{"id":45617,"date":"2001-06-27T15:20:19","date_gmt":"2001-06-27T13:20:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45617"},"modified":"2013-06-23T15:28:20","modified_gmt":"2013-06-23T13:28:20","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-2001-i-r-82-85_00-bstbl-2001-ii-s-773","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-2001-i-r-82-85_00-bstbl-2001-ii-s-773\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 82-85\/00)     BStBl. 2001 II S. 773"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 82-85\/00) BStBl. 2001 II S. 773<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Strom, Gas, Fernw\u00e4rme und Wasser durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (\u00a7 4 Abs. 3 KStG). Bei dem Betrieb eines Kl\u00e4rwerks und der Wahrnehmung der \u00f6ffentlichen Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegen\u00fcber um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (\u00a7 4 Abs. 5 KStG).<\/p>\n<p>2. Zu dem Betrieb gewerblicher Art k\u00f6nnen auch die Aufwendungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk geh\u00f6ren, durch das die Stadtwerke unter Verwendung der beim Kl\u00e4rprozess freiwerdenden Faulgase die f\u00fcr die Versorgung des Kl\u00e4rwerks ben\u00f6tigten Energien bereitstellen.<\/p>\n<p>3. Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegen\u00fcber der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden, erfordern ein im Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcbliches Entgelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 4 Abs. 3 und 5, \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 1144)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Stadt, unterh\u00e4lt den Eigenbetrieb &#8222;Stadtwerke&#8220;, der die Stadt und umliegende Gemeinden mit Strom, Gas, Fernw\u00e4rme und Wasser versorgt und verschiedene Blockheizkraftwerke (BHKW) betreibt. Im Streitjahr 1989 errichteten die Stadtwerke im Betriebsgeb\u00e4ude des kommunalen Kl\u00e4rwerks ein weiteres BHKW, das sie dem Betriebszweig Fernw\u00e4rmeversorgung zuordneten. Gleichzeitig wurde die veraltete Heizkesselanlage des Kl\u00e4rwerks gegen eine neue Anlage ausgetauscht. Die Stadtwerke und der Hoheitsbetrieb &#8222;Abwasserbeseitigung&#8220; haben im Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk folgendes vereinbart:<\/p>\n<p>Die Stadtwerke d\u00fcrfen ein Geb\u00e4ude des Hoheitsbetriebes f\u00fcr die von ihr errichteten W\u00e4rmeversorgungsanlagen nutzen und zahlen hierf\u00fcr ein &#8211; einmaliges &#8211; Nutzungsentgelt. Der Hoheitsbetrieb liefert den Stadtwerken Faulgas aus dem Kl\u00e4rprozess zu einem erdgas\u00e4quivalenten Preis. Bei nicht ausreichendem Anfall bzw. unzureichender Qualit\u00e4t des Faulgases wird aus der von den Stadtwerken zus\u00e4tzlich erstellten Erdgasleitung Erdgas verwendet. Die Stadtwerke versorgen ihrerseits den Hoheitsbetrieb mit W\u00e4rme (Fernw\u00e4rmeversorgungsvertrag vom 9. November 1989) und &#8211; auf der Grundlage eines hierf\u00fcr typischen Vertrages &#8211; mit Strom. Eine gesonderte Vereinbarung \u00fcber die Verwendung des BHKW-Stromes &#8211; der ohnehin nur ca. 15 v.H. des Bedarfs des Hoheitsbetriebes decken w\u00fcrde &#8211; besteht nicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat die Auffassung, das BHKW sei Hoheitsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin und der dieser obliegenden, hoheitlich betriebenen Abwasserentsorgung zuzurechnen. Daraus erg\u00e4ben sich im Streitjahr 1989 als dem Jahr der Errichtung des BHKW und in den nachfolgenden Streitjahren 1990 bis 1995 in H\u00f6he der Planungskosten und der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) sowie hinsichtlich der Leistungsverrechnungen zwischen der Kl\u00e4gerin und den Stadtwerken zu deren Lasten verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA).<\/p>\n<p>Die Klagen, die die Kl\u00e4gerin gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide richtete, hatten Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab ihnen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1144 abgedruckten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n<p>Seine Revisionen st\u00fctzt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, die FG-Urteile aufzuheben und die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revisionen zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die &#8211; zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (\u00a7 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) &#8211; Revisionen sind begr\u00fcndet. Sie f\u00fchren zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zur\u00fcckverweisung der Sachen an das FG.