{"id":45600,"date":"2001-07-04T15:36:14","date_gmt":"2001-07-04T13:36:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45600"},"modified":"2013-06-23T15:58:38","modified_gmt":"2013-06-23T13:58:38","slug":"bfh-beschluss-vom-4-7-2001-vi-b-301_98-bstbl-2001-ii-s-729","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-7-2001-vi-b-301_98-bstbl-2001-ii-s-729\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B     301\/98) BStBl. 2001 II S. 729"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B 301\/98) BStBl. 2001 II S. 729<\/strong><\/p>\n<p>Ist im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag von einem auf den anderen Elternteil nach \u00a7 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1990 geltenden Fassung zu \u00fcbertragen oder ob die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags zu Recht erfolgt ist, liegt kein Fall der notwendigen Beiladung (\u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) vor (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 32 Abs. 6 Satz 4; FGO \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>In dem beim Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG) anh\u00e4ngigen Klageverfahren ist streitig, ob kindbedingte Freibetr\u00e4ge beim Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer zu 1 (Kl\u00e4ger), der von der Beigeladenen und Beschwerdef\u00fchrerin zu 2 (Beigeladene), der Mutter der gemeinsamen Tochter K, geschieden ist, nur h\u00e4lftig oder in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1990 beantragte der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Tochter K den vollen Kinderfreibetrag. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA- V) ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1990 vom 27. Januar 1992 den vollen Kinderfreibetrag, den Haushaltsfreibetrag und den h\u00e4lftigen Ausbildungsfreibeitrag in H\u00f6he von 2.100 DM. Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers erlie\u00df das FA am 16. Juni 1992 einen \u00c4nderungsbescheid und gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger statt des halben den vollen Ausbildungsfreibetrag in H\u00f6he von 4.200 DM. Dieser Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Dementsprechend erkannte das FA B der Beigeladenen in der Einkommensteuerveranlagung 1990 keine kindbedingten Freibetr\u00e4ge zu. Dagegen legte die Beigeladene Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren zog das FA B den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 1. Juli 1992 gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zu dem Einspruchsverfahren der Beigeladenen in der Einkommensteuersache 1990 hinzu. Das zwischenzeitlich f\u00fcr die Beigeladene zust\u00e4ndige FA K sprach der Beigeladenen im Einspruchsverfahren jeweils den halben Kinder- und Ausbildungsfreibetrag sowie den Haushaltsfreibetrag zu. Der Kl\u00e4ger erhielt eine Mitteilung des FA K vom 20. M\u00e4rz 1996, wonach die Beigeladene Unterhaltszahlungen nachgewiesen habe und das Einspruchsverfahren abgeschlossen sei. Dieser Mitteilung war die Durchschrift eines Schreibens des FA K an das FA V beigef\u00fcgt, wonach die Beigeladene im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug des halben Kinderfreibetrages, des halben Ausbildungsfreibetrages sowie des Haushaltsfreibetrages nachgewiesen habe und die Einkommensteuerveranlagung des Kl\u00e4gers deshalb nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 zu \u00e4ndern sei. Daraufhin \u00e4nderte das FA V am 21. Mai 1996 den Einkommensteuerbescheid 1990 des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4, Abs. 5 AO 1977, indem es ihm den Haushaltsfreibetrag nicht mehr und den Kinder- und den Ausbildungsfreibetrag jeweils nur noch zur H\u00e4lfte gew\u00e4hrte. Dagegen wandte sich der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner Klage, mit der er die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. November 1996, hilfsweise die Aufhebung bzw. \u00c4nderung des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 1990 vom 21. Mai 1996 beantragte. Er machte geltend, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nach \u00a7 360 AO 1977 zu dem die Beigeladene betreffenden Einspruchsverfahren hinzugezogen worden zu sein. Falls man eine Hinzuziehung nach \u00a7 360 AO 1977 zum Einspruchsverfahren der Beigeladenen unterstelle, h\u00e4tte ihm die Einspruchsentscheidung, die nicht nur die Beigeladene betreffe, sondern die auch gegen ihn als Beteiligten nach \u00a7 359 AO 1977 gerichtet gewesen sei, zugesandt werden m\u00fcssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Im \u00dcbrigen m\u00fcsse das FA V beweisen, dass die Beigeladene Unterhaltsbeitr\u00e4ge an die in E studierende gemeinsame Tochter gezahlt habe.