{"id":45625,"date":"2001-03-06T12:01:07","date_gmt":"2001-03-06T10:01:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45625"},"modified":"2013-06-20T12:01:59","modified_gmt":"2013-06-20T10:01:59","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-2001-ix-r-64_97-bstbl-2001-ii-s-796","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2001-ix-r-64_97-bstbl-2001-ii-s-796\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.2001 (IX R 64\/97)     BStBl. 2001 II S. 796"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.2001 (IX R 64\/97) BStBl. 2001 II S. 796<\/strong><\/p>\n<p>Die Bescheinigung i.S. des \u00a7 82i Abs. 2 EStDV und deren Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Frage der pers\u00f6nlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStDV \u00a7 82i; EStG \u00a7 52 Abs. 21 S\u00e4tze 6, 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1997, 1521)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wurden in den Jahren 1989 bis 1994 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, urspr\u00fcnglicher Alleineigent\u00fcmer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundst\u00fccks, \u00fcbertrug mit notariellem Vertrag vom September 1988 einen halben Miteigentumsanteil daran auf die Kl\u00e4gerin. Das Geb\u00e4ude ist seit Juli 1984 in die Denkmalliste der Stadt eingetragen. Nachdem das urspr\u00fcnglich f\u00fcr das Grundst\u00fcck bestehende Mietverh\u00e4ltnis zum 30. Juni 1986 beendet worden war, wurde das Geb\u00e4ude mit einem Kostenaufwand von insgesamt 371.635,97 DM renoviert und saniert (und zwar 1987: 110.318,38 DM; 1988: 224.451,02 DM; 1989: 30.660,33 DM; 1990: 6.206,24 DM).<\/p>\n<p>Zur Finanzierung der Bauma\u00dfnahmen, die nach den von der Stadt als unterer Denkmalbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 40 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) erteilten und allein an den Kl\u00e4ger adressierten Bescheinigungen i.S. der \u00a7\u00a7 82i und 82k der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, hatten die Kl\u00e4ger gemeinsam Darlehen in H\u00f6he von urspr\u00fcnglich 330.000 DM aufgenommen. Aus \u00f6ffentlichen Mitteln erhielten sie zudem Zusch\u00fcsse in H\u00f6he von insgesamt 104.620 DM.<\/p>\n<p>Seit dem 1. Juli 1988 (= Datum der Bezugsfertigkeit) ist die eine Wohnung (Nutzfl\u00e4che 62 qm) vermietet, die andere Wohnung (Nutzfl\u00e4che 185 qm) wird von den Kl\u00e4gern zu eigenen Wohnzwecken genutzt.<\/p>\n<p>In ihren Einkommensteuer-Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1988 bis 1994 machten die Kl\u00e4ger erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 82i EStDV in H\u00f6he von jeweils 10 v.H. der angefallenen Baukosten (abz\u00fcglich der erhaltenen Zusch\u00fcsse) geltend, und zwar entsprechend dem Verh\u00e4ltnis von Fremd- und Eigennutzung zu 25 v.H. als Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung und zu 75 v.H. als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 21 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte f\u00fcr die Jahre 1989 bis 1994 unter Hinweis auf die unentgeltliche \u00dcbertragung des halben Miteigentumsanteils auf die Kl\u00e4gerin den gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 21 Satz 7 EStG i.V.m. \u00a7 82i EStDV geltend gemachten Sonderausgabenabzug im entsprechenden Umfang.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 1521).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA einen Versto\u00df gegen \u00a7 52 Abs. 21 Satz 7 EStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat den Kl\u00e4gern im Ergebnis zu Recht die auf die von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfallenden erh\u00f6hten Absetzungen als Sonderausgaben zuerkannt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 7 i.V.m. Satz 6 EStG (in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung) k\u00f6nnen Herstellungskosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall der Vermietung nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2y i.V.m. \u00a7 82i EStDV zur Vornahme von erh\u00f6hten Absetzungen berechtigen w\u00fcrden, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 v.H. wie Sonderausgaben abgezogen werden. Das FG hat diese Voraussetzungen im Ergebnis zu Recht (sowohl in der Person des Kl\u00e4gers als) auch in der Person der Kl\u00e4gerin als erf\u00fcllt angesehen.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Auffassung des FG findet \u00a7 11d Abs. 1 S\u00e4tze 1, 3 EStDV im Rahmen des \u00a7 82i EStDV i.V.m. \u00a7 52 Abs. 21 Satz 7 i.V.m. Satz 6 EStG weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. \u00a7 11d Abs. 1 EStDV regelt lediglich die Bemessungsgrundlage und den Abzugszeitraum und ist keine selbstst\u00e4ndige Anspruchsgrundlage f\u00fcr den Einzelrechtsnachfolger zum Abzug von erh\u00f6hten Absetzungen. Bezogen auf den unentgeltlichen (Teil-)Erwerb l\u00e4sst sich aus \u00a7 52 Abs. 21 Satz 7 i.V.m. Satz 6 EStG nichts anderes herleiten (siehe Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. August 1991 X R 116\/89, BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736; vom 5. November 1996 IX R 105\/93, BFH\/NV 1997, 339).