{"id":4580,"date":"2012-11-11T13:02:52","date_gmt":"2012-11-11T11:02:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=4580"},"modified":"2012-11-11T13:02:52","modified_gmt":"2012-11-11T11:02:52","slug":"was-sind-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/was-sind-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Was sind Werbungskosten?"},"content":{"rendered":"<h1>Was sind Werbungskosten?<\/h1>\n<p>Einkunftsarten, die nicht zu den Gewinneinkunftsarten z\u00e4hlen (also alle au\u00dfer Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstst\u00e4ndiger Arbeit), sind \u00dcberschusseink\u00fcnfte. Die Einnahmen abz\u00fcglich der Werbungskosten ergeben diese \u00dcbersch\u00fcsse. Zu den Einnahmen z\u00e4hlt alles, was an Geld oder geldwerten G\u00fctern eingenommen wird (also auch Sachzuwendungen). Es sind nur die Einnahmen anzusetzen, die der oder dem Steuerpflichtigen innerhalb des Kalenderjahres zugeflossen sind.<\/p>\n<div>\u00a0<em><strong>Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die get\u00e4tigt werden, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern und zu erhalten (\u00a7 9 EStG).<\/strong><\/em> Zu den g\u00e4ngigsten <a title=\"Werbungskosten\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten.html\">Werbungskosten<\/a> oder Aufwendungen, die wie Werbungskosten abziehbar sind, geh\u00f6ren:<\/div>\n<ul>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger<\/li>\n<li>Arbeitsst\u00e4tte in H\u00f6he der verkehrsmittelunabh\u00e4ngigen<\/li>\n<li>Entfernungspauschale<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Entfernungspauschale betr\u00e4gt f\u00fcr jeden vollen Entfernungskilometer der k\u00fcrzesten Stra\u00dfenverbindung zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte 0,30 Euro. Eine andere als die k\u00fcrzeste Stra\u00dfenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsg\u00fcnstiger ist und regelm\u00e4\u00dfig benutzt wird. Die Entfernungspauschale kann f\u00fcr jeden Tag nur einmal angesetzt werden. Zus\u00e4tzliche Wege werden auch dann nicht ber\u00fccksichtigt, wenn sie wegen gr\u00f6\u00dferer Arbeitszeitunterbrechungen oder wegen eines zus\u00e4tzlichen Arbeitseinsatzes erforderlich werden. Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so ist die Stra\u00dfenverbindung von der weiter entfernt liegenden Wohnung zu ber\u00fccksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, z. B. der Familienwohnsitz, befindet.\u00a0F\u00fcr Wege, f\u00fcr die kein eigener oder zur Nutzung \u00fcberlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 Euro begrenzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht f\u00fcr Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbef\u00f6rderung; hier sind die tats\u00e4chlichen Aufwendungen abziehbar. Auch Aufwendungen f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag \u00fcbersteigen. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Aufwendungszusch\u00fcsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 betr\u00e4gt, oder behinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 70, aber mindestens 50, die in ihrer Bewegungsf\u00e4higkeit im Stra\u00dfenverkehr erheblich beeintr\u00e4chtigt sind, k\u00f6nnen anstelle der Entfernungspauschale die tats\u00e4chlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Ohne Nachweis werden bei Pkw- Benutzung 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (Hin und R\u00fcckweg) anerkannt.<\/p>\n<h2>Welche Werbungskosten werden bei Arbeitnehmern\u00a0anerkannt?<\/h2>\n<p>Alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, zur Sicherung oder zur Erhaltung der Einnahmen dienen, d\u00fcrfen als Werbungskosten vom Arbeitslohn abgezogen werden. Im Gegensatz dazu sind Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung ohne ausdr\u00fcckliche Regelung steuerlich nicht abziehbar. Aufwendungen f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Kleidung und Wohnung, aber auch Repr\u00e4sentationsaufwendungen k\u00f6nnen deshalb nicht abgezogen werden. Von Aufwendungen, die teilweise beruflichen und teilweise privaten Zwecken dienen, gilt der berufliche Anteil nur dann als Werbungskosten, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist und sich von den privaten Ausgaben leicht und einwandfrei trennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p><em>Welche Aufwendungen sind wie Werbungskosten abziehbar?