{"id":46386,"date":"1989-01-17T16:46:47","date_gmt":"1989-01-17T14:46:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46386"},"modified":"2013-06-23T17:05:24","modified_gmt":"2013-06-23T15:05:24","slug":"bfh-urteil-vom-17-1-1989-viii-r-370_83-bstbl-1989-ii-s-563","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-1-1989-viii-r-370_83-bstbl-1989-ii-s-563\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.1.1989 (VIII R 370\/83)     BStBl. 1989 II S. 563"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.1.1989 (VIII R 370\/83) BStBl. 1989 II S. 563<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Stellt die \u00dcbernahme von Schulden das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung eines Gewerbebetriebs dar (sog. Bruttoabrede), so ist hierin bereits die Umsatzsteuer enthalten mit der Folge, da\u00df die vom Ver\u00e4u\u00dferer dem FA geschuldete Umsatzsteuer als Teil der Ver\u00e4u\u00dferungskosten den nach der H\u00f6he des negativen Kapitalkontos berechneten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn mindert.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Eine &#8211; gemessen an den Vorschriften des UStG &#8211; niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuerschuld kann bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nicht im Jahr der Betriebsver\u00e4u\u00dferung, sondern erst im Jahr der Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids Ber\u00fccksichtigung finden.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 16 Abs. 1, 2 und 3; UStG 1973 \u00a7 10 Abs. 4, \u00a7 13 Abs. 1, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 18 Abs. 2; StAnpG \u00a7 3 Abs. 1, 2 und 4; FGO \u00a7 48 Abs. 1, \u00a7 60 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind die Erben ihrer Eltern H. W. und M. W.<\/span><\/p>\n<p><span>Diese waren Gesellschafter der H. W. GmbH &amp; Co. KG (KG).<\/span><\/p>\n<p><span>Zum 31. Dezember 1973 ver\u00e4u\u00dferte die KG ihr gesamtes Betriebsverm\u00f6gen an die bis dahin pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin H. W. GmbH (GmbH). Als Kaufpreis wurde in \u00a7 2 des Vertrages vom 28. Dezember 1973 die \u00dcbernahme aller am 31. Dezember 1973 vorhandenen Verbindlichkeiten vereinbart. In \u00a7 7 des Vertrages wurde festgestellt, da\u00df Nebenabreden nicht bestehen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Bilanz der KG wies zum 31. Dezember 1973 einen Fehlbetrag in H\u00f6he von 155.228,70 DM auf, der in vollem Umfang der Gesellschafterin M. W. zuzurechnen war. Die bilanzierten Verbindlichkeiten beliefen sich auf 958.407,43 DM.<\/span><\/p>\n<p><span>Am 15. Juli 1974 stellte die KG der GmbH eine Rechnung aus, in der &#8211; ausgehend von den Buchwerten der \u00fcbernommenen Aktiva &#8211; die Umsatzsteuer aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Gewerbebetriebs mit 11 v.H. x. 600.869,97 DM = 66.095,70 DM angegeben wurde. Die GmbH beanspruchte in gleicher H\u00f6he den Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973. Zu einer Auszahlung des dadurch entstandenen Verg\u00fctungsanspruches kam es jedoch nicht, weil die Beteiligten eine Abrede \u00fcber die Verrechnung mit der Steuerzahlungsschuld der KG trafen. Nach Abschlu\u00df dieser Vereinbarung bilanzierte die GmbH zun\u00e4chst eine Forderung gegen die KG in H\u00f6he der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung berechneten Umsatzsteuer; dieser Bilanzposten wurde zum 31. Dezember 1975 mit einer Darlehensforderung der M. W. gegen die GmbH verrechnet.<\/span><\/p>\n<p><span>Im Gewinnfeststellungsbescheid 1973 vom 2. Mai 1975, der nach \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufig ergangen war, wurde der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der KG erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als Differenz zwischen der H\u00f6he des negativen Kapitalkontos (155.228,70 DM) und der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (66.095,70 DM) festgestellt.<\/span><\/p>\n<p><span>Im Anschlu\u00df an eine sowohl bei der KG als auch bei der GmbH durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) am 10. April 1980 einen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid, in dem der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he des negativen Kapitalkontos angesetzt wurde. Dabei vertrat das FA die Auffassung, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht um die auf die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung entfallende Umsatzsteuer gemindert werden k\u00f6nne. Vom Erla\u00df eines ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheides sah es ab, weil einer erh\u00f6hten Steuerzahlungsschuld ein entsprechender Vorsteuerabzugsanspruch auf seiten der GmbH gegen\u00fcberstehe.