{"id":45636,"date":"2001-10-24T15:40:06","date_gmt":"2001-10-24T13:40:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45636"},"modified":"2013-06-12T15:49:48","modified_gmt":"2013-06-12T13:49:48","slug":"bfh-beschluss-vom-24-10-2001-ii-r-61_99-bstbl-2001-ii-s-834","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-10-2001-ii-r-61_99-bstbl-2001-ii-s-834\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 24.10.2001 (II R 61\/99) BStBl. 2001 II S. 834"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 24.10.2001 (II R 61\/99) BStBl. 2001 II S. 834<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um die Frage, ob die Vorschrift des \u00a7 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 ErbStG, \u00a7 12 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie \u00a7\u00a7 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Versto\u00dfes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern verfassungswidrig ist, als<\/p>\n<p>&#8211; \u00a7 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorg\u00e4nge vorsieht, obwohl Betriebsverm\u00f6gen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und \u00fcbriges Verm\u00f6gen mit dem gemeinen Wert (\u00a7 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. \u00a7\u00a7 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,<\/p>\n<p>&#8211; das Gesetz den ungek\u00fcrzten Abzug der mit dem unterbewerteten Verm\u00f6gen zusammenh\u00e4ngenden Schulden zul\u00e4sst,<\/p>\n<p>&#8211; die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt,<\/p>\n<p>&#8211; die der Beg\u00fcnstigung von &#8222;Betriebsverm\u00f6gen&#8220; dienenden \u00a7\u00a7 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch &#8222;Privat&#8220;-Verm\u00f6gen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Beg\u00fcnstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ErbStG i.d.F. des JStG 1997 \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2, \u00a7 10 Abs. 6, \u00a7 11, \u00a7 12, \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 13a, \u00a7 19 Abs. 1, \u00a7 19a; BewG i.d.F. des JStG 1997 \u00a7 9, \u00a7 10, \u00a7 11 Abs. 1 und 2, \u00a7\u00a7 12 bis 16, \u00a7 97, \u00a7 109, \u00a7\u00a7 140 ff., \u00a7 145 Abs. 3, \u00a7 146 Abs. 2 ff.; EStG \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2, \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 32c; KStG \u00a7 23; BGB \u00a7\u00a7 873, 1922<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 1019)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin der im Juli 1997 verstorbenen Erblasserin (E). E hatte 1994 eine Eigentumswohnung gekauft. Der Kaufpreis war bis Ende 1996 vollst\u00e4ndig gezahlt. Die Auflassung wurde im Juni 1997 erkl\u00e4rt, im August 1997 wurde die Rechts\u00e4nderung im Grundbuch eingetragen. Zum Nachlass der E geh\u00f6rten auch ein Bankguthaben sowie ein Steuererstattungsanspruch.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte durch Bescheid vom Juli 1998 gegen die Kl\u00e4gerin wegen des Erwerbs durch Erbanfall (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes &#8211; ErbStG -, \u00a7 1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) Erbschaftsteuer fest. Dabei sah das FA nicht die Eigentumswohnung, sondern den auf Verschaffung des Wohnungseigentums gerichteten Anspruch als Bestandteil des Nachlasses an. Diesen Anspruch setzte es mit dem Kaufpreis als gemeinen Wert an. Die im Nachlass befindlichen Forderungen erfasste das FA mit dem Nominalwert. Den Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin beantragte, als Wert der Eigentumswohnung nicht den Kaufpreis sondern den vom Lage-FA durch Bescheid vom Mai 1998 festgestellten Grundst\u00fcckswert (Bedarfswert gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -) in H\u00f6he von rund 40 v.H. des Kaufpreises der Besteuerung zugrunde zu legen, weil das Wohnungseigentum