{"id":45605,"date":"2001-05-29T14:55:40","date_gmt":"2001-05-29T12:55:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45605"},"modified":"2013-06-23T15:01:22","modified_gmt":"2013-06-23T13:01:22","slug":"bfh-urteil-vom-29-5-2001-viii-r-19_00-bstbl-2001-ii-s-743","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-5-2001-viii-r-19_00-bstbl-2001-ii-s-743\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.5.2001 (VIII R 19\/00)     BStBl. 2001 II S. 743"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.5.2001 (VIII R 19\/00) BStBl. 2001 II S. 743<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Anwendung des \u00a7 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt voraus, dass &#8222;ein bestimmter Sachverhalt&#8220; in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Hat das FA einerseits in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1989 und 1990 von der Ambros S.A. gutgeschriebene (Schein-)Renditen beim Anleger (typisch stillen Gesellschafter) als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen der Einkommensteuer unterworfen und andererseits im Streitjahr 1991 m\u00f6glicherweise als Werbungskosten bei der typisch stillen Beteiligung zu ber\u00fccksichtigende Verlustanteile au\u00dfer Betracht gelassen, so handelt es sich dabei um verschiedene Sachverhalte und nicht um &#8222;einen bestimmten Sachverhalt&#8220; i.S. von \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>2. Die Anwendung des \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 setzt (u.a.) voraus, dass die Annahme der Finanzbeh\u00f6rde, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung dieses Sachverhalts im Steuerbescheid kausal geworden ist. An dieser Kausalit\u00e4t fehlt es, wenn die Nichtber\u00fccksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei &#8211; jetzt und auch sp\u00e4ter &#8211; ohne steuerliche Bedeutung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 174 Abs. 1 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger (Ehemann) schloss 1989 mit der Ambros S.A. (A) &#8211; einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz\/Liechtenstein &#8211; hatte &#8211; einen sog. Verwaltungsvertrag, aufgrund dessen er der A Kapitalbetr\u00e4ge in H\u00f6he von zusammen 155.000 DM zur Verf\u00fcgung stellte.<\/p>\n<p>Die A stellte ihren Anlegern monatliche Renditen bis zu 6 % in Aussicht. In den Verwaltungsvertr\u00e4gen erkl\u00e4rten die Anleger, dass sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital in einer bestimmten H\u00f6he zur Verf\u00fcgung stellten und \u00fcber den spekulativen Charakter der Kapitalanlagen einschlie\u00dflich deren Risiken ausf\u00fchrlich aufgekl\u00e4rt worden seien. Die Anleger hatten die Wahl zwischen der monatlichen Wiederanlage der Gewinne und der viertelj\u00e4hrlichen Auszahlung der Renditen. Der Kl\u00e4ger hatte sich f\u00fcr die Wiederanlage der &#8222;Renditen&#8220; entschieden.<\/p>\n<p>In den zu Bestandteilen des Verwaltungsvertrages gewordenen &#8211; vorformulierten &#8211; Vertragsbedingungen hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>&#8222;2.1 Der Verwalter kann die Einlagen mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen und Gesch\u00e4fte an den US-B\u00f6rsen \u00fcber einen oder mehrere Broker t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>3.1 Get\u00e4tigt werden \u00fcberwiegend Stillhaltegesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>4.1 Die Anlagen haben spekulativen Charakter. Verluste k\u00f6nnen daher nicht ausgeschlossen werden. Eine Nachschusspflicht des Investors besteht nicht.<\/p>\n<p>4.2 Das Kapital der Investoren wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwaltet. Eine Garantie f\u00fcr die Erzielung eines bestimmten Anlageerfolges kann jedoch nicht \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>5.2 Der Investor erh\u00e4lt 70 % vom Netto-Wertzuwachs.<\/p>\n<p>7.2 Die Nettoergebnisse werden im monatlichen Kontoauszug mitgeteilt.<\/p>\n<p>7.3 Evtl. Verluste werden bis zu drei Monate vorgetragen.<\/p>\n<p>8.1 Eine K\u00fcndigung ist viertelj\u00e4hrlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende m\u00f6glich.<\/p>\n<p>8.3 Das Guthaben wird per Scheck bis zum 15. des auf das Quartalsende folgenden Monats an den Investor ausgezahlt.