{"id":45633,"date":"2001-05-31T15:35:53","date_gmt":"2001-05-31T13:35:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45633"},"modified":"2013-06-23T15:57:27","modified_gmt":"2013-06-23T13:57:27","slug":"bfh-urteil-vom-31-5-2001-iv-r-49_00-bstbl-2001-ii-s-828","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-2001-iv-r-49_00-bstbl-2001-ii-s-828\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 49\/00)     BStBl. 2001 II S. 828"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 49\/00) BStBl. 2001 II S. 828<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob ein &#8222;Geldgesch\u00e4ft&#8220; (Darlehensgew\u00e4hrung, Beteiligungserwerb etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem (notwendigen) Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen w\u00e4re, ist aufgrund einer Abw\u00e4gung der nach au\u00dfen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem &#8222;Geldgesch\u00e4ft&#8220; die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erw\u00fcnschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Gesch\u00e4ft ohne die Aussicht auf neue Auftr\u00e4ge nicht zustande gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, 3, 4, \u00a7 18.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb im Streitjahr 1991 als selbst\u00e4ndiger Diplom-Ingenieur ein Planungsb\u00fcro f\u00fcr Statiken und Planungen im Bauwesen. Seinen Gewinn aus dieser freiberuflichen T\u00e4tigkeit ermittelte er durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. August 1989 beteiligte sich der Kl\u00e4ger als Gr\u00fcndungsmitglied an der Kongress- und Messehotel A-AG (fortan: AG), deren Aktienkapital &#8230; DM betrug. Die Beteiligung des Kl\u00e4gers betrug zun\u00e4chst 150.000 DM. Sp\u00e4ter erwarb der Kl\u00e4ger einen Anteil an einer weiteren Aktie zum Betrag von 18.750 DM hinzu, so dass sich seine Beteiligung insgesamt auf 168.750 DM belief. Der Kl\u00e4ger wies die Beteiligung buchm\u00e4\u00dfig als Betriebsverm\u00f6gen aus. An der AG waren neben dem Kl\u00e4ger unter anderem noch zwei weitere Ingenieure sowie die X-GmbH, ein Planungsb\u00fcro, beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb eines bestimmten Grundst\u00fccks und die Errichtung, Verpachtung und Verwertung eines Hotels auf diesem Grundbesitz. Ferner bestimmte die Satzung, dass die Gesellschaft berechtigt sei, andere Unternehmungen zu gr\u00fcnden, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen sowie Niederlassungen zu errichten und alle sonstigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sowie Rechtsgesch\u00e4fte vorzunehmen, die zur Erreichung und F\u00f6rderung des Gesellschaftszweckes notwendig oder dienlich seien. Einem Werbeprospekt zufolge sollte das Hotel nach einem &#8222;Messe-Sharing&#8220;-Konzept betrieben werden. Ziel des Unternehmens war es, dass potentielle Messebesucher und Kapitalanleger zu einem Einmalpreis in H\u00f6he von 4.000 DM pro Zimmer und Messetag Belegungsrechte (beschr\u00e4nkt pers\u00f6nliche Dienstbarkeiten) f\u00fcr einen Zeitraum von 25 Jahren erwerben sollten.<\/p>\n<p>Die AG kaufte im Januar 1990 die Hotelanlage A in A an. Die Architekturleistungen des geplanten Umbaus &#8211; Umbau und Aufstockung des Hotels sowie Erweiterung um einen Neubau &#8211; sollte die X-GmbH \u00fcbernehmen. Der Kl\u00e4ger erhielt von dieser den Auftrag, die hierzu erforderlichen Statiken und Pl\u00e4ne zu erstellen. Das Auftragsvolumen betrug 150.000 DM.<\/p>\n<p>Im weiteren Verlauf des Jahres 1990 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger unentgeltlich die pers\u00f6nliche Haftung f\u00fcr einen Teil einer von der AG \u00fcbernommenen Grundschuld sowie eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft f\u00fcr Verbindlichkeiten der AG. Er gew\u00e4hrte au\u00dferdem der Y-GmbH, die die Belegungsrechte vermarkten sollte, ein Darlehen von 5.000 DM. Noch im selben Jahr unterzeichnete die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der AG die Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber ein Hotelgrundst\u00fcck bei B und ein solches in C. In der Folgezeit wurde die AG zahlungsunf\u00e4hig und geriet im Jahre 1991 in Konkurs. Der Kl\u00e4ger wurde aus der \u00fcbernommenen pers\u00f6nlichen Haftung und der B\u00fcrgschaft in Anspruch genommen. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (1991) machte er bei den Eink\u00fcnften aus seiner Ingenieurt\u00e4tigkeit neben dem Verlust der Beteiligung in H\u00f6he von 168.750 DM Aufwendungen in folgender H\u00f6he geltend:<\/p>\n<table width=\"444\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"50%\">Zinsen<\/td>\n<td width=\"50%\">\n<p align=\"right\">61.500 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"50%\">Rechtsanwaltskosten<\/td>\n<td width=\"50%\">\n<p align=\"right\">16.935 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"50%\">Grunderwerbsteuer<\/td>\n<td width=\"50%\">\n<p align=\"right\">24.853 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"50%\">Darlehen<\/td>\n<td width=\"50%\">\n<p align=\"right\">5.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"50%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"50%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"50%\">Gesamtbetrag<\/td>\n<td width=\"50%\">\n<p align=\"right\">277.038 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Bei den Posten &#8222;Zinsschulden&#8220; und &#8222;Grunderwerbsteuer&#8220; handelte es sich um Schulden der AG, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger infolge der pers\u00f6nlichen Haftungs\u00fcbernahme und der B\u00fcrgschaft in Anspruch genommen worden war. Die Rechtsanwaltskosten waren bei dem Versuch angefallen, die Inanspruchnahme aus der B\u00fcrgschaft abzuwehren. Mit dem Posten &#8222;Darlehen&#8220; ist der Ausfall des der Y-GmbH gew\u00e4hrten Darlehens gemeint.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA an, die Beteiligung an der AG stelle kein notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Ingenieurb\u00fcros dar. Unabh\u00e4ngig davon habe der Kl\u00e4ger nicht dargelegt, dass die B\u00fcrgschaftsaufwendungen ausschlie\u00dflich betrieblich veranlasst gewesen seien.<\/p>\n<p>Mit ihrem Einspruch machten die Kl\u00e4ger geltend, mit der Beteiligung seien f\u00fcr den Kl\u00e4ger entsprechende Statikauftr\u00e4ge f\u00fcr den Umbau sowie die Erweiterung der Hotelprojekte verbunden gewesen. Der Unternehmensgegenstand der AG, die Errichtung von Hotels, sei der freiberuflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Baustatiker nicht wesensfremd. Auch die B\u00fcrgschaften h\u00e4tten allein der Erhaltung und Sicherung der Beteiligung als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen gedient und seien damit aus betrieblichen Gr\u00fcnden \u00fcbernommen worden. Die AG habe weitere Hotelprojekte geplant, aus denen er sich fortlaufend weitere Auftr\u00e4ge versprochen habe. Er habe eine auf die Vergabe von Auftr\u00e4gen gerichtete Gesch\u00e4ftsbeziehung schaffen wollen. F\u00fcr alle Beteiligten habe festgestanden, dass er die Ingenieurleistungen \u00fcbernehmen werde.<\/p>\n<p>Der Einspruch und die anschlie\u00dfende Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der auf Verfahrensm\u00e4ngel und die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1997 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit um 277.038 DM herabgesetzt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Feststellungen des FG erlauben keine abschlie\u00dfende Entscheidung dar\u00fcber, ob die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verm\u00f6genseinbu\u00dfen als Betriebsausgaben bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit abziehbar sind. Insbesondere kann der Senat anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob es sich bei der Beteiligung an der AG um Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers handelte.<\/p>\n<p>1. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird zwischen notwendigem und gewillk\u00fcrtem Betriebsverm\u00f6gen unterschieden.<\/p>\n<p>Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie f\u00fcr den Betrieb notwendig im Sinne von &#8222;erforderlich&#8220; sind (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147\/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328\/84, BFH\/NV 1990, 361; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 4 Rdnr. 143).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber umfasst das gewillk\u00fcrte Betriebsverm\u00f6gen auch Wirtschaftsg\u00fcter, deren Art nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich weist, deren Einreihung in den betrieblichen oder privaten Bereich aber auch ihrer Natur nicht widerspricht.