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 22. Juli 1998 hat das FG nach vorheriger Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers dessen vormalige Ehefrau gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Frage der Aufteilung des Kinder- und Ausbildungsfreibetrages sowie der Zuordnung des Haushaltsfreibetrages sei gleichzeitig gegen\u00fcber beiden Elternteilen zu entscheiden, um widerstreitende Steuerfestsetzungen zu vermeiden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Februar 1993 III R 4\/91, BFHE 171, 5, BStBl II 1993, 513).<\/p>\n<p>Gegen den Beiladungsbeschluss wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde, mit der er vortr\u00e4gt, die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung sei nicht ersichtlich. Die ihn betreffende streitbefangene Einkommensteuerfestsetzung 1990 vom 21. Mai 1996 sei wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist aufzuheben, so dass die Interessen der Beigeladenen durch dieses Verfahren nicht ber\u00fchrt seien.<\/p>\n<p>Die Beigeladene macht mit ihrer gegen den Beiladungsbeschluss erhobenen Beschwerde geltend, eine Entscheidung \u00fcber das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis k\u00f6nne ihr gegen\u00fcber nicht mehr einheitlich gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ergehen. Eine Aufhebung oder \u00c4nderung ihrer Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 1990 sei nicht mehr zul\u00e4ssig, weil Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Sie habe ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung 1990 bereits am 23. Juli 1991 beim FA V eingereicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und die Beigeladene beantragen jeweils, den Beiladungsbeschluss aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA V beantragt, die Beschwerden als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt aus, im Falle des Obsiegens des Kl\u00e4gers in dem von ihm betriebenen Klageverfahren sei eine \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung 1990 f\u00fcr die Beigeladene nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 durchzuf\u00fchren, deshalb m\u00fcsse die Entscheidung \u00fcber das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO einheitlich erfolgen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers und die der Beigeladenen gegen den angefochtenen Beiladungsbeschluss sind jeweils begr\u00fcndet. Der Beschluss \u00fcber die notwendige Beiladung (\u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) war aufzuheben.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH hat eine Beiladung nach \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO -\u00fcber den Wortlaut der Vorschrift hinaus- auch dann zu erfolgen, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, best\u00e4tigt, ver\u00e4ndert oder zum Erl\u00f6schen bringt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1969 IV R 263\/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343; Beschluss vom 29. Januar 1980 VII B 34\/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303; Urteil in BFHE 171, 5, BStBl II 1993, 513). Bei einem Streit betreffend die Voraussetzungen \u00fcber die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags (seinerzeit \u00a7 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG-, jetzt \u00a7 32 Abs. 6 Satz 7 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienf\u00f6rderung vom 22. Dezember 1999, BGBl I, 2552) sei der andere Elternteil notwendig beizuladen (vgl. Bittner, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, \u00a7 60 Rz. 24; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 60 FGO Rz. 140, sowie Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, \u00a7 60 Rz. 26, jeweils ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung). In diesem Sinne haben nicht nur der III. Senat (Urteil in BFHE 171, 5, BStBl II 1993, 513; Beschl\u00fcsse vom 11. August 1993 III R 28\/92, BFH\/NV 1994, 51; vom 25. Februar 1993 III R 55\/91, BFH\/NV 1994, 556), sondern auch der erkennende Senat in der Vergangenheit entschieden (Beschluss vom 20. Februar 1998 VI R 107\/94, BFH\/NV 1998, 1486).