noch vor dem Tod der E an diese aufgelassen worden sei, wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1019 ver\u00f6ffentlicht ist, setzte die Erbschaftsteuer antragsgem\u00e4\u00df herab, weil Gegenstand des Erwerbs der Kl\u00e4gerin das der E zustehende Anwartschaftsrecht auf die Wohnung sei, das mit dem Bedarfswert zu bewerten sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung der \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7\u00a7 10, 12 ErbStG i.V.m. den \u00a7\u00a7 873, 1922 BGB und den \u00a7\u00a7 9, 138 ff. BewG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. Mai 1999 9 K 317\/98 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf \u00a7 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren II R 61\/99 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit \u00fcber Bundesrecht, n\u00e4mlich Vorschriften des ErbStG und BewG, betrifft.<\/p>\n<p>In dem Revisionsverfahren ist in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht dar\u00fcber zu entscheiden, was hinsichtlich der von E vor ihrem Tode angeschafften Eigentumswohnung als Gegenstand des Erwerbs der Kl\u00e4gerin durch Erbanfall anzusehen und wie dieser zu bewerten ist. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorschriften des ErbStG und BewG, insbesondere die Tarifvorschrift des \u00a7 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997) vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049), einer am Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) orientierten verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung standhalten.<\/p>\n<p>1. Der Erwerb durch Erbanfall (\u00a7 1922 BGB) gilt nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen. Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser Zeitpunkt ist nach \u00a7 11 ErbStG zugleich f\u00fcr die Wertermittlung ma\u00dfgeblich. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass es f\u00fcr die Frage, was bei einem Erwerb durch Erbanfall als Bereicherung des Erwerbers und damit als steuerpflichtiger Erwerb gilt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) und wie dieser Erwerb zu bewerten ist, darauf ankommt, was zum Verm\u00f6gen des Erblassers geh\u00f6rte; denn der Erbe wird mit dem Erbanfall Inhaber des Verm\u00f6gens des Erblassers mit demselben rechtlichen Inhalt und demselben Entwicklungsstand, wie er beim Erbfall gegeben war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Juni 1995 II R 89\/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786, und vom 10. Juli 1996 II R 32\/94, BFH\/NV 1997, 28).<\/p>\n<p>E war im Zeitpunkt ihres Todes noch nicht Eigent\u00fcmerin der Wohnung, sondern Inhaberin eines auf \u00dcbereignung der Wohnung gerichteten kaufvertraglichen Verschaffungsanspruchs. Derartige auf \u00dcbereignung von Grundbesitz gerichtete Sachleistungsanspr\u00fcche sind gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten und nicht nach \u00a7 12 Abs. 3 ErbStG mit den f\u00fcr den Grundbesitz geltenden Steuerwerten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 138 ff. BewG (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 103\/86, BFHE 159, 542, BStBl II 1990, 434, und vom 15. Oktober 1997 II R 68\/95, BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820; s. auch R 92 Abs. 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien &#8211; ErbStR -).