<\/em><\/p>\n<p>Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten k\u00f6nnen neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro bis zu bestimmten H\u00f6chstbetr\u00e4gen wie Werbungskosten abgezogen werden.<br \/>\nKosten der privaten\u00a0Lebensf\u00fchrun<em>g<\/em><br \/>\n<em><\/em><\/p>\n<ul>\n<li>Unfallkosten:\u00a0Mit der Entfernungspauschale werden s\u00e4mtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also z. B. auch Garagenmiete, Parkgeb\u00fchren, Finanzierungs- und Reparaturkosten. Nur Unfallkosten sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Kosten neben der Entfernungspauschale abziehbar.<\/li>\n<li>Beitr\u00e4ge zu Berufsverb\u00e4nden:\u00a0Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu Gewerkschaften und Berufsverb\u00e4nden sind Werbungskosten.<\/li>\n<li>Bewerbungskosten:\u00a0Die Kosten f\u00fcr die Suche einer Arbeitsstelle sind Werbungskosten und damit abziehbar. \u00dcbliche Kosten sind die Aufwendungen f\u00fcr Inserate, Telefongespr\u00e4che, Porto und Fotokopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anl\u00e4sslich einer Vorstellung. F\u00fcr den Abzug ist es unerheblich, ob die Bewerbung erfolgreich war.<\/li>\n<li>Aus- und Fortbildungskosten:\u00a0Aufwendungen f\u00fcr den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs bef\u00e4higen, beziehungsweise f\u00fcr ein erstes Studium, sind Kosten der Lebensf\u00fchrung und nur in beschr\u00e4nktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch f\u00fcr ein berufsbegleitendes Erststudium. Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverh\u00e4ltnisses (Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis) ist. Unabh\u00e4ngig vom Bestehen eines Dienstverh\u00e4ltnisses sind die Aufwendungen f\u00fcr die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und f\u00fcr die einen Berufswechsel vorbereitenden Umschulungsma\u00dfnahmen als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit sp\u00e4teren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen T\u00e4tigkeit steht. Neben den Aufwendungen, die sich direkt auf die Fortbildung beziehen, wie z. B. Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren, Fachliteratur, Schreibmaterial usw., k\u00f6nnen<\/li>\n<li>auch die durch die Fortbildung veranlassten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Ersatzleistungen von dritter Seite, z. B. vom Arbeitgeber, m\u00fcssen jedoch von den Aufwendungen abgezogen werden.<\/li>\n<li>Reisekosten:\u00a0Die beruflich bedingten Aufwendungen f\u00fcr eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit d\u00fcrfen als Werbungskosten abgezogen werden. Zu den unmittelbar mit einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen z\u00e4hlen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, \u00dcbernachtungskosten bei mehrt\u00e4gigen Reisen sowie Nebenkosten wie Aufwendungen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung und Aufbewahrung von Gep\u00e4ck, f\u00fcr Telefon, Porto und Parkplatz. Eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer au\u00dferhalb ihrer\/seiner Wohnung und an keiner ihrer\/ seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tten beruflich t\u00e4tig wird.\u00a0F\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen k\u00f6nnen nur Pauschbetr\u00e4ge angesetzt werden. Ein Einzelnachweis h\u00f6herer Aufwendungen ist nicht m\u00f6glich. Die H\u00f6he der Pauschbetr\u00e4ge richtet sich nach dem Ort der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit und der Abwesenheitsdauer von der Wohnung und der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte.\u00a0F\u00fcr Inlandsreisen sind anzusetzen:\u00a0&#8211; bei einer Abwesenheit von 24 Stunden:\u00a024 Euro\u00a0&#8211; bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Sunden,\u00a0aber mindestens 14 Stunden:\u00a012 Euro\u00a0&#8211; bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Sunden,\u00a0aber mindestens 8 Stunden:\u00a06 Euro\u00a0&#8211; bei einer Abwesenheit von weniger als 8 Stunden:\u00a00 Euro.