<\/p>\n<p>Auch Freiberufler k\u00f6nnen gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen haben (BFH-Urteil vom 15. Juli 1960 VI 10\/60 S, BFHE 71, 625, BStBl III 1960, 484). Allerdings h\u00e4lt die Rechtsprechung des BFH die Bildung von gewillk\u00fcrtem Betriebsverm\u00f6gen nicht f\u00fcr m\u00f6glich, wenn der Steuerpflichtige &#8211; wie der Kl\u00e4ger &#8211; seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt (st\u00e4ndige Rechtsprechung: Urteile vom 13. M\u00e4rz 1964 IV 158\/61 S, BFHE 79, 605, 611 f., BStBl III 1964, 455; vom 12. Februar 1976 IV R 188\/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663; vom 7. Oktober 1982 IV R 32\/80, BFHE 137, 19, 22, BStBl II 1983, 101; vom 24. August 1989 IV R 80\/88, BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2000 IV R 6\/99 (BFHE 191, 307, BStBl II 2000, 297) ebenso wie bereits zuvor der X. Senat des BFH (Urteil vom 22. September 1993 X R 37\/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172) offen gelassen, ob er sich der in der Literatur an dieser Rechtsprechung ge\u00fcbten Kritik anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Auch der Streitfall bietet &#8211; jedenfalls im gegenw\u00e4rtigen Stadium &#8211; keine Gelegenheit, diese Streitfrage zu entscheiden. Zum einen k\u00f6nnen gerade Geldanlagen, wie sie die Beteiligung an einer AG darstellt, nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Betriebsverm\u00f6gen &#8211; auch zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen &#8211; eines Freiberuflers geh\u00f6ren (s. nachfolgend unter a). Zum anderen ist eine Kapitalanlage, sofern sie die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen von Betriebsverm\u00f6gen eines Freiberuflers erf\u00fcllt, regelm\u00e4\u00dfig auch als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen anzusehen (s. nachfolgend unter b).<\/p>\n<p>a) Der BFH hat &#8222;Geldgesch\u00e4fte&#8220; eines Freiberuflers wie die Gew\u00e4hrung von Darlehen, die \u00dcbernahme einer B\u00fcrgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft generell als berufsfremde Vorg\u00e4nge bezeichnet, die in der Gewinnermittlung au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcssen (BFH-Urteile vom 28. Januar 1960 IV 109\/59 U, BFHE 70, 456, BStBl III 1960, 172; vom 9. September 1965 IV 245\/63, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1966, 73; vom 11. Januar 1966 I 53\/63, BFHE 85, 13, BStBl III 1966, 218; vom 22. Januar 1981 IV R 107\/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564; vom 9. Oktober 1986 IV R 57\/83, BFH\/NV 1987, 708). Bei der Aus\u00fcbung eines freien Berufs stehen grunds\u00e4tzlich die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines geistigen Verm\u00f6gens und der durch eine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund. Wenn es auch freie Berufe gibt, die etwa wegen der ben\u00f6tigten technischen Ger\u00e4te einen nicht unerheblichen Kapitaleinsatz erfordern, so ist doch die Nutzung vorhandenen Kapitals eher die Ausnahme und jedenfalls nicht das Merkmal einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit (Senats-Urteil in BFHE 191, 307, BStBl II 2000, 297). Das den freien Berufen zugrunde liegende eigene Berufsbild begrenzt und pr\u00e4gt auch den dazugeh\u00f6rigen Betrieb. Selbst ein bilanzierender Angeh\u00f6riger der freien Berufe kann nicht in demselben Umfang gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen bilden wie ein Gewerbetreibender; vielmehr wird der Umfang des Betriebsverm\u00f6gens durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt (BFH-Urteile in BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564; in BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17).<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass &#8222;Geldgesch\u00e4fte&#8220;, die ihrer Art nach zu Eink\u00fcnften nach \u00a7 20 EStG f\u00fchren, der pers\u00f6nlichkeitsbezogenen freiberuflichen T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich wesensfremd und deshalb getrennt zu beurteilen sind, auch wenn sie der Steuerpflichtige im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner eigentlichen T\u00e4tigkeit, so auch mit dem Ziel der Gewinnung eines Mandanten oder Auftraggebers, eingegangen ist.