{"id":45630,"date":"2001-05-30T15:15:29","date_gmt":"2001-05-30T13:15:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45630"},"modified":"2013-06-23T15:22:31","modified_gmt":"2013-06-23T13:22:31","slug":"bfh-urteil-vom-30-5-2001-vi-r-159_99-bstbl-2001-ii-s-815","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-2001-vi-r-159_99-bstbl-2001-ii-s-815\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 159\/99)     BStBl. 2001 II S. 815"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 159\/99) BStBl. 2001 II S. 815<\/strong><\/p>\n<p>Der Zuschuss, den der Bund an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B leistet (Bundeszuschuss), ist nicht bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnverm\u00f6gens anteilig als Arbeitslohn zu erfassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3; DBGrG \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2; ENeuOG Art. 1 \u00a7 16 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 65)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die lohnsteuerliche Behandlung des Bundeszuschusses an die Bahnversicherungsanstalt (BVA) Abteilung B f\u00fcr den Zeitraum von Juni bis Dezember 1995, soweit er rechnerisch auf die bei der BVA Abteilung B versicherten Besch\u00e4ftigten der Dienststelle F des Bundeseisenbahnverm\u00f6gens (Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagter &#8211; Kl\u00e4ger -) entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Das Bundeseisenbahnverm\u00f6gen, ein nicht rechtsf\u00e4higes Sonderverm\u00f6gen des Bundes, entstand gem\u00e4\u00df Art. 1 \u00a7 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens &#8211; ENeuOG &#8211; (BGBl I 1993, 2378) zum 1. Januar 1994 aus der Zusammenf\u00fchrung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn. Der Kl\u00e4ger, der nach Art. 1 \u00a7 4 ENeuOG unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann, ist gem\u00e4\u00df Art. 1 \u00a7 3 Abs. 1 ENeuOG in einen unternehmerischen Bereich und in einen Verwaltungsbereich gegliedert. Der unternehmerische Bereich wurde aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem\u00e4\u00df Art. 1 \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 20 ENeuOG im Wesentlichen auf die neu gegr\u00fcndete Deutsche Bahn AG (DB AG) \u00fcbertragen. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn deren Personal. Mit der Gr\u00fcndung der DB AG zum 1. Januar 1995 \u00fcbernahm diese wiederum vom Kl\u00e4ger einen Gro\u00dfteil der vormaligen Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn (\u00a7\u00a7 1, 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes \u00fcber die Gr\u00fcndung der Deutschen Bahn AG &#8211; DBGrG -, BGBl I 1993, 2386 f.). Diejenigen Arbeitnehmer, die nicht von der DB AG \u00fcbernommen wurden, blieben weiter bei dem Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Arbeiter und Angestellten der fr\u00fcheren Deutschen Bundesbahn bestand eine Renten-Zusatzversicherung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B. Diese wird gem\u00e4\u00df Art. 1 \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG als BVA Abteilung B beim Kl\u00e4ger weitergef\u00fchrt. In der Abteilung A der BVA wird die gesetzliche Rentenversicherung gef\u00fchrt (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Teil A BVA-Satzung). Die BVA ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts (\u00a7 1 Abs. 3 Teil A BVA-Satzung). Gem\u00e4\u00df Art. 1 \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 ENeuOG findet die Satzung der BVA Abteilung B nur auf solche Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenf\u00fchrung der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. Beteiligte an der BVA sind nach \u00a7 139 Abteilung B Teil D der BVA-Satzung der Kl\u00e4ger einschlie\u00dflich seiner nicht rechtsf\u00e4higen Sonderverm\u00f6gen, die Anstalten der BVA, der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Wasserwirtschafts- und Schifffahrtsverwaltungen der L\u00e4nder Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sowie die Duisburg-Ruhrorter H\u00e4fen AG. Teil D der Abteilung B der BVA-Satzung gilt seit dem 1. August 1979 (\u00a7 208 Abteilung B Teil D der BVA-Satzung).