{"id":45612,"date":"2001-06-12T16:47:32","date_gmt":"2001-06-12T14:47:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45612"},"modified":"2013-06-23T17:05:43","modified_gmt":"2013-06-23T15:05:43","slug":"bfh-urteil-vom-12-6-2001-xi-r-58_99-bstbl-2001-ii-s-764","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-6-2001-xi-r-58_99-bstbl-2001-ii-s-764\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 58\/99)     BStBl. 2001 II S. 764"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 58\/99) BStBl. 2001 II S. 764<\/strong><\/p>\n<p>Eine kurzfristige Unterbrechung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist kein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender wesentlicher Vorgang. Die Unterbrechung ist konkludent angeordnet, wenn objektiv zu erkennen ist, dass zeitweilig nicht weiterverhandelt werden soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO a.F. \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1; ZPO \u00a7\u00a7 160, 165.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), der mit der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betrieb in den Streitjahren 1985 bis 1993 eine Gastst\u00e4tte in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Seinen Gewinn ermittelte er durch Bestandsvergleich.<\/p>\n<p>Am 8. November 1993 fand bei ihm eine Steuerfahndungspr\u00fcfung statt, die mangels Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung bzw. der vom Kl\u00e4ger gemachten Aufzeichnungen zu einer Nachkalkulation anhand der verabreichten Speisen f\u00fchrte. Da der Kl\u00e4ger bei seiner Vernehmung erkl\u00e4rt hatte, aus unversteuerten Einnahmen etwa 1.000 bis 2.000 DM monatlich an seine Arbeitnehmer nicht lohnversteuert bezahlt und diese unentgeltlich verk\u00f6stigt zu haben, ergingen diesen Angaben und der Sachbezugsverordnung entsprechende Lohnsteuerhaftungsbescheide f\u00fcr 1985 bis 1993.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kl\u00e4ger Klage. Das Finanzgericht (FG) hat mehrmals Beweis erhoben und anschlie\u00dfend der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F., \u00a7 119 Nrn. 1 und 6 FGO.<\/p>\n<p>&#8211; Das FG sei nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen, weil der Berichterstatter w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung um 14.51 Uhr gemeinsam mit dem Gerichtspr\u00fcfer den Gerichtssaal verlassen habe, um im Beratungszimmer \u00fcber den dort befindlichen Computer ein Tabellenkalkulationsprogramm aufzurufen. Nachdem dies offenbar nicht gelungen sei, sei er um 14.53 Uhr in den Gerichtssaal zur\u00fcckgekehrt und habe bis 15.02 Uhr versucht, an dem Computer der Protokollf\u00fchrerin das Programm zu starten. Das Sitzungsprotokoll enthalte keinen Vermerk \u00fcber eine Unterbrechung der m\u00fcndlichen Verhandlung in dieser Zeit. W\u00e4hrend der Dauer der k\u00f6rperlichen und\/oder geistigen Abwesenheit des Berichterstatters habe der Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger mit dem Vorsitzenden des Senats intensiv die Verwiegung durch die Steuerfahndung sowie die Ergebnisse der Zeugenvernehmung vom gleichen Tag er\u00f6rtert. W\u00e4hrend des Bedienens des Computers und des Gespr\u00e4chs mit dem Gerichtspr\u00fcfer habe der Berichterstatter dem Vortrag des Kl\u00e4gervertreters nicht folgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&#8211; Das Urteil sei auch nicht mit Gr\u00fcnden versehen, weil das am 21. April 1999 verk\u00fcndete Urteil erst am 17. September 1999, also kurz vor Ablauf der F\u00fcnf-Monats-Frist der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden sei. Auch zeige die Urteilsausfertigung, dass der Zusammenhang zwischen der m\u00fcndlichen Verhandlung, der anschlie\u00dfenden Beratung und der schriftlichen Niederlegung der Gr\u00fcnde verloren gegangen sei. So habe das Gericht Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gervertreters offensichtlich missverstanden. Au\u00dferdem habe es die Aussage des Steuerfahndungspr\u00fcfers