{"id":45629,"date":"2001-04-04T14:33:23","date_gmt":"2001-04-04T12:33:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45629"},"modified":"2013-06-21T14:34:48","modified_gmt":"2013-06-21T12:34:48","slug":"bfh-urteil-vom-4-4-2001-vi-r-96_00-bstbl-2001-ii-s-813","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-4-2001-vi-r-96_00-bstbl-2001-ii-s-813\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 96\/00)     BStBl. 2001 II S. 813"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 96\/00) BStBl. 2001 II S. 813<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unab\u00e4nderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im \u00dcberlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 8 Abs. 2, \u00a7 19a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 8 Satz 2, \u00a7 38a Abs. 1 Satz 3, \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 737)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der lohnsteuerliche Vorteil aus der \u00dcberlassung von Aktien an Arbeitnehmer auch dann entsprechend \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung durch den Arbeitgeber zu berechnen ist, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 19a Abs. 1 EStG nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, fasste am 28. August 1990 den Beschluss, ihren Arbeitnehmern die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, Aktien der B-AG verbilligt zu erwerben. Der Preisabschlag betrug 30 DM von dem amtlich festgestellten Einheitskurs der B-Aktie an der Rheinisch-Westf\u00e4lischen B\u00f6rse zu D\u00fcsseldorf am Ausgabetag 19. Oktober 1990. Die Aktien, die die Arbeitnehmer erwerben konnten, unterlagen keiner Sperrfrist. Die Kl\u00e4gerin unterwarf den geldwerten Vorteil aus der verbilligten \u00dcberlassung der B-Aktien der Lohnsteuer. Dabei setzte sie entsprechend \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG als sonstigen Bezug je Aktie 30 DM an. Im Zusammenhang damit zahlte die Kl\u00e4gerin an ihre Arbeitnehmer einen Sozialversicherungsausgleich, den sie zus\u00e4tzlich als sonstigen Bezug erfasste. Den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genehmigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) und erlie\u00df am 22. November 1990 einen entsprechenden Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid. Im Rahmen der bei der Kl\u00e4gerin im Jahre 1995 durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer dagegen zu der Auffassung, der den Arbeitnehmern durch die verbilligte \u00dcberlassung der B-Aktien entstandene Vorteil sei nicht nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nach \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu ermitteln. Dementsprechend sei f\u00fcr die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils nicht auf den Wert der Aktie am Tage der \u00dcberlassung an die Arbeitnehmer (221,70 DM), sondern entsprechend \u00a7 19a Abs. 18 Satz 2 EStG auf den niedrigsten f\u00fcr die B-Aktien im amtlichen Handel notierten Kurs am Tag der Beschlussfassung der Kl\u00e4gerin \u00fcber die \u00dcberlassung (246,50 DM) abzustellen; der Vorteil betrage danach 54,80 DM je Aktie. Das FA erlie\u00df aufgrund des Ergebnisses der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung am 15. Januar 1996 einen Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid, mit dem es &#8230; DM Lohnsteuer f\u00fcr 1990 von der Kl\u00e4gerin nachforderte.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid machte die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage geltend, im Streitfall sei der lohnsteuerliche Vorteil nach \u00a7 8 Abs. 2 EStG und nicht nach \u00a7 19a Abs. 8 EStG zu ermitteln. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 737 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin habe die H\u00f6he des den Arbeitnehmern durch die verbilligte \u00dcberlassung der Aktien der B-AG entstandenen geldwerten Vorteils unzutreffend ermittelt. \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG stelle eine spezielle Bewertungsvorschrift dar, die der allgemeinen Regelung in \u00a7 8 Abs. 2 EStG auch dann vorgehe, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 19a Abs. 1 EStG &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht gegeben seien. \u00dcberlassene Verm\u00f6gensbeteiligungen i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG seien deshalb stets mit dem Wert am Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung anzusetzen. Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut, der Systematik, der Wertung, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, noch aus dem Zweck des \u00a7 19a Abs. 8 EStG. Zwar habe der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; (Beschluss vom 8. August 1991 VI B 109\/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929), und Teile der Literatur (Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, \u00a7 19a Rz. 26; Herrmann in: Frotscher, Einkommensteuergesetz, \u00a7 19a Rz. 5, 61 f.; Thomas, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1991, 1405, 1406) die hier streitige Frage offen gelassen. Die ganz herrschende Meinung (Hinweis auf: von Twickel in: Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 19a EStG Rz. 89; Altehoefer in: Lademann\/S\u00f6ffing, Einkommensteuergesetz, \u00a7 19a Rz. 68; Knepper in: Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 19a Rdnr. D 3; Hartz\/ Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer-Lohnsteuer, Stichwort: Aktien; Lexikon f\u00fcr das Lohnb\u00fcro, Stichwort: Aktien\u00fcberlassung zu einem Vorzugskurs, so auch Abschn. 77 Abs. 15 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR &#8211; 1999), sehe jedoch in \u00a7 19a Abs. 8 EStG eine besondere Bewertungsvorschrift, welche f\u00fcr jedwede den Arbeitnehmern \u00fcberlassene Verm\u00f6gensbeteiligung i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG gelte.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung des \u00a7 8 Abs. 2 EStG r\u00fcgt. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor: Die Bewertungsvorschrift des \u00a7 19a Abs. 8 EStG finde ausschlie\u00dflich auf solche Verm\u00f6gensbeteiligungen Anwendung, die nach \u00a7 19a Abs. 1 und Abs. 2 EStG steuerbeg\u00fcnstigt \u00fcberlassen werden. Entsprechend dem Wortlaut des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 1 EStG &#8222;Als Wert der Verm\u00f6gensbeteiligung &#8230;&#8220; sei damit eine Verm\u00f6gensbeteiligung i.S. des \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG gemeint, wobei der Begriff der Verm\u00f6gensbeteiligung in \u00a7 19a Abs. 3 EStG n\u00e4her definiert sei. Der Gesetzgeber habe mit \u00a7 19a EStG eine speziell f\u00fcr Arbeitnehmer geltende Steuerverg\u00fcnstigung geschaffen. Die Regelung umfasse sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung, als auch die Vorschriften zur Ermittlung des Werts des Vorteils. Aus dem Wortlaut des \u00a7 19a Abs. 8 EStG und dem des \u00a7 8 Abs. 2 EStG sei f\u00fcr eine generalisierende Anwendung des \u00a7 19a Abs. 8 EStG auf jedwede \u00dcberlassung von Verm\u00f6gensbeteiligungen an Arbeitnehmer nichts herzuleiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid 1990 vom 15. Januar 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1997 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zu Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Lohnsteuer-Pauschlierungsbescheids 1990 vom 15. Januar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1997 (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat den geldwerten Vorteil aus der verbilligten \u00dcberlassung der B-Aktien an die Arbeitnehmer zutreffend mit 30 DM je Aktie ermittelt. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob \u00a7 19a Abs. 8 EStG die f\u00fcr die \u00dcberschusseink\u00fcnfte sonst geltende Bewertungsvorschrift des \u00a7 8 Abs. 2 EStG auch dann verdr\u00e4ngt, wenn bei der \u00dcberlassung von Wertpapieren i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des Freibetrags nach \u00a7 19a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen.<\/p>\n<p>2. Steht der den Arbeitnehmern aus der verbilligten oder unentgeltlichen \u00dcberlassung von Wertpapieren i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG im Zeitpunkt der \u00dcberlassung tats\u00e4chlich erwachsende Vorteil bereits endg\u00fcltig und unab\u00e4nderlich in dem Zeitpunkt fest, in dem der Arbeitgeber den \u00dcberlassungsbeschluss fasst, findet die Bewertungsvorschrift des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG keine Anwendung. Der Anwendungsbereich des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ist auf die F\u00e4lle der verbilligten oder unentgeltlichen \u00dcberlassung von Wertpapieren i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu beschr\u00e4nken, in denen im Zeitpunkt des \u00dcberlassungsbeschlusses der geldwerte Vorteil noch nicht feststeht.