{"id":45598,"date":"2001-06-06T16:09:17","date_gmt":"2001-06-06T14:09:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45598"},"modified":"2013-06-23T16:23:02","modified_gmt":"2013-06-23T14:23:02","slug":"bfh-urteil-vom-6-6-2001-ii-r-14_00-bstbl-2001-ii-s-725","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-6-2001-ii-r-14_00-bstbl-2001-ii-s-725\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 14\/00)     BStBl. 2001 II S. 725"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 14\/00) BStBl. 2001 II S. 725<\/strong><\/p>\n<p>Ein Wahlverm\u00e4chtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an ausschlie\u00dflich auf den Gegenstand, f\u00fcr den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsverm\u00e4chtnis, gelten die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2001 II R 76\/99 (BStBl II 2001, 605).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 12; BGB \u00a7 262, \u00a7 263 Abs. 2, \u00a7 2154.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 2000, 1143)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der am 13. September 1995 verstorbene Erblasser (E) war Eigent\u00fcmer eines unbebauten Grundst\u00fccks mit einem erh\u00f6hten Einheitswert von 33.460 DM. Alleinerbe des E ist der Beigeladene. E hatte in einem privatschriftlichen Testament vom 26. Februar 1993 zugunsten des 1997 verstorbenen Ehemannes (M) der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), dessen alleinige Erbin die Kl\u00e4gerin ist, folgendes bestimmt:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230; (M) hat die Wahl zwischen 2 M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>a) Entweder er erh\u00e4lt 25.000,- DM oder<\/p>\n<p>b) er erwirbt das Grundst\u00fcck &#8230; gegen Zahlung von 150.000,- DM.&#8220;<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrag vom 15. Februar 1996 &#8222;\u00fcberlie\u00df&#8220; der Beigeladene zur Erf\u00fcllung der von E zugunsten des M getroffenen Anordnung diesem das Grundst\u00fcck &#8222;zu Alleineigentum&#8220; und lie\u00df es an ihn auf. M verpflichtete sich, an den Beigeladenen 150.000 DM zu zahlen. Als Wert des Grundst\u00fccks war auf der dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) vom Notar \u00fcbersandten beglaubigten Abschrift des Vertrags ein Betrag von 368.500 DM angegeben.<\/p>\n<p>Das FA setzte durch Erbschaftsteuerbescheid vom 27. Januar 1997 gegen M Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 68.960 DM fest. Es sah in der testamentarischen Anordnung zugunsten des M ein Kaufrechtsverm\u00e4chtnis. Gegenstand dieses Verm\u00e4chtnisses sei das mit dem gemeinen Wert des zu erwerbenden Grundst\u00fccks abz\u00fcglich des Kaufpreises anzusetzende Erwerbsrecht. Der Wert des Erwerbs belaufe sich mithin auf 218.500 DM.<\/p>\n<p>Der Einspruch, mit dem M geltend machte, dass die Bewertung des Erwerbs nach den f\u00fcr die gemischte Schenkung bzw. die Schenkung unter Auflage geltenden Grunds\u00e4tzen erfolgen m\u00fcsse, weil Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses das Grundst\u00fcck unter der Auflage der Zahlung von 150.000 DM sei, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die daraufhin von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2000, 1042 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet ab. E habe M mit einem Wahlverm\u00e4chtnis i.S. von \u00a7 2154 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedacht. M habe sich daf\u00fcr entschieden, das Grundst\u00fcck gegen Zahlung des im Testament bestimmten Betrags zu erwerben. Das Verm\u00e4chtnis habe sich damit auf ein Ankaufsrecht konkretisiert. Ein derartiges Kaufrechtsverm\u00e4chtnis unterscheide sich dadurch von einem reinen Sachverm\u00e4chtnis, dass der Anspruch auf Auflassung des Grundst\u00fccks nicht schon mit dem Anfall des Verm\u00e4chtnisses, sondern erst durch Aus\u00fcbung des Ankaufsrechts entstehe. Dieses Recht sei, weil daf\u00fcr kein Einheitswert festzustellen sei, mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das FA hatte im Verfahren vor dem FG eine Auskunft des zust\u00e4ndigen Gutachterausschusses f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte eingeholt. Danach erwies sich der angesetzte gemeine Wert jedenfalls als nicht zu hoch.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7 2174 BGB geltend. Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses, das E ihrem Ehemann zugewandt habe, sei -soweit es sich auf den Erwerb des Grundst\u00fccks bezogen habe- ein unmittelbar auf dessen \u00dcbereignung gerichteter Anspruch und nicht ein Ankaufsrecht gewesen. Dass es sich um ein Sachverm\u00e4chtnis gehandelt habe, folge schon daraus, dass wahlweise ein unmittelbarer Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag vorgesehen gewesen sei. Auch die Formulierung &#8222;er erwirbt das Grundst\u00fcck&#8220; zeige, dass E von einem unmittelbaren Erwerb des Grundst\u00fccks ausgegangen sei und nicht nur ein Recht auf dessen Erwerb habe einr\u00e4umen wollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG N\u00fcrnberg vom 25. November 1999 IV 310\/98 und der Einspruchsentscheidung vom 13. August 1998 den Erbschaftsteuerbescheid vom 27. Januar 1997 dahin zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer nach einem Wert des Erwerbs in H\u00f6he des anteiligen Einheitswerts von 19.840 DM festgesetzt wird, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses nicht das zum Nachlass des E geh\u00f6rende Grundst\u00fcck war, sondern -als einer von zwei Gegenst\u00e4nden, zwischen denen M w\u00e4hlen konnte- das Recht, das Grundst\u00fcck zu dem von E festgelegten Preis zu erwerben. Dieses Recht, f\u00fcr das sich M entschieden hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem gemeinen Wert zu bewerten.<\/p>\n<p>1. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Verm\u00e4chtnis (\u00a7\u00a7 2147 ff. BGB). Nach \u00a7 2154 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Erblasser ein Verm\u00e4chtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenst\u00e4nden nur den einen oder den anderen erhalten soll. Um ein derartiges sog. Wahlverm\u00e4chtnis handelt es sich bei der von E zugunsten des M getroffenen letztwilligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>2. Der Bewertung eines Verm\u00e4chtnisses gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ErbStG hat die Bestimmung dessen vorauszugehen, was der Bedachte &#8222;durch Verm\u00e4chtnis&#8220; (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) mit dem Tod des Erblassers erworben hat. Dies ist Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses und nicht dasjenige, was er &#8222;aufgrund&#8220; des Verm\u00e4chtnisses, d.h. zu dessen Erf\u00fcllung, letztlich erh\u00e4lt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. November 1982 II R 85-86\/78, BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329, und vom 25. Oktober 1995 II R 5\/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97).<\/p>\n<p>a) Soweit sich das Verm\u00e4chtnis auf das zum Nachlass geh\u00f6rende Grundst\u00fcck bezog, war nicht dieses selbst, sondern nur ein darauf gerichtetes sog. \u00dcbernahmerecht Gegenstand der Anordnung. Die von E gew\u00e4hlten Formulierungen stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Macht der Erblasser den Erwerb eines zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenstandes von einer Leistung des Bedachten abh\u00e4ngig, so kann dieser den Gegenstand nur erwerben, wenn er sich dazu verpflichtet, die vom Erblasser verlangte Leistung zu erbringen. Ob er diese Verpflichtung eingeht, unterliegt seiner freien Entscheidung. Der Erblasser kann darauf durch die letztwillige Verf\u00fcgung keinen Einfluss nehmen. Diese Interessenlage spricht gegen die Annahme eines Sachverm\u00e4chtnisses unter Auflage (\u00a7 1940 BGB), von dem sich der Bedachte nur durch Ausschlagung l\u00f6sen k\u00f6nnte (\u00a7 2176 BGB). Der nach \u00a7 1939 BGB f\u00fcr ein Verm\u00e4chtnis erforderliche Verm\u00f6gensvorteil ist auch bei der Zuwendung eines \u00dcbernahmerechts gegeben. Er besteht bei einem solchen Recht darin, dass der Bedachte durch seine Erkl\u00e4rung einen Anspruch gegen den Beschwerten entstehen lassen kann, ihm den Gegenstand entgeltlich zu verschaffen, z.B. ihm eine Sache zu verkaufen (vgl. Kipp\/Coing, Erbrecht, 14. Bearb., \u00a7 57 I). Im Streitfall ist das von M gew\u00e4hlte \u00dcbernahmerecht Gegenstand des verm\u00e4chtnisweisen Erwerbs, denn das \u00dcbernahmerecht ist mit der Aus\u00fcbung des Wahlrechts so zu behandeln, als sei es bereits beim Erbfall alleiniger Verm\u00e4chtnisgegenstand gewesen. Hat der Verm\u00e4chtnisnehmer die Wahl zwischen mehreren Gegenst\u00e4nden, gilt n\u00e4mlich die von ihm gew\u00e4hlte Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 263 Abs. 2 BGB als die von Anfang an allein geschuldete.