist sei im Streitfall jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) durch die Versendung des Bescheides vom April 1989 gewahrt worden. Das Grundst\u00fcck sei zu Recht als Einfamilienhaus bewertet, weil die Wohnnutzung am Stichtag die gewerbliche Nutzung fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig \u00fcbertroffen und die gewerbliche Mitbenutzung die Eigenart des Grundst\u00fccks als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger fehlerhafte Anwendung des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 sowie des \u00a7 75 Abs. 4 und 5 des Bewertungsgesetzes (BewG). Dazu tr\u00e4gt er vor, die Feststellungsfrist sei gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 nur dann gewahrt, wenn der rechtzeitig abgesandte Bescheid dem Adressaten tats\u00e4chlich zugehe. Daran habe es im Streitfall gefehlt. Im \u00dcbrigen habe am Bewertungsstichtag die Wohnfl\u00e4che die gewerblich genutzte Fl\u00e4che nicht \u00fcbertroffen, so dass es auf das Ma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung der Eigenart des Grundst\u00fccks als Einfamilienhaus nicht ankomme. W\u00e4hrend das Untergeschoss bereits g\u00e4nzlich zu gewerblichen Zwecken genutzt worden sei, sei die Wohnung im Obergeschoss noch nicht vollst\u00e4ndig ausgebaut und nur eingeschr\u00e4nkt nutzbar gewesen. Demgegen\u00fcber sei das ebenfalls noch nicht ausgebaute Dachgeschoss des Nebengeb\u00e4udes bereits zu gewerblichen Zwecken, n\u00e4mlich der Lagerung von F\u00e4ssern genutzt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung sowie den Bescheid \u00fcber die Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1987 aufzuheben, hilfsweise, die Grundst\u00fccksart gemischt genutztes Grundst\u00fcck festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">B. Aufbereitung der vorgelegten Rechtsfrage<\/p>\n<p align=\"center\">I. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 wird von mehreren Senaten des BFH dahin ausgelegt, dass die Festsetzungsfrist unabh\u00e4ngig davon gewahrt ist, ob der rechtzeitig den Bereich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verlassende Bescheid wirksam wird, insbesondere demjenigen, f\u00fcr den er bestimmt ist, bekannt gegeben wird (so Urteile des BFH vom 31. Oktober 1989 VIII R 60\/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; vom 19. M\u00e4rz 1998 IV R 64\/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556; vom 18. Juni 1998 V R 24\/97, BFH\/NV 1999, 281, sowie vom 28. September 2000 III R 43\/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211). Erforderlich ist allerdings f\u00fcr den Fall, dass der Bescheid dem Empf\u00e4nger nicht zugeht, dass die Beh\u00f6rde ein zweites Mal einen gleichlautenden Bescheid erl\u00e4sst, und dieser Bescheid dem Empf\u00e4nger tats\u00e4chlich bekannt gegeben wird. Au\u00dferdem muss die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde bei Abgang des ersten Bescheides alle Voraussetzungen erf\u00fcllt haben, die f\u00fcr den Erlass eines wirksamen Bescheides vorgeschrieben sind. Dazu gen\u00fcgt, dass der Bescheid nach dem Inhalt der Steuerakten h\u00e4tte wirksam werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"center\">II. \u00c4u\u00dferungen der Verwaltung und in der Literatur<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat die unter B. I. wiedergegebene Rechtsprechung des BFH mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I 1998, 630) \u00fcbernommen. Im vorausgegangenen Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 (BStBl I 1987, 664, 698) hie\u00df es zu \u00a7 169 AO 1977 unter Nr. 1 noch, auf den Zeitpunkt des tats\u00e4chlichen Zugangs des Steuerbescheides komme es nicht an.