{"id":45608,"date":"2001-05-31T15:20:06","date_gmt":"2001-05-31T13:20:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45608"},"modified":"2013-06-23T15:28:00","modified_gmt":"2013-06-23T13:28:00","slug":"bfh-urteil-vom-31-5-2001-ix-r-78_98-bstbl-2001-ii-s-756","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-2001-ix-r-78_98-bstbl-2001-ii-s-756\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IX R 78\/98)     BStBl. 2001 II S. 756"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IX R 78\/98) BStBl. 2001 II S. 756<\/strong><\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze des sog. Fremdvergleichs rechtfertigen es nicht, an Stelle der im Vertrag tats\u00e4chlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eine h\u00f6here Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 12, 22 Nr. 2, \u00a7 23 Abs. 4 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1998, 1132)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erwarb durch notariellen &#8222;\u00dcbertragungs- und Ehevertrag&#8220; vom 4. M\u00e4rz 1994 von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau 1\/2 Grundst\u00fccksanteil. Die \u00dcbertragung erfolgte zur Auseinandersetzung \u00fcber diesen Verm\u00f6gensgegenstand wegen der bevorstehenden Scheidung zu einem Kaufpreis von 148.000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 27. Mai 1995 verkaufte der Kl\u00e4ger das gesamte Grundst\u00fcck zu einem Preis von 540.000 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte bei Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres (1995) im Zusammenhang mit der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung des vom Kl\u00e4ger (von der damaligen Ehefrau) erworbenen Grundst\u00fccksanteils einen Spekulationsgewinn in H\u00f6he von 112.624 DM (die H\u00e4lfte des Verkaufspreises des gesamten Grundst\u00fccks nach Abzug der durch die Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Kosten = 260.624 DM Netto-Ver\u00e4u\u00dferungspreis .\/. 148.000 DM Anschaffungskosten des Grundst\u00fccksanteils).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber machte der Kl\u00e4ger geltend, der Spekulationsgewinn betrage nur 23.178,50 DM. Er habe im Rahmen der Scheidung seine damalige Ehefrau von s\u00e4mtlichen aus der Ehe stammenden Schulden (in H\u00f6he von ca. 428.000 DM) freigestellt; diese seien bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns als Anschaffungskosten abzuziehen. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens brachte der Kl\u00e4ger u.a. noch vor, unter Ber\u00fccksichtigung der anl\u00e4sslich der Ehescheidung \u00fcbernommenen Verpflichtungen sei im notariellen Vertrag vom 4. M\u00e4rz 1994 f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccksanteils ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedriger, nicht dem Verkehrswert entsprechender Kaufpreis vereinbart worden. Vom auf die Grundst\u00fccksh\u00e4lfte entfallenden Netto-Ver\u00e4u\u00dferungspreis (260.624 DM) seien deshalb Anschaffungskosten in H\u00f6he des anteiligen Verkehrswertes im Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt (237.445,50 DM) abzuziehen.<\/p>\n<p>Der hierauf gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1132 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns seien die Anschaffungskosten des ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsguts nicht mit dem vereinbarten Kaufpreis, sondern unter Anwendung der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zu Vertr\u00e4gen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen mit dem h\u00f6heren tats\u00e4chlichen Wert anzusetzen, wenn Eheleute anl\u00e4sslich der Verm\u00f6gensauseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Kenntnis des wahren Wertes des Wirtschaftsguts einen niedrigeren Kaufpreis vereinbart h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7 22 Nr. 2, 23 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Fassung).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht unter Anwendung der f\u00fcr Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen geltenden Grunds\u00e4tze bei der Ermittlung des auf die Grundst\u00fccksh\u00e4lfte entfallenden Spekulationsgewinns als Anschaffungskosten den Verkehrswert des Grundst\u00fccksanteils angesetzt.