<\/p>\n<p>2. a) Bei der Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der anzuwendenden Rechtsnormen stellt sich im Streitfall die Frage, ob die Vorschrift des \u00a7 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 ErbStG, \u00a7 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie \u00a7\u00a7 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Versto\u00dfes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern verfassungswidrig ist, als \u00a7 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorg\u00e4nge vorsieht, obwohl Betriebsverm\u00f6gen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften infolge unvollst\u00e4ndiger Erfassung, einer unter den Verkehrswerten liegenden Bewertung und besonderer Verg\u00fcnstigungen (Freibetr\u00e4ge und Bewertungsabschl\u00e4ge) in die nach den o.g. Vorschriften zu ermittelnde Bemessungsgrundlage nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte eingehen und das \u00fcbrige Verm\u00f6gen mit dem Verkehrswert (\u00a7 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. \u00a7\u00a7 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist.<\/p>\n<p>aa) Nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser kann jedoch f\u00fcr den Bereich der Erbschaftsteuer als Folge der Anordnung des Gesetzgebers, bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswerts nicht (mehr) die tats\u00e4chlichen Werte (Teilwerte) der einzelnen zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter, sondern Steuerbilanzwerte bzw. ertragsteuerliche Werte anzusetzen (\u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 ErbStG und die dortige Verweisung insbesondere auf \u00a7 109 BewG), nicht erreicht werden. Die \u00dcbernahme der Steuerbilanzwerte f\u00fchrte zu einem Absinken des Bewertungsniveaus um etwa ein Drittel (vgl. hierzu: H\u00fcbner, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1993, 1656 f.; Christoffel, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1993, 205 f.; Moench in Moench\/Glier\/Knobel\/Viskorf, Bewertungsgesetz\/Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1995, \u00a7 11 BewG Rdnr. 36; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, 31. Aktualisierung Dezember 2000, \u00a7 12 Rdnr. 27 f.). Moench (a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 5) geht deshalb von einer durchschnittlichen Erfassungsquote von nur rd. 65 v.H. des Verkehrswerts aus. Demgegen\u00fcber werden b\u00f6rsennotierte Anteile mit dem Kurswert (\u00a7 11 Abs. 1 BewG) bzw. Anteile, deren Wert aus stichtagsnahen Verk\u00e4ufen abgeleitet werden kann, mit dem abgeleiteten Wert, der dem Verkehrswertniveau entspricht, bewertet (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).<\/p>\n<p>bb) Grundbesitz ist nach \u00a7 12 Abs. 3 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird. W\u00e4hrend unbebaute Grundst\u00fccke mit 80 v.H. der aus tats\u00e4chlichen Verkaufspreisen abgeleiteten Bodenrichtwerte angesetzt werden (\u00a7 145 Abs. 3 BewG i.d.F. des JStG 1997), erreichen nach einer Kaufpreisuntersuchung der Finanzverwaltung aus dem Jahre 1998 die auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens nach \u00a7 146 Abs. 2 ff. BewG i.d.F. des JStG 1997 ermittelten Werte f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke im Durchschnitt nur etwa die H\u00e4lfte des Verkehrswertniveaus (vgl. Moench, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 7a; hierzu auch Thiel, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1997, 64, 66; Wolf, DStR 1997, 349, 351). Die Einzelergebnisse der Untersuchung zeigen eine erhebliche Streubreite von teilweise weniger als 20 v.H. bis 120 v.H. und mehr des Verkehrswerts (vgl. die Aufstellung bei Moench, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 7a).<\/p>\n<p>Der Grund hierf\u00fcr liegt haupts\u00e4chlich in der Anwendung des einheitlichen Vervielf\u00e4ltigers (12,5 v.H.) auf alle Bewertungsf\u00e4lle, der den tats\u00e4chlichen unterschiedlichen Verh\u00e4ltnissen (Nutzung, Ausstattung und Lage) nicht gerecht wird (vgl. hierzu: Grotl\u00fcschen in Simon\/Cors\/Troll, Handbuch der Grundst\u00fcckswertermittlung, 4. Aufl. 1997, J.4.2.4 Rdnr. 25; Weinmann, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge &#8211; ZEV &#8211; 1997, 41, 47). Das niedrige Bewertungsniveau f\u00fchrt in Gebieten mit hohen Grundst\u00fcckspreisen h\u00e4ufig (teilweise fl\u00e4chendeckend) dazu, dass der Wertansatz f\u00fcr die Geb\u00e4ude in der Mindestbewertung nach \u00a7 146 Abs. 6 BewG untergeht, weil der nach dem vorgeschriebenen Ertragswertverfahren ermittelte Wert nicht einmal 80 v.H. des Bodenrichtwerts, d.h. des Werts f\u00fcr das unbebaute Grundst\u00fcck erreicht (vgl. hierzu Wolf, DStR 1997, 349, 350; Spro\u00df, Die Innenst\u00e4dte &#8211; steuerlich unbebaute Grundst\u00fccke, Deutsche Steuerzeitung &#8211; DStZ &#8211; 1997, 525, 528; Knobel in Viskorf\/Glier\/Knobel, a.a.O., vor \u00a7 138 ff. ErbStG Rdnr. 28). Seer (Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1997, 283, 290) fasst seine Kritik an dem Bewertungsverfahren wie folgt zusammen: &#8222;Mit einer sach- und realit\u00e4tsgerechten Typisierung der Grundst\u00fcckswerte hat dies schlichtweg nichts mehr zu tun. Es handelt sich vielmehr um einen gleichheitswidrigen Akt legislativer Willk\u00fcr&#8220; (vgl. hierzu auch Bareis, DB 1996, 1153, 1157 f.).<\/p>\n<p>cc) Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens wurde durch die \u00a7\u00a7 140 ff. BewG i.d.F. des Art. 1 Nr. 36 des JStG 1997 neu geregelt. Die schon im zeitlichen Anwendungsbereich der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964 bestehende extreme Unterbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens (durchschnittliche Werterfassung rd. 5 v.H. des Verkehrswerts; vgl. hierzu Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 30) besteht auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Bewertungsverfahrens unver\u00e4ndert fort. Dieses erreicht im Durchschnitt nur rd. 10 v.H. der Verkehrswerte (Moench, a.a.O.).<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich hat der Gesetzgeber durch das JStG 1997 r\u00fcckwirkend auf den 1. Januar 1996 beim Erwerb von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft weitere Verg\u00fcnstigungen neu eingef\u00fchrt, n\u00e4mlich einen Freibetrag von 500.000 DM (\u00a7 13a Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 5 des JStG 1997), einen Bewertungsabschlag von 40 v.H. (\u00a7 13a Abs. 2 ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 5 des JStG 1997) und eine Tarifbegrenzung (\u00a7 19a ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 11 des JStG 1997).<\/p>\n<p>Die Verg\u00fcnstigungen bewirken in ihrer Kumulation, dass der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen im Allgemeinen keine Steuer mehr ausl\u00f6st (vgl. Moench, a.a.O.) und der Anteil am Steueraufkommen aus dem Erwerb land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens von zuvor 0,4 v.H. nach der Neuregelung gegen null geht (vgl. Moench, a.a.O., Einf\u00fchrung Rdnr. 31; \u00a7 13a Rdnr. 30).<\/p>\n<p>dd) Die Bewertung des Betriebsverm\u00f6gens f\u00fcr erbschaftsteuerrechtliche Zwecke war bis zum 31. Dezember 1992 gepr\u00e4gt vom Ansatz der Einzelwirtschaftsg\u00fcter mit ihrem jeweiligen Teilwert (\u00a7 10 BewG) bzw. dem Ansatz der Betriebsgrundst\u00fccke mit den Einheitswerten auf den 1. Januar 1964. Immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter wie auch Ertragsaussichten blieben (mit wenigen Ausnahmen) unber\u00fccksichtigt. Dieses vorsichtige Bewertungsverfahren f\u00fchrte im Durchschnitt zu einer Erfassung der reinen Sachwerte des Betriebsverm\u00f6gens in H\u00f6he von etwa 2\/3 ihres Verkehrswerts (vgl. Meincke, DStR 1996, 1305, 1309; Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 5).