<\/p>\n<p>In der Kommentarliteratur halten die Rechtsprechung des BFH f\u00fcr zutreffend:<\/p>\n<p>a) R\u00fcsken in Klein (Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, \u00a7 169 Anm. 38), der dabei von der Vorstellung ausgeht, bei dem erforderlichen Erlass eines zweiten Bescheides nach Fristablauf, der tats\u00e4chlich zugegangen sein muss, handele es sich um eine &#8222;erneute Ausfertigung&#8220; des mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordenen Bescheides;<\/p>\n<p>b) Ruban in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler -H\/H\/Sp-, (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 169 AO 1977 Anm. 59), die sich im Wesentlichen auf Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Dagegen lehnen die Rechtsprechung ab:<\/p>\n<p>a) Baum in Koch\/Scholz (Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, \u00a7 169 Anm. 16 f.), der darauf verweist, dass \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 die unter der Geltung der Reichsabgabenordnung streitige Frage, ob die Verj\u00e4hrungsfrist erst im Zugangszeitpunkt oder bereits mit der Absendung des Bescheides durch die Beh\u00f6rde unterbrochen wird, zugunsten des Absendezeitpunkts regelt;<\/p>\n<p>b) Tipke\/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., \u00a7 169 AO 1977 Anm. 28), die darauf abstellen, dass ein Nichtakt die Festsetzungsfrist nicht wahren k\u00f6nne;<\/p>\n<p>c) Frotscher in Schwarz (Abgabenordnung, 11. Aufl., \u00a7 169 Anm. 35), der ebenfalls darauf verweist, dass einem nicht wirksamen Bescheid keine Wirkungen beigelegt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>d) K\u00fchn\/Hofmann (Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl. 1995, \u00a7 169 AO 1977 Anm. 4), die zur Begr\u00fcndung ausf\u00fchren, \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 regele einen Sonderfall der Fristwahrung, nicht aber die Heilung einer unwirksamen Bekanntgabe in dem Sinne, dass die Bekanntgabevorschriften f\u00fcr diesen Sonderfall derogiert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>e) Gleicher Ansicht ist Guth (in Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1990, 538), der ausf\u00fchrt, die Frage der Wirksamkeit eines Bescheides beurteile sich allein nach den \u00a7\u00a7 122, 124 AO 1977.<\/p>\n<p align=\"center\">III. Auffassung des vorlegenden Senats<\/p>\n<p>Der Senat verneint die Vorlagefrage aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>1. \u00a7 169 AO 1977 geh\u00f6rt zu den unter dem Titel &#8222;Festsetzungsverj\u00e4hrung&#8220; zusammengefassten Vorschriften und ist selbst mit &#8222;Festsetzungsfrist&#8220; \u00fcberschrieben. In diesem Kontext regelt \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 die unter der Geltung der Reichsabgabenordnung (AO) noch umstrittene Frage, ob f\u00fcr die Fristwahrung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Steuerfestsetzung oder auf deren Absendung durch die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde abzustellen ist (vgl. zur AO: BFH-Urteile vom 7. Februar 1962 II 137\/60 U, BFHE 75, 628, BStBl III 1962, 496, sowie vom 6. Mai 1975 VII R 109\/72, BFHE 116, 2, BStBl II 1975, 723). Die Frage entscheidet \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 dahin, dass auf den Zeitpunkt der Absendung abzustellen ist. Dabei ist als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt, dass der rechtzeitig abgesandte Bescheid auch tats\u00e4chlich zugeht. Nur hinsichtlich eines tats\u00e4chlich zugegangenen Bescheides l\u00e4sst sich die Frage nach seiner Rechtzeitigkeit \u00fcberhaupt aufwerfen. Dies wird durch die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 150 &#8211; Festsetzungsfrist, jetzt \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 (BTDrucks VI\/1982, 150) und die dort bekundete Anlehnung an das Vorbild des nunmehrigen \u00a7 270 Abs. 3 der Zivilprozessordnung -ZPO- (fr\u00fcher \u00a7 261b Abs. 3 ZPO) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 270 Abs. 3 ZPO tritt die fristwahrende oder verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung einer von Amts wegen erfolgten Zustellung bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags -etwa einer Klage- oder der Erkl\u00e4rung ein, sofern die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt. Danach wird zwar die verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung einer Klageerhebung vorverlegt, nicht aber darauf verzichtet, dass die Klage tats\u00e4chlich zugestellt wird und der Beklagte damit von der Klageerhebung erf\u00e4hrt. Noch deutlicher wird die Parallele zu \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 in \u00a7 693 Abs. 2 ZPO, der die verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung eines Mahnbescheides -und damit auch eines Hoheitsaktes- regelt und ebenfalls die (alsbaldige) Zustellung des beantragten Mahnbescheides verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 17. Oktober 2000 XI ZR 312\/99, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2001, 305). Nicht in die AO 1977 \u00fcbernommen worden ist lediglich das weitere Erfordernis der genannten zivilprozessualen Vorschriften, wonach die Zustellung &#8222;demn\u00e4chst&#8220; erfolgt sein muss. Die \u00dcbernahme auch dieses (streitanf\u00e4lligen) Erfordernisses h\u00e4tte keinen Sinn ergeben, da \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gerade dem Zweck dienen sollte, die Fristwahrung von den denkbaren aber nicht beeinflussbaren zeitlichen Verz\u00f6gerungen der Bekanntgabe einer Steuerfestsetzung unabh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>b) Dass es dem Gesetzgeber eingedenk des Regelungszusammenhanges der Festsetzungsverj\u00e4hrung gesetzessystematisch zutreffend nur darum ging, entsprechend dem zivilprozessualen Vorbild die Fristwahrung durch ein tats\u00e4chlich zugegangenes Schriftst\u00fcck vorzuverlegen, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung. Diese lautet: Die Vorschrift &#8222;stellt klar, dass die Festsetzungsfrist eingehalten ist, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verlassen hat oder wenn bei \u00f6ffentlicher Zustellung vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Aushang erfolgt. Diese Vorschrift ist erforderlich, um die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zuf\u00e4lligkeiten des Bekanntgabevorganges unabh\u00e4ngig zu machen. Besonders bei Auslandszustellungen kann sich das Zustellungsverfahren l\u00e4ngere Zeit hinziehen. Es muss deshalb ausreichen, wenn das zust\u00e4ndige FA z.B. den Steuerbescheid an die Oberfinanzdirektion mit der Bitte um Veranlassung der Auslandszustellung leitet. Bei der Bekanntgabe im Geltungsbereich des Gesetzes wird dar\u00fcber hinaus der sonst m\u00f6gliche Streit vermieden, wann der Steuerbescheid zugegangen ist. Die getroffene Regelung hat ein vergleichbares Vorbild in der ZPO&#8220;.<\/p>\n<p>Sowohl das Beispiel der Auslandszustellung als auch der f\u00fcr Zustellungen im Inland angegebene Regelungszweck, wonach der Streit \u00fcber das &#8222;wann&#8220; des Zugangs vermieden werden solle, zeigt, dass auf den Zugang des rechtzeitig abgesandten Schriftst\u00fccks nicht verzichtet werden sollte. Von einem Verzicht auf das &#8222;ob&#8220; des Zugangs ist nicht die Rede. Zu Unrecht beruft sich daher die am Beginn der neueren Rechtsprechung des BFH stehende Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518 auf den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und den Zweck der Regelung. Der Zweck der Regelung war -wie gezeigt- ein anderer; und zum Ausdruck gekommen ist lediglich der Wille, durch das Abstellen auf die Absendung des Bescheides dem Streit \u00fcber den Zeitpunkt des Zugangs zu entgehen und dar\u00fcber hinaus von den Verz\u00f6gerungen durch die Zuf\u00e4lligkeiten des Bekanntgabevorgangs unabh\u00e4ngig zu sein.