\u00a0Bei derselben inl\u00e4ndischen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit sind die Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen jedoch nur f\u00fcr die ersten drei Monate zul\u00e4ssig. F\u00fcr Auslandsreisen mit einer t\u00e4glichen Abwesenheit von 24 Stunden gelten f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen h\u00f6here Pauschbetr\u00e4ge (sog. Auslandstagegelder), siehe unter\u00a0http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de -&gt;Aktuelles-&gt; BMF_Schreiben-&gt;Veroeffentlichungen_zu_Steuerarten-&gt; Lohnsteuer\/&#8230;). \u00a0Die f\u00fcr die Pauschbetr\u00e4ge ma\u00dfgebende Abwesenheitsdauer bezieht sich auf den jeweiligen Kalendertag. Eine Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine \u00dcbernachtung stattgefunden hat, ist jedoch mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag mit der \u00fcberwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Mehrere Abwesenheitszeiten an einem Kalendertag sind zusammenzurechnen. Soweit f\u00fcr denselben Zeitraum Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung anzuerkennen sind, ist jeweils der h\u00f6chste Pauschbetrag anzusetzen.<\/li>\n<li>Die \u00dcbernachtungskosten k\u00f6nnen bei In- und Auslandsreisen vom Arbeitnehmer dagegen nur in nachgewiesener H\u00f6he als Werbungskosten abgezogen werden; der Arbeitgeber kann entweder die nachgewiesenen tats\u00e4chlichen Aufwendungen ersetzen oder f\u00fcr jede \u00dcbernachtung je nach Ort der \u00dcbernachtung pauschal erstatten. Sofern mit einer Hotelrechnung neben der \u00dcbernachtung auch Mahlzeiten abgerechnet wurden, sind diese herauszurechnen oder die Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen zu k\u00fcrzen.\u00a0Reisekosten k\u00f6nnen in jedem Fall nur insoweit als Werbungskosten des Arbeitnehmers anerkannt werden, als sie nicht vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin steuerfrei erstattet worden sind.<\/li>\n<li>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte auf einem Fahrzeug haben, z. B. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer, Linienbusfahrerinnen und -fahrer, Stra\u00dfenbahnf\u00fchrerinnen und -f\u00fchrer, Taxifahrerinnen und Taxifahrer, Lokf\u00fchrerinnen und Lokf\u00fchrer sowie Zugbegleitpersonal, k\u00f6nnen die Verpflegungsmehraufwendungen mit den Pauschbetr\u00e4gen f\u00fcr Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten ansetzen. F\u00fcr die Ermittlung der Pauschbetr\u00e4ge ist bei einer Fahrt\u00e4tigkeit allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag ma\u00dfgebend.<\/li>\n<li>Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die an st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen t\u00e4tig sind, z. B. bei Bau- oder Montagearbeiterinnen und -arbeiter, Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer oder Mitglieder einer Betriebsreserve f\u00fcr Filialbetriebe, ist zu pr\u00fcfen, ob diese nicht im Betrieb des Arbeitgebers ihre regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte haben.\u00a0Dies ist dann der Fall, wenn sie den Betrieb regelm\u00e4\u00dfig immer wieder, nachhaltig und fortdauernd aufsuchen. Sollte dies der Fall sein, gilt der Betrieb als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte mit der Folge, dass es f\u00fcr die Ermittlung der Abwesenheitsdauer auf die Abwesenheitszeit von der Wohnung und der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte ankommt.