<\/p>\n<p>Das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1992 (St\u00c4ndG 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) ordnete ab 1. Januar 1993 die weitgehende \u00dcbernahme der Steuerbilanzwerte bei der Bewertung des Betriebsverm\u00f6gens auch f\u00fcr erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Zwecke an (\u00a7 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. \u00a7 95 ff., \u00a7 109 Abs. 1 und 2 BewG). Diese Ma\u00dfnahme des Gesetzgebers f\u00fchrte zu einem durchschnittlich um ein weiteres Drittel niedrigeren Wertansatz f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen (vgl. Meincke, DStR 1996, 1305, 1309; Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 5; H\u00fcbner, DStR 1993, 1656, 1657; Christoffel, GmbHR 1993, 205, 206). Ab dem 1. Januar 1996 betr\u00e4gt das Wertniveau f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen wegen der erh\u00f6hten Grundbesitzwerte f\u00fcr Betriebsgrundst\u00fccke durchschnittlich ca. 58 v.H. des Werts der zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Sachwerte (vgl. Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 5).<\/p>\n<p>Mit Wirkung ab 1. Januar 1994 f\u00fchrte der Gesetzgeber f\u00fcr den Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen zus\u00e4tzlich noch einen Freibetrag von 500.000 DM ein (vgl. \u00a7 13 Abs. 2a ErbStG i.d.F. des Art. 13 Nr. 2 des Standortsicherungsgesetzes &#8211; StandOG &#8211; vom 13. September 1993, BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774).<\/p>\n<p>Mit dem JStG 1997 wurde r\u00fcckwirkend auf den 1. Januar 1996 (vgl. \u00a7 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 14 des JStG 1997) die Beg\u00fcnstigungsregelung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen in \u00a7 13a ErbStG neu gefasst und um einen Bewertungsabschlag von 40 v.H. erweitert (vgl. Art. 2 Nr. 5 JStG 1997).<\/p>\n<p>In ihrer Kumulation f\u00fchren die Verg\u00fcnstigungen (Unterbewertung, Freibetrag und Bewertungsabschlag) dazu, dass der Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen bis zu einem Wert von 2,6 bis 3 Mio. DM nunmehr v\u00f6llig steuerfrei sein kann. In den verbleibenden F\u00e4llen der Steuerpflicht wird von der Steuer nur noch ein geringer Bruchteil des Verkehrswerts des \u00fcbergehenden Betriebsverm\u00f6gens erfasst (vgl. das instruktive Berechungsbeispiel von Meincke, DStR 1996 1305, 1309). Nach einer Sch\u00e4tzung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden aus der Besteuerung des Erwerbs von Betriebsverm\u00f6gen voraussichtlich nur noch 5 v.H. des Aufkommens an Erbschaftsteuer flie\u00dfen (vgl. Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 6 unter Hinweis auf das Handelsblatt vom 9. Dezember 1996). Diese weitgehende Beg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen wird in der Literatur als verfassungsrechtlich bedenkliche \u00dcberprivilegierung bezeichnet (vgl. Seer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft &#8211; DStJG &#8211; Bd. 22, S. 191, 210 ff., 216; ders. in StuW 1997, 283, 298; ders. in GmbHR 1999, 64, 69; Bareis\/Elser, DStR 1997, 557, 561; Thiel, DB 1997, 64, 68, &#8222;verfassungsrechtlich angreifbar&#8220;; kritisch auch Meincke, DStR 1996, 1305, 1309 f.; ders., Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., \u00a7 13a Rdnr. 3; Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 6, 6a; Felix, ZEV 1996, 410, 418; Kr\u00fcger\/Siegemund\/K\u00f6hler, DStR 1997, 637, 638; Spitzbart, Das Betriebsverm\u00f6gen im Erbschaftsteuerrecht, 2000, S. 217 ff.; Birk, Steuerrecht, 4. Aufl. 2001, Rdnr. 1233; Tipke\/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, \u00a7 13 Rdnr. 151 f.; Birk\/Richter, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 2001, Heft 15, S. 764, 765 f.)<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus ist in die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung einzubeziehen, dass die erbschaftsteuerrechtlichen Auswirkungen der Unterbewertung der (nichtnotierten) Anteile an Kapitalgesellschaften, der wirtschaftlichen Einheiten des Grundverm\u00f6gens und des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens noch dadurch verst\u00e4rkt werden, dass das Gesetz den ungek\u00fcrzten Abzug der mit dem unterbewerteten Verm\u00f6gen zusammenh\u00e4ngenden Schulden zul\u00e4sst. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Schuldenkappung in H\u00f6he des nicht der Steuer unterliegenden Teils des Erwerbs nach \u00a7 10 Abs. 6 ErbStG liegen nicht vor. Denn es handelt sich insoweit nicht um &#8222;teilweise befreite Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde&#8220; i.S. dieser Vorschrift. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass mit dem weit unter dem Verkehrswert liegenden Steuerwert der Verm\u00f6gensgegenstand wertm\u00e4\u00dfig in vollem Umfang erfasst ist. Da die Schulden selbst zum Nennwert abzuziehen sind (\u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 BewG), kann es zu einem negativen Wert des \u00fcbergehenden Verm\u00f6gens kommen. Der sich auf diese Weise ergebende Schulden\u00fcberhang erm\u00f6glicht es dem Steuerpflichtigen, im Wege der Verrechnung weiteres, eigentlich in vollem Umfang der Steuer unterliegendes Verm\u00f6gen ohne Steuerbelastung zu erwerben (vgl. hierzu: Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 162). Diese M\u00f6glichkeit ist vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst vorgesehen, wie die Regelungen in \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 und \u00a7 13a Abs. 6 ErbStG zeigen, die dem Steuerpflichtigen die sich aus der Gegenrechnung von Schulden ergebenden Vorteile dadurch sichern sollen, dass die Kappung des Schuldenabzugs nach \u00a7 10 Abs. 6 S\u00e4tze 3 und 5 ErbStG auf Antrag des Steuerpflichtigen entfallen kann (vgl. hierzu H\u00fcbner in Viskorf\/Glier\/H\u00fcbner\/Knobel\/Schuck, a.a.O., 2001, \u00a7 13a ErbStG Rdnr. 106 ff.).<\/p>\n<p>c) Im Zusammenhang mit der Unterbewertung der (nichtnotierten) Anteile an Kapitalgesellschaften, der wirtschaftlichen Einheiten des Grundverm\u00f6gens (der bebauten Grundst\u00fccke) und des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens k\u00f6nnte verfassungsrechtlich zus\u00e4tzlich auch die Frage von Bedeutung sein, ob es zur sachgerechten, am m\u00f6glichen Beg\u00fcnstigungsgrund orientierten Beschr\u00e4nkung der in der Unterbewertung liegenden (versteckten) Beg\u00fcnstigung und zur Vermeidung eines Beg\u00fcnstigungs\u00fcberhangs &#8211; wie nach \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG &#8211; eines Nachversteuerungsvorbehalts bedarf. Nach derzeitiger Rechtslage wird die in der Unterbewertung liegende Privilegierung ohne R\u00fccksicht darauf gew\u00e4hrt, ob der Erwerber nach dem Erwerb sich einem m\u00f6glichen Beg\u00fcnstigungszweck entsprechend verh\u00e4lt, z.B. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortf\u00fchrt, oder diesen unmittelbar nach dem Erwerb ver\u00e4u\u00dfert und damit den vollen Verkehrswert realisiert. Es ist jedenfalls nicht konsequent, wenn der Gesetzgeber die Verg\u00fcnstigungen nach \u00a7 13a ErbStG unter einen Nachversteuerungsvorbehalt stellt, bei der nicht offen als solche ausgewiesenen, zudem im Entlastungserfolg h\u00e4ufig viel gravierenderen Privilegierung durch Unterbewertung (beim land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen 90 v.H. Entlastung) dies nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich wird zu untersuchen sein, ob die \u00a7\u00a7 13a und 19a ErbStG einen verfassungswidrigen Beg\u00fcnstigungs\u00fcberhang aufweisen, indem diese Vorschriften es zulassen, regelm\u00e4\u00dfig mit dem gemeinen Wert anzusetzendes (Privat-)Verm\u00f6gen durch einfache Rechtsformwahl in den Beg\u00fcnstigungsbereich dieser Vorschriften zu verschaffen.