<\/p>\n<p>b) Bei dem danach durch letztwillige Verf\u00fcgung vermachten \u00dcbernahmerecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das es dem Bedachten erm\u00f6glicht, einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf \u00dcbertragung des Gegenstandes, wie er sich im Nachlass befindet, gegen Zahlung des vom Erblasser festgelegten Preises zu begr\u00fcnden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28. Januar 1994 V ZR 90\/92, BGHZ 125, 41, 55, zum Recht auf \u00dcbernahme eines Anerbengutes nach dem W\u00fcrttembergischen Anerbengesetz vom 14. Februar 1930; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. M\u00e4rz 1977 II R 11\/69, BFHE 121, 519, BStBl II 1977, 640; vom 21. Juli 1993 II R 118\/90, BFHE 172, 118, BStBl II 1993, 765, und vom 4. Mai 2000 IV R 10\/99, BFHE 191, 529). Das \u00dcbernahmerecht als solches und nicht der erst durch dessen Aus\u00fcbung entstehende \u00dcbertragungsanspruch ist Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses (vgl. BGH-Urteil vom 30. September 1959 V ZR 66\/58, BGHZ 31, 13, 20; BFH-Beschluss vom 13. April 1994 II B 173\/93, BFH\/NV 1994, 794). Liegt der Preis -wie im Streitfall- unter dem Verkehrswert des Gegenstandes, so ist der Bedachte bereits durch den Erwerb des \u00dcbernahmerechts i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bereichert, weil ihm dadurch eine Rechtsposition zuf\u00e4llt, die im Hinblick auf den Wertunterschied zwischen dem Anspruch auf \u00dcbertragung des Gegenstandes und der Zahlungsverpflichtung einen wirtschaftlichen Vorteil verk\u00f6rpert. Die Steuer kann abweichend von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ErbStG -entsprechend der Regelung f\u00fcr den Pflichtteilsanspruch (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)- erst mit der Geltendmachung des Rechts entstehen, weil der mit dem Erwerb des Rechts verbundene Vorteil sich erst dadurch realisiert. &#8222;Durch Verm\u00e4chtnis&#8220; erworben ist gleichwohl allein das Gestaltungsrecht und nicht der erst als Folge seiner Geltendmachung entstehende Anspruch auf \u00dcbertragung des Nachlassgegenstandes.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Bewertung folgt daraus, dass das \u00dcbernahmerecht nicht mit dem Steuerwert (Einheitswert) f\u00fcr den Gegenstand, auf den es sich bezieht, angesetzt werden kann, sondern nach \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertma\u00dfst\u00e4be nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu sch\u00e4tzen, auf den sich das \u00dcbernahmerecht bezieht. F\u00fcr den Ansatz des \u00dcbernahmerechts mit dem gemeinen Wert spricht zudem, dass der Anspruch auf \u00dcbertragung des Nachlassgegenstandes und die Verpflichtung zur Zahlung des \u00dcbernahmepreises ebenso miteinander verkn\u00fcpft sind wie ein Sachleistungsanspruch und eine Zahlungsverpflichtung aus einem Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis (vgl. Schlichting, in: M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., \u00a7 2174 Rdnr. 5), die ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 103\/86, BFHE 159, 542, BStBl II 1990, 434, und vom 15. Oktober 1997 II R 68\/95, BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820).<\/p>\n<p>Soweit dem BFH-Urteil vom 12. Juli 1961 II 164\/59 S(BFHE 73, 343, BStBl III 1961, 391) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, h\u00e4lt der Senat daran nicht mehr fest.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). F\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S. von \u00a7 139 Abs. 4 FGO besteht kein Anlass. Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm besondere au\u00dfergerichtliche Kosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 23\/85, BFH\/NV 1986, 406).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 14\/00) BStBl. 2001 II S. 725 Ein Wahlverm\u00e4chtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an ausschlie\u00dflich auf den Gegenstand, f\u00fcr den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ErbStG zu bewerten. 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