{"id":45599,"date":"2001-04-04T14:29:51","date_gmt":"2001-04-04T12:29:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45599"},"modified":"2013-06-21T14:31:06","modified_gmt":"2013-06-21T12:31:06","slug":"bfh-urteil-vom-4-4-2001-xi-r-60_00-bstbl-2001-ii-s-726","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-4-2001-xi-r-60_00-bstbl-2001-ii-s-726\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 60\/00)     BStBl. 2001 II S. 726"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 60\/00) BStBl. 2001 II S. 726<\/strong><\/p>\n<p>Das FG ist zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung verpflichtet, wenn es den Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit einem Hinweis \u00fcberrascht hat, zu dem er -insbesondere wegen der geraume Zeit zur\u00fcckliegenden Vorg\u00e4nge- nicht sofort Stellung nehmen konnte und ihm das Gericht keine M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 93 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 119 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er war in den Streitjahren 1987 bis 1989 Eigent\u00fcmer eines Einfamilienhauses, in dem sich seine Wohnung, ein von ihm beruflich genutztes Atelier und eine Einliegerwohnung befanden. Die Einliegerwohnung vermietete er aufgrund eines Einheitsmietvertrages an seinen vollj\u00e4hrigen Sohn, der damals noch Sch\u00fcler war, f\u00fcr monatlich 170 DM zuz\u00fcglich Nebenkosten in H\u00f6he von 30 DM. Nach Abzug anteiliger Werbungskosten ergaben sich f\u00fcr die Wohnung negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte in den Streitjahren bei der Gewinnermittlung Lohnkosten f\u00fcr seinen Sohn in H\u00f6he von monatlich 430 DM bzw. 440 DM bzw. 450 DM geltend, die er pauschal versteuert hatte. Die geleisteten Stunden und die jeweiligen Stundenl\u00f6hne wurden von einer Angestellten des Kl\u00e4gers aufgeschrieben, die auf einer \u00e4hnlichen vertraglichen Basis f\u00fcr den Kl\u00e4ger t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte Miet- und Arbeitsvertrag mit dem Sohn steuerlich nicht an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob wegen beider Streitpunkte Klage. Seinem Beweisantrag entsprechend wurde sein Sohn als Zeuge zu dem Beweisthema: &#8222;Inhalt und Durchf\u00fchrung des Arbeits- und Mietvertrages&#8220; geladen.<\/p>\n<p>Am 17. Juni 1999 fand die m\u00fcndliche Verhandlung statt, zu der der Sohn erschien. Zu Beginn beantragte der Kl\u00e4gervertreter, auch die zum Termin erschienene Angestellte des Kl\u00e4gers als Zeugin zum Beweisthema zu vernehmen. Das Finanzgericht (FG) er\u00f6rterte zun\u00e4chst mit dem Kl\u00e4ger das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit seinem Sohn. Dieser erkl\u00e4rte, er habe mit seinem Sohn einen monatlichen Festlohn vereinbart. Auf Vorhalt des Gerichts, aus welchen Gr\u00fcnden gleichwohl Aufzeichnungen \u00fcber die geleisteten Stunden bzw. Stundenl\u00f6hne gef\u00fchrt worden seien, erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, dazu k\u00f6nne er &#8222;jetzt&#8220; nichts sagen. Daraufhin teilte ihm der Vorsitzende -nach einer Unterbrechung der Sitzung- mit, dass es nach Auffassung des Senats an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung \u00fcber die Arbeitspflichten des Sohnes fehle. Ein monatlicher Festlohn und Stundenaufzeichnungen k\u00f6nnten nicht in Einklang gebracht werden. Eine Einvernahme von Zeugen sei damit entbehrlich geworden. Nachdem der Kl\u00e4gervertreter gegen die Auffassung des FG Bedenken erhoben hatte, erging der Beschluss, den Beteiligten &#8222;eine schriftliche Entscheidung&#8220; zuzustellen.<\/p>\n<p>Am Tag nach der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte der Kl\u00e4ger schriftlich die Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung habe ein ausf\u00fchrliches Gespr\u00e4ch mit dem Sohn und der zum Termin erschienenen Angestellten des Kl\u00e4gers stattgefunden. Beide h\u00e4tten die Richtigkeit und Schl\u00fcssigkeit der Quittungen bzw. der Aufzeichnungen best\u00e4tigt. Die Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens sei daher zur Vermeidung von Verfahrensfehlern dringend geboten.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage ab. Hinsichtlich des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fehle es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung \u00fcber den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung. Bei einem monatlichen Festlohn w\u00e4ren n\u00e4mlich Stundenaufzeichnungen entbehrlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Stundenaufzeichnungen und Festgehalt sich h\u00e4tten entsprechen k\u00f6nnen. Unter Fremden sei es zudem undenkbar, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber je nach Bedarf zur Verf\u00fcgung stehe. Auch sei keine Urlaubsregelung getroffen worden. Da es somit an einer inhaltlich klaren und eindeutigen Vereinbarung fehle, habe es der Vernehmung der zum Termin geladenen bzw. gestellten Zeugen nicht bedurft. Da das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht anzuerkennen sei, k\u00f6nnten auch die Mietzahlungen und damit das Mietverh\u00e4ltnis nicht anerkannt werden. Auch halte dieses einem Fremdvergleich nicht stand.<\/p>\n<p>Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung sei nicht geboten. Der Kl\u00e4ger habe nicht vorgetragen, warum er den nachgereichten schrifts\u00e4tzlichen Vortrag nicht bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung habe erbringen k\u00f6nnen. Auch sei das Vorbringen unerheblich, denn an der widerspr\u00fcchlichen Darlegung der Arbeitsverpflichtung \u00e4ndere sich nichts.