{"id":45593,"date":"2001-06-20T15:35:58","date_gmt":"2001-06-20T13:35:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45593"},"modified":"2013-06-23T15:57:55","modified_gmt":"2013-06-23T13:57:55","slug":"bfh-urteil-vom-20-6-2001-vi-r-224_98-bstbl-2001-ii-s-713","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-6-2001-vi-r-224_98-bstbl-2001-ii-s-713\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 224\/98)     BStBl. 2001 II S. 713"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 224\/98) BStBl. 2001 II S. 713<\/strong><\/p>\n<p>Bei dem Wechsel eines Kindes von einem Elternteil zum anderen kann das Kind auch dann in den neuen Haushalt aufgenommen sein (\u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Wechsel zwar noch nicht endg\u00fcltig ist, das Kind aber f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil betreut und unterhalten wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1999, 181)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) und die Beigeladene und Revisionskl\u00e4gerin (Beigeladene) sind seit Mai 1987 geschieden. Zwei der gemeinsamen Kinder, die T\u00f6chter A (geboren 1980) und B (geboren 1982), lebten im Haushalt des Kl\u00e4gers, der auch sorgeberechtigt war. Der Kl\u00e4ger erhielt f\u00fcr die beiden T\u00f6chter das Kindergeld. Im September bzw. Oktober 1996 zogen die T\u00f6chter gegen den Willen des Kl\u00e4gers zu der Beigeladenen, die schon vorher beantragt hatte, ihr das Sorgerecht zu \u00fcbertragen. Vor dem Amtsgericht (Familiengericht) einigten sich der Kl\u00e4ger und die Beigeladene auf Vorschlag des Gerichts im Oktober 1996 im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens darauf, dass beide T\u00f6chter zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer von drei Monaten bei der Beigeladenen wohnen sollten. Danach sollte eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber den Sorgerechtsantrag der Beigeladenen getroffen werden. Im M\u00e4rz 1997 \u00fcbertrug das Familiengericht das Sorgerecht im Einverst\u00e4ndnis mit dem Kl\u00e4ger auf die Beigeladene. Die beiden T\u00f6chter verblieben endg\u00fcltig im Haushalt der Beigeladenen.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 11. April 1997 hob der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Arbeitsamt -Familienkasse-) die Kindergeldfestsetzung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung ab Oktober 1996 bzw. November 1996 wegen des Haushaltswechsels auf und forderte das nach dem Zeitpunkt der Aufhebung gezahlte Kindergeld zur\u00fcck. Der Einspruch gegen den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 181 abgedruckten Entscheidungsgr\u00fcnden statt, nachdem es die Kindesmutter gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Rechtsstreit beigeladen hatte. Denn die Kinder seien auch nach dem vorl\u00e4ufigen Wechsel zur Beigeladenen zun\u00e4chst weiter in den Haushalt des Kl\u00e4gers aufgenommen gewesen, so dass diesem gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG das Kindergeld bis zu dem endg\u00fcltigen Umzug zugestanden habe. Eine Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Vorschrift bestehe fort, wenn das Kind nur vor\u00fcbergehend anderweitig untergebracht sei. Eine solche vor\u00fcbergehende Unterbringung liege auch dann vor, wenn Kinder geschiedener Eheleute im Haushalt des einen Elternteils lebten und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt probeweise zu dem anderen Elternteil z\u00f6gen. Im Streitfall habe bis zur Entscheidung des Familiengerichts im M\u00e4rz 1997 nicht endg\u00fcltig festgestanden, ob die beiden T\u00f6chter nur zeitweise nicht mehr im Haushalt des Kl\u00e4gers lebten.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil wenden sich die Beigeladene und die Familienkasse mit ihren Revisionen. Beide r\u00fcgen die Verletzung des \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG.<\/p>\n<p>Die Familienkasse f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung ihrer Revision aus, mit dem FG sei davon auszugehen, dass die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit eines Kindes nicht durch eine nur vor\u00fcbergehende anderweitige Unterbringung entfalle. Ob die Unterbringung nur vor\u00fcbergehend sei, m\u00fcsse danach beurteilt werden, ob bei wertender Betrachtung der bisherige Berechtigte weiterhin als die ma\u00dfgebliche Person f\u00fcr Erziehung, Betreuung und Versorgung des Kindes anzusehen sei oder ob diese Funktion auf den anderen Elternteil \u00fcbergegangen sei. Im Streitfall habe die Beigeladene die T\u00f6chter nicht f\u00fcr die Dauer eines vor\u00fcbergehenden Ferienaufenthalts, sondern mit dem Ziel der dauerhaften Betreuung in ihren Haushalt aufgenommen, was zur Beendigung der Aufnahme in den Haushalt des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Die Beigeladene f\u00fchrt aus, bei einer Beurteilung der Haushaltsaufnahme nach den sp\u00e4ter eingetretenen Verh\u00e4ltnissen ergebe sich zwanglos, dass die T\u00f6chter seit ihrem Wechsel in den Haushalt der Beigeladenen nicht nur vor\u00fcbergehend, sondern st\u00e4ndig in deren Haushalt aufgenommen gewesen seien. Der Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts habe den seit September bzw. Oktober 1996 bestehenden Zustand nur festgeschrieben.