<\/p>\n<p>b) Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, dass die Eingehung von &#8222;Geldgesch\u00e4ften&#8220; als Hilfst\u00e4tigkeit zur freiberuflichen T\u00e4tigkeit anzusehen ist; dies kann selbst im Falle der Beteiligung an Kapitalgesellschaften zutreffen. Die Beteiligung gilt dann nicht als &#8222;wesensfremd&#8220;.<\/p>\n<p>Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.a. dann zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines Freiberuflers gerechnet, wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Auftr\u00e4gen gerichtete Gesch\u00e4ftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden sollte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168\/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345, betreffend Beteiligung eines Architekten an einer Bautr\u00e4ger-Gesellschaft; Urteil vom 23. November 1978 IV R 146\/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, betreffend Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbaugesellschaft).<\/p>\n<p>c) Aus der vorstehenden Darstellung der Rechtsprechung l\u00e4sst sich entnehmen, dass eine Unterscheidung zu treffen ist zwischen einem &#8222;Geldgesch\u00e4ft&#8220;, bei dem die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein erw\u00fcnschter Nebeneffekt ist, einerseits und einem Gesch\u00e4ft, das ohne die Aussicht auf neue Auftr\u00e4ge nicht zustande gekommen w\u00e4re, andererseits. Diese Unterscheidung ist gemeint, wenn die Rechtsprechung in letzter Zeit darauf abstellt, ob das &#8222;Geldgesch\u00e4ft&#8220; ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und deswegen aus der freiberuflichen T\u00e4tigkeit auszuscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198\/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517; vom 12. Januar 1984 IV R 89\/81, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -, Juristisches Informationssystem &#8211; juris -).<\/p>\n<p>2. Bezogen auf den Streitfall bedeutet das, dass nach den bisherigen Feststellungen des FG die Zugeh\u00f6rigkeit der Aktien der AG zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers nicht von vornherein verneint werden kann.<\/p>\n<p>a) Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht der Beteiligung im vorstehend beschriebenen Sinn kann entgegen der Auffassung des FG nicht bereits darauf gest\u00fctzt werden, dass die Satzung der AG neben der Errichtung des Hotels in A als Gesellschaftszweck auch die Verpachtung und Verwertung dieses Hotels vorsah. Die geplante Verwertung war nicht so konzipiert, dass die AG das Hotel langfristig selbst betreiben sollte. Vielmehr sollten die Belegungsrechte f\u00fcr 25 Jahre zu einem Einmalpreis &#8222;verkauft&#8220; werden. Hiervon ist auch das FG ausgegangen. Zwar bestand dieser &#8222;Verkauf&#8220; lediglich in der Einr\u00e4umung beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlicher Dienstbarkeiten, so dass die AG Eigent\u00fcmerin des Geb\u00e4udes blieb und die &#8222;Einmalzahlungen&#8220; Nutzungsentgelte darstellten. Die Einmaligkeit der Zahlungen macht den Vorgang indessen einem echten Verkauf vergleichbar. Insbesondere entstand bei der AG bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Abnehmern Liquidit\u00e4t, die zur Errichtung und Vermarktung weiterer Hotels genutzt werden konnte. Die Satzung der AG stand dem nicht entgegen; sie enthielt vielmehr eine &#8222;\u00d6ffnungsklausel&#8220;, die derartige weitere Aktivit\u00e4ten zulie\u00df.<\/p>\n<p>b) H\u00e4tte das Konzept der AG von vornherein die Errichtung und Verwertung mehrerer Hotels vorgesehen, w\u00e4re der Streitfall durchaus den F\u00e4llen vergleichbar, in denen sich ein Architekt an einer Bautr\u00e4ger-Gesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345) oder ein Baustatiker an einer Wohnungsbaugesellschaft beteiligt (BFH-Urteil in BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109). Auch solche Unternehmen sind darauf angewiesen, dass sie die errichteten Bauwerke anschlie\u00dfend ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>c) Allerdings hat das FG seine Entscheidung auch darauf gest\u00fctzt, dass der Kl\u00e4ger die von vornherein beabsichtigte Planung weiterer Hotelprojekte nicht habe nachweisen k\u00f6nnen. Das FG r\u00e4umt zwar ein, dass der Kl\u00e4ger eine von drei Mitaktion\u00e4ren unterschriebene Best\u00e4tigung vorgelegt habe, derzufolge er die Ingenieurauftr\u00e4ge f\u00fcr die seinerzeit beabsichtigte Realisierung von sieben verschiedenen Projekten der AG habe erhalten sollen. Diese Erkl\u00e4rung hat das FG deshalb als unbeachtlich angesehen, weil in der Satzung der AG von der Errichtung weiterer Hotels nicht die Rede war. Es kann dahinstehen, ob hierin die in der Revisionsbegr\u00fcndung ger\u00fcgte Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht liegt und ob die Kl\u00e4ger nicht m\u00f6glicherweise durch das Verhalten ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG konkludent auf ihr entsprechendes R\u00fcgerecht verzichtet haben.