U, der aus eigener Anschauung gro\u00dfe Fleischportionen best\u00e4tigt habe, nicht gew\u00fcrdigt. Im \u00dcbrigen sei die Zusammensetzung der Speisen durch das FG nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Auf Anfrage hat der Vorsitzende des zust\u00e4ndigen Senats des FG mitgeteilt, dass er nach der Unterbrechung der m\u00fcndlichen Verhandlung w\u00e4hrend der Mittagspause bestrebt gewesen sei, den Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen. In diesem Zusammenhang sei der Vorschlag gemacht worden, auf die vom Berichterstatter erstellten Kalkulationstabellen, die dieser in seinen PC-Dateien gespeichert gehabt habe, zur\u00fcckzugreifen. Dadurch sollten die rechnerischen und steuerlichen Auswirkungen einzelner \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge sofort festgestellt werden k\u00f6nnen. Dieser Vorschlag habe die Zustimmung aller Beteiligten gefunden. Der Berichterstatter und der Gerichtspr\u00fcfer h\u00e4tten sich das Kalkulationsprogramm vom PC im Beratungszimmer beschaffen wollen. Die Sitzung sei daher unterbrochen worden. Die Unterbrechung sei allerdings nicht protokolliert worden.<\/p>\n<p>Unzutreffend sei, dass w\u00e4hrend dieser Zeit weiter verhandelt worden sei. Soweit \u00fcberhaupt ein Gespr\u00e4ch in der Zeit der Unterbrechung stattgefunden haben sollte, k\u00f6nne es sich nur um ein informelles Gespr\u00e4ch gehandelt haben.<\/p>\n<p>Dem haben die Kl\u00e4ger widersprochen: Die m\u00fcndliche Verhandlung sei nicht unterbrochen worden und das Gespr\u00e4ch zwischen dem Vorsitzenden des Senats und ihrem Bevollm\u00e4chtigten sei nicht lediglich &#8222;informell&#8220; gewesen. Hierf\u00fcr werde Beweis angetreten. Eine Sitzungsunterbrechung m\u00fcsse protokolliert werden. Das Protokoll erbringe Beweis, dass die m\u00fcndliche Verhandlung in der Zeit von 14.51 Uhr bis 15.02 Uhr nicht unterbrochen gewesen sei. Diesen Beweis k\u00f6nnten die Ausf\u00fchrungen des Vorsitzenden nicht ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beantragt, die Revision in Sachen Lohnsteuerhaftung als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Zeugeneinvernahmen Beweis erhoben \u00fcber den Ablauf der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG am 21. April 1999. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. In Sachen Lohnsteuerhaftung ist die Revision unzul\u00e4ssig. Insoweit haben die Kl\u00e4ger keine Verfahrensfehler i.S. des \u00a7 116 FGO a.F. ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>2. Im \u00dcbrigen ist die Revision ohne Zulassung (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFHEntlG -) zul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4ger die nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des Gerichts schl\u00fcssig ger\u00fcgt haben. Die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt, ergibt sich aus diesem ein Verfahrensfehler i.S. des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze &#8211; 2. FGO\u00c4ndG &#8211; (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Dezember 1996 IX R 1\/95, BFH\/NV 1997, 582; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 116 Rdnr. 3, m.w.N.).<\/p>\n<p>Verl\u00e4sst ein Mitglied des Spruchk\u00f6rpers zeitweilig w\u00e4hrend der fortdauernden m\u00fcndlichen Verhandlung den Sitzungssaal &#8211; wie die Kl\u00e4ger behaupten -, so ist das Gericht nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 31. Januar 1958 1 AZR 477\/57, BAGE 5, 170; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 27. April 1961 II CB 81\/60, Die \u00f6ffentliche Verwaltung &#8211; D\u00d6V &#8211; 1961, 558; BFH-Beschluss vom 14. Juli 1993 I B 108\/92, BFH\/NV 1994, 381, m.w.N.; Stein\/ Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Aufl., \u00a7 551 Rdnr. 8).<\/p>\n<p>3. Die Revision in Sachen Umsatzsteuer und Einkommensteuer ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Die R\u00fcge der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Besetzung des Gerichts ist unbegr\u00fcndet, weil im Streitfall die m\u00fcndliche Verhandlung mit der Entscheidung des Vorsitzenden, ein Kalkulationsprogramm im Computer aufzurufen, tats\u00e4chlich unterbrochen worden ist.