<\/p>\n<p>b) Demgegen\u00fcber hat der VII. Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Januar 1994 VII B 100\/93 (BFHE 173, 207, BStBl II 1994, 405, 407) Bedenken erhoben, ob dieser Auffassung zu folgen sei. Dazu hat der VII. Senat ausgef\u00fchrt, es k\u00f6nne dahinstehen, ob der bei der \u00dcbertragung eines Kinderfreibetrags bestehenden Gefahr widerstreitender Steuerfestsetzungen nur \u00fcber die Beiladung des nicht klagenden Elternteils auf Antrag des FA nach \u00a7 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 h\u00e4tte begegnet werden k\u00f6nnen. Diese Auffassung wird auch in Teilen der Literatur vertreten (vgl. auch HE, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1994, 704; Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 60 Anm. 92; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 60 FGO Tz. 67; Spindler in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 60 FGO Rz. 69).<\/p>\n<p>2. Einer notwendigen Beiladung st\u00fcnde im Streitfall nicht der Umstand entgegen, dass der gegen den Kl\u00e4ger am 21. Mai 1996 ergangene Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheid auf \u00a7 174 Abs. 5 AO 1977 gest\u00fctzt wurde. Mit diesem (Folge-)\u00c4nderungsbescheid hat das FA die Folgerungen aus der gegen\u00fcber der Beigeladenen getroffenen Entscheidung gezogen, in welcher der Beigeladenen jeweils der halbe Kinder- und Ausbildungsfreibetrag sowie der Haushaltsfreibetrag zuerkannt worden war. Der Entscheidung im Einspruchsverfahren der Beigeladenen kommt indes f\u00fcr den Kl\u00e4ger bereits deshalb keine Bindungswirkung zu, weil gegen\u00fcber der Beigeladenen nur ein Abhilfebescheid ergangen ist. Ein Dritter ist jedoch nicht am Verfahren \u00fcber die Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids beteiligt, wenn er zwar hinzugezogen worden ist, das Verfahren aber nicht durch Einspruchsentscheidung, sondern nur durch einen ohne seine Zustimmung oder seinen entsprechenden Antrag ergangenen Abhilfebescheid endet (BFH-Urteile vom 11. April 1991 V R 40\/86, BFHE 164, 176, BStBl II 1991, 605; vom 5. Mai 1993 X R 111\/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom 20. Mai 1992 III R 176\/90, BFH\/NV 1993, 74). Zudem ist die im Einspruchsverfahren der Beigeladenen ergangene Abhilfeentscheidung dem Kl\u00e4ger nicht bekannt gegeben worden, so dass auch aus diesem Grunde nicht die Bindungswirkung des \u00a7 174 Abs. 5 AO 1977 eingetreten ist. Da \u00a7 174 Abs. 5 AO 1977 keine ausschlie\u00dfende Wirkung zukommt, sondern die anderen \u00c4nderungsvorschriften daneben Anwendung finden, m\u00fcsste das FG dar\u00fcber befinden, ob der gegen den Kl\u00e4ger ergangene Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid vom 21. Mai 1996 auf eine andere \u00c4nderungsvorschrift gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte. Damit stehen im Streitfall auch die Voraussetzungen \u00fcber die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags in Streit.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat h\u00e4lt nicht mehr an seiner Auffassung fest, wonach in den F\u00e4llen, in denen Streit \u00fcber die Voraussetzung \u00fcber die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags besteht, der andere Elternteil nach \u00a7 60 Abs. 3 FGO &#8222;notwendig&#8220; beizuladen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 Satz 1 FGO hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2001 VI B 301\/98 (BFH\/NV 2001, 776) beim III. Senat angefragt, ob dieser an seiner Auffassung festh\u00e4lt. Darauf hat der III. Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2001 III ER -S- 4\/01 mitgeteilt, er teile die Auffassung des VI. Senats, wonach die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegeben werden solle.