<\/p>\n<p>Art. 1 \u00a7 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 ENeuOG er\u00f6ffnete der DB AG die M\u00f6glichkeit, sich an der BVA zu beteiligen und f\u00fcr die neu abzuschlie\u00dfenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse eine Zusatzversorgung bei der BVA Abteilung B zu begr\u00fcnden. Davon machte die DB AG jedoch keinen Gebrauch. Aufgrund eines Beschlusses vom 14. Februar 1994 baute die DB AG f\u00fcr ihre Arbeitnehmerneuzug\u00e4nge stattdessen eine eigene Alterszusatzversorgung auf. Damit wurde der Versichertenbestand der BVA Abteilung B Teil D faktisch geschlossen, da der Zugang an Versicherten sich auf einige wenige F\u00e4lle beschr\u00e4nkte.<\/p>\n<p>Bei der Zusatzversorgung gem\u00e4\u00df der Abteilung B Teil D der BVA-Satzung handelt es sich um eine Rentenzusatzversicherung in Anlehnung an die Regelungen in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder (VBL). Die BVA Abteilung B Teil D arbeitet nach dem Umlageverfahren, d.h. anders als beim Kapitaldeckungsverfahren werden die Einnahmen nicht angespart, sondern unmittelbar an die ehemaligen Arbeitnehmer, denen Anspr\u00fcche auf eine Zusatzrente zustehen, ausgezahlt. Die daf\u00fcr ben\u00f6tigten Mittel stammen seit dem 1. August 1979, dem In-Kraft-Treten des Teils D der BVA-Satzung, aus Umlagen, Zuwendungen und sonstigen Ertr\u00e4gen (\u00a7 195 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 208 Abteilung B Teil D BVA-Satzung). Die Umlage, deren H\u00f6he sich nach dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (\u00a7 149 Abs. 3 Abteilung B Teil D BVA-Satzung) des einzelnen Arbeitnehmers richtet, wird allein vom Arbeitgeber aufgebracht. Der Umlagesatz war jeweils f\u00fcr einen Deckungsabschnitt von f\u00fcnf Jahren nach versicherungsmathematischen Grunds\u00e4tzen so festzusetzen, dass die f\u00fcr den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den Zuwendungen nach \u00a7 196a Abteilung B Teil D BVA-Satzung und den sonstigen Einnahmen voraussichtlich ausreichten, um die Ausgaben aus dem Verm\u00f6gen f\u00fcr den Deckungsabschnitt zu bestreiten (\u00a7 196 Abs. 1 Abteilung B Teil D BVA-Satzung). F\u00fcr den am 31. Dezember 1994 endenden verl\u00e4ngerten Deckungsabschnitt war eine Umlage in H\u00f6he von 7 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelte von den an der BVA Abteilung B beteiligten Arbeitgebern zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 DBGrG dazu verpflichtet, die im Zeitpunkt der Eintragung der DB AG in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der BVA Abteilung B Teil D fortzuf\u00fchren. Diese Verpflichtung besteht auch in Bezug auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverh\u00e4ltnis auf die DB AG \u00fcbergegangen ist. Zur (teilweisen) Deckung des dem Kl\u00e4ger dadurch entstehenden Aufwandes leistet die DB AG an den Kl\u00e4ger Zahlungen. Diese belaufen sich in H\u00f6he der Aufwendungen, die die DB AG f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung der von ihr, der DB AG, neu eingestellten Arbeitnehmer erbringt (\u00a7 21 Abs. 4 DBGrG). Die durch eine Schlie\u00dfung des Versichertenbestandes entstandenen Aufwendungen aus der Pflichtversicherung tr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 DBGrG das Bundeseisenbahnverm\u00f6gen. Falls sich die DB AG an der BVA Abteilung B Teil D beteiligt und f\u00fcr die neu abzuschlie\u00dfenden Arbeits- und Ausbildungsvertr\u00e4ge eine Zusatzversicherung bei der BVA Abteilung B Teil D begr\u00fcndet h\u00e4tte, h\u00e4tte die Umlage in H\u00f6he von 7 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte dazu ausgereicht, die Aufwendungen f\u00fcr die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu decken. Da die DB AG von dieser M\u00f6glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat, ergaben sich bei der BVA Abteilung B Kassenfehlbetr\u00e4ge, welche der Kl\u00e4ger nur bis einschlie\u00dflich Mai 1995 durch Eigenmittel aufbringen konnte. Um die Deckungsl\u00fccke nach diesem Zeitpunkt zu schlie\u00dfen, gew\u00e4hrt der Bund der BVA Abteilung B ab Juni 1995 einen monatlichen Zuschuss (Bundeszuschuss).