<\/p>\n<p>d) Auch wenn man davon ausgeht, das FG habe f\u00fcr das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die Planung weiterer Hotels nicht habe nachgewiesen werden k\u00f6nnen, so erlauben die vom FG festgestellten Umst\u00e4nde doch keine abschlie\u00dfende Beantwortung der Frage, ob das eigene wirtschaftliche Gewicht der Beteiligung ihrer Behandlung als Betriebsverm\u00f6gen entgegenstand.<\/p>\n<p>Die W\u00fcrdigung durch das FG beruht offenbar darauf, dass es angenommen hat, das Konzept der AG habe im Anschluss an eine kurze Phase der Baut\u00e4tigkeit eine lange und somit gegen\u00fcber der Baut\u00e4tigkeit gewichtigere Phase des auf die Erzielung laufender Eink\u00fcnfte gerichteten Hotelbetriebs vorgesehen. Davon kann jedoch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man mit dem FG annimmt, die AG habe lediglich den Bau des Hotels in A beabsichtigt (s.o. unter 2. a).<\/p>\n<p>Entgegen der vom FA in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung l\u00e4sst sich das wirtschaftliche Eigengewicht der Beteiligung auch nicht darauf st\u00fctzen, dass der Kl\u00e4ger Aktien im Wert von 168.750 DM erworben hat, wohingegen sich der von der AG erteilte Ingenieurauftrag nur auf einen Betrag von 150.000 DM belief. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4ger damit rechnete, das eingesetzte Kapital zur\u00fcckzuerhalten. Es verhielt sich also nicht so, dass sich der Erwerb der Beteiligung f\u00fcr den Kl\u00e4ger finanziell nur dann lohnte, wenn er aus ihr Dividenden erzielte. Das Verh\u00e4ltnis zwischen Ingenieurauftrag und Kapitaleinsatz (1 : 1,125) deutet &#8211; sofern nicht weitere, bisher nicht festgestellte, Umst\u00e4nde hinzutreten &#8211; auch nicht darauf hin, dass das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zur H\u00f6he des Auftrags gestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3. Das FG wird im zweiten Rechtszug untersuchen, wie sich die &#8222;Verwertung&#8220; der Hotelzimmer (Belegungsrechte) nach dem Konzept der AG im Einzelnen darstellte und was mit den aus der Verwertung erwarteten Gewinnen geschehen sollte. Insofern ist es von Bedeutung, ob ihre Aussch\u00fcttung oder ihre Reinvestierung geplant war und in welcher Form diese stattfinden sollte.<\/p>\n<p>Im Lichte der hierbei gewonnenen Erkenntnisse wird das FG auch erneut die vom Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Mitaktion\u00e4re in die Sachverhaltsermittlungen einbeziehen m\u00fcssen. Das FG wird die in dieser Bescheinigung erw\u00e4hnten Protokolle von Aktion\u00e4rsversammlungen beiziehen und, wenn auch danach der Umfang der geplanten Bauma\u00dfnahmen streitig bleiben sollte, die Mitaktion\u00e4re als Zeugen vernehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 49\/00) BStBl. 2001 II S. 828 Die Frage, ob ein &#8222;Geldgesch\u00e4ft&#8220; (Darlehensgew\u00e4hrung, Beteiligungserwerb etc.) eines Freiberuflers ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und damit nicht dem (notwendigen) Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen w\u00e4re, ist aufgrund einer Abw\u00e4gung der nach au\u00dfen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem &#8222;Geldgesch\u00e4ft&#8220; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-2001-iv-r-49_00-bstbl-2001-ii-s-828\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 31.5.2001 (IV R 49\/00)     BStBl. 2001 II S. 828<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45633","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45633","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45633"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45633\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45633"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45633"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45633"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}