<\/p>\n<p>4. Die notwendige Beiladung soll insbesondere sicherstellen, dass die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (\u00a7 110 Abs. 1 FGO) sich auf alle erstreckt, in deren Rechte die Entscheidung unmittelbar eingreift (BFH-Urteil vom 9. April 1991 IX R 78\/88, BFHE 163, 517, BStBl II 1991, 809, 811). Die Entscheidung dar\u00fcber, ob dem einen Elternteil, hier dem Kl\u00e4ger, der Kinder-, Haushalts- und der Ausbildungsfreibetrag zur G\u00e4nze zusteht oder nur der Kinder- und der Ausbildungsfreibetrag jeweils zur H\u00e4lfte, ber\u00fchrt jedoch nicht unmittelbar die Rechte des anderen Elternteils, hier der Beigeladenen. Zwar k\u00f6nnen der Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltsfreibetrag insgesamt nur einmal gew\u00e4hrt werden. Insoweit besteht jedoch lediglich ein sachlogischer und rechnerischer Zusammenhang, der f\u00fcr eine notwendige Beiladung des anderen Elternteils zu dem Rechtsstreit des klagenden Elternteils nicht ausreicht. Die Entscheidung \u00fcber den angefochtenen, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ergangenen Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheid greift nicht -wie nach \u00a7 60 Abs. 3 FGO vorausgesetzt wird- unmittelbar gestaltend in die Rechtssph\u00e4re der Beigeladenen ein. Die Veranlagungen der Beigeladenen m\u00fcssen auch nicht etwa zwangsl\u00e4ufig als Folgema\u00dfnahme der Entscheidung in dem den Kl\u00e4ger betreffenden Klageverfahren ge\u00e4ndert werden. Die Steuergesetze enthalten keine Vorschriften, nach denen die Entscheidung \u00fcber die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrages aus materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden gegen\u00fcber den beiden Elternteilen nur einheitlich vorgenommen werden kann. Eine Regelung, aus der sich erg\u00e4be, dass die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags zwangsl\u00e4ufig Einfluss auf eine bereits durchgef\u00fchrte oder gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 4 a EStG noch durchzuf\u00fchrende Veranlagung des Elternteils nimmt, der keinen Kinderfreibetrag erhalten soll, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5. H\u00e4tte die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags von einem auf den anderen Elternteil unmittelbare Rechtswirkung gegen\u00fcber dem Elternteil, der keinen Kinderfreibetrag erhalten soll, k\u00f6nnte die notwendige Beiladung zudem nicht nur auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt werden, in denen zwischen den Beteiligten Streit dar\u00fcber besteht, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags gegeben sind.<\/p>\n<p>a) Dies hat allerdings der III. Senat in seinem Urteil in BFHE 171, 5, BStBl II 1993, 513 angenommen und insoweit auf das Urteil vom 28. Januar 1966 III 96\/62 (BFHE 85, 327, BStBl III 1966, 327) verwiesen. In diesem Urteil hatte der III. Senat die Auffassung vertreten, in dem Fall, dass Ehegatten zusammen zur Verm\u00f6gensabgabe veranlagt worden seien und ein Ehegatte mit der Anfechtung des Veranlagungsbescheides Interessen verfolge, die denen des anderen Ehegatten entgegenst\u00fcnden, sei der andere Ehegatte zum Prozess notwendig beizuladen.<\/p>\n<p>b) Insoweit hat der BFH jedoch zwischenzeitlich seine Rechtsprechung ge\u00e4ndert. Der BFH hat zun\u00e4chst die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung jedenfalls dann verneint, wenn zwar nur einer der beiden zusammenveranlagten Ehegatten gegen den Einkommensteuerbescheid Klage erhoben hat, jedoch keine widerstreitenden Interessen der beiden Eheleute gegeben sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1969 VI R 230\/67, BFHE 96, 306, BStBl II 1969, 708; vom 5. Februar 1971 VI R 306\/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331). Nachfolgend hat der BFH jedoch entschieden, dass in diesen F\u00e4llen auch dann kein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt, wenn nicht von \u00fcbereinstimmenden Interessen der Eheleute ausgegangen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1992 VIII R 33\/88, BFH\/NV 1992, 793; vom 12. August 1977 VI R 61\/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870).