{"id":46376,"date":"1989-02-24T16:09:50","date_gmt":"1989-02-24T14:09:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46376"},"modified":"2013-06-23T16:24:08","modified_gmt":"2013-06-23T14:24:08","slug":"bfh-urteil-vom-24-2-1989-vi-r-16_88-bstbl-1989-ii-s-544","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-2-1989-vi-r-16_88-bstbl-1989-ii-s-544\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.2.1989 (VI R 16\/88) BStBl. 1989 II S. 544"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.2.1989 (VI R 16\/88) BStBl. 1989 II S. 544<\/strong><\/p>\n<p>Einem Berliner Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber zu Unrecht fristlos gek\u00fcndigt wurde, steht Berlin-Zulage auch f\u00fcr den Arbeitslohn zu, der ihm aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils wegen Fortbestehens des Dienstverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df \u00a7 615 BGB nachgezahlt wird.<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 23 Nr. 4a, \u00a7 28 Abs. 1; BGB \u00a7 615.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wurde von seinem damaligen Arbeitgeber zum 31. Dezember 1982 fristlos gek\u00fcndigt. Durch rechtskr\u00e4ftiges Vers\u00e4umnisurteil vom 1. Juni 1983 stellte das Arbeitsgericht fest, da\u00df das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die K\u00fcndigung nicht aufgel\u00f6st worden sei, sondern fortbestehe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der vom 1. Januar bis zum 23. Januar 1983 arbeitsunf\u00e4hig krank gewesen war, hatte seinem Arbeitgeber am 24. Januar 1983 und danach wiederholt seine Arbeitskraft angeboten; der Arbeitgeber hatte sie zur\u00fcckgewiesen. In einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren verurteilte das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung eines Bruttolohns von 16.223 DM abz\u00fcglich des vom Kl\u00e4ger im Jahr 1983 bezogenen Arbeitslosengeldes von 6.308,72 DM. Hierf\u00fcr beantragte der Kl\u00e4ger beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) die Festsetzung der Berlin-Zulage. Dies lehnte das FA ab. Im Einspruchsverfahren setzte es lediglich eine (passive) Berlin-Zulage von 59,20 DM f\u00fcr den auf den Zeitraum vom 1. bis 23. Januar 1983 entfallenden Lohnfortzahlungsanspruch fest.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus, da\u00df es sich um eine Unterbrechung eines gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7 28 Abs. 1 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) handele. Nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 BerlinFG sei deshalb die Zulage weiter zu gew\u00e4hren. Eine Unterbrechung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses liege vor, wenn &#8211; wie hier &#8211; das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer K\u00fcndigung feststelle. Denn damit stehe fest, da\u00df das Dienstverh\u00e4ltnis nicht aufgel\u00f6st worden sei und von den Parteien des Arbeitsvertrages mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen fortgesetzt werden m\u00fcsse. Aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung folge unter den Voraussetzungen des \u00a7 615 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der vereinbarten Verg\u00fctung. Die Gew\u00e4hrung der Zulage entfalle unter derartigen Umst\u00e4nden nur dann, wenn das Dienstverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st oder beendet sei. Seine im Urteil vom 8. Februar 1985 III 535\/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 484) vertretene gegenteilige Auffassung gebe der Senat ausdr\u00fccklich auf.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 28 BerlinFG.<\/p>\n<p>Es meint, ein Anspruch nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG scheide aus, weil kein gegenw\u00e4rtiges aktives Dienstverh\u00e4ltnis vorliege. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 1985 VI R 50\/81 (BFHE 143, 484, BStBl II 1985, 414) sei ein aktives gegenw\u00e4rtiges Dienstverh\u00e4ltnis schon dann nicht mehr gegeben, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung die entsprechende T\u00e4tigkeit nicht aus\u00fcbe.