<\/p>\n<p>Zwar ist diesem im Ergebnis darin zu folgen, dass das BHKW den Stadtwerken als Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen ist und dass es von diesen betrieben wird. Die zwischen der Kl\u00e4gerin und den Stadtwerken getroffenen Vereinbarungen sind deshalb als solche steuerlich anzuerkennen. Die tatrichterlichen Feststellungen gen\u00fcgen jedoch nicht, um abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob die Stadtwerke der Kl\u00e4gerin als Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft marktgerechte Entgelte berechnet haben.<\/p>\n<p>1. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Stadtwerke als Versorgungsbetrieb nicht \u00fcberwiegend der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt dienen und sonach kein Hoheitsbetrieb der Kl\u00e4gerin i.S. von \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), sondern ein Betrieb gewerblicher Art i.S. des \u00a7 4 Abs. 3 KStG sind (vgl. dazu Bott in Arthur Andersen, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 4 Rz. 83 ff.; s. auch Senatsurteil vom 30. November 1989 I R 79-80\/86, BFHE 159, 331, BStBl II 1990, 452, zur Wasserversorgung; Bundesminister der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 23. August 1979, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1979, 2458, zur M\u00fcllverbrennung).<\/p>\n<p>2. Zu diesem Betrieb gewerblicher Art geh\u00f6ren auch die Aufwendungen der Stadtwerke im Zusammenhang mit dem im Betriebsgeb\u00e4ude des Kl\u00e4rwerks errichteten BHKW sowie den durch dessen Betrieb ausgel\u00f6sten Leistungsbeziehungen zu der Kl\u00e4gerin. Da das BHKW notwendiges Betriebsverm\u00f6gen der Stadtwerke ist, kommt es auf die Frage nicht an, ob ein Betrieb gewerblicher Art auch \u00fcber gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p>Zwar sind der Betrieb eines Kl\u00e4rwerks und die Wahrnehmung der \u00f6ffentlichen Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung grunds\u00e4tzlich hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 7. Februar 1991, Gesetzblatt f\u00fcr Schleswig-Holstein 1992, 81, und i.d.F. vom 13. Juni 2000, Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Schleswig-Holstein 2000, 490, 550; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 18a Rz. 9 ff., 14; vgl. auch Senatsurteil vom 29. M\u00e4rz 2000 I R 32\/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, m.w.N.; Bott in Arthur Andersen, a.a.O., \u00a7 4 Rz. 201). Zu diesem hoheitlich wahrzunehmenden Bereich kann auch die (Wieder-)Verwertung der bei dem Kl\u00e4rprozess freiwerdenden und gewonnenen Energien in Gestalt von Faulgasen durch entgeltliche Abgabe an Dritte als Neben- oder Hilfsgesch\u00e4ft geh\u00f6ren (vgl. insoweit auch Abschn. 5 Abs. 14 und Abs. 24 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien 1995 &#8211; KStR 1995 -; BMF-Schreiben vom 13. M\u00e4rz 1987, BStBl I 1987, 373; ferner FG M\u00fcnster, Urteil vom 21. April 1986 IX 3394\/84 K, EFG 1986, 619; kritisch Seer, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1992, 1751, 1755 f.). Im Einzelnen kann dies aber dahinstehen.<\/p>\n<p>Im Streitfall steht nicht der in der Fremdabgabe liegende Verschaffungsvorgang, also die Abgabe der Faulgase durch das Kl\u00e4rwerk, sondern der Beschaffungsvorgang der von diesem ben\u00f6tigten W\u00e4rme und des ben\u00f6tigten Stroms im Vordergrund. W\u00e4rme wie Strom beschafft sich das Kl\u00e4rwerk nicht lediglich als reiner &#8222;Selbstversorger&#8220; durch eigene Energiegewinnung (vgl. dazu Felder in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 4 KStG Rz. 65), sondern aufgrund der getroffenen Vereinbarungen und gesondert abgeschlossener Lieferungsvertr\u00e4ge als Abnehmer der Stadtwerke. Das BHKW wird dementsprechend nicht von dem Kl\u00e4rwerk unterhalten und betrieben, sondern von den Stadtwerken, zu deren &#8222;Unternehmensgegenstand&#8220; die W\u00e4rme- und Stromversorgung an &#8211; private, aber durchaus auch hoheitliche &#8211; Abnehmer als Endverbraucher geh\u00f6rt. Ausschlaggebend f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang, dass f\u00fcr die Versorgung bereitgestellte Energien (W\u00e4rme und Strom) ihrerseits mittels Prim\u00e4renergien &#8222;geschaffen&#8220; oder anderweitig, z.B. durch Ank\u00e4ufe, beschafft werden m\u00fcssen; ohne Energiebeschaffung ist eine Energieversorgung nicht denkbar und kann nicht durchgef\u00fchrt werden. Die Beschaffung ist damit untrennbarer Teil der Versorgung, die nicht als Hilfs- oder Nebengesch\u00e4ft