<\/p>\n<p>c) Dies belegt, dass es f\u00fcr die Frage der notwendigen Beiladung nicht darauf ankommt, ob widerstreitende Interessen verfolgt werden, sondern allein darauf, ob die Entscheidung unmittelbar auf Rechte Dritter einwirkt. W\u00fcrde man dies in Bezug auf die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags bejahen, m\u00fcsste in allen F\u00e4llen, in denen eine \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags erfolgt ist, der eine Elternteil in einem den anderen Elternteil betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beigeladen werden. Die Entscheidung in diesen, ganz andere Streitpunkte betreffenden Verfahren w\u00fcrde unmittelbar Rechte des anderen Elternteils insoweit ber\u00fchren, als die Steuerfestsetzung des anderen Elternteils auf der \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags beruht. Die Auffassung, dass in finanzgerichtlichen Verfahren, die ganz andere Streitpunkte betreffen, der andere Elternteil stets dann notwendig beizuladen ist, wenn eine \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags erfolgt ist, wird jedoch -soweit ersichtlich- von niemand vertreten.<\/p>\n<p>6. Bei der im Streit stehenden Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags gegeben sind, handelt es sich statt dessen um einen typischen Fall der widerstreitenden Steuerfestsetzung nach \u00a7 174 Abs. 4, Abs. 5 AO 1977, so dass auch von daher kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 60 Abs. 3 FGO besteht. Durch eine Hinzuziehung bzw. durch eine Beiladung des anderen Elternteils nach \u00a7 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977, letztere auf Antrag der Finanzbeh\u00f6rde, der das FG zu entsprechen hat (BFH-Beschl\u00fcsse vom 19. Mai 1981 VIII B 90\/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633; vom 24. April 1989 IV B 40\/89, BFH\/NV 1990, 140; BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1997 III R 300\/94, BFH\/NV 1997, 659; v. Wedelst\u00e4dt in Beermann, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Rz. 131), kann die Finanzbeh\u00f6rde eine einheitliche Entscheidung sicherstellen.<\/p>\n<p>7. Einer Entscheidung \u00fcber die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 1993 IX B 115\/91, BFH\/NV 1994, 482), weil insoweit Kosten nicht angefallen sind (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu \u00a7 11 des Gerichtskostengesetzes). Die im Beschwerdeverfahren entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind entsprechend \u00a7\u00a7 139 Abs. 4, 135 Abs. 1 FGO dem FA aufzuerlegen. Es erscheint unbillig dem Kl\u00e4ger, sofern er in der Hauptsache unterliegen sollte, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren aufzub\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger hat die Beiladung nicht veranlasst. Sie ist zudem auch auf seine Beschwerde hin aufgehoben worden. Zutreffend erscheint es stattdessen, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten dem FA aufzuerlegen. Dieses hat die Zur\u00fcckweisung der Beschwerden beantragt; es ist deshalb als Beschwerdegegner anzusehen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27. Januar 1982 VII B 141\/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239, 241, und in BFH\/NV 1994, 482).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss erhoben hat, geh\u00f6ren die Kosten des -erfolgreichen- Rechtsmittelverfahrens zu den Kosten des Klageverfahrens, so dass es insoweit keiner Kostenentscheidung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 82\/87, BFH\/NV 1989, 249; Spindler in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 60 FGO Rz. 106).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B 301\/98) BStBl. 2001 II S. 729 Ist im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag von einem auf den anderen Elternteil nach \u00a7 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1990 geltenden Fassung zu \u00fcbertragen oder ob die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags zu Recht erfolgt ist, liegt kein &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-7-2001-vi-b-301_98-bstbl-2001-ii-s-729\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 4.7.2001 (VI B     301\/98) BStBl. 2001 II S. 729<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45600","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45600","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45600"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45600\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45600"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45600"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45600"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}