{"id":46380,"date":"1989-01-18T16:47:05","date_gmt":"1989-01-18T14:47:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46380"},"modified":"2013-06-23T17:07:05","modified_gmt":"2013-06-23T15:07:05","slug":"bfh-urteil-vom-18-1-1989-x-r-10_86-bstbl-1989-ii-s-549","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-1-1989-x-r-10_86-bstbl-1989-ii-s-549\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.1.1989 (X R 10\/86) BStBl.     1989 II S. 549"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.1.1989 (X R 10\/86) BStBl. 1989 II S. 549<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. L\u00f6st ein Handelsvertreter durch Vereinbarung mit dem Gesch\u00e4ftsherrn den Ausgleichsanspruch (\u00a7 89b HGB) seines Vorg\u00e4ngers in einer bestimmten H\u00f6he ab, erwirbt er damit entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220;. <\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Das Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220; ist auch dann zu aktivieren, wenn das Entgelt hierf\u00fcr durch Verrechnung mit einem prozentualen Anteil an den erzielten Provisionen entrichtet wird. <\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Die tatrichterliche Sch\u00e4tzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts kann vom Revisionsgericht nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie zul\u00e4ssig war und ob das FG anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze beachtet hat.<\/strong><\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2; HGB \u00a7 89b; FGO \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, \u00a7 118 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Laut Best\u00e4tigungsschreiben vom 26. Juni 1969 der Firma A KG \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger mit Wirkung vom 1. April 1970 als selbst\u00e4ndiger Handelsvertreter den Vertreterbezirk seines Vorg\u00e4ngers K. F\u00fcr eine Einarbeitungszeit (1. Oktober 1969 bis 31. M\u00e4rz 1970) erhielt er ein garantiertes Monatseinkommen. Weiterhin ist in dem Best\u00e4tigungsschreiben vermerkt: <\/span><\/p>\n<p><span>&#8222;Sie erkl\u00e4rten sich bereit, den von uns an Herrn K zu zahlenden Ausgleich in einer ebenfalls noch gemeinsam festzulegenden H\u00f6he und festzulegendem Zeitraum abzul\u00f6sen.&#8220; <\/span><\/p>\n<p><span>Ferner verwies die Firma A KG auf den Inhalt eines noch abzuschlie\u00dfenden Vertretervertrages, in welchem die sich aus den Preislisten ergebenden, nach dem Entgelt bemessenen Provisionss\u00e4tze geregelt werden sollten. Dieser Vertrag wurde unter dem 29. Mai\/6. Juni 1973 schriftlich abgeschlossen. Bereits im April 1970 hatten die Vertragsparteien m\u00fcndlich vereinbart, da\u00df der Ausgleichsanspruch des Vorg\u00e4ngers vorl\u00e4ufig mit etwa 157.500 DM zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer zu beziffern sei und ab 1. Januar 1971 durch eine Provisionsk\u00fcrzung in H\u00f6he von 17,5 v.H. monatlich gezahlt werden solle. Durch Vertrag vom 13.\/18. Februar 1974 wurde der Netto-Ausgleichsbetrag endg\u00fcltig auf 155.500 DM festgesetzt. Bis Ende 1973 waren 138.109,11 DM netto (1971: 45.000 DM; 1972: 49.865,87 DM; 1973: 43.243,24 DM) getilgt. Der Kl\u00e4ger behandelte die zur Tilgung des Ausgleichsanspruchs einbehaltenen Betr\u00e4ge als Betriebsausgaben. <\/span><\/p>\n<p><span>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, der Kl\u00e4ger habe ein mit 155.500 DM zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220; erworben, dessen Nutzungsdauer beginnend ab dem 1. Januar 1971 f\u00fcnf Jahre bzw. -so in der verb\u00f6sernden Einspruchsentscheidung- 26 Jahre (bis zur mutma\u00dflichen Beendigung des Handelsvertretervertrages durch Eintritt des Kl\u00e4gers in den Ruhestand mit Erreichung des 65. Lebensjahres) betrage. Die Klage, mit welcher der Kl\u00e4ger die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Aktivierung, hilfsweise die Annahme einer dreij\u00e4hrigen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts &#8222;Vertreterrecht&#8220; erstrebte, hatte insofern Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Verb\u00f6serung durch die Einspruchsentscheidung aufhob und die angegriffenen Bescheide wieder herstellte. <\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision tragen die Kl\u00e4ger vor: <\/span><\/p>\n<p><span>Er, der Kl\u00e4ger, habe nichts aufgewendet, sondern f\u00fcr eine gewisse Zeit weniger Provision erhalten. Im Abschlu\u00df eines ung\u00fcnstigen Handelsvertretervertrages allein liege kein Wertverzehr (Bezugnahme auf Seithel, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1963, 465). &#8211; Nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 1964 IV 378\/61 U (BFHE 81, 471, BStBl. III 1965, 170) k\u00f6nne hier eine Aktivierung von Ausgleichszahlungen unterbleiben. &#8211; Ein etwaiges Wirtschaftsgut m\u00fcsse wie der derivativ erworbene Praxiswert einer Freiberufler-Praxis abgeschrieben werden, da die T\u00e4tigkeit eines Handelsvertreters ebenso wie diejenige eines Freiberuflers auf pers\u00f6nlichem Einsatz und pers\u00f6nlicher T\u00fcchtigkeit beruhe. Der Erfolg eines Handelsvertreters sei insbesondere vom Vertrauen des einzelnen Abnehmers zu ihm gepr\u00e4gt. In tats\u00e4chlicher Hinsicht habe er nicht einen vorhandenen Kundenstamm erworben, sondern das nicht ver\u00e4u\u00dferbare Recht, ein Unternehmen zu vertreten. Der BFH habe in seinem Urteil vom 26. Februar 1964 I 383\/61 U (BFHE 79, 521, BStBl. III 1964, 423) entschieden, da\u00df sich der Wert einer erkauften F\u00fcrsprache in drei Jahren verfl\u00fcchtige. Dieser Grundsatz sei auf den Streitfall zu \u00fcbertragen. Es k\u00f6nne nicht darauf ankommen, ob der Handelsvertreter seine Zahlungen an den Gesch\u00e4ftsherrn oder an seinen Vorg\u00e4nger entrichte. <\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer auf 29.176 DM (1971), 26.402 DM (1972) und 10.114 DM (1973) herabzusetzen. Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. <\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger ein Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220; entgeltlich erworben hat.<\/p>\n<p>a) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Kl\u00e4gers, er habe f\u00fcr die Anlaufphase lediglich eine gegen\u00fcber den regul\u00e4ren S\u00e4tzen gek\u00fcrzte Provision erhalten, der Revision zum Erfolg verhelfen k\u00f6nnte. Die behauptete -in der Praxis \u00fcbliche und zivilrechtlich zul\u00e4ssige (vgl. K\u00fcstner\/von Manteuffel, Handbuch des gesamten Au\u00dfendienstrechts, Bd. II, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 5. Aufl. 1988, Rdnr. 78) &#8211; Vereinbarung h\u00e4tte eine genaue Bestimmung des Zeitraums der Provisionsminderung vorausgesetzt. Daran fehlt es hier. Vielmehr verweist die Firma A KG in ihrem Best\u00e4tigungsschreiben vom 26. Juni 1969 auf die allgemein geltenden Provisionss\u00e4tze. Mit diesen wurde die &#8222;Einstandszahlung&#8220; (vgl. K\u00fcstner\/von Manteuffel, a.a.O., Rdnr. 90 f.) zeitlich gestreckt verrechnet. Sofern den Ausf\u00fchrungen von Herrmann\/Heuer\/Raupach (Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 5 EStG Anm. 1567) zu entnehmen sein sollte, Abmachungen der vorliegenden Art seien stets als Vereinbarung einer Provisionsk\u00fcrzung zu verstehen, k\u00f6nnte dem der Senat nicht folgen. Der zum Vergleich herangezogene Fall, da\u00df ein Autor (zun\u00e4chst) einen rechnerisch um das Honorar des Vorg\u00e4ngers gek\u00fcrzten Verg\u00fctungsanspruch erh\u00e4lt, unterscheidet sich vom Streitfall dadurch, da\u00df dort eine Verrechnung nicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>b) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220; begr\u00fcndet wurde, dessen Anschaffungskosten der Summe der vereinbarten Provisionsminderungen von (endg\u00fcltig) 155.500 DM entsprechen.