<\/p>\n<p>b) Der Abzug der erh\u00f6hten Absetzungen wie Sonderausgaben nach \u00a7 82i EStDV i.V.m. \u00a7 52 Abs. 21 Satz 7 i.V.m. Satz 6 EStG steht der Kl\u00e4gerin jedoch aus eigenem Recht zu. Denn sie w\u00e4re im Fall der Vermietung zur Vornahme von erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 82i EStDV berechtigt gewesen.<\/p>\n<p>Zwar war die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der mit der Durchf\u00fchrung der Bauma\u00dfnahmen anfallenden Kosten weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche (Teil-) Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks. Das schlie\u00dft jedoch die Ber\u00fccksichtigung der von ihr getragenen Aufwendungen nicht aus. Hat n\u00e4mlich ein Steuerpflichtiger sich an den Herstellungskosten f\u00fcr ein im Alleineigentum des Ehepartners stehendes Geb\u00e4ude beteiligt und nutzt er das Geb\u00e4ude zur Erzielung von Eink\u00fcnften, so kann er diese Herstellungskosten als eigene Aufwendungen durch erh\u00f6hte Absetzungen grunds\u00e4tzlich als Werbungskosten abziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1\/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778). Zwar werden nach Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung und ohne Inanspruchnahme der sog. gro\u00dfen \u00dcbergangsregelung (\u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) bei der Selbstnutzung von Wohneigentum keine (fiktiven) Eink\u00fcnfte mehr erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 89\/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295). \u00a7 52 Abs. 21 Satz 7 EStG kn\u00fcpft jedoch nach Wortlaut (&#8222;w\u00fcrden&#8220;), Sinnzusammenhang (&#8222;im Fall der Vermietung&#8220;) und Zweck (Fortgeltung der Subventionsgew\u00e4hrung) notwendig an einen nur gedachten &#8222;Fall der Vermietung&#8220; an.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung ist im Streitfall in der Person der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt. Denn nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO) hat die Kl\u00e4gerin &#8211; gemeinsam mit dem Kl\u00e4ger &#8211; die Herstellungskosten f\u00fcr das Geb\u00e4ude getragen, sodass sie &#8211; bei unstreitigem Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 82i EStDV (zum Umfang der Bindungswirkung der Bescheinigung siehe nachfolgend unter 2.) &#8211; als finanziell Mitbeteiligte im Fall der Vermietung die erh\u00f6hten Absetzungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7 21 Abs. 1 EStG abziehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2. Dem stehen &#8211; entgegen der Auffassung des FA &#8211; die nur an den Kl\u00e4ger gerichteten Bescheinigungen i.S. des \u00a7 82i Abs. 2 EStDV nicht entgegen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 82i Abs. 2 EStDV k\u00f6nnen die erh\u00f6hten Absetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 f\u00fcr das Geb\u00e4ude &#8230; und f\u00fcr die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde nachweist. Die Bindungswirkung einer solchen Bescheinigung (Grundlagenbescheid i.S. der \u00a7\u00a7 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) beschr\u00e4nkt sich &#8211; ausweislich des Wortlauts der Vorschrift &#8211; nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 47\/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176, und vom 5. November 1996 IX R 42\/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244) auf die Denkmaleigenschaft des Geb\u00e4udes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Danach erstreckt sich die Bescheinigung und deren Bindungswirkung nicht auf die Frage der pers\u00f6nlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind (Stuhrmann in Bordewin\/Brandt, Einkommensteuergesetz, \u00a7 7i Rz. 26; Kleenberg, in: Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 7h Rdnr. C 2; a.A.: Siebenh\u00fcter in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuergesetz, \u00a7 7i Anm. 35). Diese Frage haben die Finanzbeh\u00f6rden in eigener Kompetenz zu entscheiden.<\/p>\n<p>Danach ist im Streitfall unerheblich, dass die nach \u00a7 82i Abs. 2 EStDV erforderliche Bescheinigung nur an den Kl\u00e4ger adressiert ist; denn entscheidend kommt es darauf an, dass die von der Kl\u00e4gerin getragenen Aufwendungen als Herstellungskosten f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen an einem Geb\u00e4ude, f\u00fcr das eine Bescheinigung i.S. des \u00a7 82i EStDV vorliegt, verwendet wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.2001 (IX R 64\/97) BStBl. 2001 II S. 796 Die Bescheinigung i.S. des \u00a7 82i Abs. 2 EStDV und deren Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Frage der pers\u00f6nlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind. &nbsp; EStDV \u00a7 82i; EStG \u00a7 52 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2001-ix-r-64_97-bstbl-2001-ii-s-796\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.3.2001 (IX R 64\/97)     BStBl. 2001 II S. 796<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45625","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45625","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45625"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45625\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45625"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45625"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45625"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}