&#8220;<\/p>\n<p>Aus den mit den gepoolten Kapitalbetr\u00e4gen get\u00e4tigten Spekulationsgesch\u00e4ften erwirtschaftete die A zun\u00e4chst &#8211; in der Zeit von Oktober 1986 bis September 1987- per Saldo Gewinne in H\u00f6he von rd. 2 Mio. DM. Im Oktober 1987 verlor die A &#8211; in der Folge des B\u00f6rsencrashs &#8211; ihr gesamtes Anlagekapital (rd. 15 Mio. DM). Allein in diesem Monat erlitt die A einen Verlust in H\u00f6he von rd. 19 Mio. DM. Dennoch wies sie auch f\u00fcr diesen Monat ihren Anlegern gegen\u00fcber eine &#8222;Rendite&#8220; in H\u00f6he von 3,8 % aus. In den Monaten November 1987 bis Juli 1988 gelang es der A sodann, per Saldo Gewinne in H\u00f6he von ca. 35 Mio. DM zu erzielen, wodurch der Verlust des Monats Oktober 1987 ausgeglichen und dar\u00fcber hinaus ein betr\u00e4chtlicher Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Auch in diesem Zeitabschnitt ergaben sich in einzelnen Monaten Verluste, die indessen wiederum gegen\u00fcber den Anlegern verheimlicht wurden. Nach au\u00dfen wies die A stets positive Monatsergebnisse aus.<\/p>\n<p>In der Folgezeit ging es dann stetig &#8222;bergab&#8220;. In der Zeit von August 1988 bis zum Zusammenbruch im Januar 1991 wurden per Saldo Verluste in H\u00f6he von insgesamt 247 Mio. DM erzielt. Gleichwohl spiegelte die A den Anlegern stets Renditen vor, die &#8211; ebenso wie die angelegten Kapitalbetr\u00e4ge &#8211; auf Anforderung bzw. K\u00fcndigung bis zum 30. September 1990 prompt an die Anleger ausgezahlt wurden. Diese Auszahlungen wurden zunehmend im &#8222;Schneeballsystem&#8220; aus den Kapitaleinlagen neu hinzugetretener Anleger bestritten. Zum Zusammenbruch des &#8222;Schneeballsystems&#8220; kam es anl\u00e4sslich des am 15. Januar 1991 erneut anstehenden Auszahlungstermins, zu dem rd. 78 Mio. DM ben\u00f6tigt wurden, jedoch nur noch ein Kapital von ca. 40 Mio. DM vorhanden war. Das Konkursverfahren \u00fcber das (Inlands-)Verm\u00f6gen der A wurde mangels Masse eingestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt auf seine Kapitalanlage in den Jahren 1989 und 1990 &#8222;Renditen&#8220; gutgeschrieben, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) in diesen Veranlagungszeitr\u00e4umen als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterwarf. Diese Bescheide sind bestandskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger gaben ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1991 im Jahr 1992 ab. Negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Zusammenhang mit dem Ambros &#8211; Engagement des Kl\u00e4gers wurden darin nicht geltend gemacht. Der Einkommensteuerbescheid 1991 wurde vom FA mehrmals ge\u00e4ndert. Der letzte &#8211; auf \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctzte und nach Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist am 31. Dezember 1996 ergangene &#8211; Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 1991 datiert vom 21. Mai 1997 und wurde bestandskr\u00e4ftig. Negative Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung des Kl\u00e4gers an der A wurden darin nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben ihres damaligen steuerlichen Beraters vom 24. M\u00e4rz 1998 beantragten die Kl\u00e4ger, den Einkommensteuerbescheid 1991 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die durch das Engagement des Kl\u00e4gers bei der A entstandenen Verluste als negative Einnahmen bzw. Werbungskosten aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG anzusetzen seien. Das FA lehnte dies mit Bescheid vom 23. September 1998 ab.<\/p>\n<p>Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage verfolgten die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie meinten, dass der Einkommensteuerbescheid 1991 nach \u00a7 174 Abs. 1 und 3 AO 1977 sowie nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu \u00e4ndern sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen und die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen (sinngem\u00e4\u00df), das angefochtene FG-Urteil sowie den ablehnenden Bescheid des FA vom 23. September 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 8. M\u00e4rz 1999 aufzuheben sowie das FA zu verpflichten, f\u00fcr 1991 einen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid zu erlassen, in dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt werde.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern erstrebte \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids 1991 in seiner zuletzt aufgrund \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ge\u00e4nderten Fassung vom 21. Mai 1997 nicht vorlagen.