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese sich abzeichnende finanzielle Entwicklung der Mittel der BVA Abteilung B hatte die Vertreterversammlung der BVA bereits am 15. Dezember 1994 eine \u00c4nderung der Satzung der BVA beschlossen. Das auf die an der BVA Abteilung B Beteiligten &#8211; mit Ausnahme des Kl\u00e4gers &#8211; entfallende Verm\u00f6gen ist ab dem 1. Januar 1995 getrennt zu f\u00fchren (\u00a7 195 Abteilung B Teil D BVA-Satzung). Durch Beschluss der Vertreterversammlung wurde in \u00a7 196 Abs. 1 Abteilung B Teil D BVA-Satzung der Umlagesatz ab 1. Januar 1995 f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf 7 v.H. festgeschrieben. F\u00fcr die \u00fcbrigen Beteiligten belief sich der nach versicherungsmathematischen Grunds\u00e4tzen ermittelte Umlagesatz f\u00fcr den Deckungsabschnitt ab dem 1. Januar 1995 entsprechend den erwarteten Ausgaben ebenfalls auf 7 v.H. (\u00a7 196 Abs. 2 Satz 2 Abteilung B Teil D BVA-Satzung). In die BVA-Satzung wurde ferner der \u00a7 196b \u00fcber den Bundeszuschuss aufgenommen. Danach werden die nicht durch Umlagen und sonstige Einnahmen gedeckten, auf den Beteiligten nach \u00a7 139 Abs. 1 Buchst. a Abteilung B Teil D BVA-Satzung &#8211; also den Kl\u00e4ger &#8211; entfallenden Teile der Ausgaben durch einen Zuschuss zu Lasten des Bundeshaushalts (Bundeszuschuss) aufgebracht.<\/p>\n<p>Die Dienststellen des Kl\u00e4gers und die der DB AG zeigten die Zahlung des Bundeszuschusses den zust\u00e4ndigen Betriebsst\u00e4tten-Finanz\u00e4mtern regelm\u00e4\u00dfig an. So teilte die Dienststelle F des Kl\u00e4gers dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) als dem zust\u00e4ndigen Betriebsst\u00e4tten-FA f\u00fcr den Zeitraum von Juni 1995 bis Dezember 1995 f\u00fcr die Zusatzversicherung der Arbeitnehmer dieser Dienststelle einen anteiligen Bundeszuschuss in H\u00f6he von &#8230; DM mit. Der auf die Dienststelle F &#8222;entfallende Anteil&#8220; am Bundeszuschuss wurde nach der Anzahl der bei dieser Dienststelle t\u00e4tigen, bei der BVA Abteilung B Teil D versicherten Mitarbeiter, im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtzahl der beim Kl\u00e4ger und der DB AG t\u00e4tigen, bei der BVA Abteilung B Teil D versicherten Mitarbeiter ermittelt.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger sich mit Schreiben vom 11. M\u00e4rz 1996 bereit erkl\u00e4rt hatte, f\u00fcr den Fall der Steuerpflicht des Bundeszuschusses die auf den Zuschuss entfallende Lohnsteuer zu \u00fcbernehmen, erlie\u00df das FA am 18. M\u00e4rz 1996 einen Nachforderungsbescheid. Darin wurde die Lohnsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 15 v.H. pauschaliert, nachdem das FA aus Billigkeitsgr\u00fcnden auf die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen nach \u00a7 40b Abs. 2 EStG verzichtet hatte. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens korrigierte die Hauptverwaltung des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 15. Juli 1996 die H\u00f6he des von der Dienststelle F angezeigten, auf diese Dienststelle entfallenden Bundeszuschusses f\u00fcr 1995 auf &#8230; DM. Daraus ergab sich gem\u00e4\u00df dem berichtigten Pauschalierungsbescheid vom 4. September 1996 ein Nachforderungsbetrag in H\u00f6he von &#8230; DM. Im \u00dcbrigen wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, der Bundeszuschuss stelle keinen Arbeitslohn dar. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 65 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das FA vor: Der vom Bund monatlich an die BVA Abteilung B gezahlte Bundeszuschuss stelle die Arbeitslohnzahlung eines Dritten i.S. der \u00a7\u00a7 19 Abs. 1 EStG, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV) an die Arbeitnehmer des Kl\u00e4gers dar. Hieran kn\u00fcpfe \u00a7 40b Abs. 1 EStG an, so dass die Nacherhebung pauschalierter Lohnsteuer rechtm\u00e4\u00dfig sei. Der Bundeszuschuss f\u00fchre bei den bei der BVA Abteilung B zusatzversicherten aktiven Arbeitnehmern zu Einnahmen in Form geldwerter Vorteile, die durch die individuellen Dienstverh\u00e4ltnisse veranlasst seien. Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse &#8211; wie hier an die BVA Abteilung B Teil D &#8211; stellten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wirtschaftlich betrachtet liege in der Zuwendung an eine Pensionskasse eine Barlohnzahlung an den Arbeitnehmer und eine anschlie\u00dfende Verwendung des zu versteuernden Arbeitslohns durch den Arbeitnehmer f\u00fcr Versicherungszwecke. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob sich die Pensionskasse ihre Mittel im Kapitaldeckungs- oder im Umlageverfahren verschaffe. Der Bundeszuschuss diene &#8211; wie die Umlage &#8211; der unmittelbaren Finanzierung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Leistungen der BVA Abteilung B Teil D. Angesichts der bei der BVA Abteilung B Teil D aufgetretenen Kassenfehlbetr\u00e4ge h\u00e4tte ohne den Bundeszuschuss eine Erh\u00f6hung der Beitragsleistungen der aktiven Arbeitnehmer erfolgen m\u00fcssen. Der Bundeszuschuss stelle einen Ausgleich f\u00fcr die fehlende, an sich zur Ausgabendeckung tauglichen Umlagezahlungen der DB AG dar, die sich an der BVA Abteilung B nicht beteiligt habe. Er erspare den Arbeitnehmern h\u00f6here eigene Beitragsleistungen, so dass die Arbeitnehmer insoweit bereichert seien. Der Bundeszuschuss diene der Aufrechterhaltung der Rentenzusatzversorgung durch die BVA Abteilung B Teil D. Dies sei die Voraussetzung daf\u00fcr, dass die einzelnen aktiven Arbeitnehmer sp\u00e4ter \u00fcber ihren jeweils erworbenen Anspruch auf Zusatzrente tats\u00e4chlich verf\u00fcgen k\u00f6nnten. Der Bundesfinanzhof (BFH) sehe Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zur Behebung einer Kapitalunterdeckung selbst bei ehemaligen Arbeitnehmern und jetzigen Ruhest\u00e4ndlern als Lohnzufluss an. Daraus folge auch f\u00fcr die aktiven Arbeitnehmer, dass wegen des bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses insoweit ein Lohnzufluss anzunehmen sei. Diese Rechtsauffassung sei nicht durch Entscheidungen des BFH zur sog. Pauschalzuweisung (BFH-Urteile vom 15. Juli 1977 VI R 109\/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761, und vom 13. August 1975 VI R 144\/72, BFHE 116, 509, BStBl II 1975, 749) \u00fcberholt. Wie auch bei der Umlage lasse sich der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil am Bundeszuschuss genau ermitteln (Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761, 764). Bei dem Bundeszuschuss handele es sich zwar um Zukunftssicherungsleistungen an die einzelnen Arbeitnehmer im Sinne der Legaldefinition des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Da die Zusatzrente jedoch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers beinhalte, sei der Bundeszuschuss nicht nach \u00a7 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerbefreit. Der Bundeszuschuss sei auch nicht &#8211; unter Anerkennung einer Einstandspflicht der \u00f6ffentlichen Hand &#8211; den gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 65 Satz 1 EStG steuerbefreiten Arbeitgeberbeitr\u00e4gen an die Tr\u00e4ger der Insolvenzversicherung in der Privatwirtschaft gleichzustellen. Jedenfalls sei der Bundeszuschuss insoweit als Arbeitslohn anzusehen, als er im Verh\u00e4ltnis zu den Einzahlungen der bei dem Kl\u00e4ger verbliebenen Arbeitnehmer fiktiv den &#8211; wegen Nichtbeteiligung der DB-AG an der BVA Abteilung B &#8211; ausbleibenden Arbeitgeberanteil an der Umlage abdecke.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor: Der Bundeszuschuss stelle keinen Arbeitslohn dar. Durch den Bundeszuschuss erfahre die gegenw\u00e4rtige steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit der bei dem Kl\u00e4ger t\u00e4tigen, bei der BVA Abteilung B Teil D versicherten Arbeitnehmer keine Steigerung. Der Bundeszuschuss bewirke keine zus\u00e4tzliche Rentenberechtigung, sondern sei Ausdruck der staatlichen Ausstattungsgarantie gegen\u00fcber der BVA Abteilung B. Dem einzelnen Arbeitnehmer stehe ein Rechtsanspruch gegen die BVA Abteilung B Teil D als einer staatlich garantierten Pensionskasse zu. Bei dem Bundeszuschuss handele es sich ebenso um eine steuerfreie Leistung wie bei den Beitr\u00e4gen der Arbeitgeber der Privatwirtschaft zum Pensionssicherungsverein (\u00a7 3 Nr. 65 EStG). Der Bundeszuschuss sei als Schadensersatz wegen unterlassener Vorsorge zur Absicherung der Versorgungsanspr\u00fcche der Arbeitnehmer zu werten. Die Erf\u00fcllung eines Schadensersatzanspruches f\u00fchre jedoch beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss (BFH-Urteil vom 20. September 1996 VI R 57\/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144). Aufgrund der fortlaufenden Pensionierung der aktiven Belegschaft des Kl\u00e4gers und des geschlossenen Bestandes an Versicherten erh\u00f6he sich notwendigerweise die Zahl der Versorgungsempf\u00e4nger, w\u00e4hrend sich die Zahl der Beitragszahler vermindere. In einigen Jahren st\u00fcnden nur noch wenige, bei der BVA Abteilung B Teil D versicherte Arbeitnehmer in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Die Verpflichtung, die Kassenfehlbetr\u00e4ge der BVA Abteilung B Teil D zu decken, w\u00fcrde die Leistungsf\u00e4higkeit der betreffenden Arbeitnehmer bei weitem \u00fcbersteigen. Der Bundeszuschuss, der sich nicht als Prozentsatz am versorgungsberechtigten Gehalt der aktiven Arbeitnehmer orientiere, sondern nur den Fehlbetrag auff\u00fclle, den die BVA Abteilung B Teil D aufgrund der laufenden Rentenzahlungen aufweise, sei &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur als steuerfreie Pauschalzuweisung anzusehen. Der Bundeszuschuss sei mit den beim Kl\u00e4ger bestehenden individuellen Dienstverh\u00e4ltnissen in keiner Weise verkn\u00fcpft. Er k\u00f6nne auch nicht anteilig den bei der BVA Abteilung B versicherten Arbeitnehmern zugeordnet werden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der vom Bund an die BVA Abteilung B geleistete Zuschuss (Bundeszuschuss) ist nicht bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmern des Kl\u00e4gers anteilig als Arbeitslohn zu erfassen.<\/p>\n<p>1. Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. Geh\u00e4lter, L\u00f6hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>a) Zum Arbeitslohn geh\u00f6ren auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen f\u00fcr den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidit\u00e4t, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung), wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung erwirbt (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV; BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60\/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406). Steht dem durch die Versicherung beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse auf Leistung zu, flie\u00dfen ihm durch die Zuwendung des Arbeitgebers an die Pensionskasse Leistungen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zu. Es liegt wirtschaftlich so, als h\u00e4tte der Arbeitgeber die Zahlungen an den Arbeitnehmer und dieser sie an die Pensionskasse geleistet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).<\/p>\n<p>b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, dass der Vorteil f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt werden muss, hat der Senat dann als erf\u00fcllt angesehen, wenn der geldwerte Vorteil durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst worden ist. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist gegeben, wenn sich die Einnahme des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 22. M\u00e4rz 1985 VI R 170\/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22. M\u00e4rz 1985 VI R 26\/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641; vom 25. Mai 1992 VI R 18\/90, BFHE 169, 22, BStBl II 1993, 45).<\/p>\n<p>2. Der Senat l\u00e4sst dahinstehen, ob die bei der BVA Abteilung B versicherten Arbeitnehmer des Kl\u00e4gers durch den Bundeszuschuss einen Vorteil erlangt haben. Fraglich erscheint auch, ob der Bund mit der Erbringung des Bundeszuschusses zur Sicherstellung der Leistungen der BVA Abteilung B in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder aber ausschlie\u00dflich als Gew\u00e4hrtr\u00e4ger des Kl\u00e4gers als Sonderverm\u00f6gen des Bundes gehandelt hat.