{"id":45594,"date":"2001-06-28T15:20:28","date_gmt":"2001-06-28T13:20:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45594"},"modified":"2013-06-23T15:28:47","modified_gmt":"2013-06-23T13:28:47","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-40_00-bstbl-2001-ii-s-714","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-40_00-bstbl-2001-ii-s-714\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40\/00)     BStBl. 2001 II S. 714"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40\/00) BStBl. 2001 II S. 714<\/strong><\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach \u00a7 15 BerlinFG f\u00fchrt zum Eintritt des Objektverbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG. Daran \u00e4ndert nichts, dass ein bereits zuvor (im Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zus\u00e4tzlichen Sonderabschreibung nach \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 4; BerlinFG \u00a7 15.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 562)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Ehegatten, die im Streitjahr 1995 ein 1988 erworbenes Einfamilienhaus in A bewohnten. Der Kl\u00e4ger wurde in diesem Jahr zum Richter am &#8230; ernannt, weshalb die Kl\u00e4ger noch im gleichen Jahr ein Einfamilienhaus in X kauften, in das sie 1996 nach Besitz\u00fcbergabe umzogen. Der Kl\u00e4ger bezog auch Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger (schriftstellerischer) Arbeit.<\/p>\n<p>Mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr beantragten die Kl\u00e4ger die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr das Haus in X und machten die Anschaffungsnebenkosten als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag mit unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehendem Einkommensteuerbescheid vom 17. April 1997 ab, weil das Grundst\u00fcck erst 1996 \u00fcbergeben worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erhoben Einspruch und machten nun einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e EStG f\u00fcr das Haus in A geltend. Damit hatte es folgende Bewandtnis: Der Kl\u00e4ger hatte nach berufsbedingtem Zuzug nach Berlin im Jahr 1978 dort eine Eigentumswohnung erworben und daf\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 15 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) in Anspruch genommen. Nach zwischenzeitlicher R\u00fcckkehr ins Bundesgebiet zogen die Kl\u00e4ger sp\u00e4ter erneut nach Berlin. Im Zusammenhang damit schaffte die Kl\u00e4gerin 1985 eine Eigentumswohnung in der Kstra\u00dfe an, f\u00fcr die sie ebenfalls erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 15 BerlinFG beanspruchte. Berufsbedingt zogen die Kl\u00e4ger 1988 nach A, wo sie das bis zum Streitjahr eigengenutzte Einfamilienhaus erwarben. Das seinerzeit zust\u00e4ndige FA hatte den Kl\u00e4gern in fr\u00fcheren Jahren die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG f\u00fcr dieses Einfamilienhaus als Folgeobjekt der Eigentumswohnung Kstra\u00dfe gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 betreffend &#8222;Einkommensteuererkl\u00e4rung 1995, Einspruchsverfahren&#8220; teilte der zust\u00e4ndige Veranlagungs-Sachbearbeiter den Kl\u00e4gern mit, die Beg\u00fcnstigungsfrist des \u00a7 10e EStG laufe 1995 aus, so dass den Kl\u00e4gern der Abzugsbetrag von 15.000 DM und die Kindererm\u00e4\u00dfigungen nach \u00a7 34f EStG f\u00fcr das Streitjahr letztmalig gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnten. Es werde um Einreichung der Erkl\u00e4rung FW und die Abgabe der Erkl\u00e4rung gebeten, dass die Kl\u00e4ger mit der Erledigung des Rechtsstreits in der genannten Weise einverstanden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger werteten das Schreiben als &#8222;Anerkenntnis&#8220; hinsichtlich der Steuerverg\u00fcnstigung, das sie auch auf die damals im Klageverfahren streitigen Jahre 1992 bis 1994 bezogen. Unter \u00dcbersendung der Anlage FW nahmen sie das &#8222;Anerkenntnis&#8220; an. Daraufhin stellte der Sachbearbeiter klar, seine Ausf\u00fchrungen betr\u00e4fen nur das Jahr 1995. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Nachdem bis dahin keine Einspruchsentscheidung ergangen war, erhoben die Kl\u00e4ger im Dezember 1997 Unt\u00e4tigkeitsklage, mit der sie vortrugen, die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG stehe ihnen f\u00fcr das Haus in A als Erstobjekt zu, weil die Eigentumswohnungen bei der Beurteilung des Objektverbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcssten. Jedenfalls m\u00fcsse sich das FA an einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung festhalten lassen. Au\u00dferdem machten die Kl\u00e4ger geltend: F\u00fcr PKW-Fahrten mit ihrer behinderten Tochter (Grad der Behinderung 90 v.H., Merkzeichen &#8222;H&#8220;) in einem Umfang von 15.000 km seien au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in H\u00f6he von 7.800 DM zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr Richterdienstkleidung seien Werbungskosten in H\u00f6he von 800 DM anstatt pauschal anerkannter 200 DM anzusetzen. Der Bescheid habe nicht unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergehen d\u00fcrfen. Au\u00dferdem sei der Bescheid im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 32c EStG (Beschluss vom 24. Februar 1999 X R 171\/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450) f\u00fcr vorl\u00e4ufig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das zun\u00e4chst ausgesetzte Klageverfahren wurde nach Ergehen der ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 1999 wieder aufgenommen; die Klage wurde als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 562 abgedruckten Entscheidung im Wesentlichen aus: Die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrt werden, weil Objektverbrauch eingetreten sei. Die Durchbrechung der Objektbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG greife nur bei zuvor bereits eingetretenem Objektverbrauch. Das FA sei nicht an die Erkl\u00e4rung des damaligen Sachbearbeiters zur Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung gebunden. Fahrtkosten k\u00f6nnten mangels Glaubhaftmachung nicht in einer die zumutbare Belastung \u00fcbersteigenden H\u00f6he als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend gemacht werden. Neben den bereits anerkannten Anschaffungskosten der Richterrobe sowie weiterer anerkannter 200 DM f\u00fcr Reinigung seien keine weiteren Werbungskosten f\u00fcr Dienstbekleidung anzuerkennen. Der Nachpr\u00fcfungsvorbehalt sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk wegen eines Musterverfahrens seien nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger eine Verletzung der \u00a7\u00a7 7b Abs. 5 und 10e Abs. 4 EStG i.V.m. \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG, berufen sich auf die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben und machen Verfahrensfehler geltend.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen im Streitjahr f\u00fcr das Einfamilienhaus in A keine F\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 10e Abs. 4 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbetr\u00e4ge nach Abs. 1 und 2 nur f\u00fcr ein Objekt in Anspruch nehmen. Ehegatten, die die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG erf\u00fcllen, k\u00f6nnen die F\u00f6rderung f\u00fcr zwei Objekte erhalten (\u00a7 10e Abs. 4 Satz 2 EStG). Den Abzugsbetr\u00e4gen i.S. des \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG stehen die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG und nach \u00a7 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG gleich (\u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>b) Vorliegend hat jeder der Kl\u00e4ger in der Vergangenheit bereits einmal erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG f\u00fcr jeweils eine Eigentumswohnung in Anspruch genommen. Es ist danach Objektverbrauch eingetreten. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die F\u00f6rderung des \u00a7 10e EStG nicht f\u00fcr ein weiteres eigenst\u00e4ndiges Objekt erhalten.<\/p>\n<p>c) Aus \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift findet \u00a7 7b Abs. 5 EStG (mit seinen Regelungen zur Objektbegrenzung) keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene und vom Steuerpflichtigen angeschaffte oder hergestellte Objekte, wenn der Steuerpflichtige oder im Fall des \u00a7 26 Abs. 1 EStG dessen Ehegatte im Zusammenhang mit der Aufnahme einer T\u00e4tigkeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Aufenthaltsvoraussetzungen des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG erf\u00fcllt. Dies gilt nur f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume, in denen der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das Objekt selbst bewohnt (\u00a7 15 Abs. 5 Satz 3 BerlinFG). \u00a7 7b Abs. 5 EStG enthielt eine Objektbeschr\u00e4nkung, die derjenigen in \u00a7 10e Abs. 4 EStG im Wesentlichen entspricht.