<\/p>\n<p>Auch ein Fall der &#8222;Unterbrechung&#8220; i.S. von \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 BerlinFG sei zu verneinen. Nach dem Wortsinn der Vorschrift k\u00f6nne von einer Unterbrechung nur gesprochen werden, wenn sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer eine Wiederaufnahme der T\u00e4tigkeit beabsichtigt sei. Denn der Wortsinn beinhalte ein vor\u00fcbergehendes Moment. Ein derartiger Sachverhalt liege hier nicht vor, da der Arbeitgeber sich durch die K\u00fcndigung endg\u00fcltig vom Kl\u00e4ger habe trennen wollen. Wenn in derartigen F\u00e4llen Zahlungen aufgrund arbeitsgerichtlicher Entscheidungen erfolgten, so seien diese zwar als Arbeitslohn anzusehen, jedoch allenfalls nach \u00a7 21 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 23 Nr. 4 BerlinFG pr\u00e4ferenzbeg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 28 Abs. 1 BerlinFG erf\u00fcllt sind. Denn dem Kl\u00e4ger ist f\u00fcr die Zeit vom 24. Januar bis 31. Dezember 1983 Arbeitslohn aus einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis zugeflossen. Unerheblich ist, wann der Kl\u00e4ger die Zahlung erhalten hat. Denn nach der Vorschrift des \u00a7 23 Nr. 4 a BerlinFG, auf die in \u00a7 28 Abs. 1 BerlinFG Bezug genommen ist, geh\u00f6ren zum Arbeitslohn aus einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis auch nachtr\u00e4glich gew\u00e4hrte Bez\u00fcge.<\/p>\n<p>Da\u00df das Arbeitsverh\u00e4ltnis trotz der ausgesprochenen K\u00fcndigung fortbestand, hat das Arbeitsgericht festgestellt. Hiergegen hat das FA auch keine Einwendungen erhoben. Der Kl\u00e4ger hat aber f\u00fcr den streitigen Zeitraum auch Arbeitslohn erhalten.<\/p>\n<p>Bei dem Zahlungsanspruch, der dem Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs des Arbeitgebers gem\u00e4\u00df \u00a7 615 BGB zusteht, handelt es sich um den Erf\u00fcllungsanspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn und nicht etwa um einen Schadensersatzanspruch (Schaub in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 615 Rdnr. 38, m.w.N.). Stand dem Kl\u00e4ger aber der Erf\u00fcllungsanspruch zu, so ist der Anspruch auf die Zulage nicht deshalb ausgeschlossen, weil keiner der in \u00a7 28 Abs. 1 Satz 3 BerlinFG aufgef\u00fchrten F\u00e4lle vorliegt. Denn bei den dort in Nr. 1 bis 10 der Vorschrift aufgez\u00e4hlten Beispielen handelt es sich s\u00e4mtlich um F\u00e4lle von Lohnersatzleistungen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA steht der Gew\u00e4hrung der Zulage nicht entgegen, da\u00df der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers die angebotenen Dienste nicht angenommen hat, der Kl\u00e4ger deshalb in der fraglichen Zeit tats\u00e4chlich nicht f\u00fcr seinen Arbeitgeber t\u00e4tig war. Denn nach Ansicht des Senats ist das Merkmal der Besch\u00e4ftigung auch im Falle des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erf\u00fcllt. Entscheidend ist insoweit, da\u00df das Arbeitsverh\u00e4ltnis fortbestand und dem Kl\u00e4ger Lohn zugeflossen ist. Davon geht auch das Gesetz aus, wie sich aus \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 BerlinFG ergibt. Denn nach dieser Vorschrift ist es bei fortbestehendem Dienstverh\u00e4ltnis unsch\u00e4dlich, da\u00df die Besch\u00e4ftigung unterbrochen oder eingeschr\u00e4nkt ist, solange der Arbeitslohn fortgezahlt wird.<\/p>\n<p>Diese Auslegung entspricht allein dem Sinn und Zweck der Berlinzulage. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, soll die Zulage nicht nur die mit der Situation der Stadt Berlin verbundenen Nachteile ausgleichen, sondern vor allem der Entspannung des Arbeitsmarkts in Berlin durch die Neugewinnung von Arbeitskr\u00e4ften dienen (Urteile vom 30. April 1981 VI R 228\/77, BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555, und vom 25. M\u00e4rz 1983 VI R 270\/80, BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463). Mit diesem Zweck w\u00e4re es nicht vereinbar, die Zulage zu versagen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, der Arbeitgeber sie aber &#8211; zu Unrecht &#8211; zur\u00fcckweist. Der Werbeeffekt der Zulage w\u00fcrde nicht unerheblich beeintr\u00e4chtigt, wenn ihre Gew\u00e4hrung davon abhinge, da\u00df der Arbeitgeber seiner Besch\u00e4ftigungspflicht nachkommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.2.1989 (VI R 16\/88) BStBl. 1989 II S. 544 Einem Berliner Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber zu Unrecht fristlos gek\u00fcndigt wurde, steht Berlin-Zulage auch f\u00fcr den Arbeitslohn zu, der ihm aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils wegen Fortbestehens des Dienstverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df \u00a7 615 BGB nachgezahlt wird. 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