<\/p>\n<p>a) Die Zahlung des Bundeszuschusses an die BVA Abteilung B ist jedenfalls nicht durch die bei dem Kl\u00e4ger bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse der bei der BVA Abteilung B versicherten Arbeitnehmer, sondern allein durch \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG i.V.m. Art. 1 \u00a7 16 Abs. 1 ENeuOG veranlasst. Nach den genannten gesetzlichen Regelungen tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger die durch eine Schlie\u00dfung des Versichertenbestandes der BVA Abteilung B entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung. Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Kl\u00e4gers werden wiederum aus dem Bundeshaushalt getragen. Selbst wenn beim Kl\u00e4ger keine Dienstverh\u00e4ltnisse mehr bestehen, ist er nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG verpflichtet, die durch die Schlie\u00dfung des Versichertenbestandes der BVA Abteilung B entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung zu tragen. Dies belegt, dass der Bundeszuschuss &#8211; auch nicht anteilig &#8211; durch die beim Kl\u00e4ger bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse bedingt ist, sondern allein durch die ihm \u00fcbertragene Verpflichtung, die durch die Schlie\u00dfung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung zu tragen.<\/p>\n<p>b) Die DB AG hat keinen Gebrauch von der ihr durch Art. 1 \u00a7 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 ENeuOG einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit gemacht, sich an der BVA Abteilung B zu beteiligen und dort f\u00fcr neu eingestellte Besch\u00e4ftigte eine Zusatzversicherung zu begr\u00fcnden. Aufgrund der dadurch bedingten faktischen Schlie\u00dfung des Versichertenbestandes kann sich die Zahl der bei der BVA Abteilung B Teil D versicherten aktiven Besch\u00e4ftigten nur vermindern, w\u00e4hrend sich die Zahl der Versorgungsempf\u00e4nger tendenziell erh\u00f6ht. Auch dieser Umstand erhellt, dass der &#8211; der H\u00f6he nach steigende Bundeszuschuss &#8211; nicht durch die bestehenden, ihrer Zahl nach abnehmenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse der bei dem Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer veranlasst ist. Der Bundeszuschuss bemisst sich allein nach dem bei der BVA Abteilung B Teil D auftretenden Kassenfehlbetrag, den der Kl\u00e4ger seit dem Juni 1995 nicht mehr mit Eigenmitteln decken kann.<\/p>\n<p>3. Der Bundeszuschuss an die BVA Abteilung B stellt jedenfalls keine Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft der bei dem Kl\u00e4ger &#8211; Dienststelle F &#8211; in den Monaten Juni bis Dezember 1995 besch\u00e4ftigten, bei der BVA Abteilung B Teil D versicherten Arbeitnehmer dar.<\/p>\n<p>Eine Leistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugute kommt, erweist sich dann nicht mehr als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der Arbeitskraft im weitesten Sinne, wenn der Arbeitgeber zu ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, mit denen der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolgt, die den Arbeitgeber letztlich nur als Erf\u00fcllungsgehilfen des Staates bei den von diesem mit eigenen Mitteln gef\u00f6rderten Zielen erscheinen l\u00e4sst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 22, BStBl II 1993, 45). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber zu der Leistung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, mit denen der Gesetzgeber ordnungs- und verkehrspolitische Zwecke verfolgt und diese mit eigenen Mitteln f\u00f6rdert. So ist der Streitfall gelagert.<\/p>\n<p>Wollte man im Bundeszuschuss eine Leistung des Kl\u00e4gers als Arbeitgeber oder des Bundes als eines Dritten an die beim Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigten, in der BVA Abteilung B Teil D versicherten Arbeitnehmer sehen, so w\u00fcrde diese Leistung mit Mitteln des Bundes erbracht, welche den Kl\u00e4ger als Erf\u00fcllungsgehilfen des Gesetzgebers erscheinen lassen. Da die DB AG vom Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet worden ist, sich an der BVA Abteilung B zu beteiligen und die dort bestehenden Zusatzversicherungen ihrer Arbeitnehmer selbst fortzuf\u00fchren bzw. f\u00fcr neue Arbeitsverh\u00e4ltnisse zu begr\u00fcnden, dienen