<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das FG offen gelassen, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorlagen, unter denen ein typisch stiller Gesellschafter auf ihn entfallende Anteile am Verlust des Beteiligungsunternehmens als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG geltend machen kann (vgl. dazu insbesondere die Senatsurteile vom 10. November 1987 VIII R 53\/84, BFHE 151, 434, BStBl II 1988, 186, unter 3. der Gr\u00fcnde, betreffend typische Unterbeteiligung, und vom 28. Mai 1997 VIII R 25\/96, BFHE 183, 407, BStBl II 1997, 724, unter II. B. der Gr\u00fcnde). Denn f\u00fcr den von den Kl\u00e4gern begehrten Erlass eines erneuten Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids 1991 fehlt es schon an einer (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Handhabe (vgl. unten 2. bis 4.).<\/p>\n<p>2. Entgegen der von den Kl\u00e4gern noch im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung rechtfertigt \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 keine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids 1991 vom 21. Mai 1997.<\/p>\n<p>\u00a7 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt voraus, dass &#8222;ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden (ist), obwohl er nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen &#8230;&#8220;. Ein solcher &#8222;positiver Widerstreit&#8220; zu Lasten des Kl\u00e4gers scheidet im Streitfall augenscheinlich aus. Er l\u00e4ge beispielsweise vor, wenn das FA eine bestimmte (= ein und dieselbe &#8211; vgl. dazu z.B. von Wedelst\u00e4dt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 174 AO 1977 Rz. 16 -) Einnahme sowohl im Veranlagungszeitraum 01 als auch im Veranlagungszeitraum 02 erfasst und besteuert h\u00e4tte (sog. Periodenkollision; vgl. z.B. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 174 AO 1977 Tz. 2 f. und 12 ff., 16; Schwarz\/Frotscher, Abgabenordnung, \u00a7 174 Rz. 11). Damit ist der hier vorliegende Fall, dass das FA in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1989 und 1990 dem Kl\u00e4ger von der A gutgeschriebene (Schein-)Renditen erfasst und besteuert hat, wohingegen es im Streitjahr 1991 m\u00f6glicherweise als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigende Verlustanteile au\u00dfer Betracht gelassen hat, nicht vergleichbar, und zwar auch deswegen nicht, weil es sich bei den den Zufluss der Einnahmen begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und den Tatsachen, welche (m\u00f6glicherweise) den Werbungskostenabzug von Verlustanteilen rechtfertigen, um verschiedene Sachverhalte und nicht &#8211; wie nach \u00a7 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geboten &#8211; um &#8222;einen bestimmten Sachverhalt&#8220; handelte (zum Begriff des Tatbestandsmerkmals &#8222;ein bestimmter Sachverhalt&#8220; als ein und derselbe &#8211; identische &#8211; Sachverhalt vgl. z.B. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Tz. 6; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Rz. 18 und 19; Schwarz\/Frotscher, a.a.O., \u00a7 174 Rz. 13).<\/p>\n<p>So haben denn auch die Kl\u00e4ger ihre urspr\u00fcngliche Ansicht von der gebotenen Anwendung des \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten.<\/p>\n<p>3. Den Kl\u00e4gern kann auch nicht darin beigepflichtet werden, dass \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 die von ihnen erstrebte \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzung 1991 gebiete. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass &#8222;ein bestimmter Sachverhalt&#8220; in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt worden (ist), dass er in einem anderen Steuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen sei, und &#8230; sich diese Annahme als unrichtig heraus(stellt) &#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>a) \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 erfordert zun\u00e4chst das Vorliegen eines &#8222;negativen Widerstreits&#8220;. Ein &#8222;bestimmter Sachverhalt&#8220; darf in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuerbescheiden ber\u00fccksichtigt worden sein, obwohl er in einem dieser Bescheide h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Mai 1993 IV R 65\/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76, unter 1. der Gr\u00fcnde; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Tz. 28). Dabei muss die Ber\u00fccksichtigung des &#8222;bestimmten Sachverhalts&#8220; in einem