\u00a0Bis auf die zwei folgenden Ausnahmen m\u00fcssen die Aufwendungen einzeln nachgewiesen werden:\u00a0Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung \u00fcberlassenen Fahrzeugs kann anstelle der nachgewiesenen Kosten ein Pauschsatz f\u00fcr den gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden, und\u00a0zwar ab 2002\u00a0&#8211; beim Pkw\u00a00,30 Euro\u00a0&#8211; beim Motorrad oder Motorroller\u00a00,13 Euro\u00a0&#8211; beim Moped oder Mofa\u00a00,08 Euro\u00a0&#8211; beim Fahrrad\u00a00,05 Euro<\/li>\n<li>F\u00fcr jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mitgenommen wird, erh\u00f6ht sich der Kilometersatz beim Pkw um 0,02 Euro und beim Motorrad um 0,01 Euro. F\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen bei Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten sind unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen folgende Pauschbetr\u00e4ge anzusetzen: Reisedauer pro Kalendertag in Stunden\u00a0&#8211;\u00a0mindestens 8 = 6 Euro\u00a0&#8211;\u00a0mindestens 14 = 12 Euro -bis 24 = 24 Euro<\/li>\n<li>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung:\u00a0Wer au\u00dferhalb des Ortes besch\u00e4ftigt ist, an dem er einen Familienhausstand unterh\u00e4lt, und aus beruflichem Anlass am Besch\u00e4ftigungsort eine Zweitwohnung nimmt, kann die dadurch entstehenden Fahrtaufwendungen und Zweitwohnungskosten als Werbungskosten absetzen. Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung k\u00f6nnen nur in H\u00f6he der f\u00fcr Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten geltenden Pauschbetr\u00e4ge (6, 12 oder 24 Euro) und nur f\u00fcr die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsf\u00fchrung angesetzt werden. Diese Begrenzung gilt f\u00fcr alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Reiste die oder der Besch\u00e4ftigte unmittelbar vor Aufnahme der doppelten Haushaltsf\u00fchrung bereits beruflich an den neuen Besch\u00e4ftigungsort, wird die Dauer dieser Dienstreise auf die Dreimonatsfrist angerechnet.\u00a0Die Fahrtkosten f\u00fcr die erste Hinfahrt und die letzte R\u00fcckfahrt sind in tats\u00e4chlicher H\u00f6he anzusetzen. Beim Pkw werden ohne Einzelnachweis 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer anerkannt. F\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr eine Familienheimfahrt w\u00f6chentlich gilt dagegen die verkehrsmittelunabh\u00e4ngige Entfernungspauschale, die f\u00fcr jeden vollen Entfernungskilometer der k\u00fcrzesten Stra\u00dfenverbindung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Besch\u00e4ftigungsort einheitlich mit 0,30 Euro zu berechnen ist. Auch hier bleiben mit dem Flugzeug zur\u00fcckgelegte Wegstrecken und Strecken mit Sammelbef\u00f6rderung durch den Arbeitgeber au\u00dfer Betracht; die Aufwendungen f\u00fcr den Flug k\u00f6nnen ggf. neben der Entfernungspauschale f\u00fcr die Wege zum Flughafen in tats\u00e4chlicher H\u00f6he geltend gemacht werden. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gilt nicht f\u00fcr Familienheimfahrten. Nach \u00a7 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers f\u00fcr Familienheimfahrten werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.\u00a0Die Zweitwohnungskosten d\u00fcrfen in ihrer tats\u00e4chlich angefallenen H\u00f6he abgezogen werden, soweit sie \u00fcblich und nicht \u00fcberh\u00f6ht sind. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand wird keine doppelte Haushaltsf\u00fchrung anerkannt. Heimfahrten zum Heimatwohnort k\u00f6nnen jedoch als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte anerkannt werden, wenn die Heimatwohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird.<\/li>\n<li>Berufskleidung:\u00a0Auch die Anschaffungs- und Reinigungskosten der typischen Berufskleidung sind Werbungskosten. Typische Berufskleidung sind Kleidungsst\u00fccke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausge\u00fcbte Berufst\u00e4tigkeit zugeschnitten sind (z. B. Labor- oder \u00c4rztekittel, Arbeitsanz\u00fcge von Monteuren, Sicherheitsschuhe und Helme der Bauhandwerker) oder die objektiv eine berufliche Funktion erf\u00fcllen (z. B. Uniformen bei Polizei und Post). Die \u00fcbliche Stra\u00dfenbekleidung, normale Schuhe und Unterw\u00e4sche geh\u00f6ren nicht dazu.<\/li>\n<li>Umzugskosten:\u00a0Umzugskosten sind dann Werbungskosten, wenn die Wohnung\u00a0aus beruflichen Gr\u00fcnden gewechselt wird. Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erheblich verk\u00fcrzt (i.d.R. t\u00e4gliche Fahrzeitverk\u00fcrzung um mindestens eine Stunde), oder wenn der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers eine Dienstwohnung beziehen oder r\u00e4umen muss. Die Umzugskosten werden bis zur H\u00f6he des Betrags als Werbungskosten anerkannt, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenverg\u00fctung h\u00f6chstens gezahlt wird.