{"id":45626,"date":"2001-04-26T14:46:14","date_gmt":"2001-04-26T12:46:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45626"},"modified":"2013-06-21T14:47:16","modified_gmt":"2013-06-21T12:47:16","slug":"bfh-urteil-vom-26-4-2001-iv-r-14_00-bstbl-2001-ii-s-798","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-2001-iv-r-14_00-bstbl-2001-ii-s-798\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.4.2001 (IV R 14\/00)     BStBl. 2001 II S. 798"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.4.2001 (IV R 14\/00) BStBl. 2001 II S. 798<\/strong><\/p>\n<p>1. Die nach der Rechtsprechung des BFH zur &#8222;Zebra-Gesellschaft&#8220; notwendige Feststellung eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Gesellschaftsverm\u00f6gen als Eink\u00fcnfte eines betrieblich beteiligten Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach \u00a7 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht zweifelhaft ist.<\/p>\n<p>2. Die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen f\u00fcr medizinische Pr\u00e4parate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Pr\u00e4parate als Lizenznehmerin vermarktet, geh\u00f6rt zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines freiberuflichen Unternehmens.<\/p>\n<p>3. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate \u00fcberschreitenden Zeitraums ver\u00e4u\u00dfert, liegt keine steuerbeg\u00fcnstigte Betriebsaufgabe vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 16 Abs. 3, \u00a7 18 Abs. 1, 3, \u00a7 34.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 364)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Ehemann war seit 1964 als Oberarzt in der &#8230; Klinik t\u00e4tig. Er behandelte dort chronisch nierenkranke Patienten. Ebenfalls ab 1964 \u00fcbte er eine Hochschullehrert\u00e4tigkeit aus. Daneben war er als Herausgeber und Schriftleiter einer englischsprachigen und einer deutschsprachigen Zeitschrift aus dem Bereich von Nieren- und Hochdruckkrankheiten sowie einer Zeitschrift aus dem Bereich der &#8230; t\u00e4tig. Weiterhin bezog er Honorare als Autor von B\u00fcchern und Aufs\u00e4tzen. Au\u00dferdem erstellte er wissenschaftliche Gutachten auf dem Gebiet der Ern\u00e4hrungsmedizin (z.B. \u00fcber &#8230;). Schlie\u00dflich \u00fcbte er bei Privatpatienten eine privat\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bezog seit 1975 Lizenzzahlungen von einer G-GmbH. Die G-GmbH war im Jahre 1971 unter treuh\u00e4nderischer Beteiligung des Kl\u00e4gers gegr\u00fcndet worden. Sie befasste sich den Angaben des Kl\u00e4gers zufolge zun\u00e4chst mit dem Vertrieb &#8230;. Seit 1975 war der Gesellschaftszweck auf die Herstellung und den Vertrieb von nephrologischen und urologischen pharmazeutischen Produkten ausgerichtet. Das Stammkapital betrug &#8230; DM, das zu je 1\/3 auf den (seit 1980 unmittelbar beteiligten) Kl\u00e4ger und seine beiden Mitgesellschafter entfiel.<\/p>\n<p>Am 1. Juni 1984 gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger mit seinen drei Kindern eine GbR, die den 1\/3-Anteil des Kl\u00e4gers \u00fcbernahm. Die Gewinnaussch\u00fcttungen der G-GmbH wurden als Eink\u00fcnfte der GbR aus Kapitalverm\u00f6gen einheitlich und gesondert festgestellt und entsprechend dem Anteil des Kl\u00e4gers in die Einkommensteuerfestsetzungen der Kl\u00e4ger \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Neben den von der G-GmbH bezogenen Lizenzgeb\u00fchren erhielt der Kl\u00e4ger seit 1979 Lizenzzahlungen auch von deren Tochtergesellschaft, der H-GmbH. Nach den Lizenzvereinbarungen vom 2. Januar 1979 erhielt der Kl\u00e4ger die Lizenzzahlungen daf\u00fcr, dass er der G-GmbH sowie der H-GmbH das ausschlie\u00dfliche und pers\u00f6nliche Recht \u00fcberlie\u00df, die von ihm vorgenommene Entwicklung medizinischer Pr\u00e4parate kommerziell zu nutzen. Der Kl\u00e4ger hatte im Rahmen seiner wissenschaftlichen Arbeit Ideen und Rezepturen f\u00fcr Pr\u00e4parate entwickelt, diese klinisch \u00fcberpr\u00fcft und die wissenschaftliche Auswertung hieraus publiziert. Die H\u00f6he der Lizenzzahlungen war von der H\u00f6he der Ums\u00e4tze aus den einzelnen Pr\u00e4paraten abh\u00e4ngig. Nach Beendigung der Lizenzvertr\u00e4ge sollten die Pr\u00e4parate auf die Lizenznehmerinnen \u00fcbergehen. Der Kl\u00e4ger behandelte die Lizenzzahlungen in seinen Steuererkl\u00e4rungen als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Die Gewinnaussch\u00fcttungen der G-GmbH behandelte er als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem bei den entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bezog die letzten Lizenzeink\u00fcnfte in der ersten H\u00e4lfte des Jahres 1989, nachdem die Lizenzvertr\u00e4ge gek\u00fcndigt worden waren.