<\/span><\/p>\n<p><span>Der hiergegen erhobene Einspruch wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) sah in der Schuld\u00fcbernahme deshalb die Vereinbarung eines Nettoentgelts (ohne Umsatzsteuer), weil die Entstehung des von der GmbH geltend gemachten und sp\u00e4ter verrechneten Vorsteuerabzugsanspruchs davon abh\u00e4ngig gewesen sei, da\u00df diese versprochen habe, zus\u00e4tzlich zum Nettokaufpreis die Umsatzsteuer zu \u00fcbernehmen. Die Bilanz der GmbH, die nach Abschlu\u00df des Verrechnungsvertrages eine Forderung gegen die KG in H\u00f6he der Umsatzsteuer ausgewiesen habe, sei falsch gewesen. Den Einwand der Kl\u00e4ger, der Vertrag vom 28. Dezember 1973 sehe nicht vor, da\u00df die GmbH zus\u00e4tzlich zur \u00dcbernahme der Schulden Umsatzsteuer zu entrichten habe, hielt das FG mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unbeachtlich, da\u00df zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen h\u00e4ufig Nettoabreden getroffen w\u00fcrden. Da die aus der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung resultierende Umsatzsteuer somit den nach der H\u00f6he des negativen Kapitalkontos zu berechnenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht mindere, sei es auch unbeachtlich, da\u00df &#8211; wie zwischen den Beteiligten unstreitig &#8211; die Umsatzsteuer zu niedrig berechnet worden sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Vorinstanz habe verkannt, da\u00df der Vorsteuerabzugsanspruch nach \u00a7 15 UStG auch dann entstehe, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; der Erwerber nicht zus\u00e4tzlich zur \u00dcbernahme der Schulden Umsatzsteuer an den Ver\u00e4u\u00dferer entrichte. F\u00fcr die H\u00f6he des entstandenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns sei deshalb der insoweit eindeutige Inhalt des Kaufvertrages vom 28. Dezember 1973 ma\u00dfgebend.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das Urteil der Vorinstanz, den Gewinnfeststellungsbescheid vom 10. April 1980 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 1981 insoweit aufzuheben, als bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns die Umsatzsteuer in H\u00f6he von 66.095,70 DM nicht zum Abzug zugelassen wurde.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Recht davon abgesehen, die GmbH in ihrer Eigenschaft als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der vollbeendeten KG nach \u00a7 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen.<\/p>\n<p>Zwar bedarf es nach der Vollbeendigung einer Gesellschaft in Verfahren, die die einheitliche und gesonderte Feststellung gewerblicher Eink\u00fcnfte betreffen (vgl. \u00a7 48 Abs. 1 FGO), grunds\u00e4tzlich der Beiladung der Gesellschafter, die nicht Klage erhoben haben. Die Beiladung hat jedoch ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn die nicht klagenden Gesellschafter unter keinen steuerrechtlichen Gesichtspunkt betroffen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Dezember 1981 I R 93\/77, BFHE 135, 271, BStBl II 1982, 474). Letzteres ist im Streitfall gegeben, da der den Kl\u00e4gern zuzurechnende und im anh\u00e4ngigen Verfahren bestrittene Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn keinen Einflu\u00df auf den Anteil der GmbH an dem aus den laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen ermittelten Verlust hat.<\/p>\n<p>2. Dem Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden eine Stellungnahme dazu verwehrt, ob im Streitfall die \u00dcbertragung der Aktiva gegen \u00dcbernahme der bilanzierten betrieblichen Verbindlichkeiten als beg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferung i. S. von \u00a7 16 Abs. 1 EStG anzusehen ist (vgl. dazu Urteile des BFH vom 31. Mai 1972 I R 49\/69, BFHE 106, 71, BStBl II 1972, 696; vom 28. M\u00e4rz 1985 IV R 88\/81, BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508; vom 29. Oktober 1987 IV R 93\/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374). Denn Streitgegenstand des anh\u00e4ngigen Verfahrens ist nicht die Frage, ob ein solcher Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt wurde, sondern nur, in welcher H\u00f6he dieser festzusetzen ist (vgl. zur verfahrensrechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit der einzelnen Besteuerungsgrundlagen im Falle ihrer gesonderten Feststellung die Urteile des BFH vom 20. Januar 1977 IV R 3\/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509; vom 10. Februar 1988 VIII R 352\/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).<\/p>\n<p>Sowohl der in erster Instanz gestellte Klageantrag als auch die hierzu vorgetragene Begr\u00fcndung zeigen, da\u00df sich die Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich gegen die H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns gewandt haben. Nur hier\u00fcber ist somit zu entscheiden.<\/p>\n<p>3. Das FG hat den aus der Schuld\u00fcbernahme entstandenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn fehlerhaft ermittelt.<\/p>\n<p>a) Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist nach \u00a7 16 Abs. 2 EStG anhand folgender Differenzrechnung zu ermitteln.