<\/p>\n<p>a) Der Vorsitzende er\u00f6ffnet und leitet die m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 92 Abs. 1 FGO). Zu den verfahrensleitenden Handlungen geh\u00f6rt auch die Anordnung einer Sitzungspause. Diese kann ausdr\u00fccklich, aber auch konkludent angeordnet werden (so z.B. zu \u00a7 93 Abs. 3 Satz 1 FGO: Gr\u00e4ber\/Koch, a.a.O., \u00a7 93 Rdnr. 6; zu \u00a7 136 Abs. 4 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 17. Aufl., \u00a7 136 Rdnr. 4; Baumbach\/Lauterbach\/ Albers\/Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., \u00a7 136 Rdnr. 28). Allerdings muss die Absicht objektiv erkennbar sein, die m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr eine bestimmte Zeit zu unterbrechen (ebenso zur stillschweigenden Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung BFH-Beschluss vom 12. Januar 1994 VIII R 44\/93, BFH\/NV 1994, 495, m.w.N.). Ist danach die m\u00fcndliche Verhandlung tats\u00e4chlich unterbrochen, sind hieran auch die Kl\u00e4ger bzw. ihr Prozessvertreter gebunden.<\/p>\n<p>Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Parteien subjektiv das Verhalten des Senatsvorsitzenden richtig gedeutet oder tats\u00e4chlich zur Kenntnis genommen haben. Nach \u00a7 133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der auch f\u00fcr Handlungen des Gerichts gilt, ist ma\u00dfgeblich der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungswert des Verhaltens des Vorsitzenden des Senats (vgl. z.B. Mayer-Maly, M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; M\u00fcnchKomm -, 3. Aufl., \u00a7 133 Rdnrn. 4, 34 a; Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., \u00a7 133 Rdnr. 9).<\/p>\n<p>b) Die Tatsache, dass in der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung keine Sitzungspause f\u00fcr den fraglichen Zeitraum protokolliert worden ist, ist unerheblich. Insbesondere ist aus dem Schweigen des Protokolls nicht auf eine fehlende Unterbrechung der m\u00fcndlichen Verhandlung zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 165 ZPO kann zwar die Beachtung der f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung vorgeschriebenen F\u00f6rmlichkeiten, wozu auch die Aufnahme der wesentlichen Vorg\u00e4nge der Verhandlung geh\u00f6rt (\u00a7 160 Abs. 2 ZPO), nur durch das Protokoll bewiesen werden; gegen seinen diese F\u00f6rmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der F\u00e4lschung zul\u00e4ssig. Die Anordnung einer kurzfristigen Sitzungspause ist jedoch kein wesentlicher Vorgang der Verhandlung (BAG in BAGE 5, 170, 173). Bei einem l\u00fcckenhaften Protokoll ist der Ablauf der m\u00fcndlichen Verhandlung durch freie Beweisw\u00fcrdigung zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 12. Februar 1958 V ZR 12\/57, BGHZ 26, 340, Neue Juristischen Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1958, 711).<\/p>\n<p>4. Der Ablauf der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21. April 1999 vor dem FG, insbesondere ab 14.35 Uhr, so wie er sich nach den Aussagen der Zeugen darstellt, l\u00e4sst objektiv klar erkennen, dass die Sitzung zum Zweck des Aufrufs eines Kalkulationsprogramms auf dem Computer unterbrochen worden ist.<\/p>\n<p>a) Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung war die Richtigkeit der Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung. Nahezu alle Zeugen haben ausgesagt, dass das Gericht und die Beteiligten um eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits und damit um eine einvernehmliche Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen bem\u00fcht waren. Dabei ging es im Wesentlichen darum, die zum Teil erheblich gegens\u00e4tzlichen Auffassungen zu den Verwiegungen durch die Steuerfahndung, zur H\u00f6he der Schwarzeink\u00e4ufe und der Rohgewinnaufschlags\u00e4tze auf einen tragf\u00e4higen gemeinsamen Nenner zu bringen und die Auswirkungen der \u00c4nderung einzelner Kalkulationsgrundlagen auf die festzusetzenden Steuern zu ermitteln. Der Senat ist daher davon \u00fcberzeugt, dass &#8211; wie die Zeugen B, S und P ausgesagt haben &#8211; zu diesem Zweck auf ein im Computer gespeichertes Kalkulationsprogramm zur\u00fcckgegriffen werden sollte, um durch Eingabe ge\u00e4nderter Sch\u00e4tzwerte deren steuerliche Auswirkungen zu ermitteln.