<\/p>\n<p>\u00dcbernimmt ein Handelsvertreter einen eingef\u00fchrten und regelm\u00e4\u00dfig bearbeiteten Vertreterbezirk, so erh\u00e4lt er dadurch einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Die &#8222;Einstandszahlung&#8220; ist die Gegenleistung des Handelsvertreters f\u00fcr die ihm vom Gesch\u00e4ftsherrn verschaffte -rechtlich verfestigte &#8211; wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der entgeltlichen \u00dcberlassung bestehender Gesch\u00e4ftsbeziehungen, etwa durch Einr\u00e4umung eines Bierlieferungsrechts (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 I R 72\/73, BFHE 115, 243, 245, BStBl. II 1976, 13) oder eines &#8222;Alleinvertretungsrechts&#8220; (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 130\/84, BFHE 154, 227, BStBl. II 1989, 101). Der Senat l\u00e4\u00dft offen, ob er den Urteilen in BFHE 79, 521, BStBl. III 1964, 423, und in BFHE 81, 471, BStBl. III 1965, 170, soweit diese Aussagen zur Aktivierung immaterieller Wirtschaftsg\u00fcter enthalten, hinsichtlich Begr\u00fcndung und Ergebnis folgen k\u00f6nnte. Die genannten Entscheidungen betreffen insofern andere Sachverhalte, als dort die Handelsvertreter in Rechtsbeziehungen unmittelbar zu ihren Vorg\u00e4ngern traten, die ihrerseits den Nachfolgern keine gesicherten Rechtspositionen verschaffen konnten.<\/p>\n<p>Das immaterielle Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220; ist entgeltlich erworben worden. Entgelt ist hier die Verpflichtung des Kl\u00e4gers, die vereinbarten Verrechnungen bis zum Betrag von insgesamt 155.500 DM hinzunehmen. \u00a7 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht der Aktivierung nicht entgegen. Ein abgeleiteter (derivativer) Erwerb eines Wirtschaftsguts, den diese Vorschrift voraussetzt, ist auch dann gegeben, wenn -wie hier das &#8222;Vertreterrecht&#8220;- das Wirtschaftsgut erst durch die Vereinbarung mit dem Vertragspartner begr\u00fcndet wird (Urteil in BFHE 115, 243, 246, BStBl. II 1976, 13).<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist eine sofortige Aktivierung des Wirtschaftsguts &#8222;Vertreterrecht&#8220; zul\u00e4ssig und geboten. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs -RFH- (Urteil vom 1. <span lang=\"IT\">Februar 1933 VI A 945\/31, RStBl. <\/span>&lt;span &gt;1933, 479) und des BFH (Urteile in BFHE 81, 471, BStBl. III 1965, 170; vom 2. Februar 1967 IV 246\/64, BFHE 88, 237, BStBl. III 1967, 366) l\u00e4\u00dft eine Aktivierung entgeltlich erworbener Wirtschaftsg\u00fcter ausnahmsweise nach Ma\u00dfgabe der geleisteten Zahlungen zu, wenn die Erwerbsaufwendungen von einer schwankenden Bezugsgr\u00f6\u00dfe wie Umsatz oder Gewinn abh\u00e4ngen und sonach das erworbene Wirtschaftsgut nur schwer bewertbar ist. Kann zugleich die Dauer der Nutzung des Wirtschaftsgutes nicht eindeutig bestimmt werden, ist es nach dem Urteil in BFHE 81, 471, BStBl. III 1965, 170 zul\u00e4ssig, von einer Aktivierung der Aufwendungen und ihrer Verteilung auf die Nutzungsdauer abzusehen; statt dessen k\u00f6nnen die tats\u00e4chlichen Zahlungen sofort als laufende Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 1962 IV 355\/61 U, BFHE 75, 338, BStBl. III 1962, 390; zustimmend Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.o., \u00a7 5 EStG Anm. 1373).<\/p>\n<p>Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die H\u00f6he des an die Firma A KG zu zahlenden &#8222;Einstands&#8220; war von vornherein im wesentlichen bestimmt; der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts &#8222;Vertreterrecht&#8220; war dadurch hinreichend konkretisiert. Nicht genau bestimmt war lediglich der Zeitraum, in welchem die Verpflichtung gegen\u00fcber der Firma A KG zu tilgen war. Zwar war die Tilgung umsatzabh\u00e4ngig. Indes liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, da\u00df die Erzielung jedenfalls eines Mindestumsatzes in konkreter H\u00f6he und damit die Tilgung innerhalb eines relativ bestimmten Zeitraums h\u00e4tten zweifelhaft sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Die Annahme des FG, das immaterielle Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220; sei gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG 1971 auf eine Nutzungsdauer