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 10. Mai 1990 ver\u00e4u\u00dferten die Gesellschafter der G-GmbH &#8230; DM des Stammkapitals f\u00fcr &#8230; DM. Die der GbR verbliebenen Anteile mit einem Nennwert von &#8230; DM wurden am 26. Mai 1993 f\u00fcr &#8230; DM ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich einer f\u00fcr die Jahre 1989 bis 1992 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass es sich bei den Anteilen des Kl\u00e4gers an der G-GmbH um notwendiges Betriebsverm\u00f6gen im Rahmen seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit handele. Die Lizenzeinnahmen aus den beiden GmbH h\u00e4tten in den Jahren 1986 bis 1989 zeitweise rd. 90 v.H. der Gesamteinnahmen aus der freiberuflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ausgemacht. Der Pr\u00fcfer ordnete daher die auf den Kl\u00e4ger entfallenden Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile dem laufenden Gewinn bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu.<\/p>\n<p>Das FA folgte den Ausf\u00fchrungen des Pr\u00fcfers und \u00e4nderte mit Bescheid vom 8. Dezember 1995 die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Kalenderjahr 1990 (1. Streitjahr) gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), wobei es den laufenden Gewinn aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit um den auf den Kl\u00e4ger entfallenden Gewinn aus dem Verkauf der Anteile in H\u00f6he von &#8230; DM erh\u00f6hte. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1995 wurde erstmals die Steuerfestsetzung f\u00fcr das Kalenderjahr 1993 (2. Streitjahr) durchgef\u00fchrt. Hierbei wurde der auf den Kl\u00e4ger entfallende Gewinn aus dem Anteilsverkauf in H\u00f6he von &#8230; DM ebenfalls als laufender Gewinn den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit hinzugerechnet.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der zum Finanzgericht (FG) erhobenen Klage verfolgten die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie trugen vor, es handele sich bei den von der G-GmbH erhaltenen Lizenzeinnahmen entgegen der irrt\u00fcmlichen Behandlung in den Steuererkl\u00e4rungen nicht um Eink\u00fcnfte aus freier Berufst\u00e4tigkeit, sondern um solche aus Vermietung und Verpachtung. \u00dcberdies geh\u00f6rten auch, wenn man Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ann\u00e4hme, die Gesch\u00e4ftsanteile des Kl\u00e4gers an der G-GmbH nicht zu seinem freiberuflichen Betriebsverm\u00f6gen. Des Weiteren w\u00fcrde dann, wenn man auch insoweit der Finanzverwaltung folgen wollte, bereits 1989 mit der K\u00fcndigung der Lizenzvertr\u00e4ge durch die G-GmbH und die H-GmbH eine Betriebsaufgabe nach \u00a7 18 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 3 EStG vorliegen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Steuerbescheide f\u00fcr 1990 und 1993 aufzuheben w\u00e4ren. Schlie\u00dflich l\u00e4ge in jedem Fall mindestens ein tarifbeg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn vor.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 364 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheide 1990 und 1993 vom 14. Juni 1999 insoweit zu \u00e4ndern, als darin freiberufliche Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Gesch\u00e4ftsanteilen an der G-GmbH enthalten sind.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. \u00dcber die Frage, ob die streitigen Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der G-GmbH den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zuzurechnen sind, muss nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte der aus dem Kl\u00e4ger und seinen Kindern gebildeten GbR entschieden werden.