<\/p>\n<p>2. Die Auslegung des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 durch die neuere Rechtsprechung des BFH l\u00e4uft darauf hinaus, einem nicht bekannt gegebenen Bescheid -also einem Nichtakt-, von dem der vorgesehene Empf\u00e4nger keine Kenntnis erhalten hat, f\u00fcr einen Teilbereich, n\u00e4mlich dem der Fristwahrung bzw. Fristunterbrechung, Rechtswirksamkeit beizumessen. Damit wird der Regelungsbereich der &#8222;Festsetzungsverj\u00e4hrung&#8220; verlassen und in den \u00fcber die Bekanntgabe und Wirksamkeit von Verwaltungsakten \u00fcbergegriffen und zugleich die Legaldefinition des Steuerbescheides in \u00a7 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 negiert. W\u00e4hrend der Gesetzgeber beide Regelungsbereiche sauber trennt und systematisch einwandfrei die als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzte Tatsache, dass nur ein wirksamer Bescheid die Frist wahren bzw. unterbrechen kann, dadurch zum Ausdruck bringt, dass er in \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 auf den die Beh\u00f6rde rechtzeitig verlassenden &#8222;Steuerbescheid&#8220; abstellt, worunter nach der Legaldefinition in \u00a7 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 der nach \u00a7 122 Abs. 1 AO 1977 bekannt gegebene Bescheid zu verstehen ist, m\u00fcssen die Bef\u00fcrworter der neuen Auslegung des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 diese mit Hilfe des Tatbestandsmerkmals des &#8222;Steuerbescheides&#8220; \u00fcber die Legaldefinition in \u00a7 155 AO 1977 hergestellte Verbindung kappen und stattdessen die sonst nirgends zu findende Rechtsfigur eines weiteren (tats\u00e4chlich bekannt gegebenen) Bescheides einf\u00fchren, der nachtr\u00e4glich einem mangels Bekanntgabe unwirksam gebliebenen Bescheid zur Rechtsfolge der Fristwahrung verhelfen soll. Die daf\u00fcr gegebenen Rechtfertigungen k\u00f6nnen nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>a) Der VIII. Senat des BFH setzt sich \u00fcber die Legaldefinition mit dem Bemerken hinweg, dass sich aus dem Sinn und Zweck einer Regelung und ihrem Zusammenhang mit vergleichbaren Vorschriften anderer Gesetze ergeben k\u00f6nne, dass ein vom Gesetz verwendeter Begriff f\u00fcr die getroffene Regelung einen engeren oder weiteren Inhalt haben soll als in anderen Vorschriften. Selbst wenn man dem auch f\u00fcr gesetzlich definierte Begriffe folgen wollte, ergibt sich im konkreten Fall weder aus dem Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 noch aus dem Zusammenhang mit vergleichbaren Vorschriften anderer Gesetze ein Bed\u00fcrfnis oder auch nur eine Veranlassung, sich \u00fcber die Legaldefinition hinwegzusetzen. In den vergleichbaren Vorschriften der \u00a7\u00a7 270, 693 ZPO wird nicht auf den Zugang verzichtet; Sinn und Zweck der Regelung war, die Fristwahrung mit der Absendung des Bescheides zu verbinden und von Verz\u00f6gerungen bei dessen Bekanntgabe unabh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>b) Soweit der IV. Senat in seiner Antwort auf die Anfrage nach \u00a7 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausf\u00fchrt, der R\u00fcckgriff auf die Legaldefinition des Steuerbescheides sei nicht zwingend, da der Steuerbescheid die Finanzbeh\u00f6rde nicht als bekannt gegebener Bescheid verlassen haben k\u00f6nne, ist dem entgegen zu halten, dass sich umgekehrt erst bezogen auf einen bekannt gegebenen Bescheid die Aufgabe stellt, zu pr\u00fcfen, wann er die Beh\u00f6rde verlassen hat. Bei dieser retrospektiven Sicht ist die Verwendung des gesetzlich definierten Begriffs des Steuerbescheides nicht nur logisch, sondern angezeigt. Auch der Aussage des IV. Senats, es leuchte nicht ein, dass ein zun\u00e4chst bei der Post verschwundener, aber nach langer Zeit doch noch zugegangener Bescheid fristwahrend sein soll, die Bekanntgabe eines nochmaligen, inhaltsgleichen Bescheides aber nicht, ist nicht zuzustimmen. Dabei handelt es sich n\u00e4mlich um zwei verschiedene Sachverhalte; der Unterschied rechtfertigt es, dass die &#8222;Gefahr&#8220; eines regelwidrigen Verlaufs der Postzustellung im Falle des endg\u00fcltig verschwundenen Bescheides zu Lasten der Finanzbeh\u00f6rde und im Falle des nach Irrwegen doch noch zugestellten Bescheides zu Lasten des Steuerpflichtigen geht.