<\/p>\n<p>3. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG. Dieser besteht darin, es dem Arbeitgeber zu erm\u00f6glichen, bereits in dem \u00dcberlassungsangebot dem Arbeitnehmer die steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen oder verbilligten \u00dcberlassung der Wertpapiere i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG mitteilen zu k\u00f6nnen. Dies zeigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Bewertungsregelung in \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG, die dazu auf den Kurswert des Wertpapiers am Tag des \u00dcberlassungsbeschlusses abstellte, galt zun\u00e4chst nur f\u00fcr eigene Aktien des Arbeitgebers. Wollte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dagegen fremde Aktien \u00fcberlassen, war deren Wert am Tage der \u00dcberlassung an den Arbeitnehmer anzusetzen (\u00a7 19a Abs. 6 Satz 1 EStG in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (2.VermBetG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 1986, 2595) geltenden Fassung. Erst durch das 2.VermBetG ist der Anwendungsbereich des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle\u00fcberlassenen Verm\u00f6gensbeteiligungen i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG &#8211; also auch auf die \u00dcberlassung fremder Aktien durch den Arbeitgeber &#8211; erweitert worden. In der Einzelbegr\u00fcndung zur Novellierung des \u00a7 19a Abs. 8 EStG (BTDrucks 10\/5981, 32) zu Buchstabe g wird dazu ausgef\u00fchrt, es habe sich gezeigt, dass die geltenden Vorschriften in den F\u00e4llen zu praktischen Schwierigkeiten f\u00fchrten, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fremde Aktien \u00fcberlassen wolle. Da die fremde Aktie mit ihrem Wert am Tag der \u00dcberlassung an den Arbeitnehmer anzusetzen sei, k\u00f6nne der Arbeitgeber in dem \u00dcberlassungsbeschluss die steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen oder verbilligten \u00dcberlassung nicht abschlie\u00dfend benennen, dies gelte insbesondere bei stark schwankenden B\u00f6rsenkursen w\u00e4hrend der Zeichnungsfrist. Im Interesse einer praktikablen Handhabung werde deshalb in \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG allgemein f\u00fcr die Bewertung von Wertpapieren i.S. des Abs. 3 Nr. 1 bis 3, die starken Wertschwankungen unterliegen k\u00f6nnen, der Tag der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcberlassung f\u00fcr ma\u00dfgebend erkl\u00e4rt, wenn zwischen diesem Tag und dem Tag der \u00dcberlassung nicht mehr als 12 Monate liegen.<\/p>\n<p>4. \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG greift nach dem Regelungszweck mithin nur dann ein, wenn der aus der verbilligten oder unentgeltlichen \u00dcberlassung von Wertpapieren i.S. des Abs. 3 Nr. 1 bis 3 dem Arbeitnehmer erwachsende geldwerte Vorteile zwischen dem Tag des \u00dcberlassungsbeschlusses und dem Tag der \u00dcberlassung an den Arbeitnehmer &#8211; wie im Regelfall &#8211; Ver\u00e4nderungen unterliegt. Im Regelfall ist dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des \u00dcberlassungsbeschlusses der dem Arbeitnehmer aus der verbilligten oder unentgeltlichen \u00dcberlassung von Wertpapieren i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG erwachsende tats\u00e4chliche Vorteil im Zeitpunkt der \u00dcberlassung nicht bekannt, da die Wertpapiere Kursschwankungen unterliegen k\u00f6nnen. Deshalb ordnet \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG f\u00fcr die Wertpapiere i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG an, dass auf den Kurswert des Wertpapiers im Zeitpunkt des \u00dcberlassungsbeschlusses abzustellen ist.<\/p>\n<p>5. Nennt der Arbeitgeber in seinem an den Arbeitnehmer gerichteten \u00dcberlassungsangebot einen festen Betrag, zu dem der Arbeitnehmer das Wertpapier verbilligt erwerben kann, kann der Arbeitgeber die sich f\u00fcr den Arbeitnehmer aus dem verbilligten Erwerb ergebenden steuerlichen Auswirkungen nur dann konkret benennen, wenn sich der geldwerte Vorteil nach dem Kurswert des Wertpapiers im Zeitpunkt des \u00dcberlassungsbeschlusses bemisst. Nur dieser gegenw\u00e4rtige Kurswert ist dem Arbeitgeber bekannt. Gleiches gilt auch bei der unentgeltlichen \u00dcberlassung von Wertpapieren i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG an den Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>6. \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG weicht hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts f\u00fcr Wertpapiere i.S. des \u00a7 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG von der allgemeinen Bewertungsregelung in \u00a7 8 Abs. 2 EStG, die auf den objektiven Wert im Zeitpunkt des Zuflusses abstellt, ab. Diese abweichende Regelung f\u00fchrt bei einem steigenden Kurs des Wertpapiers dazu, dass der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses tats\u00e4chlich erwachsende geldwerte Vorteil aus der verbilligten \u00dcberlassung des Wertpapiers h\u00f6her ausf\u00e4llt, als der nach \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil. F\u00e4llt dagegen der Kurs des Wertpapiers, ist der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der \u00dcberlassung tats\u00e4chlich entstehende Vorteil geringer als der nach \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil. Diese Abweichungen von der allgemeinen Bewertungsregelung in \u00a7 8 Abs. 2 EStG sind nur insoweit gerechtfertigt, wie es der Regelungszweck des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG fordert. Der Regelungszweck des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG rechtfertigt demgem\u00e4ss die Anwendung der Vorschrift nur in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber in seinem \u00dcberlassungsangebot f\u00fcr die verbilligte \u00dcberlassung der Wertpapiere den vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis so bemisst, dass der aus der Annahme des \u00dcberlassungsangebots entstehende Vorteil bis zur \u00dcberlassung Ver\u00e4nderungen unterliegen kann.<\/p>\n<p>7. Beziffert der Arbeitgeber jedoch in seinem \u00dcberlassungsangebot den Vorteil mit einem feststehenden Betrag (im Streitfall 30 DM je Aktie), bedarf es f\u00fcr die Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht der Heranziehung des \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG. In diesem Fall ist deshalb &#8211; abweichend von \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG &#8211; der geldwerte Vorteil entsprechend dem im \u00dcberlassungsangebot genau bezifferten Preisvorteil zu ermitteln.<\/p>\n<p>8. Ob der von der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der verbilligten \u00dcberlassung der B-Aktie an die Arbeitnehmer gezahlte Sozialversicherungsausgleich als Arbeitslohn zu erfassen ist oder ob es sich dabei um Nebenkosten handelt, die entsprechend Abschn. 77 Abs. 3 LStR 1990 nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein sollen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Kl\u00e4gerin hat allerdings den von ihr im Zusammenhang mit der verbilligten \u00dcberlassung der B-Aktie an ihre Arbeitnehmer gezahlten Sozialversicherungsausgleich zutreffend als sonstigen Bezug (\u00a7 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) erfasst und der Lohnsteuer unterworfen. \u00dcber den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Lohnsteuer-Pauschlierungsbescheids vom 15. Januar 1996 konnte der Senat zudem nicht hinausgehen. Deshalb kann auch offen bleiben, ob es sich bei dem Sozialversicherungsausgleich um Nebenkosten i.S. des Abschn. 77 Abs. 3 Satz 3 LStR 1990 handelt, wie das FA meint. Ferner braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr Abschn. 77 Abs. 3 Satz 3 LStR 1990 besteht, wonach die \u00dcbernahme der mit der \u00dcberlassung von Verm\u00f6gensbeteiligungen verbundenen Nebenkosten durch den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 96\/00) BStBl. 2001 II S. 813 \u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unab\u00e4nderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil nach diesem im \u00dcberlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung. &nbsp; EStG \u00a7 8 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-4-2001-vi-r-96_00-bstbl-2001-ii-s-813\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.4.2001 (VI R 96\/00)     BStBl. 2001 II S. 813<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45629","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45629","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45629"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45629\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45629"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45629"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45629"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}