<\/p>\n<p>Folge der Regelung in \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG war, dass Steuerpflichtige, f\u00fcr die nach \u00a7 7b Abs. 5 EStG bzw. \u00a7 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG bereits Objektverbrauch eingetreten war, gleichwohl erneut Sonderabschreibungen nach \u00a7 15 BerlinFG f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung eigengenutzter Ein- oder Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen erhalten konnten, wenn sie berufsbedingt (ggf. erneut) in Berlin zuzogen. Die zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit zur Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung stellte einen Anreiz zur Aufnahme einer T\u00e4tigkeit in Berlin dar.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger hat die Regelung aber nicht zur Folge, dass Objekte, f\u00fcr die abgesehen vom Objektverbrauch nach \u00a7 7b Abs. 5 EStG alle Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG vorlagen, nicht als Objekte i.S. des \u00a7 7b EStG oder \u00a7 10e Abs. 4 EStG gelten. Vielmehr ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von \u00a7 7b Abs. 5 Satz 3 EStG und \u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG, dass alle Abschreibungen f\u00fcr Objekte i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG zum Objektverbrauch nach den genannten Vorschriften des EStG f\u00fchren. \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG findet in diesem Zusammenhang keine Erw\u00e4hnung. Ob dessen Voraussetzungen bei einer fr\u00fcheren Inanspruchnahme der Abschreibung nach \u00a7 15 Abs. 1 bis 5 BerlinFG vorgelegen haben, ist mithin f\u00fcr den Eintritt des Objektverbrauchs ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Diese Rechtsfolge macht \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG nicht als besondere F\u00f6rderung des Umzugs nach Berlin wertlos. Denn der Anreiz zum Umzug durch erneute M\u00f6glichkeit zur Ausnutzung der Sonderabschreibung wird erreicht. Lediglich der von den Kl\u00e4gern vermutete weitergehende Anreiz, auch nach R\u00fcckkehr ins Bundesgebiet weitere Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, wird von der Regelung nicht umfasst. Mit diesem Regelungsgehalt verst\u00f6\u00dft die Vorschrift auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Denn Sachgesichtspunkt f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung war der Zuzug in eine eigengenutzte und neu angeschaffte oder hergestellte Wohnung in Berlin. Dieser Zuzug sollte unabh\u00e4ngig von fr\u00fcheren Inanspruchnahmen erh\u00f6hter Absetzungen steuerlich beg\u00fcnstigt werden. Bei einer R\u00fcckkehr ins Bundesgebiet entsprach es aber dem Gleichheitssatz, f\u00fcr diese Steuerpflichtigen wie f\u00fcr alle anderen im Bundesgebiet Ans\u00e4ssigen Objektverbrauch bei Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung (auch) nach \u00a7 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG anzunehmen.<\/p>\n<p>d) Ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10e EStG kommt im Streitjahr auch nicht unter dem Aspekt des Folgeobjekts in Betracht. Unter den Voraussetzungen des \u00a7 10e Abs. 4 Satz 4 ff. EStG kann die F\u00f6rderung auch f\u00fcr ein Folgeobjekt in Anspruch genommen werden, wenn die f\u00fcr ein Erstobjekt gew\u00e4hrte F\u00f6rderung infolge Aufgabe der Eigennutzung nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums ausgesch\u00f6pft werden kann. Sieht man die von der Kl\u00e4gerin 1985 erworbene Eigentumswohnung in Berlin, Kstra\u00dfe, als Erstobjekt an, endete der Abzugszeitraum f\u00fcr das Haus in A als Folgeobjekt jedenfalls vor dem Streitjahr 1995.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die Gew\u00e4hrung des Abzugsbetrags nach \u00a7 10e EStG und der Kindererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG nicht aufgrund des Schreibens des FA vom 15. Juli 1997 verlangen.<\/p>\n<p>a) Das vom Sachbearbeiter verfasste Schreiben stellt keine das FA bindende Zusage dar. Unabh\u00e4ngig davon, welchen Rechtscharakter eine Zusage hat, die nicht im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung und damit unter den Voraussetzungen des \u00a7 204 der Abgabenordnung (AO 1977) abgegeben wird, betrifft jede Form der Zusage ausschlie\u00dflich die steuerrechtliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte.<\/p>\n<p>b) Eine Bindungswirkung f\u00fcr das FA ist nicht nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung zu einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung eingetreten.