<\/p>\n<p>c) Auch soweit Trzaskalik in H\/H\/Sp (\u00a7 155 AO 1977 Anm. 13) meint, \u00a7 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 sei f\u00fcr die streitige Auslegungsfrage zu \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht pr\u00e4judiziell, und dies damit begr\u00fcndet, die zu \u00a7 155 AO 1977 diskutierte Frage, ob die Bekanntgabe Wirksamkeitserfordernis oder Tatbestandsmerkmal des Steuerbescheides sei, sei verfehlt, stellt dies einen nicht gegl\u00fcckten Versuch dar, f\u00fcr die Auslegung des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 freie Hand zu bekommen. Auch mit dieser Begr\u00fcndung l\u00e4sst sich nicht erkl\u00e4ren, weshalb die Frage nach der Fristwahrung \u00fcberhaupt aufgeworfen werden soll, obwohl ein wirksamer Bescheid nicht in der Welt ist.<\/p>\n<p>3. Die neuere Rechtsprechung zu \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 kommt am Erfordernis einer (irgendeiner) Bekanntgabe letztlich nicht vorbei. Da sie beim rechtzeitig abgesandten Schriftst\u00fcck auf die Bekanntgabe verzichtet, muss sie die damit aufgerissene L\u00fccke anderweitig schlie\u00dfen. Dies tut sie, indem sie die Absendung und tats\u00e4chliche Bekanntgabe eines inhaltsgleichen nochmaligen Bescheides verlangt. Sie kann aber au\u00dfer der Inhaltsgleichheit keine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr liefern, aufgrund welchen Rechtsgedankens beide Vorg\u00e4nge dergestalt in einen die Fristunterbrechung ausl\u00f6senden rechtlichen Zusammenhang zu bringen sind, dass der rechtzeitigen Absendung des verlorengegangenen Schriftst\u00fccks fristwahrende Wirkung zukommt. Daran \u00e4ndert auch die Tatsache nichts, dass der erstmaligen und rechtzeitigen Versendung der Steuerfestsetzung intern die Bildung eines Entscheidungs- und Bekanntgabewillens vorausgegangen ist, der in den Steuerakten in Gestalt einer Aktenverf\u00fcgung und eines Abgangsvermerks seinen Niederschlag gefunden hat. Ohne Bekanntgabe der Steuerfestsetzung geht dieser Wille ins Leere. Ein rechtlicher Zusammenhang beider Vorg\u00e4nge l\u00e4sst sich auch nicht mit der Vorstellung begr\u00fcnden, bei dem tats\u00e4chlich zugegangenen Bescheid handele es sich um eine weitere Ausfertigung eines bereits vor Ablauf der Frist existierenden &#8222;Originalbescheides&#8220;, von dem bei Verlust einer ersten Ausfertigung weitere Ausfertigungen erstellt werden k\u00f6nnten. Ein derartiger &#8222;Originalbescheid&#8220; ist sp\u00e4testens unter der Geltung der Abgabenordnung nicht vorhanden. Es ist daher irref\u00fchrend, vom Erfordernis einer &#8222;erneuten Ausfertigung&#8220; zu sprechen. Auch die Formulierung in BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556 (unter 2. a), wonach es gen\u00fcge, wenn die fehlgeschlagene Bekanntgabe des Steuerbescheides nach Fristablauf wiederholt werde, suggeriert zu Unrecht eine N\u00e4mlichkeit der Bescheide.<\/p>\n<p>4. Der neueren Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 liegt erkennbar die praktische Erw\u00e4gung zugrunde, dem Steuerpflichtigen den unter Umst\u00e4nden erst nach Jahren und ggf. tatsachenwidrig erhobenen Einwand abzuschneiden, eine Steuer sei ihm gegen\u00fcber mangels Bekanntgabe nicht wirksam festgesetzt worden. Solchen Einw\u00e4nden der Steuerpflichtigen kann nicht in allen F\u00e4llen dadurch begegnet werden, dass kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassene Bescheide nach \u00a7 122 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 f\u00f6rmlich zugestellt werden (so aber Guth