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 4 Satz 1 EStG ist Gewinn aus Spekulationsgesch\u00e4ften der Unterschied zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Anschaffungskosten im Sinne der Vorschrift sind &#8211; unter Bezugnahme auf \u00a7 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) &#8211; alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dieser aus dem Handelsrecht in das Steuerrecht \u00fcbernommene einheitliche Anschaffungskostenbegriff gilt gleicherma\u00dfen im Bereich der Gewinneink\u00fcnfte wie im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Dezember 2000 IX R 100\/97, BStBl II 2001, 345). Zu den Anschaffungskosten geh\u00f6ren neben dem Anschaffungspreis auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem einzelnen Wirtschaftsgut zugeordnet werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 13. September 1994 IX R 104\/90, BFH\/NV 1995, 384). Zur Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb k\u00f6nnen auch Aufwendungen z\u00e4hlen, die neben dem nach dem Kaufvertrag geschuldeten Kaufpreis aufgrund eines gesonderten Vertrages geleistet werden (s. dazu BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 47\/95, BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348), und auch solche, die nicht in einem Vertrag fixiert sind (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2000 IX B 54\/00, BFH\/NV 2001, 438).<\/p>\n<p>2. Der Senat kann offen lassen, ob die Grunds\u00e4tze des sog. Fremdvergleichs bei Vertr\u00e4gen zwischen getrennt lebenden Ehegatten \u00fcberhaupt anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 IX R 83\/95, BFHE 190, 82, unter 3. c). Im Streitfall jedenfalls bilden sie kein geeignetes Kriterium f\u00fcr die Ermittlung der zu ber\u00fccksichtigenden Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>Der sog. Fremdvergleich dient bei Rechtsverh\u00e4ltnissen unter Angeh\u00f6rigen der Kl\u00e4rung der Frage, ob und inwieweit der zu beurteilende Leistungsaustausch dem Bereich der Eink\u00fcnfteerzielung oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist (z.B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1997 IX R 38\/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106). Vor seiner Anwendung m\u00fcssen zun\u00e4chst die von den Vertragsparteien im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen ermittelt werden. Ergibt sich dabei, dass die von den Vertragsparteien vereinbarten Leistungen nicht ausgewogen sind, ist es nicht zul\u00e4ssig, unter R\u00fcckgriff auf den sog. Fremdvergleich den tats\u00e4chlich verwirklichten durch einen anderen (fingierten) Sachverhalt zu ersetzen, weil unter fremden Dritten eine h\u00f6here (ausgewogene) Gegenleistung gefordert (und auch erbracht) worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>3. Da dem Urteil des FG eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Das FG ist davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger und seine damalige Ehefrau h\u00e4tten im notariellen Vertrag vom 4. M\u00e4rz 1994 f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccksanteils in Kenntnis des h\u00f6heren Verkehrswerts nur einen Kaufpreis von 148.000 DM vereinbart. Es hat dennoch angenommen, eine teilentgeltliche \u00dcbertragung liege nicht vor, und seiner Entscheidung eine dem Verkehrswert entsprechende &#8211; h\u00f6here &#8211; Gegenleistung zugrunde gelegt. Das FG muss nunmehr ermitteln, welche konkrete(n) Gegenleistung(en) der Kl\u00e4ger und seine damalige Ehefrau f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccksanteils vereinbart haben: Ob &#8211; wie das FA geltend macht &#8211; nur der im notariellen Vertrag vom 4. M\u00e4rz 1994 vereinbarte Kaufpreis Gegenleistung war und damit angesichts des h\u00f6heren Verkehrswerts ggf. ein teilentgeltlicher Erwerb vorlag (zur Anwendung des \u00a7 23 Abs. 4 EStG bei vorangegangenem teilentgeltlichen Erwerb, s. BFH-Urteil vom 22. September 1987 IX R 15\/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250) oder ob der Kl\u00e4ger &#8211; wie er im Einspruchs- und Klageverfahren geltend gemacht hat &#8211; noch zus\u00e4tzlich zu dem im notariellen Vertrag vom 4. M\u00e4rz 1994 genannten Kaufpreis als Gegenleistung weitere Aufwendungen (z.B. durch die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten seiner damaligen Ehefrau) get\u00e4tigt hat, die als Anschaffungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind (s. dazu Bl\u00fcmich\/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 6 EStG Rz. 304).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IX R 78\/98) BStBl. 2001 II S. 756 Die Grunds\u00e4tze des sog. 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