{"id":45603,"date":"2001-06-12T16:08:43","date_gmt":"2001-06-12T14:08:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45603"},"modified":"2013-06-23T16:22:35","modified_gmt":"2013-06-23T14:22:35","slug":"bfh-urteil-vom-12-6-2001-vii-r-49_00-bstbl-2001-ii-s-736","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-6-2001-vii-r-49_00-bstbl-2001-ii-s-736\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.6.2001 (VII R 49\/00)     BStBl. 2001 II S. 736"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.6.2001 (VII R 49\/00) BStBl. 2001 II S. 736<\/strong><\/p>\n<p>1. Wenn ein Pr\u00fcfling die \u00dcberpr\u00fcfung einer Pr\u00fcfungsentscheidung begehrt, muss er gegen pr\u00fcfungsspezifische Bewertungen substantiierte Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog. \u00dcberdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu geben.<\/p>\n<p>2. Beruht die Bewertung einer Pr\u00fcfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Pr\u00fcflings nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen aus welchen Gr\u00fcnden beanstandet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>StBerG \u00a7 37; DVStB \u00a7 25 Abs. 2; FGO \u00a7\u00a7 74, 76 Abs. 2; ZPO \u00a7 295.<\/p>\n<p>Vorinstanz: S\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wendet sich dagegen, dass der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Staatsministerium -im folgenden: Ministerium-) aufgrund der von ihm ermittelten Gesamtnote f\u00fcr die Leistungen des Kl\u00e4gers im schriftlichen Teil der Steuerberaterpr\u00fcfung die Pr\u00fcfung f\u00fcr nicht bestanden erkl\u00e4rt hat. Die Aufsichtsarbeiten des Kl\u00e4gers waren von dem Pr\u00fcfungsausschuss mit den Noten 5, 5,5 und 4 bewertet worden, sodass die Gesamtnote die in \u00a7 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) festgelegte Zahl von 4,5 \u00fcberstieg und die Pr\u00fcfung nicht bestanden war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen den Bescheid des Ministeriums rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung seiner Klage hat er vorgetragen, zur Beurteilung der Klausuren das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen vorlegen zu wollen. Zugleich r\u00fcgte er u.a., nicht in allen drei Klausuren die Punkte erhalten zu haben, die nach der Musterl\u00f6sung h\u00e4tten gegeben werden m\u00fcssen. Er legte dazu eine drei Seiten umfassende Anlage mit &#8222;Beanstandungen&#8220; vor, in denen f\u00fcr die einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten, gesondert nach Einzelaufgaben, angef\u00fchrt wird, welche von dem Kl\u00e4ger angeblich zutreffend erkannten rechtlichen Gesichtspunkte mit wie vielen zus\u00e4tzlichen Punkten zu bewerten gewesen w\u00e4ren (z.B. &#8222;Hauptfeststellungszeitpunkt wurde erkannt + 1 Punkt&#8220;).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und f\u00fchrte u.a. aus, der Kl\u00e4ger habe gegen die Bewertung seiner Pr\u00fcfungsleistungen keine substantiierten Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Kl\u00e4gers, die folgenderma\u00dfen begr\u00fcndet wird:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 4. Mai &#8230; etwa 35 Stellen seiner Klausuren genau bezeichnet, an denen ihm seiner Auffassung nach die von den Pr\u00fcfern allgemein vorgesehenen Bewertungspunkte h\u00e4tten gegeben werden sollen; er habe dabei das betreffende Problem jeweils kurz skizziert und den &#8222;Treffer&#8220; behauptet, der ihm nicht honoriert worden sei. Da das FG dieses Vorbringen als Einwendungen gegen pr\u00fcfungsspezifische Wertungen angesehen habe, habe es dem Kl\u00e4ger den Weg zeigen m\u00fcssen, auf dem er insoweit die Pr\u00fcfungsentscheidung h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen lassen k\u00f6nnen. Es sei verpflichtet gewesen, den Kl\u00e4ger auf die M\u00f6glichkeit einer Aussetzung des Verfahrens zur Durchf\u00fchrung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens hinzuweisen. Diesen Hinweis zu geben, habe es jedoch vers\u00e4umt. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen solchen Hinweis h\u00e4tten vorgelegen. Die Einwendungen des Kl\u00e4gers seien substantiiert gewesen. Die Hinweispflicht sei nicht deshalb entfallen, weil der Kl\u00e4ger durch einen Angeh\u00f6rigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vertreten worden sei. Das gelte jedenfalls aufgrund der hohen Spezialit\u00e4t des Rechts der Pr\u00fcfungsanfechtung. H\u00e4tte das FG dem Kl\u00e4ger einen Hinweis auf das Kontrollverfahren gegeben, so w\u00e4re der Antrag auf dessen Durchf\u00fchrung gestellt worden. Stattdessen habe das FG jedoch die ausreichende Substantiiertheit der Einwendungen des Kl\u00e4gers in Abrede gestellt und dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Vorlage des Gutachtens sogar eine Ausschlussfrist gesetzt, die der Kl\u00e4ger nicht habe einhalten k\u00f6nnen. Dadurch habe das FG verhindert, dass der Kl\u00e4ger vor Ergehen des Urteils des FG gewahr wurde, dass sein Recht auf Geh\u00f6r verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das Ministerium beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das Verfahren der Vorinstanz leidet an einem Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.<\/p>\n<p>1. Die Revision \u00fcberspannt die Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht, wenn sie sinngem\u00e4\u00df meint, auf dem Gebiete des Pr\u00fcfungsrechts d\u00fcrften selbst bei einem anwaltlich vertretenen Kl\u00e4ger grundlegende Kenntnisse des Verfahrensrechts, insbesondere \u00fcber die M\u00f6glichkeit, das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des \u00a7 74 FGO auszusetzen und ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuf\u00fchren, nicht vorausgesetzt werden. Der Umfang der Hinweispflicht des Gerichts ist grunds\u00e4tzlich davon abh\u00e4ngig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Oktober 1993 VIII R 61\/92, BFH\/NV 1994, 790); von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er das Institut des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens kennt und wei\u00df, dass er die Aussetzung eines Klageverfahrens beantragen kann, damit jenes durchgef\u00fchrt werde (s. schon Beschluss des Senats vom 10. August 1993 VII B 68\/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50). Soweit der Senat in diesem Beschluss verlangt hat, den Pr\u00fcfling auf diese M\u00f6glichkeit eines Antrags auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 2 FGO alsbald hinzuweisen, ist dies also auf einen anwaltlich vertretenen Kl\u00e4ger nicht ohne weiteres \u00fcbertragbar; \u00fcberdies ist, da die Hinweispflicht des Gerichts situationsabh\u00e4ngig ist, zu ber\u00fccksichtigen, dass heute ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Institut des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zumindest den Angeh\u00f6rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe bekannt ist oder seine Bedeutung von ihnen jedenfalls anhand der einschl\u00e4gigen, von einem unerfahrenen Prozessvertreter heranzuziehenden Literatur unschwer ermittelt werden kann.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat kann indes letztlich offen lassen, ob das FG ausreichend rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt hat, und ob der von der Revision vermisste Hinweis auf die M\u00f6glichkeit einer Verfahrensaussetzung vom FG im Streitfall nicht in Wahrheit jedenfalls sinngem\u00e4\u00df dadurch erteilt worden ist, dass der Berichterstatter mit dem anwaltlichen Vertreter des Kl\u00e4gers die Frage (telefonisch) er\u00f6rtert hat, ob die vom Kl\u00e4ger erhobenen Einwendungen zur Aussetzung des Klageverfahrens zum Zwecke der Durchf\u00fchrung eines solchen Kontrollverfahrens ausreichen.<\/p>\n<p>2. Obgleich der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich die R\u00fcge, das Gericht habe den Hinweis auf die M\u00f6glichkeit einer Verfahrensaussetzung zu Unrecht unterlassen, in den Mittelpunkt seines Revisionsvorbringens gestellt hat und im Revisionsverfahren nach \u00a7 118 Abs. 3 Satz 1 FGO grunds\u00e4tzlich nur die ordnungsgem\u00e4\u00df ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel gepr\u00fcft werden, ist das Urteil des FG jedenfalls wegen des mit dem vorgenannten zusammenh\u00e4ngenden, von der Revision ebenfalls sinngem\u00e4\u00df beanstandeten Verfahrensmangels aufzuheben, dass das FG das Klageverfahren nicht (von sich aus) ausgesetzt und von den Pr\u00fcfern ein \u00dcberdenken der Einwendungen des Kl\u00e4gers verlangt hat.