hinter die hoheitliche T\u00e4tigkeit des Abwasserbeseitigers zur\u00fccktritt, sondern sich vielmehr umgekehrt f\u00fcr den Versorgungsbetrieb als notwendige und vorbereitende Vorstufe f\u00fcr die Erbringung der Energieversorgung darstellt. Dass die f\u00fcr diese Versorgung erforderlichen prim\u00e4ren Energiequellen &#8211; ganz oder teilweise &#8211; von dem Abnehmer, wie im Streitfall von dem Kl\u00e4rwerk, zuvor selbst &#8222;beigesteuert&#8220; werden, \u00e4ndert daran nichts. Auch in einem solchen Fall des &#8222;integrierten&#8220; Kreislaufs wiederverwertbarer (regenerativer) Stoffe oder Energiequellen oder daraus gewonnener (Roh-)Stoffe wird die Energiebeschaffung von der Energieversorgung absorbiert (im Ergebnis ebenso Bott in Arthur Andersen, a.a.O., \u00a7 4 Rz. 90 und Rz. 200, 201; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 159, 331, BStBl II 1990, 452; Oberfinanzdirektion D\u00fcsseldorf, Verf\u00fcgung vom 8. November 1982 S 2706 A &#8211; St 13 H, jeweils zur Wasserbeschaffung und -versorgung).<\/p>\n<p>Zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchrt nicht der Umstand, dass einerseits das BHKW auf dem Gel\u00e4nde des Kl\u00e4rwerks errichtet (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. M\u00e4rz 2000 III R 58\/97, BFHE 192, 76, BStBl II 2000, 449, zu Hausanschlussstationen von Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen) und auf dessen Bed\u00fcrfnisse abgestimmt wurde und andererseits die angelieferten Faulgasmengen im Wesentlichen ausreichten, um den Betrieb des Kl\u00e4rwerks sicherzustellen und das BHKW auszulasten. Daran erweist sich lediglich die kunden- und bedarfsgerechte Ausstattung und Kapazit\u00e4tsauslegung des Kraftwerks. Der einheitliche Versorgungscharakter der zu erbringenden Leistungen bleibt hiervon unber\u00fchrt. Dieser Charakter wird im Gegenteil zus\u00e4tzlich durch zwei weitere Gesichtspunkte erh\u00e4rtet. Zum einen ist der BHKW-Strom zur Abdeckung gelegentlicher Leistungsspitzen oder im Falle einer &#8211; wenn auch praktisch selten vorkommenden &#8211; \u00dcberproduktion in das allgemeine Netz einzuleiten. Zum anderen k\u00f6nnen Lieferengp\u00e4sse an Faulgasen mittels der von den Stadtwerken eigens errichteten Erdgasleitung und der hierdurch erm\u00f6glichten Einspeisung herk\u00f6mmlich produzierter Energien aus dem allgemeinen Leitungsnetz zum Betrieb des Kl\u00e4rwerks ausgeglichen werden (vgl. allgemein zu solchen Wechselwirkungen beim Betrieb eines BHKW Felder in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, a.a.O., \u00a7 4 KStG Rz. 71, Stichwort Blockheizkraftwerk).<\/p>\n<p>3. Geh\u00f6rt das BHKW damit aber &#8211; vollen Umfanges &#8211; zum (notwendigen) Betriebsverm\u00f6gen der Stadtwerke, ziehen weder die hierf\u00fcr aufgewendeten Planungskosten noch die Aufwendungen aus der AfA vGA (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zum Vorteil der Kl\u00e4gerin als Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft (vgl. dazu allgemein zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 2000 I R 50\/98, BFHE 192, 92, m.w.N.) nach sich. Gleicherma\u00dfen ergeben sich im Grundsatz keine vGA aus den von den Stadtwerken erbrachten Strom- und W\u00e4rmelieferungen unter Verwendung der von dem Kl\u00e4rwerk zur Verf\u00fcgung gestellten Faulgase. Allerdings m\u00fcssen solche Leistungen auch durch einen Betrieb gewerblicher Art gegen\u00fcber der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft so abgerechnet werden, wie dies unter fremden Dritten \u00fcblich ist, was &#8211; neben dem vollen Ausgleich der Kostendeckung &#8211; insbesondere angemessene Gewinnaufschl\u00e4ge erfordert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Juli 1996 I R 108-109\/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230; vom 17. November 1999 I R 4\/99, BFH\/NV 2000, 1502, m.w.N.). Andernfalls l\u00e4gen im Umfang einer dadurch bedingten Unterdeckung auf Seiten des Betriebs gewerblicher Art, hier der Stadtwerke, vGA vor (Senatsurteil in BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230). Die Vorinstanz hat dies im Streitfall nicht weiter gepr\u00fcft. Das wird im 2. Rechtsgang nachzuholen sein, weshalb die Urteile des FG aufzuheben und die Sachen zur\u00fcckzuverweisen waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 82-85\/00) BStBl. 2001 II S. 773 1. Die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Strom, Gas, Fernw\u00e4rme und Wasser durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (\u00a7 4 Abs. 3 KStG). 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