Bescheid nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gerade in der (erkennbaren) Annahme unterblieben sein, dass er in einem anderen Bescheid zu ber\u00fccksichtigen sei. Dieser andere Bescheid muss nicht notwendigerweise schon erlassen worden sein oder sp\u00e4ter erlassen werden (vgl. auch von Wedelst\u00e4dt in Beermann, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Rz. 64, m.w.N.; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 29. Oktober 1992 6 K 179\/88, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1993, 337). Der Anwendung des \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 steht \u00fcberdies auch nicht entgegen, dass die Finanzbeh\u00f6rde in der (erkennbaren) Annahme, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen, zun\u00e4chst \u00fcberhaupt keinen Steuerbescheid erl\u00e4sst (BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 49\/95, BFH\/NV 1997, 89; Schwarz\/Frotscher, a.a.O., \u00a7 174 Rz. 49).<\/p>\n<p>Allerdings muss die Annahme der Finanzbeh\u00f6rde, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung dieses Sachverhalts im Steuerbescheid kausal gewesen sein (vgl. z.B. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Tz. 28, m.w.N.; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Rz. 71; Schwarz\/Frotscher, a.a.O., \u00a7 174 Rz. 53). Die erforderliche, der sinnvollen Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 dienende Kausalit\u00e4t fehlt insbesondere, wenn die Nichtber\u00fccksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei &#8211; jetzt und auch sp\u00e4ter &#8211; ohne steuerrechtliche Bedeutung (Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Tz. 28; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Rz. 71 bis 73; Schwarz\/Frotscher, a.a.O., \u00a7 174 Rz. 53).<\/p>\n<p>Die irrige Annahme, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen, muss von dem f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Amtstr\u00e4ger gemacht worden sein (vgl. z.B. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Tz. 28, m.w.N.; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, a.a.O., \u00a7 174 AO 1977 Rz. 74, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze lagen im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 nicht vor.<\/p>\n<p>aa) Die Kl\u00e4ger gehen zun\u00e4chst selbst davon aus, dass die zust\u00e4ndigen Veranlagungsbeamten des beklagten FA sowohl bei Erlass des erstmaligen Einkommensteuerbescheids 1991 vom 20. Juli 1992 als auch beim jeweiligen Erlass der sp\u00e4teren &#8211; mehreren &#8211; Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1991, zuletzt vom 21. Mai 1997, nicht in der irrigen Annahme handelten, die dort nicht ber\u00fccksichtigten Verlustanteile des Kl\u00e4gers aus seiner stillen Beteiligung an der A seien deswegen au\u00dfer Betracht zu lassen, weil sie in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen seien. Dies ist zutreffend: Die Kl\u00e4ger hatten die streitigen Verlustanteile erstmals mit dem Schreiben ihres damaligen steuerlichen Beraters an das FA vom 24. M\u00e4rz 1998 geltend gemacht, nachdem der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 22. Juli 1997 (vgl. z.B. VIII R 57\/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) entschieden hatte, dass die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Anleger zur A als typische stille Gesellschaften zu qualifizieren seien, und zudem &#8211; beil\u00e4ufig (a.a.O., unter II. 4. der Gr\u00fcnde) &#8211; bemerkt hatte, dass die auf die Anleger entfallenden (laufenden) Verlustanteile &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; fr\u00fchestens nach Aufdeckung der gesch\u00e4ftlichen Misserfolge der A im Jahr 1991 ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Bei Erlass des urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheids 1991 vom 20. Juli 1992 wusste das FA nicht einmal, dass der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt bei der A engagiert war. Auch die sp\u00e4teren \u00c4nderungsbescheide, einschlie\u00dflich des letzten vom 21. Mai 1997, und deren Begleitumst\u00e4nde bieten nicht den geringsten Anhalt daf\u00fcr, dass das FA bei Erlass dieser Bescheide den Abzug von Ambros &#8211; Verlustanteilen des Kl\u00e4gers als Werbungskosten des Streitjahres 1991 gepr\u00fcft habe, geschweige denn dabei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Verluste zwar anzuerkennen, aber erst in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum anzusetzen seien.