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs, mangelnde Sachaufkl\u00e4rung und Unrichtigkeit der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>Die w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ergangenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide hat der Kl\u00e4ger fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens erkl\u00e4rt. Die tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitstoffs haben sich durch die Bescheide nicht ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 93 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), \u00a7 96 Abs. 2 FGO. Das FG hat den vom Kl\u00e4ger gestellten Antrag auf Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt. Es h\u00e4tte unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden den Vortrag des Kl\u00e4gers, dass die Vereinbarung eines monatlichen Festlohns einerseits und die Aufzeichnung der geleisteten Stunden andererseits von den Zeugen h\u00e4tten plausibel erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, in seine Urteilsfindung miteinbeziehen m\u00fcssen. In formeller Sicht reichte es allerdings aus, dass das FG seine Entscheidung, die m\u00fcndliche Verhandlung nicht wieder zu er\u00f6ffnen, im Urteil selbst getroffen und begr\u00fcndet hat (vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Februar 1996 II R 61\/95, BFHE 179, 245, BStBl II 1996, 318; vom 15. M\u00e4rz 2000 IV B 79\/99, BFH\/NV 2000, 1212).<\/p>\n<p>1. Die Verfahrensr\u00fcgen wurden in der von \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. geforderten Form ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger die R\u00fcge, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r durch die Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung verletzt, nur durch Bezugnahme auf seinen Schriftsatz im Verfahren \u00fcber die Zulassung der Revision begr\u00fcndet. Dies reicht jedoch aus, da der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 60\/97, BFH\/NV 1999, 149). Dies gilt auch, wenn der Zulassungsbeschluss -wie im Streitfall- gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Begr\u00fcndung ergangen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 III R 183\/94, BFH\/NV 1998, 203). Da der Kl\u00e4ger seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ausschlie\u00dflich auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gest\u00fctzt hat und der Senat daraufhin die Revision zugelassen hat, war auch ohne Begr\u00fcndung des Beschlusses erkennbar, dass der Senat den Verfahrensversto\u00df bejaht hat.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 93 Abs. 3 Satz 2 FGO kann das Gericht die Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung beschlie\u00dfen. Die Wiederer\u00f6ffnung liegt grunds\u00e4tzlich im Ermessen des Gerichts (&#8222;kann&#8220;). Dieses Ermessen ist jedoch nach der Rechtsprechung s\u00e4mtlicher obersten Bundesgerichte (zu \u00a7 156 der Zivilprozessordnung -ZPO- bzw. \u00a7 104 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- bzw. \u00a7 121 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- bzw. \u00a7 64 Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes) auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung einer Wiederer\u00f6ffnung wesentliche Prozessgrunds\u00e4tze verletzt w\u00fcrden, so z.B. wenn der Vorsitzende seine Verpflichtung, auf die Beseitigung von Formfehlern oder auf die Stellung von klaren Antr\u00e4gen hinzuwirken, oder den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzen w\u00fcrde oder wenn die Sachaufkl\u00e4rung noch nicht ausreicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 221\/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; BFH-Beschluss vom 12. Januar 1994 VIII R 44\/93, BFH\/NV 1994, 495, m.w.N.; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28. Oktober 1999 IX ZR 341\/98, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 142; Urteil des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 23. Januar 1996 9 AZR 600\/93, BAGE 82, 74, NJW 1996, 2749; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 27. M\u00e4rz 1985 4 C 79\/84, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht -NVwZ- 1986, 200, NJW 1986, 339; BAG-Urteil vom 24. April 1970 3 AZR 328\/69, Der Betrieb -DB- 1970, 1790; vgl. auch Hellwig in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 93 FGO Rdnr. 12, m.w.N.; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., \u00a7 156 Rdnr. 3). Die m\u00fcndliche Verhandlung ist insbesondere wiederzuer\u00f6ffnen, wenn eine Partei zu einem Hinweis des Gerichts in der (letzten) m\u00fcndlichen Verhandlung Stellung nimmt und\/oder Beweisantr\u00e4ge stellt, sofern es sich um einen erstmaligen und \u00fcberraschenden Hinweis gehandelt hat, zu dem insbesondere wegen der geraume Zeit zur\u00fcckliegenden Vorg\u00e4nge kein sofortiger detaillierter Sachvortrag und Beweisantritt in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erwarten war (vgl. BGH-Urteil vom 8. Februar 1999 II ZR 261\/97, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1999, 810).