{"id":45595,"date":"2001-06-28T15:20:41","date_gmt":"2001-06-28T13:20:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45595"},"modified":"2013-06-23T15:29:07","modified_gmt":"2013-06-23T13:29:07","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-40_97-bstbl-2001-ii-s-717","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-40_97-bstbl-2001-ii-s-717\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40\/97)     BStBl. 2001 II S. 717"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40\/97) BStBl. 2001 II S. 717<\/strong><\/p>\n<p>Von einem in der Rechtsform einer gewerblich gepr\u00e4gten KG gef\u00fchrten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller H\u00f6he als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog. 4. Bauherren-Erlass).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 786)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, an der neben der Komplement\u00e4r-GmbH 69 Kommanditisten beteiligt sind. Am Tag ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1989 erwarb die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe in Berlin, auf dem ab dem Jahr 1991 zwei Geb\u00e4ude mit Wohnungen im sozialen Wohnungsbau errichtet wurden. Bei der Gewinnermittlung f\u00fcr das Streitjahr 1991 zog die Kl\u00e4gerin Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als Betriebsausgaben ab. Diese Provisionen von 24 v.H. des vermittelten Kommanditkapitals schuldete die Kl\u00e4gerin zwei Vermittlungsgesellschaften, die selbst Kommanditisten der Kl\u00e4gerin waren. Die Provisionsbetr\u00e4ge wurden im Rahmen der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung als Sonderbetriebseinnahmen der Vermittlungsgesellschaften behandelt. F\u00fcr die bisher angefallenen Teilherstellungskosten nahm die Kl\u00e4gerin Sonderabschreibungen nach \u00a7 14d des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes 1990 &#8211; BerlinFG 1990 &#8211; (BGBl I 1990, 173, BStBl I 1990, 83) in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hielt Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nur in H\u00f6he von 6 v.H. des vermittelten Kommanditkapitals zuz\u00fcglich Agio f\u00fcr sofort abziehbar. Den verbleibenden Betrag sah das FA als Herstellungskosten an, f\u00fcr die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach dem BerlinFG 1990 zu gew\u00e4hren waren. Dementsprechend erging ein Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte 1991.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hatte die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner ver\u00f6ffentlichten Entscheidung (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 786) aus, es k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass der Kl\u00e4gerin die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen seien als Betriebsausgaben sofort abziehbar. Es gebe insoweit keine gesetzliche Beschr\u00e4nkung auf den Abzug angemessener Provisionen. Au\u00dferdem k\u00f6nne auch nicht festgestellt werden, dass die Provisionen unangemessen seien. Aus \u00a7 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) k\u00f6nne ebenfalls keine Begrenzung der Abziehbarkeit abgeleitet werden. Die in Tz. 7.1 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31. August 1990 (BStBl I 1990, 366; sog. 4. Bauherren-Erlass) vorgesehene Abzugsbeschr\u00e4nkung auf 6 v.H. des vermittelten Eigenkapitals finde im Gesetz keine St\u00fctze. Im Streitfall seien die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen auch nicht als Anschaffungskosten f\u00fcr das Grundst\u00fcck anzusehen, weil die Provisionen nicht dem Grundst\u00fccksverk\u00e4ufer, sondern unabh\u00e4ngigen und &#8211; abgesehen von ihrer Kommanditistenstellung &#8211; nicht mit der Kl\u00e4gerin verflochtenen Vermittlungsgesellschaften geschuldet worden seien.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7 4, 12 und 15 EStG. Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es tr\u00e4gt vor, Provisionszahlungen der Fonds-Gesellschaft f\u00fcr die Vermittlung des Eintritts von Gesellschaftern seien im Grundsatz ebenso wie die Kosten f\u00fcr die Beschaffung von Fremdkapital sofort abziehbare Aufwendungen. Das gelte auch bei gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaften. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob der Gesellschafter wisse, dass ein Teil seiner Einlage f\u00fcr Provisionszahlungen verwendet werde, und ob er damit einverstanden sei.<\/p>\n<p>Die Provisionen geh\u00f6rten aber nach Meinung der Finanzverwaltung insoweit zu den Anschaffungskosten der Personengesellschaft, als sie unangemessen seien (vgl. fr\u00fchere Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH -: Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 107\/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und vom 24. Februar 1987 IX R 114\/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810).<\/p>\n<p>Die Angemessenheitsgrenze k\u00f6nne nur typisierend umschrieben werden. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die in Tz. 7.1 des BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 366 festgelegte Obergrenze von 6 v.H. des vermittelten Eigenkapitals seien folgende \u00dcberlegungen gewesen:<\/p>\n<p>&#8211; Als Bezugsgr\u00f6\u00dfe m\u00fcsse das Eigenkapital gew\u00e4hlt werden, denn die Bezugnahme auf den kalkulatorischen Gesamtaufwand f\u00fchre wegen der unterschiedlichen Eigenkapitalausstattung zu willk\u00fcrlichen Ergebnissen. Au\u00dferdem sei im Gesamtaufwand auch die Fremdfinanzierung enthalten, f\u00fcr deren Vermittlung regelm\u00e4\u00dfig eine weitere Provision geschuldet werde.<\/p>\n<p>&#8211; Die Angemessenheit m\u00fcsse durch Vergleich mit den Provisionen f\u00fcr die Beschaffung von Fremdkapital festgestellt werden, deren \u00fcbliche H\u00f6he sich aus Tz. 3.3.7, 4.1.6 des BMF-Schreibens ergebe. Da das vermittelte Eigenkapital sowohl eine Zwischen- als auch die Endfinanzierung durch Kreditinstitute ersetze, erscheine es vertretbar, eine Provision von 4 v.H. als angemessen anzusehen, die im Hinblick auf den erh\u00f6hten Aufwand f\u00fcr die Vermittlung von Gesellschaftern anstelle eines Bankdarlehens um 50 v.H. auf 6 v.H. des vermittelten Eigenkapitals zu erh\u00f6hen sei.<\/p>\n<p>Der BFH habe das Abzugsverbot f\u00fcr unangemessene Provisionen entweder aus \u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; (Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170\/83, BFHE 152, 101) oder aus \u00a7 12 EStG (erkennender Senat in dem Aussetzungsbeschluss zum vorliegenden Verfahren vom 23. November 1993 IV B 63\/93, BFH\/NV 1994, 370) abgeleitet.<\/p>\n<p>Soweit das FG \u00dcberlegungen zur Angemessenheit anhand von in Berlin \u00fcblichen Provisionss\u00e4tzen anstelle, f\u00fchre das nicht zu korrekten Ergebnissen. Dieser begrenzte Teilmarkt sei durch das Marktverhalten weniger Anbieter und das besondere Interesse an der Zuweisung m\u00f6glichst hoher Verluste gepr\u00e4gt. Eine wesentlich \u00fcber dem Prozentsatz f\u00fcr die Vermittlung von Fremdkapital liegende Eigenkapitalvermittlungsprovision zeige, dass wirtschaftlich eine Immobilie vertrieben werden solle. Die Handhabung der Finanzverwaltung, Provisionen nur bis zu einem bestimmten Satz zum Sofortabzug zuzulassen und sie im \u00dcbrigen als Anschaffungskosten zu behandeln, trage zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung bei.<\/p>\n<p>Der Senat hatte mit Beschluss vom 29. April 1999 (BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) den Gro\u00dfen Senat angerufen, um die Rechtsfrage kl\u00e4ren zu lassen, ob die von einer in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG gef\u00fchrten Fonds-Gesellschaft eines geschlossenen Immobilienfonds an Vermittler gezahlten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen, wenn die Vermittler zugleich Kommanditisten des Immobilienfonds sind, jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Provisionen verdeckte Kaufpreiszahlungen f\u00fcr das Grundst\u00fcck oder verdeckte Herstellungskosten f\u00fcr das Geb\u00e4ude gewesen sein k\u00f6nnten. Den Vorlagebeschluss hat der erkennende Senat mit heutigem Datum aufgehoben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach \u00dcberpr\u00fcfung seiner Rechtsansicht h\u00e4lt der erkennende Senat die Revision f\u00fcr begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen h\u00f6heren Verlust aus Gewerbebetrieb erzielt, als er vom FA in dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>1. Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt (Urteil vom 14. November 1989 IX R 197\/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299), wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. An der Beurteilung \u00e4ndert sich nichts, wenn sich die Anleger zu einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern geh\u00f6ren (Urteil vom 7. August 1990 IX R 70\/86, BFHE 161, 526, BStBl II 1990, 1024). Diese Rechtsprechung st\u00fctzt sich auf die Erw\u00e4gung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb eines Grundst\u00fccks nicht davon abh\u00e4ngen kann, ob die Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Vertr\u00e4ge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gr\u00fcnden aufgespalten wird, in Teilbetr\u00e4gen zu zahlen ist. Dementsprechend hat der IX. Senat auch die Vertr\u00e4ge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und s\u00e4mtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundst\u00fccks angesehen (Urteil vom 11. Januar 1994 IX R 82\/91, BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166).<\/p>\n<p>2. Dieser Rechtsprechung schlie\u00dft sich der erkennende Senat nun auch f\u00fcr Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich gepr\u00e4gten KG an, zu denen die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft f\u00fcr die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten. Ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber sofort den Gewinn mindernde Betriebsausgaben vorliegen, kann danach nicht davon abh\u00e4ngen, inwieweit sich die Aufwendungen f\u00fcr den Gesellschafter oder k\u00fcnftigen Gesellschafter als Bestandteil eines von ihm zu tragenden Gesamtaufwands darstellen.<\/p>\n<p>Aus dem Grundsatz der Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz f\u00fcr die Steuerbilanz (\u00a7 5 Abs. 1 EStG) ergibt sich andererseits aber auch nicht, dass steuerlich der handelsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen als laufende Betriebsausgabe aus der Perspektive der Gesellschafter gefolgt werden muss. Die einheitliche Betrachtung des Vertragswerks f\u00fcr Zwecke der Besteuerung beruht n\u00e4mlich auf \u00a7 42 AO 1977, wonach der Besteuerung anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverh\u00e4ltnisse diejenige Rechtsgestaltung unterworfen wird, die den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessen gewesen w\u00e4re. Die angemessene Gestaltung best\u00e4nde hier in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr die Immobilie, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts vereinbarten Provisionen oder &#8222;Geb\u00fchren&#8220; wie Anschaffungskosten zu werten sind (BFH-Urteil vom 8. Mai 2001 IX R 10\/96, wird ver\u00f6ffentlicht). Denn das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit hier ein Grundst\u00fcck zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten und dabei aus wohnungsbaupolitischen Gr\u00fcnden einger\u00e4umte Verg\u00fcnstigungen in Anspruch zu nehmen, kann und soll nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilvertr\u00e4ge haben keine selbst\u00e4ndige Bedeutung und lassen sich nur aus der gew\u00fcnschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Dieser im Ergebnis vom IX. Senat vertretenen Auffassung schlie\u00dft sich der erkennende Senat jetzt nach \u00dcberpr\u00fcfung seiner Position ausdr\u00fccklich an. Folge der Rechtsauffassung ist, dass es f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds mit gewerblichen Eink\u00fcnften nicht darauf ankommt, wie die betreffenden Vorg\u00e4nge in der Handelsbilanz der KG behandelt worden sind. \u00a7 42 AO 1977 geht als spezielle Regelung dem Grundsatz des \u00a7 5 Abs. 1 EStG vor (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1988 X R 27\/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629), denn die Handelsbilanz bildet in Ermangelung einer handelsrechtlichen Regelung nach Art des \u00a7 42 AO 1977 nur die tats\u00e4chliche Zivilrechtslage ab.<\/p>\n<p>3. Zu den nicht als Betriebsausgabe abziehbaren Aufwendungen geh\u00f6ren dann auch die Provisionen f\u00fcr die Vermittlung des Eigenkapitals, unabh\u00e4ngig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 4. Februar 1992 IX B 39\/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883, und vom 4. M\u00e4rz 1992 IX B 24\/91, BFH\/NV 1992, 648; BFH-Urteil in BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166; J\u00e4schke, Probleme der einkommensteuerlichen Behandlung geschlossener Immobilienfonds, Frankfurt a.M. 1997, S. 259; Paus, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1999, 899; Schmider in Schmider\/Wagner, Handbuch der Bauinvestitionen und Immobilienkapitalanlagen, 2. Aufl. 2000, 4013 Rdnr. 225 f.; a.A. Fleischmann, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1992, 939 und 1995, 479; Knoll, WiB 1994, 731; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Heidelberg 2001, \u00a7 21 Rn. 116; Tewes &#8211; Hrsg. -, Praxishandbuch Immobilienkapitalanlagen, Teil 7\/2.2.2, S. 2 f.). Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 13. Oktober 1983 IV R 160\/78 (BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101) und vom 23. Oktober 1986 IV R 352\/84 (BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128) ausgef\u00fchrt hat, dass Provisionen, die eine KG f\u00fcr die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, sofort abziehbare Betriebsausgaben i.S. des \u00a7 4 Abs. 4 EStG sind. Daran ist weiter festzuhalten. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch f\u00fcr die Steuerbilanz eines geschlossenen Immobilienfonds, weil die Anwendung des \u00a7 42 AO 1977 zur Folge hat, dass die Provisionen nicht als Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, sondern als Kosten im Zusammenhang mit Erwerb und Bebauung des Grundst\u00fccks anzusehen sind.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund kommt nach der Auffassung des erkennenden wie des IX. Senats der Sofortabzug einer Eigenkapitalvermittlungsprovision bei einem geschlossenen Immobilienfonds generell nicht in Betracht. Kein Raum ist dementsprechend f\u00fcr eine Angemessenheitspr\u00fcfung in Bezug auf die H\u00f6he der Provision, wie sie die Finanzverwaltung in typisierender Betrachtung f\u00fcr geboten h\u00e4lt (vgl. Tz. 7.1 i.V.m. 7.8 des 4. Bauherren-Erlasses, a.a.O., wonach Provisionen f\u00fcr Eigenkapitalvermittlung zumindest in H\u00f6he von 6 v.H. des vermittelten Eigenkapitals als Werbungskosten bzw. laufende Betriebsausgaben anzuerkennen sind; s. auch Nichtanwendungserlass vom 1. M\u00e4rz 1995, BStBl I 1995, 167; f\u00fcr den Abzug angemessener Betr\u00e4ge auch Bl\u00fcmich\/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 21 EStG Rz. 239; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2001, \u00a7 21 Rz. 116; Trzaskalik in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 21 Rdnr. B 584).