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Zul\u00e4ssigkeit tats\u00e4chlicher Verst\u00e4ndigungen grunds\u00e4tzlich anerkannt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131\/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 5. Oktober 1990 III R 19\/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; vom 6. Februar 1991 I R 13\/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, und vom 31. Juli 1996 XI R 78\/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625). Zweck der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Kl\u00e4rung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den m\u00f6glichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des \u00a7 88 AO 1977 einvernehmlich festzulegen. Vergleiche \u00fcber Steueranspr\u00fcche sind demgegen\u00fcber wegen der Grunds\u00e4tze der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit und Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Vorliegend war die Frage streitig, ob f\u00fcr das Objekt in A eine Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG in Anspruch genommen werden konnte. Die Kl\u00e4rung der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des \u00a7 10e EStG f\u00fcr dieses Objekt war nicht der Gegenstand des Schreibens vom 15. Juli 1997. Ihr Vorliegen wurde vielmehr vorausgesetzt, wenn das FA mitteilte, die Steuerverg\u00fcnstigung k\u00f6nne letztmals f\u00fcr das Streitjahr 1995 beansprucht werden. Es h\u00e4tte diesbez\u00fcglich auch keinen Anlass f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung gegeben, denn die betreffenden Tatsachen waren leicht und eindeutig feststellbar. Selbst wenn formal die Beantwortung der Anfrage durch Schreiben der Kl\u00e4ger vom 6. August 1997 und vom 2. September 1997 zu einer Einigung gef\u00fchrt h\u00e4tte, betr\u00e4fe diese nicht Tatsachen, sondern eine Rechtsfrage, n\u00e4mlich die Frage, ob die Objekte in Berlin zum Objektverbrauch nach \u00a7 10e Abs. 4 EStG gef\u00fchrt haben. Eine derartige Vereinbarung kann nach den Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen zur tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung aber keine Bindungswirkung erzeugen.<\/p>\n<p>c) Das FA ist nicht etwa nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG im Streitjahr zu gew\u00e4hren. Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen R\u00fccksicht nimmt und sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, auf das der andere schutzw\u00fcrdig vertraut und aufgrund dessen er unwiderrufbar disponiert hat (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181\/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Es kann dahinstehen, inwieweit durch Erkl\u00e4rungen von Sachbearbeitern des FA ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden kann, auf den sich ein Steuerpflichtiger berufen darf. Es fehlt n\u00e4mlich an Dispositionen der Kl\u00e4ger, die sie im Vertrauen auf die \u00c4u\u00dferung des Sachbearbeiters gemacht haben. Die Annahme des Vorschlags ist keine solche Disposition. Sonstige Dispositionen werden von den Kl\u00e4gern nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>3. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen f\u00fcr PKW-Fahrten der Kl\u00e4ger mit ihrem behinderten Kind sind nicht mit einem \u00fcber die zumutbare Belastung nach \u00a7 33 Abs. 3 EStG hinausgehenden Betrag anzuerkennen. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Grunde nach entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Das FA ist auch bereit, Kosten f\u00fcr Fahrten von insgesamt 3.000 km anzuerkennen. Daraus errechnet sich aber kein Betrag, der die zumutbare Belastung \u00fcbersteigt, so dass sich eine Steuerminderung insoweit nicht ergibt.<\/p>\n<p>Dass \u00fcber 3.000 km hinausgehende Fahrten mit dem Kind durchgef\u00fchrt worden sind, hat das FG nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden; der BFH ist an die Feststellung des FG gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Die diesbez\u00fcgliche Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4ger ist nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben worden. Denn es wird nicht vorgetragen, welchen Beweis das FG h\u00e4tte erheben sollen, welches Ergebnis das Beweismittel voraussichtlich erbracht h\u00e4tte und warum nicht sp\u00e4testens in der m\u00fcndlichen Verhandlung ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist.<\/p>\n<p>4. Keinen Erfolg haben die Kl\u00e4ger auch mit ihrem Vorbringen zu weiteren Werbungskosten f\u00fcr die Reinigung der Richterdienstkleidung. Das FG hat nicht festgestellt, dass h\u00f6here Kosten als die anerkannten 200 DM im Streitjahr entstanden sind. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verfahrensr\u00fcge haben die Kl\u00e4ger dagegen nicht erhoben.<\/p>\n<p>5. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids ist nicht aufzuheben. Nach \u00a7 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 k\u00f6nnen Steuern unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt werden, solange der Steuerfall nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft ist. Die Anordnung des Vorbehalts steht danach im Ermessen des FA, solange noch keine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung stattgefunden hat. Mit der Verf\u00fcgung der Nebenbestimmung bringt das FA in der Regel zugleich zum Ausdruck, dass noch keine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung stattgefunden hat. Eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung i.S. des \u00a7 164 Abs. 1 AO 1977 enth\u00e4lt auch das Einspruchsverfahren nicht (Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 23\/79, BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat weder das FG festgestellt, dass eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung der angefochtenen Veranlagung vor Ergehen des Urteils stattgefunden hat, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Annahme. Der Nachpr\u00fcfungsvorbehalt ist danach nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>6. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen nicht beanspruchen, dass der angefochtene Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 in Bezug auf die Anwendung des \u00a7 32c EStG f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p>Keiner der Kl\u00e4ger erzielt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Nur f\u00fcr Bezieher dieser Eink\u00fcnfte sieht \u00a7 32c EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung eine Tariferm\u00e4\u00dfigung vor. Wie der Senat mit Urteil vom 4. November 1999 IV R 40\/99 (BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186) entschieden hat, erscheint es schlechthin ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber nach einer die Tariferm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4renden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber die Vorlage des BFH in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 die Steuerpflichtigen in eine Neuregelung des \u00a7 32c EStG einbeziehen w\u00fcrde, die, wie u.a. auch der Kl\u00e4ger, Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit bezogen haben. Nichts anderes gilt f\u00fcr die Bezieher anderer nichtgewerblicher Eink\u00fcnfte. Selbst wenn als weit entfernte M\u00f6glichkeit einer verfassungskonformen Neuregelung auch eine allgemeine Senkung des Spitzensteuersatzes in Betracht kommen sollte, ist dies nur f\u00fcr die Zukunft, nicht aber f\u00fcr das Streitjahr 1995 in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Dementsprechend ist im Streitfall nicht mit R\u00fccksicht auf \u00a7 32c EStG ungewiss, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung der Steuer eingetreten sind. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 sind folglich nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40\/00) BStBl. 2001 II S. 714 Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach \u00a7 15 BerlinFG f\u00fchrt zum Eintritt des Objektverbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7 10e Abs. 4 Satz 3 EStG. Daran \u00e4ndert nichts, dass ein bereits zuvor (im Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zus\u00e4tzlichen Sonderabschreibung nach \u00a7 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden h\u00e4tte. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-40_00-bstbl-2001-ii-s-714\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40\/00)     BStBl. 2001 II S. 714<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45594","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45594","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45594"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45594\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45594"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45594"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45594"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}