{"id":45634,"date":"2001-06-12T16:08:09","date_gmt":"2001-06-12T14:08:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45634"},"modified":"2013-06-23T16:22:09","modified_gmt":"2013-06-23T14:22:09","slug":"bfh-urteil-vom-12-6-2001-xi-r-5_00-bstbl-2001-ii-s-830","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-6-2001-xi-r-5_00-bstbl-2001-ii-s-830\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 5\/00)     BStBl. 2001 II S. 830"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 5\/00) BStBl. 2001 II S. 830<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Grundst\u00fcck des Betriebsverm\u00f6gens im Hinblick auf ein beh\u00f6rdlich angeordnetes Nutzungsverbot ver\u00e4u\u00dfert, so k\u00f6nnen die aufgedeckten stillen Reserven grunds\u00e4tzlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut \u00fcbertragen werden, auch wenn dieses vor der Ver\u00e4u\u00dferung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorg\u00e4ngen ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang besteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5, \u00a7 6b; EStR R 35.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 207)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist die \u00dcbertragung aufgedeckter stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger handelt mit LKW und anderen Nutzfahrzeugen.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines Vergleichs wurde dem Kl\u00e4ger 1977 gestattet, das Betriebsgrundst\u00fcck in F bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 40.3 weiterhin f\u00fcr seine gewerblichen Zwecke zu nutzen. Mit Ordnungsverf\u00fcgung vom 23. September 1985 wurde die Nutzung des Grundst\u00fccks zu gewerblichen Zwecken ab dem 1. Mai 1986 untersagt. Der Kl\u00e4ger erwarb im Jahr 1985 ein Ersatzgrundst\u00fcck in K. Der Betrieb wurde im Jahr 1987 verlegt. Im Oktober 1986 wurde ein Makler mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks in F beauftragt. Einzelne Angebote schienen dem Kl\u00e4ger zu niedrig. Im Januar 1992 wurde das ehemalige Betriebsgrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert. Der Kl\u00e4ger erzielte einen Gewinn von &#8230; DM, den er in H\u00f6he von &#8230; DM mit den Anschaffungskosten f\u00fcr das Ersatzgrundst\u00fcck in K saldierte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) unterwarf die aufgedeckten stillen Reserven im Streitjahr 1992 in voller H\u00f6he der Besteuerung. Eine gewinnneutrale \u00dcbertragung der stillen Reserven nach \u00a7 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. nach den Grunds\u00e4tzen der R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 207 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger geltend:<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FG sei entscheidend, ob zwischen der Ersatzbeschaffung und der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe.<\/p>\n<p>2. Der Zeitraum zwischen der Ersatzbeschaffung und dem sp\u00e4teren Verkauf sei nicht unangemessen lang gewesen.<\/p>\n<p>3. \u00a7 6b EStG (Verkauf und nachfolgender Kauf) f\u00fchre zu einer Steuerstundung. Diese Konstellation sei bei einem nachfolgenden Verkauf nicht gegeben; eine zeitliche Begrenzung sei nicht gefordert. Das FG-Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Analogie.<\/p>\n<p>4. Ein fr\u00fcherer Verkauf habe aus rein wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht stattgefunden. Der Kl\u00e4ger habe den Verkauf in keiner Weise hinausgez\u00f6gert.<\/p>\n<p>5. Der Umstand, dass das Geb\u00e4ude zeitweise unentgeltlich an Arbeitnehmer \u00fcberlassen worden sei, sei unsch\u00e4dlich. Entscheidend sei, dass das Ersatzgrundst\u00fcck dieselbe Funktion wie das ver\u00e4u\u00dferte Grundst\u00fcck habe. Etwas anderes lasse sich auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 1999 IV R 7\/98 (BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488) nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter \u00c4nderung des angefochtenen Urteils und des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 9. April 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 1996 bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu ber\u00fccksichtigen, dass ein anteiliger Buchgewinn von &#8230; DM mit den Anschaffungskosten des 1985 erworbenen Ersatzgrundst\u00fccks verrechnet wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zwischen der Ersatzbeschaffung, dem beh\u00f6rdlichen Eingriff und der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung m\u00fcsse ein Zusammenhang bestehen. Eine R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung sei am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen; eine Verl\u00e4ngerung komme nur in Betracht, wenn die Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten sei. Der Gesetzeszweck verlange einen direkten Zusammenhang zwischen Gewinnaufdeckung und Ersatzbeschaffung. Der vom FG festgestellte Sachverhalt sei bindend.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -); die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcrzung der Anschaffungskosten nach den Grunds\u00e4tzen der R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung liegen nicht vor.