<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Eigenkapitalvermittler selbst an der Kl\u00e4gerin beteiligt waren. Auch die Leistung eines Mitunternehmers an die Mitunternehmerschaft kann zur Aktivierung f\u00fchren. Besteht diese Leistung nicht ausnahmsweise in einer Warenlieferung von mehr als untergeordneter Bedeutung, bezieht der Mitunternehmer ungeachtet der Aktivierung eine Sonderverg\u00fctung i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 222\/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, und vom 28. Oktober 1999 VIII R 41\/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339). So hat das FA auch im Streitfall die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen bei den Provisionsempf\u00e4ngern behandelt.<\/p>\n<p>4. Sind die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen als Bestandteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie zu behandeln, kommt eine sofortige Teilwertabschreibung in H\u00f6he der betreffenden Betr\u00e4ge in der Steuerbilanz nicht in Betracht. Der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts entspricht nach der vom BFH aufgestellten Teilwertvermutung in der Regel den Anschaffungs- und Herstellungskosten, bei abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern vermindert um die AfA. Dies beruht auf der Annahme, dass die Wiederbeschaffung Aufwendungen in derselben H\u00f6he erforderlich machen w\u00fcrde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Januar 1978 VIII R 31\/75, BFHE 124, 441, BStBl II 1978, 335; vom 20. Mai 1988 III R 151\/86, BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269; Senatsbeschluss in BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828). Diese Teilwertvermutung schlie\u00dft auch die im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten ein, denn es ist davon auszugehen, dass jeder Anleger diese Aufwendungen tragen m\u00fcsste, um sich an dem Anlageobjekt beteiligen zu k\u00f6nnen. Insoweit handelt es sich &#8211; in Abkehr von der im Vorlagebeschluss in BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828 vom Senat vertretenen Auffassung &#8211; nicht um Aufwendungen, die bei der Bemessung des Teilwerts von Grund und Boden bzw. Geb\u00e4ude des Anlageobjekts wie etwa bestimmte vergebliche Aufwendungen unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssten. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gedachter Erwerber der Beteiligung dem Ver\u00e4u\u00dferer die gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelten Aufwendungen im Rahmen des Vertragswerks verg\u00fcten w\u00fcrde, weil er als Ersterwerber diese Kosten ebenfalls zu tragen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>5. Der Senat kann offen lassen, ob und inwieweit im Streitfall eine Zuordnung der Provisionen zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder den abzuschreibenden Herstellungskosten des Geb\u00e4udes vorzunehmen ist. Denn das FA hat zugunsten der Kl\u00e4gerin die Provisionen teilweise als Betriebsausgabe behandelt und sie im \u00dcbrigen den nach dem BerlinFG 1990 abgeschriebenen Teilherstellungskosten zugeschlagen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Verb\u00f6serungsverbot braucht der Senat auch nicht dazu Stellung zu nehmen, wie mit den \u00fcbrigen als laufende Betriebsausgabe behandelten Teilkosten des gesamten Projekts zu verfahren ist. Schlie\u00dflich er\u00fcbrigt sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob das FG zutreffend eine Gewinnerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin bejaht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40\/97) BStBl. 2001 II S. 717 Von einem in der Rechtsform einer gewerblich gepr\u00e4gten KG gef\u00fchrten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller H\u00f6he als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-40_97-bstbl-2001-ii-s-717\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 40\/97)     BStBl. 2001 II S. 717<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45595","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45595","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45595"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45595\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45595"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45595"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45595"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}