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 13a und 19a ErbStG h\u00e4ngt ausschlie\u00dflich davon ab, ob es sich um Betriebsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 13a Abs. 4 bzw. \u00a7 19a Abs. 2 ErbStG handelt. \u00dcber die Verweisung in \u00a7 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auf die Fiktion des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt die Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 13a ErbStG auch f\u00fcr den \u00dcbergang von Verm\u00f6gen sogenannter &#8222;gewerblich gepr\u00e4gter Personengesellschaften&#8220;. Dasselbe gilt f\u00fcr Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit diese die \u00fcbrigen Voraussetzungen (Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Inland, Beteiligung zu mehr als einem Viertel; vgl. \u00a7 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG) erf\u00fcllen. F\u00fcr die Gew\u00e4hrung der weitreichenden Steuerverg\u00fcnstigungen kommt es nicht darauf an, ob die Kapitalgesellschaft oder die gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft tats\u00e4chlich eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder sich lediglich auf die Verwaltung von Verm\u00f6gen, welches gemeinhin als Privatverm\u00f6gen angesprochen wird (z.B. Bargeld, Wertpapiere, Ein- und Zweifamilienh\u00e4user, Mietwohngrundst\u00fccke), beschr\u00e4nkt (vgl. \u00a7 13a Abs. 4 Nrn. 1 und 3, \u00a7 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. \u00a7 97 BewG). Das Gesetz kn\u00fcpft hinsichtlich der Steuerbeg\u00fcnstigung insoweit ausschlie\u00dflich an die Rechtsform an, in der Verm\u00f6gen gehalten wird.<\/p>\n<p>Auf die im Gesetz angelegte und vom Gesetzgeber in Kauf genommene M\u00f6glichkeit, Verm\u00f6gen gleich welcher Art unter Inanspruchnahme der eigentlich nur f\u00fcr &#8222;Betriebsverm\u00f6gen&#8220; gedachten Steuerverg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 13a und 19a ErbStG zu \u00fcbertragen, wird in der Fachliteratur umf\u00e4nglich hingewiesen (z.B. Crezelius, DB 1997, 1584 f.; Felix, Neue Juristische Wochenzeitschrift 1997, 1040; Flick, DB 1997, 844; Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 17: &#8222;Allgemeingut der Beratungspraxis&#8220;; Kowallik, DStR 1999, 1834 &#8222;g\u00e4ngige erbschaftsteuerrechtliche Gestaltung&#8220;; Bareis, DStR 1997, 557 f.: &#8222;negativer Bewertungseffekt durch die neuen Grundbesitzwerte wird kompensiert&#8220;; u.v.a.). Die fr\u00fcheren Nachteile, die bei der Einbringung von Grundbesitz oder anderem Privatverm\u00f6gen in eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft bzw. in eine verm\u00f6gensverwaltende GmbH im Bereich der Ertrag- und Besitzsteuern in Kauf genommen werden mussten (vgl. hierzu die Untersuchungen von Ottersbach\/Hansen in DStR 1997, 1269 ff. und von We\u00dfling in DStR 1997, 1381 ff. sowie die Ausf\u00fchrungen bei Seer, GmbHR 1999, 64, 71 f.), sind durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer, durch die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer (ab 2001) und durch die erweiterte Steuerverstrickung auch im Privatverm\u00f6gen gehaltener Grundst\u00fccke (\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zwischenzeitlich entfallen (vgl. Moench, a.a.O., \u00a7 13a Rdnr. 18). Schlie\u00dflich stellen die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Eink\u00fcnften nach \u00a7 32c EStG (bis Veranlagungszeitraum 2000) sowie die niedrigen K\u00f6rperschaftsteuers\u00e4tze (vgl. \u00a7 23 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes) einen zus\u00e4tzlichen Anreiz dar, Verm\u00f6gen zu Lebzeiten oder vor einer beabsichtigten Schenkung in den Bereich des ertragsteuerrechtlichen und damit auch erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsverm\u00f6gens zu \u00fcberf\u00fchren.<\/p>\n<p>3. Sollte die Pr\u00fcfung der unter 2. angesprochenen Verfassungsfragen einen Versto\u00df gegen Art. 3 GG ergeben, m\u00fcsste der Senat nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 24.10.2001 (II R 61\/99) BStBl. 2001 II S. 834 Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. 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