die Regelungen in \u00a7 14 Abs. 2 und \u00a7 21 Abs. 4 DBGrG dazu, die neu gegr\u00fcndete DB AG von finanziellen Verpflichtungen f\u00fcr die Zusatzversorgung ihrer Arbeitnehmer zu entlasten. Mit dem Bundeszuschuss werden die im Zusammenhang mit der Gr\u00fcndung der DB AG eingetretenen finanziellen Folgen aus der Schlie\u00dfung des Versichertenbestandes bei der BVA Abteilung B ausgeglichen. Den Eintritt dieser finanziellen Folgen hat der Gesetzgeber &#8211; wie \u00a7 14 Abs. 2 DBGrG und die Einzelbegr\u00fcndung des Entwurfs zu \u00a7 15 DBGrG (BTDrucks 12\/4609 neu, S. 83) zeigt &#8211; vorhergesehen und daf\u00fcr Vorsorge getroffen. Da die finanziellen Mittel des Kl\u00e4gers nicht zur Deckung des sich infolge der Schlie\u00dfung des Versichertenbestandes bei der BVA Abteilung B auftretenden Fehlbetrages ausreichten, ergab sich eine entsprechende finanzielle Verpflichtung des Bundes aus Art. 1 \u00a7 16 Abs. 1 ENeuOG.<\/p>\n<p>4. Die bei der BVA Abteilung B aufgetretenen Fehlbetr\u00e4ge, die durch den Bundeszuschuss abgedeckt werden, sind nicht etwa &#8211; wie das FA meint &#8211; deshalb entstanden, weil der in \u00a7 196 BVA-Satzung i.d.F. vom 15. Dezember 1994 mit 7 v.H. festgesetzte Umlagesatz zu niedrig bemessen gewesen w\u00e4re. Nach den &#8211; den erkennenden Senat bindenden &#8211; Feststellungen der Vorinstanz, die das FA nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen hat, h\u00e4tte der Umlagesatz von 7 v.H. auch nach dem 1. Januar 1995 zur Deckung s\u00e4mtlicher Ausgaben der BVA Abteilung B Teil D ausgereicht, falls sich die DB AG an der BVA Abteilung B beteiligt und f\u00fcr ihre neu angestellten Arbeitnehmer dort eine Zusatzversicherung begr\u00fcndet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>5. Auch aus der Einzelbegr\u00fcndung des Entwurfs zu \u00a7 15 DBGrG (BTDrucks 12\/4609 neu, S. 83) ergibt sich nichts anderes. Daraus folgt nur, dass etwaige mit der faktischen Schlie\u00dfung des Bestandes der BVA Abteilung B im Zusammenhang stehende Auswirkungen steuerlicher Art nicht von den Arbeitnehmern, sondern vom Kl\u00e4ger zu \u00fcbernehmen sind. Die \u00dcbernahme einer Steuerbelastung durch den Kl\u00e4ger setzt jedoch voraus, dass die bei der BVA Abteilung B versicherten Arbeitnehmer \u00fcberhaupt zus\u00e4tzlich steuerlich belastet werden. Das ist jedoch &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; in Bezug auf den Bundeszuschuss, der nicht als anteiliger Arbeitslohn zu erfassen ist, nicht der Fall.<\/p>\n<p>6. Zwar kann der Bundeszuschuss nach der Zahl der bei dem Kl\u00e4ger und bei der DB AG besch\u00e4ftigten, bei der BVA Abteilung B Teil D versicherten Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Eine Aufteilung der Ausgaben nach der Zahl der versicherten Arbeitnehmer setzt jedoch nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LStDV voraus, dass es sich um eine Zukunftssicherung f\u00fcr mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahe stehende Personen handelt. Bei dem Bundeszuschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Zukunftssicherungsleistung f\u00fcr die beim Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 159\/99) BStBl. 2001 II S. 815 Der Zuschuss, den der Bund an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B leistet (Bundeszuschuss), ist nicht bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnverm\u00f6gens anteilig als Arbeitslohn zu erfassen. &nbsp; EStG \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3; DBGrG \u00a7 14 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-2001-vi-r-159_99-bstbl-2001-ii-s-815\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 159\/99)     BStBl. 2001 II S. 815<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45630","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45630","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45630"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45630\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45630"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45630"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45630"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}