<\/p>\n<p>bb) Die Kl\u00e4ger meinen allerdings, dass die Finanzbeh\u00f6rden nach Bekanntwerden der Ambros &#8211; Urteile des erkennenden Senats vom 22. Juli 1997 (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755), also hier nach Erlass des letzten &#8211; bestandskr\u00e4ftigen &#8211; Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids 1991 vom 21. Mai 1997, h\u00e4tten pr\u00fcfen m\u00fcssen und auch tats\u00e4chlich gepr\u00fcft h\u00e4tten, ob Verlustanteile der Ambros &#8211; Anleger &#8211; und damit auch des Kl\u00e4gers &#8211; im Streitjahr 1991 anzuerkennen und deshalb die bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzungen 1991 zu \u00e4ndern seien. Grunds\u00e4tzlich sei zwar die Vorstellung des veranlagenden Beamten ma\u00dfgeblich. Im Streitfall sei die Vorstellung des zust\u00e4ndigen Beamten jedoch unbeachtlich, weil dem beklagten FA die irrige Annahme anderer Finanzbeh\u00f6rden, namentlich die der Oberfinanzdirektion (OFD) D\u00fcsseldorf, zuzurechnen sei. Die OFD D\u00fcsseldorf habe in ihrer &#8222;Ausf\u00fchrlichen Stellungnahme zur Kurzmitteilung vom 5. Mai 1998&#8220; die Konsequenzen aus den Ambros &#8211; Urteilen des erkennenden Senats vom 22. Juli 1997 (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) gepr\u00fcft und sich dabei der Rechtsauffassung angeschlossen, dass ein Abfluss von Werbungskosten in Bezug auf die Ambros &#8211; Verlustanteile fr\u00fchestens 1991 in Betracht komme.<\/p>\n<p>cc) Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.<\/p>\n<p>aaa) Geht man mit der herrschenden und zutreffenden Lehre davon aus, dass die irrige Beurteilung des Sachverhalts i.S. von \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 von dem f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter getroffen sein muss, so scheidet die Anwendung der genannten \u00c4nderungsvorschrift schon deswegen aus, weil sich aus den f\u00fcr den Senat bindenden (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO) tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht der mindeste Anhalt daf\u00fcr ergibt, dass der zust\u00e4ndige Veranlagungsbeamte des beklagten FA nach Bekanntwerden der Senatsurteile vom 22. Juli 1997 (z.B. in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) die Abziehbarkeit von Verlustanteilen des Kl\u00e4gers an der A im Streitjahr gepr\u00fcft hat und bei dieser Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis gelangte, die streitigen Verluste seien zwar anzuerkennen, aber erst in einem auf das Streitjahr 1991 folgenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen, so dass von einer anderenfalls gebotenen (erneuten) \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids 1991 vom 21. Mai 1997 abzusehen sei. H\u00e4tte der zust\u00e4ndige Bearbeiter des beklagten FA eine solche Pr\u00fcfung vorgenommen, so h\u00e4tte er im \u00dcbrigen schon deshalb von einer \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung 1991 Abstand nehmen m\u00fcssen, weil die Festsetzungsfrist in Bezug auf die Einkommensteuer 1991 bereits am 31. Dezember 1996 abgelaufen war (vgl. unten II. 4. a), so dass eine &#8211; unterstellte &#8211; irrige Beurteilung dar\u00fcber, dass die Verlustanteile statt im Streitjahr 1991 in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen seien, nicht kausal f\u00fcr eine unterlassene Ber\u00fccksichtigung im Streitjahr 1991 h\u00e4tte werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>bbb) Selbst wenn man aber den Kl\u00e4gern darin folgen w\u00fcrde, dass die von der OFD D\u00fcsseldorf nach Bekanntwerden der Ambros &#8211; Urteile des Senats vom 22. Juli 1997 (vgl. insbesondere in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) vorgenommene Pr\u00fcfung der Abziehbarkeit von Verlusten der Ambros &#8211; Anleger dem beklagten FA zuzurechnen sei, und ferner davon ausgeht, dass dem erkennenden Senat die Ber\u00fccksichtigung der entsprechenden &#8222;Stellungnahme zur Pr\u00fcfung der Abziehbarkeit von Ambros &#8211; Verlusten&#8220; vom 5. Mai 1998 nicht deshalb verwehrt ist, weil es sich hierbei um neuen Tatsachenvortrag der Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren handelt, k\u00f6nnte das Ergebnis nicht anders ausfallen. Abgesehen davon, dass die OFD D\u00fcsseldorf die gebotene konkrete Beurteilung im Streitfall der Kl\u00e4ger gar nicht vornehmen konnte, haben die Kl\u00e4ger nicht einmal behauptet und vermochten