<\/p>\n<p>Diesen Aussagen entspricht die Aussage des Zeugen M, der Kl\u00e4gervertreter habe auf den kurz nach der Mittagspause gemachten Vorschlag des Berichterstatters, einen Betrag in H\u00f6he von 1,3 Mio. DM Mehrsteuern hinzuzusch\u00e4tzen, nach den Berechnungsgrundlagen f\u00fcr diese Zusch\u00e4tzung gefragt und eine Einigungsbereitschaft in Aussicht gestellt, wenn ihm die Kalkulationsgrundlagen bekannt gegeben w\u00fcrden. Da das Gericht an einer Einigung der Beteiligten interessiert war, ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass es diesem Wunsch durch R\u00fcckgriff auf das im Gerichtscomputer gespeicherte Kalkulationsprogramm entsprechen wollte.<\/p>\n<p>Der Senat ist ferner davon \u00fcberzeugt, dass die Diskussion um die Zusch\u00e4tzung von 1,3 Mio. DM Mehrsteuern nicht sogleich &#8211; und damit ohne R\u00fcckgriff auf das gespeicherte Programm &#8211; beendet wurde, weil das FA diesem Vorschlag sofort widersprach. Abgesehen davon, dass sich aus der Aussage des Zeugen P ergibt, dass er erst nach Aufruf des Kalkulationsprogramms erkl\u00e4rt hat, an einer Einigung nicht mehr interessiert zu sein, endete die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem FG offenkundig nicht kurz nach Unterbreitung des Vergleichsvorschlags. Wie der Kl\u00e4gervertreter bekundet hat, dauerte die m\u00fcndliche Verhandlung &#8222;netto 4 1\/2 Stunden&#8220;. Da hiervon ausweislich des Protokolls auf den Vormittag rd. 3 Stunden entfielen (11 Uhr bis 13.55 Uhr), dauerte sie nach der Mittagspause (ab 14.35 Uhr), noch ca. 1 1\/2 Stunden, also noch ca. 1 Stunde nach Unterbreitung des Vergleichsvorschlags.<\/p>\n<p>Dem Grunde nach haben auch der von den Kl\u00e4gern gestellte Zeuge M und der Kl\u00e4gervertreter als Zeuge best\u00e4tigt, dass zumindest hinsichtlich eines streitigen Betrages in H\u00f6he von 24.000 DM eine Nachkalkulation am Computer vorgenommen werden sollte. Sie haben allerdings ausgesagt, dass diese Nachkalkulation in der Mittagspause vom Gerichtspr\u00fcfer durchgef\u00fchrt werden sollte. Dem stehen aber die Aussagen der Zeugen P und S entgegen, wonach nach ihrer Erinnerung der Gerichtspr\u00fcfer keinen entsprechenden Auftrag vom Gericht erhalten hat. Auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gervertreters war der Berichterstatter um ca. 15 Uhr mit dem Computer besch\u00e4ftigt. Es ist insoweit nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Zeugen R und M die &#8211; von Zeugen best\u00e4tigte &#8211; Tatsache, dass die Kalkulationstabelle, auf die der Berichterstatter in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckzugreifen suchte, vom Gerichtspr\u00fcfer im (vernetzten) Gerichtscomputer gespeichert worden war, insoweit missverstanden haben.<\/p>\n<p>b) Der Senat ist auch zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Beteiligten den Vorschlag, auf eine Kalkulationstabelle im Computer zur\u00fcckzugreifen, nicht nur objektiv wahrnehmen konnten, sondern ihm sogar stillschweigend zugestimmt haben. Aufgrund der Zeugenaussagen ist n\u00e4mlich davon auszugehen, dass sich in der hier streitigen Zeit (zumindest) drei gesonderte Gespr\u00e4chsgruppen gebildet hatten. Das ist f\u00fcr eine m\u00fcndliche Verhandlung \u00e4u\u00dferst ungew\u00f6hnlich, erkl\u00e4rt sich aber ohne weiteres, wenn die m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr den streitigen Zeitraum faktisch und im Einvernehmen mit den Beteiligten unterbrochen war.