<\/li>\n<li>Arbeitsmittel:\u00a0Zu den Arbeitsmitteln geh\u00f6ren vor allem Werkzeuge, Kauf und Reparatur, Fachb\u00fccher und Fachzeitschriften. Neben den Anschaffungskosten k\u00f6nnen auch die Kosten ihrer Reparatur als Werbungskosten angesetzt werden. Aufwendungen f\u00fcr Arbeitsmittel, die nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) kosten, k\u00f6nnen im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Sind die Anschaffungskosten h\u00f6her als 410 Euro, m\u00fcssen sie anhand der AfA-Tabellen auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt werden.<\/li>\n<li>Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren:\u00a0Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren sind Werbungskosten, soweit sie aufgrund von Gutschriften f\u00fcr den Arbeitslohn und beruflich veranlasster \u00dcberweisungen entstehen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt pauschal 16 Euro j\u00e4hrlich an.<\/li>\n<li>Kinderbetreuungskosten:\u00a0Nachgewiesene Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers geh\u00f6renden Kindes, die wegen einer Erwerbst\u00e4tigkeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anfallen, k\u00f6nnen f\u00fcr Kinder unter 14 Jahren oder behinderte Kinder, die aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten, wie Werbungskosten in H\u00f6he von zwei Dritteln der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000 Euro je Kind, abgezogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile m\u00fcssen beide Elternteile erwerbst\u00e4tig sein.<\/li>\n<li>Was sind Pauschbetr\u00e4ge?\u00a0Werbungskosten k\u00f6nnen teilweise als Pauschbetr\u00e4ge abgezogen werden, wenn sich keine h\u00f6heren Aufwendungen nachweisen lassen. F\u00fcr die Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gilt die Besonderheit, dass grunds\u00e4tzlich nur der Pauschbetrag abgezogen wird und dass etwaige h\u00f6here tats\u00e4chliche Werbungskosten unber\u00fccksichtigt bleiben. Die g\u00e4ngigsten Pauschbetr\u00e4ge sind z. B.:\u00a0Bei Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit gilt ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro. Handelt es sich um Versorgungsbez\u00fcge wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro ber\u00fccksichtigt. Bei Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gilt ab 2009 ein Pauschbetrag &gt; f\u00fcr Alleinstehende von 801 Euro &gt; f\u00fcr zusammen veranlagte Ehegatten von 1.602 Euro. Bei Eink\u00fcnften aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen (z. B. Leibrenten oder zu versteuernden Unterhaltsleistungen) gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.<\/li>\n<li>Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. den Werbungskosten-Pauschbetrag f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge \u00fcbersteigen, k\u00f6nnen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.\u00a0Ein Freibetrag wegen erh\u00f6hter Werbungskosten wird nur eingetragen, wenn die Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen, der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende bei Verwitweten, der Teil der Werbungskosten, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag \u00fcbersteigt, sowie die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten insgesamt mehr als 600 Euro betragen.<\/li>\n<li>Arbeitnehmer k\u00f6nnen\u00a0die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abziehen und sich daf\u00fcr einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was sind Werbungskosten? Einkunftsarten, die nicht zu den Gewinneinkunftsarten z\u00e4hlen (also alle au\u00dfer Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstst\u00e4ndiger Arbeit), sind \u00dcberschusseink\u00fcnfte. Die Einnahmen abz\u00fcglich der Werbungskosten ergeben diese \u00dcbersch\u00fcsse. Zu den Einnahmen z\u00e4hlt alles, was an Geld oder geldwerten G\u00fctern eingenommen wird (also auch Sachzuwendungen). 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