<\/p>\n<p>Die Aussetzung eines Klageverfahrens nach \u00a7 74 FGO steht zwar grunds\u00e4tzlich im Ermessen des Gerichts. Sind jedoch gegen eine Pr\u00fcfungsentscheidung von dem Kl\u00e4ger substantiierte Einwendungen erhoben worden, verengt sich dieses Ermessen dahin, dass das Gericht das Klageverfahren aussetzen und der Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde die Durchf\u00fchrung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens aufgeben muss. Denn da das Gericht selbst aufgrund des den Pr\u00fcfern zustehenden Bewertungsvorrechts den von dem Pr\u00fcfling erhobenen Einwendungen gegen die Pr\u00fcfungsentscheidung nicht nachgehen darf, kommt nur eine einzige Entscheidung in Betracht, die dem Rechtsschutzanspruch des Pr\u00fcflings Gen\u00fcge zu tun geeignet ist, n\u00e4mlich die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des \u00a7 74 FGO.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von dem Kl\u00e4ger gegen die angefochtene Pr\u00fcfungsentscheidung erhobenen Einwendungen nicht substantiiert seien und das Verfahren daher nicht zur Durchf\u00fchrung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens auszusetzen sei. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35\/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) n\u00e4her ausgef\u00fchrt hat, beruht die Bewertung einer Pr\u00fcfungsleistung auf komplexen Erw\u00e4gungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen, insbesondere auf den pers\u00f6nlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen der Pr\u00fcfer und Einsch\u00e4tzungen und Erfahrungen, die die Pr\u00fcfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Pr\u00fcfungen entwickelt und aufgrund des Gebots der Chancengleichheit der Pr\u00fcflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 1 BvR 419\/81 und 213\/83, BVerfGE 84, 34). Die Unw\u00e4gbarkeiten, die dabei im Spiele sind, schlie\u00dfen es nicht nur aus, dass das Gericht die von den Pr\u00fcfern vorgenommene Bewertung selbst &#8222;nachvollzieht&#8220; und ggf. nach eigenem Gutd\u00fcnken korrigiert, sondern sie w\u00fcrden auch ein erneutes \u00dcberdenken einer Pr\u00fcfungsentscheidung seitens der Pr\u00fcfer in der Regel unergiebig machen, sofern nicht der Pr\u00fcfling konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr darlegt, weshalb er mit der Bewertung seiner Leistungen meint nicht einverstanden sein zu k\u00f6nnen. Das zur Wahrung des Rechtsschutzanspruches des Pr\u00fcflings einerseits und des den Pr\u00fcfern zustehenden Bewertungsvorrechts andererseits durchzuf\u00fchrende verwaltungsinterne Kontrollverfahren setzt daher nach der Rechtsprechung des Senats ebenso wie der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132) voraus, dass der Pr\u00fcfling sich mit der Bewertung der Pr\u00fcfungsentscheidung durch die Pr\u00fcfer im Einzelnen auseinander setzt und gegen diese ggf. substantiierte Einwendungen vorbringt, d.h. -soweit ihm dies m\u00f6glich ist- genau angibt, aus welchen Gr\u00fcnden er meint, dass seine Leistung zu schlecht bewertet worden ist. Beruht die Bewertung -wie in der Regel bei der Benotung der schriftlichen Leistungen in einer Steuerberaterpr\u00fcfung, f\u00fcr welche ein System von Punkten angewandt wird, die einzelnen Teilaspekten der Pr\u00fcfungsleistung zugeordnet sind- auf der Summe von Einzelbewertungen von genau abgegrenzten Teilen der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Pr\u00fcflings in dem vorgenannten Sinne nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen von dem Pr\u00fcfling aus welchen Gr\u00fcnden beanstandet werden.