in DStZ 1990, 538). Derartige Einw\u00e4nde k\u00f6nnen durchaus Steuerfestsetzungen betreffen, die weit vor Fristablauf die Finanzbeh\u00f6rden verlassen haben. Dies rechtfertigt es aber nicht, von Gerichts wegen einem m\u00f6glicherweise vorhandenen praktischen Bed\u00fcrfnis entgegen Gesetzeswortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte nachzugeben und den Fiskus damit in eine Position zu bringen, die er selbst nicht f\u00fcr sich in Anspruch genommen hat. Sollte tats\u00e4chlich ein dringendes Bed\u00fcrfnis nach solch einer Regelung, wie sie nunmehr die Rechtsprechung entwickelt hat, bestehen, m\u00fcsste sie vom Gesetzgeber getroffen werden.<\/p>\n<p align=\"center\">C. Entscheidungserheblichkeit der Vorlage<\/p>\n<p>Die Vorlagefrage ist f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich. Wird sie bejaht, ist die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Eine Feststellungsverj\u00e4hrung liegt dann nicht vor. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob sich der Fristbeginn nach \u00a7 181 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 richtete, wonach die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, auf dessen Beginn die Fortschreibung vorzunehmen ist -dann h\u00e4tte die Frist im Streitfall mit Ablauf des Jahres 1987 begonnen und mit Ablauf des Jahres 1991 geendet-, oder ob Satz 2 der Vorschrift zutraf, wonach dann, wenn eine Feststellungserkl\u00e4rung abzugeben ist, die Frist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Erkl\u00e4rung eingereicht wird (vgl. dazu Beschluss des FG M\u00fcnster vom 27. August 1992 3 V 1102\/92 EW, Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 561, sowie Brockmeyer in Klein, a.a.O., \u00a7 181 Anm. 4, sowie 6. Aufl. 1998, \u00a7 181 Anm. 3). Letzterenfalls h\u00e4tte die Frist mit Ablauf des Jahres 1988 begonnen und mit Ablauf des Jahres 1992 geendet. Infolgedessen kommt es bei einer Bejahung der Vorlagefrage zu einer bewertungsrechtlichen Pr\u00fcfung des angefochtenen Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1987. Diese ergibt, dass der Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>Wird die Vorlagefrage mit dem vorlegenden Senat verneint, hat die Revision Erfolg. Dann ist Feststellungsverj\u00e4hrung eingetreten; die Vorentscheidung und der angefochtene Einheitswertbescheid sind aufzuheben. Der Bescheid enth\u00e4lt keinen Hinweis nach \u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf noch nicht festsetzungsverj\u00e4hrte Folgesteuern.<\/p>\n<p align=\"center\">D. Rechtsgrundlage der Vorlage<\/p>\n<p>Die Vorlage ist gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 und 3 FGO geboten. Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung weicht der Senat von den unter B. I. genannten Urteilen des III., IV., V. und VIII. Senats ab. Diese Senate haben s\u00e4mtlich auf Anfrage des vorlegenden Senats der Abweichung nicht zugestimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 6.6.2001 (II R 47\/98) BStBl. 2001 II S. 695 Dem Gro\u00dfen Senat wird gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung auch dann gewahrt, wenn der Bescheid, der vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist den Bereich der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-6-6-2001-ii-r-47_98-bstbl-2001-ii-s-695\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 6.6.2001 (II R 47\/98)     BStBl. 2001 II S. 695<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45587","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45587","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45587"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45587\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45587"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45587"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45587"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}