{"id":45616,"date":"2001-03-27T12:13:19","date_gmt":"2001-03-27T10:13:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45616"},"modified":"2013-06-20T12:14:25","modified_gmt":"2013-06-20T10:14:25","slug":"bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-42_00-bstbl-2001-ii-s-771","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-42_00-bstbl-2001-ii-s-771\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 42\/00)     BStBl. 2001 II S. 771"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 42\/00) BStBl. 2001 II S. 771<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Begr\u00fcndung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Unternehmen entstandene Gesch\u00e4ftswert auf die neu gegr\u00fcndete Betriebsgesellschaft \u00fcbergehen. Soweit dies der Fall ist, liegt keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung darin, dass die Betriebs-GmbH dem bisherigen Einzelunternehmer ein angemessenes Entgelt f\u00fcr den \u00fcbergegangenen Gesch\u00e4ftswert zahlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 2000, 698)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob bei der Begr\u00fcndung einer Betriebsaufspaltung ein Gesch\u00e4ftswert entgeltlich \u00fcbertragen worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1991 (Streitjahr) gegr\u00fcndet. Von ihrem Stammkapital in H\u00f6he von 50.000 DM hielten im Streitjahr F 25.500 DM und U.M. 24.500 DM, wobei F als Treuh\u00e4nder f\u00fcr N.M. &#8211; den Vater des U.M. &#8211; handelte.<\/p>\n<p>Zum 2. Januar 1991 erwarb die Kl\u00e4gerin alle beweglichen materiellen Wirtschaftsg\u00fcter eines bis dahin von N.M. gef\u00fchrten Einzelunternehmens (Schreinereibetrieb). Das unbewegliche Betriebsverm\u00f6gen jenes Unternehmens mietete sie von N.M. an. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hierdurch zwischen N.M. und der Kl\u00e4gerin eine Betriebsaufspaltung begr\u00fcndet wurde.<\/p>\n<p>Zugleich mit der \u00dcbertragung der materiellen beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter vereinbarte die Kl\u00e4gerin die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftswerts des Einzelunternehmens. Dessen Wert setzten die Vertragsparteien mit 50.000 DM an. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in dem entgeltlichen Erwerb des Gesch\u00e4ftswerts eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) und erh\u00f6hte deshalb im Rahmen der K\u00f6rperschaftsteuer-Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr das von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Einkommen.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Streitpunkt Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 698 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 8 Abs. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG). Es beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuer in der Weise festzusetzen, dass der streitige Betrag einkommenserh\u00f6hend angesetzt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen:<\/p>\n<p>1. Das FA ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin von N.M. keinen Gesch\u00e4ftswert erworben habe und dass demzufolge die f\u00fcr die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftswerts getroffene Entgeltsvereinbarung zu einer vGA f\u00fchre. Dem ist das FG nicht gefolgt. Diese Entscheidung des FG ist aus revisionsrechtlicher Sicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>a) Nach den Feststellungen des FG erwarb die Kl\u00e4gerin im Streitjahr die beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter des bis dahin von N.M. betriebenen Einzelunternehmens. Zugleich mietete sie die unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter jenes Unternehmens und f\u00fchrte den bisherigen Gesch\u00e4ftsbetrieb des Einzelunternehmens fort. Der Senat geht &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten und dem FG &#8211; davon aus, dass hierdurch eine Betriebsaufspaltung zwischen N.M. einerseits (Besitzunternehmen) und der Kl\u00e4gerin andererseits (Betriebsgesellschaft) begr\u00fcndet wurde.<\/p>\n<p>b) Ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Begr\u00fcndung einer Betriebsaufspaltung der im bisherigen Unternehmen entstandene Gesch\u00e4ftswert auf die Betriebsgesellschaft \u00fcbertragen wird, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (vgl. einerseits Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 15 Rz. 878; andererseits Schneeloch, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1991, 804, 805). Die Frage ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung nicht notwendig den \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftswerts auf das Betriebsunternehmen nach sich zieht (BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 25\/88, BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982; I R 34\/88, BFH\/NV 1990, 264; vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59\/92, BFHE 171, 282, DStR 1993, 1174). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesch\u00e4ftswert immer und unter allen Umst\u00e4nden beim Besitzunternehmen verbleibt (ebenso Schneeloch, DStR 1991, 804, 805). Die Zuordnung des Gesch\u00e4ftswerts ist in F\u00e4llen dieser Art vielmehr von den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>aa) Der Gesch\u00e4ftswert ist derjenige Wert, der einem gewerblichen Unternehmen \u00fcber den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter hinaus innewohnt (Senatsurteil vom 27. M\u00e4rz 1996 I R 60\/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576; Weber-Grellet in Schmidt, a.a.O., \u00a7 5 Rz. 221, m.w.N.). Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern verk\u00f6rpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens gew\u00e4hrleistet erscheinen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57\/93, BFHE 185, 230, DStR 1998, 887, 889). Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben, so dass er grunds\u00e4tzlich nicht ohne diesen ver\u00e4u\u00dfert oder entnommen werden kann (Senatsurteil vom 24. November 1982 I R 123\/78, BFHE 137, 59, BStBl II 1983, 113, 114; BFH in BFHE 185, 230, DStR 1998, 887, 889, m.w.N.).<\/p>\n<p>bb) Von der hiernach unzul\u00e4ssigen isolierten \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftswerts ist indessen der Fall zu unterscheiden, in dem ein Unternehmen den Betrieb eines anderen ganz oder teilweise \u00fcbernimmt und hierbei gesch\u00e4ftswertbildende Faktoren von dem \u00fcbertragenden Unternehmen auf das \u00fcbernehmende \u00fcbergehen. In dieser Situation geht der Gesch\u00e4ftswert des \u00fcbertragenden Unternehmens weder notwendigerweise unter (Senatsurteil in BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576, 577, m.w.N.) noch verbleibt er immer bei dem \u00fcbertragenden Unternehmen. Vielmehr folgt er denjenigen gesch\u00e4ftswertbildenden Faktoren, die durch ihn verk\u00f6rpert werden. Das gilt nicht nur im Fall der \u00dcbertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (dazu z.B. BFH-Urteile vom 30. M\u00e4rz 1994 I R 52\/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903; vom 14. Dezember 1993 VIII R 13\/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, 925, m.w.N.), sondern ebenso im Fall der Realteilung (hierzu BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57\/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, 614) und bei der Aufspaltung und Ver\u00e4u\u00dferung eines f\u00fcr sich lebensf\u00e4higen Betriebsteils (Senatsurteil in BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576).<\/p>\n<p>cc) Im Fall der Begr\u00fcndung einer Betriebsaufspaltung gelten die vorstehend erl\u00e4uterten Regeln sinngem\u00e4\u00df. Auch hier ist es denkbar, dass gesch\u00e4ftswertbildende Faktoren &#8211; z.B. eine besonders qualifizierte Arbeitnehmerschaft oder eine spezielle betriebliche Organisation &#8211; nach der Aufspaltung des bislang einheitlichen Betriebs fortan nicht mehr dem fortbestehenden Besitzunternehmen, sondern der neu gegr\u00fcndeten Betriebsgesellschaft zur Verf\u00fcgung stehen und nur von ihr sinnvoll genutzt werden k\u00f6nnen. In einer solchen Situation kann der Gesch\u00e4ftswert zumindest dann auf die Betriebsgesellschaft \u00fcbergehen, wenn diese erstens ihrer Organisation und Struktur nach eigenst\u00e4ndig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und zweitens die Nutzungsm\u00f6glichkeit der Betriebsgesellschaft auf Dauer angelegt ist und ihr nicht vorzeitig entzogen werden kann. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen kann deshalb der Gesch\u00e4ftswert gegen Entgelt auf die Betriebsgesellschaft \u00fcbertragen werden. Ob eine solche Gestaltung zwingend ist oder ob in den genannten F\u00e4llen gleicherma\u00dfen die M\u00f6glichkeit besteht, der Betriebsgesellschaft den Gesch\u00e4ftswert (nur) zur Nutzung zu \u00fcberlassen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>Der Senat geht nicht davon aus, dass im Fall der Betriebsaufspaltung hinsichtlich des Gesch\u00e4ftswerts immer nur eine Nutzungs\u00fcberlassung in Betracht kommt. Eine solche Betrachtung mag angezeigt sein, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft nur verpachtet worden sind (Senatsurteil vom 31. M\u00e4rz 1971 I R 111\/69, BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536; BFH in BFHE 185, 230, DStR 1998, 887). Jedoch reicht es f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung in sachlicher Hinsicht aus, dass nur eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft zur Nutzung \u00fcberlassen wird (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 36\/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233; Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 808). So kann eine Betriebsaufspaltung z.B. dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft nur das Betriebsgrundst\u00fcck anmietet und ihr alle \u00fcbrigen Wirtschaftsg\u00fcter zu Eigentum \u00fcbertragen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233; vom 21. August 1996 X R 25\/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44). In einer solchen Situation kann auch der Gesch\u00e4ftswert auf die Betriebsgesellschaft \u00fcbergehen, sofern er nicht allein auf bestimmten Eigenschaften des zur\u00fcckbehaltenen Betriebsgrundst\u00fccks beruht (ebenso Tillmann, GmbH-Rundschau 1989, 41, 49). Diese \u00dcberlegung zeigt, dass im Fall der Betriebsaufspaltung der Gesch\u00e4ftswert nicht schematisch dem urspr\u00fcnglich bestehenden Unternehmen zugeordnet werden kann. Soweit sich aus den Urteilen in BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982 und in BFH\/NV 1990, 264 eine andere Rechtsauffassung herauslesen lassen sollte, h\u00e4lt der Senat hieran nicht fest.<\/p>\n<p>c) Die hiernach erforderliche Zuordnung der gesch\u00e4ftswertbildenden Faktoren h\u00e4ngt weitgehend von den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls ab und ist deshalb vorrangig Aufgabe des FG. Dieses muss feststellen, ob und inwieweit Gewinnaussichten des bislang bestehenden auf das neu gegr\u00fcndete Unternehmen \u00fcbergegangen sind und ob sowie ggf. in welcher H\u00f6he ein fremder Dritter hierf\u00fcr &#8211; \u00fcber den Preis der sonstigen \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter hinaus &#8211; ein Entgelt gezahlt h\u00e4tte. Seine in diesem Punkt erfolgte W\u00fcrdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Ist das nicht der Fall, so ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO f\u00fcr den BFH bindend.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall kann nach den Feststellungen des FG davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin mit den ihr \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern in der Lage war, den von N.M. \u00fcbernommenen Schreinereibetrieb fortzuf\u00fchren. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine entgeltliche \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftswerts liegen mithin vor.<\/p>\n<p>Die getroffene Entgeltsvereinbarung hat das FG dahin gew\u00fcrdigt, dass in der gegebenen Situation ein fremder Dritter ebenfalls bereit gewesen w\u00e4re, neben den monatlichen Mietzahlungen einen Einmalbetrag von 50.000 DM f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gesch\u00e4ftswerts zu zahlen. Dazu hat es vor allem darauf abgestellt, dass einerseits die Kl\u00e4gerin vermittels der auf sie \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter (Gesch\u00e4ftsbeziehungen, Personal, bewegliches Anlageverm\u00f6gen) &#8222;aus dem Stand heraus&#8220; Ums\u00e4tze von mehr als 1 Mio. DM j\u00e4hrlich habe erzielen k\u00f6nnen und dass ihr andererseits das unbewegliche Anlageverm\u00f6gen langfristig (10 Jahre mit Verl\u00e4ngerungsoption f\u00fcr 2 x 5 Jahre) \u00fcberlassen worden sei. Diese W\u00fcrdigung l\u00e4sst keinen Rechtsfehler erkennen, zumal ausweislich der genannten Feststellungen die Kl\u00e4gerin die gesamte Organisation des fr\u00fcheren Einzelunternehmens \u00fcber einen Zeitraum (20 Jahre) nutzen konnte, der die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer des Gesch\u00e4ftswerts von 15 Jahren (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) \u00fcbersteigt. Abgesehen davon ist sie auch vom FA nicht beanstandet worden.<\/p>\n<p>Daraus folgt im Ergebnis, dass das FG zu Recht die in Rede stehende Entgeltsvereinbarung anerkannt und die Annahme einer vGA abgelehnt hat. F\u00fcr die vom FA verfochtene Gewinnkorrektur ist mithin kein Raum. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Vortrag des FA zutrifft, dass die im Einzelunternehmen zur\u00fcckbehaltenen Betriebsgrundst\u00fccke ebenfalls mit gesteigerten Gewinnaussichten und deshalb mit einem Gesch\u00e4ftswert verbunden gewesen seien. Denn auch dann bleibt die W\u00fcrdigung des FG m\u00f6glich, dass der auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangene &#8211; ggf.: anteilige &#8211; Gesch\u00e4ftswert sich auf 50.000 DM belief.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 42\/00) BStBl. 2001 II S. 771 Bei der Begr\u00fcndung einer Betriebsaufspaltung kann der im bisherigen Unternehmen entstandene Gesch\u00e4ftswert auf die neu gegr\u00fcndete Betriebsgesellschaft \u00fcbergehen. 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