<\/p>\n<p>Das Vorbringen des Kl\u00e4gers gen\u00fcgt indes entgegen der Ansicht des FG diesen Anforderungen. Der Kl\u00e4ger hat in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 4. Mai 1999 nicht nur angegeben, bei welchen Teilaufgaben der einzelnen Klausuren er zus\u00e4tzliche Punkte, die zu einer insgesamt besseren Bewertung der drei Klausuren f\u00fchren w\u00fcrden, meint beanspruchen zu k\u00f6nnen, sondern er hat auch mit knappen Stichworten, aber durchweg nachvollziehbar dargelegt, warum er dies meint beanspruchen zu k\u00f6nnen, welche seiner in der Klausurbearbeitung enthaltenen Hinweise oder Ausf\u00fchrungen also die zus\u00e4tzlichen Punkte rechtfertigen sollen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass diese sog. &#8222;Beanstandungen&#8220; des Kl\u00e4gers den Pr\u00fcfern hinreichend konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben h\u00e4tten, die von ihnen vorgenommene Bewertung der Leistungen des Kl\u00e4gers zu \u00fcberdenken und ggf. zu \u00e4ndern. Allein dies, dem \u00dcberdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und die nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen erforderlichen konkreten Anhaltspunkte zu geben, ist Sinn der von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Forderung, der Pr\u00fcfling m\u00fcsse, wenn er mit einer Pr\u00fcfungsentscheidung nicht einverstanden sei und ihre \u00dcberpr\u00fcfung begehre, gegen die pr\u00fcfungsspezifischen Bewertungen substantiierte Einwendungen vorbringen.<\/p>\n<p>Gen\u00fcgte mithin das Vorbringen des Kl\u00e4gers den Anforderungen, die an substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung einer Pr\u00fcfungsleistung zu stellen sind, so musste das Gericht das Verfahren -auch ohne einen diesbez\u00fcglichen ausdr\u00fccklichen Antrag des Kl\u00e4gers- aussetzen und von den Pr\u00fcfern ein \u00dcberdenken ihrer Pr\u00fcfungsentscheidung verlangen. Zwar kann, auch wenn der Pr\u00fcfling substantiierte Einwendungen vorgetragen hat, auf die Aussetzung des Verfahrens und die Durchf\u00fchrung des verwaltungsinternen \u00dcberdenkungsverfahrens dann verzichtet werden, wenn der Pr\u00fcfling auf dieses Verfahren -ausdr\u00fccklich oder sinngem\u00e4\u00df- verzichtet und eine sofortige Entscheidung des Gerichts begehrt (vgl. Beschluss des Senats in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50). Davon konnte das FG vorliegend aber nicht ausgehen. Dass der Kl\u00e4ger wiederholt angek\u00fcndigt hatte, noch ein sachverst\u00e4ndiges Gutachten vorzulegen, um seine Einwendungen zu untermauern, dem aber innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gestattete nicht den Schluss, dass er die von ihm vorgetragenen &#8222;Beanstandungen&#8220; f\u00fcr nicht substantiiert hielt oder darauf verzichten wollte, dass zumindest diese Beanstandungen -auch bei Ausbleiben des Gutachtens- gepr\u00fcft werden. Daf\u00fcr kam aber nur das von den Pr\u00fcfern durchzuf\u00fchrende \u00dcberdenkungsverfahren in Betracht, das demnach vom FG zu Unrecht nicht eingeleitet worden ist.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil die vom Kl\u00e4ger erhobenen Beanstandungen ohnehin nicht geeignet gewesen w\u00e4ren, zu einer Verbesserung der Bewertung seiner Pr\u00fcfungsleistungen mit der Folge zu f\u00fchren, dass die Entscheidung \u00fcber das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung aufgrund des schlechten Ergebnisses im schriftlichen Pr\u00fcfungsteil aufzuheben ist. Denn w\u00fcrden die Pr\u00fcfer dem Kl\u00e4ger die weiteren Punkte zugestehen, wie sie dieser in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 4. Mai &#8230; beansprucht hat, so w\u00e4re f\u00fcr jede der Klausuren eine um 0,5 Punkte bessere Bewertung vorzunehmen gewesen, sodass sich eine Gesamtnote von 4,3 im schriftlichen Teil der Pr\u00fcfung erg\u00e4be, mithin die Voraussetzungen nicht gegeben w\u00e4ren, unter denen nach \u00a7 25 Abs. 2 DVStB bereits nach der schriftlichen Pr\u00fcfung das Nichtbestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung festzustellen ist. Der Kl\u00e4ger hat n\u00e4mlich bei der Klausur Ertragsteuern zu den von den Pr\u00fcfern bereits vergebenen 22 Punkten weitere 15 Punkte beansprucht, sodass sich bei insgesamt 37 Punkten die Bewertung mit der Note 5 erg\u00e4be. In der Klausur Verfahrensrecht hat er zu den von den Pr\u00fcfern zugestandenen 33,5 Punkten weitere 15,5 Punkte verlangt, sodass ihm die Note 4,5 bei 49 Punkten zust\u00fcnde. In der Klausur Buchf\u00fchrung schlie\u00dflich meint er, zu den von den Pr\u00fcfern vergebenen 54 Punkten weitere 11 Punkte erhalten zu m\u00fcssen, sodass sich bei 65 Punkten die Note 3,5 errechnete.