<\/p>\n<p>Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beigeladene beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revisionen zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er habe f\u00fcr die T\u00f6chter \u00fcber zehn Jahre gesorgt und entsprechende R\u00e4umlichkeiten gemietet. Der Wechsel der T\u00f6chter zur Beigeladenen sei an sich gegen seinen Willen erfolgt. Wegen des familiengerichtlichen Hinweises, dass man so gro\u00dfe Kinder nicht gewaltsam zur\u00fcckholen k\u00f6nne, habe er sein Einverst\u00e4ndnis mit einer probeweisen Regelung gegeben. Er sei aber rechtlich weiterhin f\u00fcr die T\u00f6chter, die auch ihre pers\u00f6nlichen Sachen weiter bei ihm gehabt h\u00e4tten, verantwortlich gewesen. Demzufolge habe man jederzeit mit einer R\u00fcckkehr der T\u00f6chter rechnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revisionen der Familienkasse und der Beigeladenen sind begr\u00fcndet. Sie f\u00fchren zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Haushaltsaufnahme i.S. des \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann fortbestehe, wenn das Kind zeitweise nicht mehr in dem Haushalt des einen Elternteils wohne, versorgt und betreut werde.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllen mehrere Personen -wie hier der Kl\u00e4ger und die Beigeladene- die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr das Kindergeld, so wird dieses gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Haushaltsaufnahme i.S. dieser Vorschrift bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begr\u00fcndeten Betreuungs- und Erziehungsverh\u00e4ltnis familienhafter Art. Neben dem \u00f6rtlich gebundenen Zusammenleben m\u00fcssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgew\u00e4hrung) und immaterieller Art (F\u00fcrsorge, Betreuung) erf\u00fcllt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 68\/99, BFH\/NV 2001, 441). Danach geh\u00f6rt ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, k\u00f6nnen bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterst\u00fctzend herangezogen werden. Ein Obhutverh\u00e4ltnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings dann nicht, wenn sich das Kind nur f\u00fcr einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Dagegen steht einer Aufnahme in den Haushalt des einen Elternteils nicht entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zwar zun\u00e4chst noch nicht endg\u00fcltig ist, aber f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum gelten soll, so dass das Obhutverh\u00e4ltnis zu dem abgebenden Elternteil jedenfalls zun\u00e4chst beendet ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21\/99, BFH\/NV 2001, 444). In einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem aufnehmenden Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, so dass ein neues Obhutverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet wird. Ob etwas anderes dann gilt, wenn das Kind dem abgebenden Elternteil widerrechtlich entzogen wird, z.B. in Entf\u00fchrungsf\u00e4llen, kann offen bleiben (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 19. Mai 1999 VI B 22\/99, BFHE 188, 403, BFH\/NV 1999, 1425, aber auch das Urteil in BFH\/NV 2001, 444). Denn im Streitfall war der Kl\u00e4ger letztlich mit dem Wechsel der T\u00f6chter zur Beigeladenen einverstanden.<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die T\u00f6chter des Kl\u00e4gers und der Beigeladenen lebten seit Oktober bzw. November 1996 im Haushalt der Beigeladenen. Ihr Umzug war zwar noch nicht endg\u00fcltig, weil insbesondere eine Entscheidung des Familiengerichts \u00fcber die \u00dcbertragung des Sorgerechts noch ausstand. Die T\u00f6chter wohnten aber bei der Beigeladenen und wurden von dieser versorgt und betreut, so dass mit dem Umzug der T\u00f6chter ein neues Obhutverh\u00e4ltnis zwischen den T\u00f6chtern und der Beigeladenen begr\u00fcndet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die pers\u00f6nlichen Sachen der T\u00f6chter zun\u00e4chst noch beim Kl\u00e4ger verblieben und dieser auch Wohnr\u00e4ume f\u00fcr die T\u00f6chter vorhielt. Bei dem Wechsel in den Haushalt der Beigeladenen handelte es sich auch nicht nur um einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Aufenthalt bei der Beigeladenen. Die T\u00f6chter sollten jedenfalls drei Monate bei der Beigeladenen bleiben, also f\u00fcr einen Zeitraum, der einen gew\u00f6hnlichen Ferienaufenthalt \u00fcberschreitet. Die Familienkasse ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Wechsel der T\u00f6chter die Aufnahme in den Haushalt des Kl\u00e4gers beendet war. Sie hat die Kindergeldfestsetzung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu Recht aufgehoben (\u00a7 70 Abs. 2 EStG) und das \u00fcberzahlte Kindergeld vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckgefordert (\u00a7 37 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO 1977-).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 224\/98) BStBl. 2001 II S. 713 Bei dem Wechsel eines Kindes von einem Elternteil zum anderen kann das Kind auch dann in den neuen Haushalt aufgenommen sein (\u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Wechsel zwar noch nicht endg\u00fcltig ist, das Kind aber f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-6-2001-vi-r-224_98-bstbl-2001-ii-s-713\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.6.2001 (VI R 224\/98)     BStBl. 2001 II S. 713<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45593","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45593","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45593"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45593\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45593"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45593"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45593"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}