<\/p>\n<p>Allerdings handelt es sich bei der GbR um eine Gesellschaft, die f\u00fcr sich betrachtet lediglich Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt, an der der Kl\u00e4ger jedoch &#8211; jedenfalls aus der Sicht des FA &#8211; betrieblich beteiligt war. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind in derartigen F\u00e4llen die Eink\u00fcnfte des betrieblich beteiligten Gesellschafters im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte der Gesellschaft auch insoweit zu erfassen, als sie bei einer blo\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung nicht steuerpflichtig w\u00e4ren, was insbesondere f\u00fcr Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Gesellschaftsverm\u00f6gen gilt (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 IV R 103\/94, BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39; vom 11. Dezember 1997 III R 14\/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401). Demgegen\u00fcber vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Eink\u00fcnfte des betrieblich beteiligten Gesellschafters erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters umzuqualifizieren sind (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. April 1994, BStBl I 1994, 282, und vom 8. Juni 1999, BStBl I 1999, 592).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist eine Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte der aus dem Kl\u00e4ger und seinen Kindern gebildeten GbR entbehrlich. Auch nach Auffassung des BFH ist die Frage, ob die aus der Beteiligung an der Personengesellschaft resultierenden Eink\u00fcnfte aufgrund au\u00dferhalb der Gesellschaft verwirklichter Besteuerungsmerkmale dem betrieblichen Bereich des Gesellschafters zuzuordnen sind, mit Bindungswirkung f\u00fcr das Gesellschafts-FA zu entscheiden (Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401). Es bliebe dem Gesellschafts-FA im Streitfall demnach nur noch die Feststellung der H\u00f6he des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile und seine Verteilung auf die Gesellschafter. Beides ist jedoch im Streitfall nicht zweifelhaft. Da nur ein einziger Gesellschafter betrieblich beteiligt ist, sind unterschiedliche Einkunftsermittlungen durch verschiedene Wohnsitz-F\u00c4 nicht zu bef\u00fcrchten. Es handelt sich daher &#8211; was die Behandlung der Gewinne aus der Anteilsver\u00e4u\u00dferung angeht &#8211; um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des \u00a7 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 108\/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96).<\/p>\n<p>II. Auch in der Sache selbst ist die Entscheidung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1. Ohne Rechtsversto\u00df konnte das FG annehmen, dass es sich bei den Anteilen des Kl\u00e4gers an der G-GmbH um notwendiges Betriebsverm\u00f6gen seines freiberuflichen Unternehmens gehandelt hat.<\/p>\n<p>Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie f\u00fcr den Betrieb notwendig im Sinne von &#8222;erforderlich&#8220; sind (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147\/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328\/84, BFH\/NV 1990, 361; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 4 Rdnr. 104). Auch eine Beteiligung kann zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke wird eine Beteiligung z.B. dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die unternehmerische Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu f\u00f6rdern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hrleisten (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 45\/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301).