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hat sein Recht, das Unterlassen der Aussetzung des Klageverfahrens und der Durchf\u00fchrung eines verwaltungsinternen \u00dcberdenkungsverfahrens mit der Revision zu r\u00fcgen, nicht dadurch verloren, dass er die R\u00fcge nicht schon in dem Verfahren vor dem FG ausdr\u00fccklich vorgebracht hat. Das Unterbleiben einer Aussetzung des Verfahrens zur Durchf\u00fchrung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens mag zwar zu den verzichtbaren Verfahrensm\u00e4ngeln (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 295 der Zivilprozessordnung) gerechnet werden. Der Kl\u00e4ger hat aber auf die R\u00fcge weder verzichtet noch die fehlerhafte Verfahrenshandhabung des FG in einer Weise hingenommen, die ihm sonst die R\u00fcge verschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl\u00e4ger aus der Tatsache, dass das FG trotz der von ihm erhobenen Beanstandungen gegen die Pr\u00fcfungsentscheidung Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung anberaumt und einem Terminverlegungsantrag nicht stattgegeben hat, entnehmen musste, dass das FG nicht beabsichtigte, das Verfahren auszusetzen und das verwaltungsinterne Kontrollverfahren einzuleiten. Es bedurfte n\u00e4mlich diesbez\u00fcglich jedenfalls deshalb einer R\u00fcge nicht, weil der Kl\u00e4ger von dem Berichterstatter vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich dahin belehrt worden ist, der Vortrag in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 1999 reiche nicht aus, um das Verfahren auszusetzen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann von dem Kl\u00e4ger nicht verlangt werden, dass er bei Gefahr des Verlusts seines R\u00fcgerechts gleichwohl die R\u00fcge erhebt, das Verfahren m\u00fcsse ausgesetzt werden. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Kl\u00e4ger zu verstehen gegeben h\u00e4tte, er teile die vom Berichterstatter vorgetragene (vorl\u00e4ufige) Meinung des Gerichts, lasse also seine &#8222;Beanstandungen&#8220; fallen, bestehen nicht. In der Nichtteilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung liegt ebenso wenig ein Verzicht auf eine R\u00fcge (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135\/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).<\/p>\n<p>4. Da die von der Revision erhobene R\u00fcge, das Verfahren h\u00e4tte in entsprechender Anwendung des \u00a7 74 FGO ausgesetzt werden m\u00fcssen, nach alledem berechtigt ist und das Urteil des FG auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, ist es als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend (\u00a7 118 Abs. 1 FGO) aufzuheben. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH stellt es einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn das FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO h\u00e4tte aussetzen m\u00fcssen, sein Ermessen bei der Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Klageverfahrens also auf Null reduziert war, weil nur die Aussetzung des Verfahrens das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers befriedigen konnte (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12\/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, und vom 6. Juli 1999 VIII R 12\/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).<\/p>\n<p>Die nicht spruchreife Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit dieses Gelegenheit erh\u00e4lt, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nachholen zu lassen und dessen Ergebnis, sofern es dem Rechtsschutzanliegen des Kl\u00e4gers nicht in vollem Umfang Rechnung tr\u00e4gt, ggf. zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.6.2001 (VII R 49\/00) BStBl. 2001 II S. 736 1. Wenn ein Pr\u00fcfling die \u00dcberpr\u00fcfung einer Pr\u00fcfungsentscheidung begehrt, muss er gegen pr\u00fcfungsspezifische Bewertungen substantiierte Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog. \u00dcberdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu geben. 2. 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