<\/p>\n<p>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen war im Streitfall eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung geboten:<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung in zweierlei Hinsicht \u00fcberrascht. Ihm wurde zun\u00e4chst vorgehalten, die Vereinbarung eines Festlohns und die Aufzeichnungen \u00fcber die geleisteten Arbeitsstunden bzw. die jeweiligen Stundenl\u00f6hne seien nicht in Einklang zu bringen. Dieser Vorhalt war insoweit \u00fcberraschend, als die Vereinbarungen im Streitfall erkennbar dazu dienten, zum einen keine sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers entstehen zu lassen und zum anderen den f\u00fcr steuerliche Zwecke wesentlichen Nachweis der tats\u00e4chlich geleisteten Arbeit zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Ferner durfte der Kl\u00e4ger, nachdem das FG -seinem Antrag entsprechend- seinen Sohn als Zeugen zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen hatte, davon ausgehen, dass das Gericht Zweifelsfragen, die der Kl\u00e4ger nicht mehr aus seiner Erinnerung beantworten konnte, durch Zeugeneinvernahme kl\u00e4ren werde. Mit einer Entscheidung des Gerichts, weder den geladenen noch die zus\u00e4tzlich gestellte Zeugin zu vernehmen, sondern nunmehr ausschlie\u00dflich den Kl\u00e4ger zu befragen, musste der Kl\u00e4ger unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht rechnen.<\/p>\n<p>b) Zwar wurde dem Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, Fragen zu beantworten. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht eine Zeugeneinvernahme nunmehr f\u00fcr entbehrlich halte. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist aber auch dann verletzt, wenn das Gericht auf einen Vorhalt sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb der ein Beteiligter eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umst\u00e4nden abgeben kann (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss des 1. Senats vom 27. September 1978 1 BvR 570\/77, BVerfGE 49, 212, 215, 216). Da die streitigen Vorg\u00e4nge im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung mehr als 10 Jahre zur\u00fcck lagen und die Einzelheiten des Inhalts und der Durchf\u00fchrung des Arbeits- und Mietvertrags zun\u00e4chst durch Zeugeneinvernahme gekl\u00e4rt werden sollten, w\u00e4re dem Kl\u00e4ger zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r eine angemessene Frist einzur\u00e4umen gewesen, um sich selbst \u00fcber weitere Einzelheiten klar zu werden. Schlie\u00dflich waren die Aufzeichnungen, Quittungen u.\u00e4. nicht vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich, sondern von einer Angestellten erstellt worden.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger musste nach Ladung des Zeugen insbesondere auch nicht damit rechnen, dass das FG zu der Frage, ob klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen, keine Zeugen vernehmen wird. Schlie\u00dflich hat der BFH f\u00fcr den vergleichbaren Fall verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen bei beherrschenden Gesellschaftsverh\u00e4ltnissen bereits wiederholt entschieden, dass \u00fcber den Inhalt von Vereinbarungen ggf. Beweis zu erheben ist. Erst wenn sich auf diese Weise der Inhalt einer Vereinbarung nicht zweifelsfrei feststellen l\u00e4sst, ist f\u00fcr die Annahme unklarer Vertr\u00e4ge Raum (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. M\u00e4rz 1999 I R 20\/98, BFH\/NV 1999, 1566, m.w.N.; vom 22. Oktober 1998 I R 29\/98, BFH\/NV 1999, 972, m.w.N.).<\/p>\n<p>d) Der Schriftsatz, in dem der Kl\u00e4ger Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt hat, enth\u00e4lt auch kein neues tats\u00e4chliches Vorbringen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 VII R 86\/89, BFH\/NV 1992, 81, m.w.N.; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, a.a.O., \u00a7 156 Rdnr. 7). In Beantwortung der in der m\u00fcndlichen Verhandlung offen gebliebenen Frage best\u00e4tigt er letztlich nur, dass der geladene Zeuge bzw. die zur m\u00fcndlichen Verhandlung gestellte Zeugin die Richtigkeit bzw. Schl\u00fcssigkeit der vom FG bezweifelten Vereinbarungen best\u00e4tigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>e) Der Kl\u00e4ger hat ferner ausdr\u00fccklich eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt (zur Notwendigkeit eines solchen Antrags vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 1993 VIII R 17\/93, BFH\/NV 1994, 492; wegen Wiederer\u00f6ffnung ggf. auch ohne Antrag vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13\/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187).<\/p>\n<p>4. Da sich die Ablehnung der Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung im Streitfall als Verletzung des Rechts des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r darstellt (vgl. auch Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 93 Rdnr. 13, m.w.N.; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 93 FGO Tz. 15), ist das FG-Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (\u00a7 119 Nr. 3 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 60\/00) BStBl. 2001 II S. 726 Das FG ist zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung verpflichtet, wenn es den Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit einem Hinweis \u00fcberrascht hat, zu dem er -insbesondere wegen der geraume Zeit zur\u00fcckliegenden Vorg\u00e4nge- nicht sofort Stellung nehmen konnte und ihm das Gericht keine M\u00f6glichkeit zur &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-4-2001-xi-r-60_00-bstbl-2001-ii-s-726\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 60\/00)     BStBl. 2001 II S. 726<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45599","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45599","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45599"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45599\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45599"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45599"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45599"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}