dies auch nicht, dass die OFD D\u00fcsseldorf den Standpunkt vertreten habe, die Ambros &#8211; Anleger k\u00f6nnten in Veranlagungszeitr\u00e4umen nach 1991 Verlustanteile an der A als Werbungskosten abziehen. Die OFD D\u00fcsseldorf gelangte in dieser Stellungnahme vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Ambros &#8211; Anleger aus mehreren, voneinander unabh\u00e4ngigen Gr\u00fcnden Verluste weder 1991 noch sp\u00e4ter einkommensteuermindernd geltend machen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger kann die von ihnen begehrte \u00c4nderung der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzung 1991 auch nicht auf \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 gest\u00fctzt werden. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Anwendung dieser Korrekturnorm schon der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegensteht.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. So liegt es im Streitfall. Die Kl\u00e4ger haben ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1991 im Jahr 1992 abgegeben. Die Festsetzungsfrist begann daher am 1. Januar 1993 (\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977) und endete &#8211; mangels Eingreifens von Ablaufhemmungstatbest\u00e4nden i.S. von \u00a7 171 AO 1977 &#8211; mit Ablauf des Jahres 1996 (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977). Die Festsetzungsverj\u00e4hrung bewirkte das Erl\u00f6schen des entsprechenden Steueranspruchs (vgl. \u00a7 47 AO 1977) mit der Folge, dass die Kl\u00e4ger fortan einen Anspruch auf Aufhebung oder \u00c4nderung der Steuerfestsetzung zu ihren Gunsten nicht mehr mit Erfolg geltend machen konnten (vgl. z.B. Tipke\/Kruse, a.a.O., Vor \u00a7 169 AO 1977 Tz. 2, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Wie die Kl\u00e4ger selbst zutreffend ausf\u00fchren, dient die Festsetzungsverj\u00e4hrung der Verwirklichung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. auch Tipke\/Kruse, a.a.O., Vor \u00a7 169 AO 1977 Tz. 5, m.w.N.). Die Bemessung der Steuerfestsetzungsfristen in den \u00a7\u00a7 169 ff. AO 1977 bildet das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen sachgerechten und von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Abw\u00e4gung zwischen den miteinander konkurrierenden, grunds\u00e4tzlich gleichwertigen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens auf der einen Seite und der materiellen Rechtsrichtigkeit und Steuergerechtigkeit auf der anderen Seite. Die Festsetzungsfristen wirken zugunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>Der Senat kann offen lassen, ob von den (steuerlich beratenen) Kl\u00e4gern &#8211; wie sie selbst meinen &#8211; keinesfalls erwartet werden konnte, dass sie eine m\u00f6gliche steuerliche Relevanz ihrer durch das Ambros &#8211; Engagement entstandenen Verluste im Streitjahr 1991 schon vor Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 1996 (vor Bekanntwerden der Senatsurteile vom 22. Juli 1997, vgl. insbesondere BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) erkannten. Immerhin war die Auffassung des erkennenden Senats, dass die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Anleger zur A als typische stille Beteiligungen zu qualifizieren sind, in der Literatur und in der Rechtsprechung der FG schon lange vor dem im Streitfall eingetretenen Ablauf der Festsetzungsfrist vertreten worden (vgl. z.B. Paus, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung 1992, 21; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht 1994, 889, 896; Pannen, Der Betrieb 1995, 1531, 1534; ferner wohl auch FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 20. Oktober 1994 14 V 17\/94, EFG 1995, 74, 75).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Revision erlaubt es der von ihr im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles bem\u00fchte Grundsatz von Treu und Glauben dem Gericht jedenfalls nicht, die in den \u00a7\u00a7 169 ff. AO 1977 zum Ausdruck gelangte Wertung des Gesetzgebers zu korrigieren und sich \u00fcber den im Streitfall eingetretenen Ablauf der Festsetzungsfrist hinwegzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.5.2001 (VIII R 19\/00) BStBl. 2001 II S. 743 1. Die Anwendung des \u00a7 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt voraus, dass &#8222;ein bestimmter Sachverhalt&#8220; in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. 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