<\/p>\n<p>1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR; jetzt R 35 EStR) \u00fcbernommenen Grunds\u00e4tzen zur sog. R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund h\u00f6herer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs gegen eine Entsch\u00e4digung aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (BFH-Urteile vom 4. Februar 1999 IV R 57\/97, BFHE 188, 56, BStBl II 1999, 602, m.w.N., und vom 14. Oktober 1999 IV R 15\/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130, BFH\/NV 2000, 636). Insbesondere infolge einer beh\u00f6rdlichen Anordnung oder zur Vermeidung eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs kann das Wirtschaftsgut durch Ver\u00e4u\u00dferung aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheiden und der entsprechende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn Gegenstand der R\u00fccklage bzw. der Anschaffungskostenk\u00fcrzung sein (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1959 I 51\/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1, und vom 8. Oktober 1975 I R 134\/73, BFHE 117, 441, BStBl II 1976, 186). In diesen F\u00e4llen tritt an die Stelle der Entsch\u00e4digung der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s.<\/p>\n<p>In der Regel folgt die Ersatzbeschaffung zeitlich dem Vorgang nach, der zur Aufdeckung der stillen Reserven f\u00fchrt. Unter besonderen Umst\u00e4nden kann sie aber auch vorangehen, z.B. wenn ein Unternehmer einen beh\u00f6rdlichen Eingriff (Enteignung) als unmittelbar bevorstehend erkennt und bereits vor dem Eingriff ein Ersatzgut beschafft, weil sich eine g\u00fcnstige Gelegenheit bietet. In diesen F\u00e4llen muss aber, um die Steuerbeg\u00fcnstigung zu erhalten, ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen dem beh\u00f6rdlichen Eingriff und der Ersatzbeschaffung einwandfrei dargetan werden k\u00f6nnen. Wenn ein Unternehmer freiwillig oder aus spekulativen Gr\u00fcnden zwischen Ver\u00e4u\u00dferung und Ersatzbeschaffung eine unangemessen lange Zeit verstreichen l\u00e4sst, so ist eine \u00dcbertragung der stillen Reserven ausgeschlossen; der Gewinn ist dann als verwirklicht zu behandeln (BFH-Urteil in BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall kann ein solcher urs\u00e4chlicher Zusammenhang schon deswegen nicht bejaht werden, weil zwischen der Ersatzbeschaffung und der Ver\u00e4u\u00dferung ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren lag.<\/p>\n<p>Der BFH ist stets davon ausgegangen, dass die Ersatzbeschaffung nicht unbegrenzt vorgezogen werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. November 1990 X R 85\/87, BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222, unter II. 2. a). Bei vorgezogener Ersatzbeschaffung erscheint ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung noch angemessen, um den Zusammenhang zwischen den beiden Vorg\u00e4ngen zu bejahen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1). An diesen zeitlichen Vorgaben h\u00e4lt der Senat fest. Dabei ber\u00fccksichtigt er auch, dass nach \u00a7 6b EStG f\u00fcr den Fall eines der Ver\u00e4u\u00dferung vorangehenden Erwerbs ein Zeitraum von \u00e4u\u00dferstenfalls zwei Jahren unsch\u00e4dlich ist (\u00a7 6b Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten wirtschaftlichen Gr\u00fcnde sind nicht geeignet, ausnahmsweise von einer Gewinnrealisierung durch K\u00fcrzung der Anschaffungskosten abzusehen. Der lange Zeitraum zeigt, dass Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr im Rahmen eines mehr oder weniger einheitlichen Vorgangs abgewickelt wurden, sondern dass es dem Kl\u00e4ger darauf ankam, einen m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Kaufpreis zu erzielen und er dabei auch in Kauf nahm, einen l\u00e4ngeren Zeitraum zu warten. Nach den Feststellungen des FG war der Kl\u00e4ger nicht auf Grund au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde an einer fr\u00fcheren Ver\u00e4u\u00dferung gehindert.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger darauf hinweisen, dass bei vorausgehender Ersatzbeschaffung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn noch nicht realisiert und eine der R\u00fccklagenbildung vergleichbare Situation nicht gegeben sei, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass bei sp\u00e4terer Ver\u00e4u\u00dferung grunds\u00e4tzlich (sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter handelt) zun\u00e4chst die vollen Absetzungen f\u00fcr Abnutzung auf das Ersatzwirtschaftsgut in Anspruch genommen werden, was bei einer fr\u00fcheren Ver\u00e4u\u00dferung nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 5\/00) BStBl. 2001 II S. 830 Wird ein Grundst\u00fcck des Betriebsverm\u00f6gens im Hinblick auf ein beh\u00f6rdlich angeordnetes Nutzungsverbot ver\u00e4u\u00dfert, so k\u00f6nnen die aufgedeckten stillen Reserven grunds\u00e4tzlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut \u00fcbertragen werden, auch wenn dieses vor der Ver\u00e4u\u00dferung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorg\u00e4ngen ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang besteht. &nbsp; EStG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-6-2001-xi-r-5_00-bstbl-2001-ii-s-830\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.6.2001 (XI R 5\/00)     BStBl. 2001 II S. 830<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45634","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45634","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45634"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45634\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45634"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45634"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45634"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}