<\/p>\n<p>Auch bei einem Freiberufler kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Dazu ist allerdings &#8211; zus\u00e4tzlich zu den vorgenannten Kriterien &#8211; erforderlich, dass der Gesch\u00e4ftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen T\u00e4tigkeit nicht wesensfremd ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. Januar 1982 IV R 168\/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345). Demgem\u00e4ss hat die Rechtsprechung des BFH die Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen eines Freiberuflers f\u00fcr m\u00f6glich gehalten bei der Beteiligung eines beratenden Ingenieurs f\u00fcr Baustatik an einer Planungs- und Bau-GmbH und bei der Beteiligung von Wirtschaftspr\u00fcfern an einer Treuhandgesellschaft (Senatsurteil vom 11. M\u00e4rz 1976 IV R 185\/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380) sowie bei der Beteiligung eines freiberuflich t\u00e4tigen Baustatikers bzw. eines freiberuflichen Architekten an einer Wohnungsbau-AG bzw. an einer Bautr\u00e4ger-AG (Senatsurteile vom 23. November 1978 IV R 146\/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, und in BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345). Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen f\u00fcr medizinische Pr\u00e4parate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Pr\u00e4parate als Lizenznehmerin vermarktet, als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des freiberuflichen Unternehmens anzusehen ist.<\/p>\n<p>Die von der Revision hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere treffen die Beispielsf\u00e4lle, mit denen die Revision die Rechtsauffassung des FG ad absurdum f\u00fchren will, nicht den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Es geht nicht wie bei den von den Kl\u00e4gern ins Feld gef\u00fchrten Beteiligungen eines Anwalts an einer Mandanten-Gesellschaft oder eines Aufsichtsratsmitglieds am beaufsichtigten Unternehmen allein darum, dass der Freiberufler von der Gesellschaft Honorare erh\u00e4lt. Vielmehr ist der streitige Sachverhalt den F\u00e4llen zuzuordnen, in denen der Freiberufler die Produkte seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit nicht selbst verwertet, sondern einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, sich also \u00fcber diese Gesellschaft am Markt beteiligt.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann der Senat den Kl\u00e4gern in der Auffassung folgen, das FA sei nach Treu und Glauben gehindert gewesen, die Anteile an der G-GmbH im Anschluss an die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstmalig f\u00fcr die Streitjahre als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen anzusehen, weil es in den Vorjahren der Behandlung der aus der Beteiligung resultierenden Gewinnaussch\u00fcttungen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nicht widersprochen habe. Im Gegensatz zu der in der Revisionsbegr\u00fcndung vorgetragenen Auffassung h\u00e4lt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben stand. Insbesondere ist der Streitfall nicht damit vergleichbar, dass der Gesetzgeber ohne \u00dcbergangsregelung ein Wirtschaftsgut des Privatverm\u00f6gens zum Betriebsverm\u00f6gen umqualifiziert. Vielmehr haben die Kl\u00e4ger &#8211; und m\u00f6glicherweise auch das FA &#8211; entgegen dem schon immer geltenden Recht die Anteile an der G-GmbH in der Vergangenheit dem Privatverm\u00f6gen zugeordnet. Dieser Fehler war nach seiner Aufdeckung nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu korrigieren (st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23. August 2000 X R 106\/97, BFH\/NV 2001, 160).<\/p>\n<p>2. Geh\u00f6rten die Anteile an der G-GmbH beim Kl\u00e4ger zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, so hatte ihre Einbringung in eine verm\u00f6gensverwaltende GbR zur Folge, dass der entsprechende Anteil an der GbR notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers wurde. Da er vermittels seines GbR-Anteils weiterhin anteilig an den GmbH-Anteilen beteiligt war, waren ihm auch die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile durch die GbR anteilig zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39 unter 2.).<\/p>\n<p>3. Des Weiteren ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG eine Betriebs- oder Teilbetriebsaufgabe im Jahre 1989 verneint hat.