<\/p>\n<p>Der Zeuge P, der Sitzungsvertreter des FA, hat bekundet, dass der Berichterstatter mit Billigung des Vorsitzenden ein Kalkulationsprogramm aufrufen sollte und damit alle einverstanden waren. Er habe diese Zeit der Unterbrechung, in der der Berichterstatter zun\u00e4chst im Nebenzimmer gewesen sei und sich anschlie\u00dfend am Computer der Protokollf\u00fchrerin bet\u00e4tigt habe, genutzt, um sich kurz mit dem neben ihm sitzenden Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle zu beraten. Der Kl\u00e4gervertreter hat bezeugt, dass er sich &#8211; in der streitigen Zeit &#8211; &#8222;dem Vorsitzenden gegen\u00fcber&#8220;, also nicht den im Sitzungssaal verbliebenen Richtern gegen\u00fcber, zu den Sch\u00e4tzmethoden ge\u00e4u\u00dfert habe. Er hat ferner vorgetragen, wie auch die Zeugen A und N ausgesagt haben, dass sich der Berichterstatter, nachdem er in den Sitzungssaal zur\u00fcckgekehrt war, mit dem Gerichtspr\u00fcfer unterhalten habe. Die verschiedenen Gespr\u00e4chsgruppen von ma\u00dfgeblichen Prozessbeteiligten lassen nur den Schluss zu, dass objektiv erkennbar die Sitzung unterbrochen worden war.<\/p>\n<p>c) Die Tatsache, dass sich die Zeugen M, A und N das Verlassen des Sitzungssaals durch den Berichterstatter bzw. das Herbeiwinken des im Zuschauerraum anwesenden Gerichtspr\u00fcfers nicht erkl\u00e4ren konnten, spricht nicht gegen eine auch vom Kl\u00e4gervertreter aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde zumindest wahrnehmbare konkludente Unterbrechung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Das Unverst\u00e4ndnis der Zeugen f\u00fcr das Verhalten des Berichterstatters erkl\u00e4rt sich schon daraus, dass sie im Zuschauerraum sa\u00dfen, also nicht in unmittelbarer N\u00e4he zum Richtertisch, und dass der Vorsitzende den Berichterstatter nicht verbal mit dem Aufruf des Computergrogramms beauftragte. Hinzu kommt, dass, wie der Zeuge N ausgesagt hat, sp\u00e4ter eine Besprechung beim Kl\u00e4gervertreter zum Ablauf der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG stattfand. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass aufgrund der gemeinsamen Beratung pers\u00f6nliche Erinnerungen und Eindr\u00fccke einzelner Zeugen in den Hintergrund ger\u00fcckt sind.<\/p>\n<p>d) Ungekl\u00e4rt geblieben ist, ob der Berichterstatter die Kalkulationstabelle mit Erfolg im Computer aufgerufen, ausgedruckt und verteilt hat. Hierauf kommt es f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob zuvor die m\u00fcndliche Verhandlung objektiv erkennbar unterbrochen worden ist, auch nicht an.<\/p>\n<p>5. Die R\u00fcge der Kl\u00e4ger, das Urteil sei nicht mit Gr\u00fcnden versehen (\u00a7 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F.), ist unzul\u00e4ssig. Ihr Vortrag ist insoweit nicht schl\u00fcssig (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 IX R 28\/99, BFH\/NV 2000, 464; Gr\u00e4ber\/Ruban, a.a.O., \u00a7 120 Rdnr. 38, m.w.N.).<\/p>\n<p>a) Die R\u00fcge, das am 21. April 1999 verk\u00fcndete Urteil sei deswegen nicht mit Gr\u00fcnden versehen, weil Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde nicht binnen f\u00fcnf Monaten nach Verk\u00fcndung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden seien (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes &#8211; GmS-OGB &#8211; vom 27. April 1993 GmS-OGB 1\/92, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1993, 674), ist schon deswegen unschl\u00fcssig, weil nach dem eigenen Vortrag des Kl\u00e4gers das unterschriebene Urteil der Gesch\u00e4ftsstelle am 17. September 1999 und damit vier Tage vor Ablauf der F\u00fcnf-Monats-Frist \u00fcbergeben wurde. Auch bei einer nur geringf\u00fcgigen Unterschreitung dieser Frist ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass das Urteil mit Gr\u00fcnden versehen ist.