von f\u00fcnf Jahren abzuschreiben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn sie beruht auf einer Sch\u00e4tzung (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO &#8211; i.V.m. \u00a7 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -AO 1977-), die vom Revisionsgericht nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob sie \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig war und ob das FG als Tatsachengericht anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze beachtet hat (\u00a7 118 Abs. 1 Satz 1 FGO; BFH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1988 III R 96\/85, BFHE 153, 119, 122, BStBl. II 1988, 655; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, \u00a7 118 Anm. 24 m.w.N.). Die Vorentscheidung l\u00e4\u00dft eine Rechtsverletzung nicht erkennen.<\/p>\n<p><span>Entgegen der Darlegung der Kl\u00e4ger enth\u00e4lt das Urteil in BFHE 79, 521, BStBl. III 1964, 423 keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, da\u00df sich ein von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbenes &#8222;Vertreterrecht&#8220; innerhalb von drei Jahren nach Erwerb &#8222;verfl\u00fcchtigt&#8220;. Das zitierte BFH-Urteil bezieht sich ausdr\u00fccklich &#8222;auf den Inhalt der Akten&#8220; und ist insofern sachverhalts- und einzelfallbezogen. Denn die Dauerhaftigkeit bereits bestehender Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen Lieferant und Abnehmer h\u00e4ngt nicht nur vom pers\u00f6nlichen Einsatz des Handelsvertreters im Bereich der &#8222;Kundenpflege&#8220; ab, sondern auch von Art, Qualit\u00e4t und Marktposition des vertriebenen Produkts. Der Vertrieb einer eingef\u00fchrten Markenware verb\u00fcrgt gr\u00f6\u00dfere Best\u00e4ndigkeit der Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen Lieferant und Abnehmer als der Vertrieb beispielsweise eines dem Modetrend unterworfenen Artikels. Ein Vergleich zwischen Handelsvertreter und Freiberufler ist nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich: Beide Berufsgruppen sind (nur) insofern vergleichbar, als beim Freiberufler wie -im Regelfall- auch beim Handelsvertreter nicht der Kapitaleinsatz, sondern die pers\u00f6nliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Hingegen ist das pers\u00f6nliche Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient von anderer Art als die vom Handelsvertreter angebahnte und\/oder gepflegte Beziehung zwischen Lieferant und Abnehmer: Das Verh\u00e4ltnis zum Patienten ist ausschlie\u00dflich personenbezogen und besteht in der Regel nur aus der Summe von Beziehungen, Aussichten und M\u00f6glichkeiten, die in entscheidendem Ma\u00dfe auf dem Vertrauen des einzelnen Patienten zu dem Praxisinhaber beruhen und daher in ihrem Fortbestand eng mit seiner Person verbunden sind. Dieses pers\u00f6nliche Vertrauensverh\u00e4ltnis endigt zwangsl\u00e4ufig mit dem Ausscheiden des Praxisinhabers. Was f\u00fcr den Nachfolger verbleibt, ist (nur) die &#8222;Hoffnung, durch pers\u00f6nliche T\u00fcchtigkeit und Leistungsf\u00e4higkeit ein neues Vertrauensverh\u00e4ltnis zu schaffen&#8220; (BFH-Urteil vom 15. April 1958 I 61\/57 U, BFHE 67, 151, BStBl. III 1958, 330). Auch in dem von den Kl\u00e4gern zitierten nicht ver\u00f6ffentlichten Urteil des BFH vom 4. Mai 1977 I R 192\/74 hat der BFH die Beurteilung, ob sich das vom ausscheidenden Handelsvertreter erworbene Wirtschaftsgut &#8222;Vertreterrecht&#8220; in drei Jahren verfl\u00fcchtigt, dem FG als Tatsacheninstanz \u00fcberlassen und u.a. aus diesem Grunde die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen. Die Frage nach der Nutzungsdauer liegt ebenso weitgehend auf tats\u00e4chlichem Gebiet wie die Frage, ob ein Wirtschaftsgut firmenwert\u00e4hnlichen Charakter hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. M\u00e4rz 1977 IV R 218\/72, BFHE 122, 70, 75, BStBl. II 1977, 595).<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.1.1989 (X R 10\/86) BStBl. 1989 II S. 549 1. 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