<\/p>\n<p>a) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche T\u00e4tigkeit endg\u00fcltig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, \u00e4u\u00dferlich erkennbar in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber ver\u00e4u\u00dfert oder teilweise ver\u00e4u\u00dfert und teilweise in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden und dadurch der Betrieb als selbst\u00e4ndiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufh\u00f6rt (BFH-Urteil vom 21. August 1996 X R 78\/93 BFH\/NV 1997, 226; Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rdnr. 173; Stahl\/Herff in Korn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Rdnr. 234, jeweils m.w.N.). Diese Definition gilt kraft der Verweisung in \u00a7 18 Abs. 3 Satz 2 EStG auf \u00a7 16 Abs. 3 EStG auch f\u00fcr die Aufgabe eines freiberuflichen Betriebs (Brandt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 18 EStG Anm. 386 f.).<\/p>\n<p>Wie das FG zutreffend festgestellt hat, k\u00e4me hier nur die Aufgabe eines Teilbetriebs &#8222;Entwicklung von medizinischen Pr\u00e4paraten und deren entgeltliche \u00dcberlassung zur Nutzung&#8220; in Frage. Es ist jedoch nicht hinreichend erkennbar, dass der Kl\u00e4ger diesen Teilbetrieb im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Definition in einem einheitlichen Vorgang aufgegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b) Die Betriebsaufgabe ist nicht nur abzugrenzen von der hier nicht in Rede stehenden Betriebsver\u00e4u\u00dferung und der Struktur\u00e4nderung, sondern auch von der Betriebsunterbrechung und der allm\u00e4hlichen Betriebsabwicklung (Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7 16 Rdnr. 174).<\/p>\n<p>aa) Das FG hat seine Entscheidung darauf gest\u00fctzt, dass der Kl\u00e4ger nicht durch eine eindeutige Erkl\u00e4rung die Absicht zu erkennen gegeben habe, die Entwicklung von medizinischen Pr\u00e4paraten und deren entgeltliche \u00dcberlassung zur Nutzung durch Dritte endg\u00fcltig einzustellen. Demgegen\u00fcber wird mit der Revision geltend gemacht, der Kl\u00e4ger habe entweder bei Beendigung der Lizenzvertr\u00e4ge im Jahre 1989 oder bei Ver\u00e4u\u00dferung von 80 v.H. der GmbH-Anteile im Jahre 1990 die Entwicklung von medizinischen Pr\u00e4paraten und deren \u00dcberlassung zur Nutzung an Dritte endg\u00fcltig einstellen wollen. Wenn das zutreffen sollte, so h\u00e4tte der Kl\u00e4ger doch nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des in Rede stehenden Teilbetriebs in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, \u00e4u\u00dferlich erkennbar in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber ver\u00e4u\u00dfert oder teilweise ver\u00e4u\u00dfert und teilweise in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Es handelte sich somit &#8211; auch wenn man von einer endg\u00fcltigen Einstellung der T\u00e4tigkeit zu den von den Kl\u00e4gern genannten Zeitpunkten ausgehen wollte &#8211; nicht um eine Betriebsaufgabe, sondern um eine nicht steuerbeg\u00fcnstigte Abwicklung.<\/p>\n<p>bb) Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs &#8222;Entwicklung von medizinischen Pr\u00e4paraten und deren entgeltliche \u00dcberlassung zur Nutzung durch Dritte&#8220; geh\u00f6rten die Anteile an der G-GmbH. Das ergibt sich zwar nicht daraus, dass sie ihrer Funktion nach f\u00fcr den Betrieb erforderlich gewesen w\u00e4ren, wohl aber daraus, dass sie in erheblichem Umfang stille Reserven enthielten (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84\/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104); denn die im Jahre 1990 verkauften Anteile wurden etwa zum Hundertfachen, die im Jahre 1993 verkauften etwa zum Zweihundertfachen ihrer Anschaffungskosten ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>cc) Der Zeitraum zwischen den von den Kl\u00e4gern behaupteten Terminen der Einstellung des Teilbetriebs und der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der G-GmbH kann nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Zwischen der Beendigung der Lizenzvertr\u00e4ge im Jahre 1989 und dem Verkauf der letzten Anteile an der G-GmbH im Jahre 1993 lag eine Zeitspanne von mehr als 40 Monaten. Der Zeitraum zwischen den beiden Anteilsverk\u00e4ufen am 10. Mai 1990 und am 26. Mai 1993 belief sich immer noch auf mehr als 36 Monate. Ein Abwicklungszeitraum von 36 Monaten kann unter keinen Umst\u00e4nden mehr als &#8222;kurzer&#8220; Betriebsaufgabezeitraum anerkannt werden (BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101\/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710).