<\/p>\n<p>Zweck der F\u00fcnf-Monats-Frist ist es, den Begriff &#8222;alsbald&#8220; i.S. des \u00a7 105 Abs. 4 Satz 3 FGO so zu konkretisieren, dass er einerseits der Rechtsprechung den aus der Natur eines unbestimmten Rechtsbegriffs folgenden Spielraum bel\u00e4sst, andererseits aber eine m\u00f6glichst klare und f\u00fcr alle Beteiligten ohne weiteres erkennbare Grenzlinie markiert (Beschluss des GmS-OGB in HFR 1993, 674). Diesem Ziel w\u00fcrde es widersprechen, dem kl\u00e4gerischen Begehren entsprechend das Urteil auch dann als nicht mit Gr\u00fcnden versehen zu beurteilen, wenn die F\u00fcnf-Monats-Frist um wenige Tage unterschritten wurde (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2000, 464; vom 13. August 1998 VII R 30\/98, BFH\/NV 1999, 208; vom 25. M\u00e4rz 1998 XI R 41\/97, BFH\/NV 1998, 1238).<\/p>\n<p>b) Auch im \u00dcbrigen ist die R\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift fehlen Entscheidungsgr\u00fcnde auch dann, wenn das FG einen eigenst\u00e4ndigen Klagegrund oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen \u00fcbergangen hat, mithin das Urteil bez\u00fcglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 25. November 1999 VII R 40\/99, BFH\/NV 2000, 591; vom 16. August 1999 VIII R 9\/99, BFH\/NV 2000, 209, jeweils m.w.N.). Die R\u00fcge, die Entscheidung sei nicht mit Gr\u00fcnden versehen, ist jedoch nicht schl\u00fcssig erhoben, wenn nur vorgetragen wird, die Entscheidung des FG sei zu kurz, l\u00fccken- oder fehlerhaft (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17. Januar 1994 VIII R 50\/93, BFH\/NV 1994, 646; vom 9. September 1999 VII R 87\/98, BFH\/NV 2000, 325). Mit ihren R\u00fcgen, das FG habe den Sinn ihrer in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Kalkulation, die Ausf\u00fchrung ihres Kl\u00e4gervertreters zur Preisentwicklung bei Fleisch missverstanden und zu Unrecht die Aussage des Zeugen U nicht ber\u00fccksichtigt und das FG sei zu Unrecht nicht mehr auf die Ausf\u00fchrungen ihres Kl\u00e4gervertreters zur Verwiegung besonders eingegangen, wenden sich die Kl\u00e4ger dem Grunde nach &#8222;nur&#8220; gegen die Richtigkeit der Sch\u00e4tzung der Bemessungsgrundlagen durch das Gericht, erheben aber keine Verfahrensr\u00fcge i.S. des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F.<\/p>\n<p>6. Die R\u00fcge, das Gericht habe den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, ist erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhoben worden und damit versp\u00e4tet. Im \u00dcbrigen sind in diesem Verfahren grunds\u00e4tzlich nur die in \u00a7 116 Abs. 1 FGO a.F. genannten Revisionsgr\u00fcnde zu pr\u00fcfen (vgl. z.B. Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 116 FGO Rdnr. 11).<\/p>\n<p>7. \u00dcber die Richtigkeit der Sch\u00e4tzung ist trotz Zul\u00e4ssigkeit der Revision nicht zu entscheiden. Die Rechtssache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch weicht die Entscheidung des FG von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts ab (\u00a7 118 Abs. 3 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 58\/99) BStBl. 2001 II S. 764 Eine kurzfristige Unterbrechung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist kein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender wesentlicher Vorgang. Die Unterbrechung ist konkludent angeordnet, wenn objektiv zu erkennen ist, dass zeitweilig nicht weiterverhandelt werden soll. &nbsp; FGO a.F. \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1; ZPO \u00a7\u00a7 160, 165. Vorinstanz: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-6-2001-xi-r-58_99-bstbl-2001-ii-s-764\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 58\/99)     BStBl. 2001 II S. 764<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45612","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45612","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45612"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45612\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45612"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45612"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45612"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}