<\/p>\n<p>dd) Es l\u00e4sst sich auch nicht annehmen, dass im Jahre 1989 die gesamten dem Kl\u00e4ger vermittels seiner Beteiligung an der GbR zuzurechnenden GmbH-Anteile oder jedenfalls im Jahre 1990 die verbliebenen 20 v.H. dieser Anteile in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Eine Entnahmehandlung, durch die die \u00dcberf\u00fchrung der Anteile in das Privatverm\u00f6gen klar und eindeutig dokumentiert worden w\u00e4re, ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnen Wirtschaftsg\u00fcter im Rahmen einer Betriebsaufgabe auch ohne ausdr\u00fcckliche Entnahmeerkl\u00e4rung notwendiges Privatverm\u00f6gen werden. Der BFH hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Betriebsinhaber das bewegliche Anlageverm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfert und eine Angestelltent\u00e4tigkeit aufgenommen hatte, Versuche, das Betriebsgrundst\u00fcck zu verkaufen, aber fehlschlugen (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 77-78\/90, BFH\/NV 1992, 659). Ein solcher &#8211; von einer entsprechenden Erkl\u00e4rung unabh\u00e4ngiger &#8211; \u00dcbergang des letzten verbleibenden Wirtschaftsguts ins Privatverm\u00f6gen setzt allerdings voraus, dass zum einen die endg\u00fcltige Einstellung des Betriebs hinreichend deutlich erkennbar wird und dass zum anderen eine Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts nicht mehr in Betracht zu ziehen ist (BFH-Urteil in BFH\/NV 1992, 659).<\/p>\n<p>Im Streitfall fehlt es jedenfalls am letzten Erfordernis. Wie der sp\u00e4tere Verlauf zeigt, war sowohl 1989 als auch 1990 der Verkauf der (restlichen) Anteile an der G-GmbH noch in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>ee) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4ger &#8211; vom FA unbeanstandet &#8211; die Anteile an der G-GmbH stets als Privatverm\u00f6gen angesehen haben. Es ist zwar einleuchtend, dass die Kl\u00e4ger unter diesen Umst\u00e4nden keinen Anlass sahen, ausdr\u00fccklich die Entnahme der Anteile zu erkl\u00e4ren. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass ihr &#8222;Schweigen&#8220; angesichts der Vielzahl der M\u00f6glichkeiten, f\u00fcr die sie sich entscheiden konnten (Betriebseinstellung, Unterbrechung, sukzessive Abwicklung), keinen Erkl\u00e4rungswert hatte. Es w\u00e4re nicht gerechtfertigt, den Kl\u00e4gern die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, im Nachhinein zu bestimmen, ob und ggf. wann die Anteile ins Privatverm\u00f6gen \u00fcbergingen, und ihnen somit gegen\u00fcber Steuerpflichtigen, die ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen zutreffend eingeordnet haben, einen Vorteil zu gew\u00e4hren. Unter diesen Umst\u00e4nden braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob er dem X. Senat in der Auffassung folgen k\u00f6nnte, derzufolge sogar eine ausdr\u00fcckliche Entnahmeerkl\u00e4rung unbeachtlich w\u00e4re, solange eine Ver\u00e4u\u00dferung der wesentlichen Betriebsgrundlage noch in Betracht zu ziehen ist (BFH-Urteil in BFH\/NV 1992, 659).<\/p>\n<p>c) Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, was gelten w\u00fcrde, wenn sich feststellen lie\u00dfe, dass der Kl\u00e4ger den in Rede stehenden Teilbetrieb bis zur Ver\u00e4u\u00dferung der letzten Anteile an der G-GmbH nicht h\u00e4tte einstellen, sondern lediglich unterbrechen wollen. Eine solche Fallgestaltung tragen die Kl\u00e4ger selbst nicht vor. Vielmehr machen sie geltend, der Teilbetrieb sei sp\u00e4testens beim ersten Anteilsverkauf im Jahre 1990 eingestellt worden, weil damals ein Konkurrenzverbot vereinbart worden sei. Auch sonst gibt es keinerlei Anzeichen daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger die Entwicklung von medizinischen Pr\u00e4paraten bis 1993 unterbrechen wollte und erst dann aufgegeben h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.4.2001 (IV R 14\/00) BStBl. 2001 II S. 798 1. 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