<\/p>\n<table style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt;\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 35.45pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"47\">\n<p style=\"line-height: normal; margin-left: 0cm; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">\u00a0<\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 419.45pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"559\">\n<p style=\"line-height: normal; margin-left: 0cm; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">Ver\u00e4u\u00dferungspreis<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 35.45pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"47\">\n<p style=\"line-height: normal; margin-left: 0cm; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">.\/.<\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 419.45pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"559\">\n<p style=\"line-height: normal; margin-left: 0cm; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">Ver\u00e4u\u00dferungskosten<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 35.45pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"47\">\n<p style=\"line-height: normal; margin-left: 0cm; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">.\/.<\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 419.45pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"559\">\n<p style=\"line-height: normal; margin-left: 0cm; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">Wert des Betriebsverm\u00f6gens<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 35.45pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"47\">\n<p style=\"line-height: normal; margin-left: 0cm; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">\u00a0<\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 419.45pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"559\">\n<p style=\"line-height: normal; margin-left: 0cm; margin-right: 8.5pt; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Besteht die Leistung des Erwerbers in Bar- oder Buchgeld, so ist der Nennwert als Ver\u00e4u\u00dferungspreis anzusetzen (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., 1988, \u00a7 16 Anm. 50a; Erdweg in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 16 EStG Anm. 190). Er umfa\u00dft somit auch den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag. Dieser f\u00fchrt jedoch deshalb zu keiner Erh\u00f6hung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, weil die &#8211; in gleicher H\u00f6he &#8211; entstehende Umsatzsteuer Teil der Ver\u00e4u\u00dferungskosten ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60\/74, BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100; S\u00f6ffing in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Anm. 140).<\/p>\n<p>In der Literatur ist umstritten, ob auch die \u00dcbernahme oder Freistellung von Schulden (\u00a7 415 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -; \u00a7 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -, \u00a7 415 Abs. 3 BGB) zum Ver\u00e4u\u00dferungspreis geh\u00f6rt (vgl. zum Streitstand Schmidt, a.a.O., \u00a7 16 Anm. 49). Der Senat braucht hierzu nicht Stellung zu nehmen. Denn ungeachtet dieses Meinungsstreits besteht im Ergebnis Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df dann, wenn die Bilanz des Ver\u00e4u\u00dferers ein negatives Kapitalkonto ausweist, der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sich rechnerisch aus dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis (ohne \u00fcbernommene Schulden) zuz\u00fcglich der H\u00f6he des negativen Kapitalkontos abz\u00fcglich der Ver\u00e4u\u00dferungskosten (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) ergibt (Erdweg in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 16 EStG Anm. 171; Schmidt, a.a.O., \u00a7 16 Anm. 49; Hoerger in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 16 EStG Anm. 90; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. November 1977 I R 27\/75, BFHE 124, 56, BStBl II 1978, 149). Hat der Erwerber zus\u00e4tzlich zur Schuld\u00fcbernahme (oder -freistellung) Umsatzsteuer zu entrichten (Nettoabrede), stimmt der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn &#8211; von weiteren Ver\u00e4u\u00dferungskosten abgesehen &#8211; mit der H\u00f6he des negativen Kapitalkontos \u00fcberein. Stellt die \u00dcbernahme oder Freistellung von Schulden hingegen das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt dar (Bruttoabrede; vgl. dazu Abschn. 3b), so ist hierin bereits die Umsatzsteuer enthalten mit der Folge, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferungspreis null DM betr\u00e4gt und die vom Ver\u00e4u\u00dferer gegen\u00fcber dem FA geschuldete Umsatzsteuer als Teil der Ver\u00e4u\u00dferungskosten den nach der H\u00f6he des negativen Kapitalkontos berechneten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn mindert.<\/p>\n<p>b) Nach der vom FG vorgenommenen Vertragsauslegung bestand im Streitfall der zivilrechtliche Kaufpreis (\u00a7 433 Abs. 2 BGB) f\u00fcr den Erwerb der Aktiva in der \u00dcbernahme der bilanzierten Verbindlichkeiten zuz\u00fcglich Umsatzsteuer. Diese W\u00fcrdigung h\u00e4lt einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>aa) In der Revisionsinstanz ist die Auslegung von Vertr\u00e4gen durch das FG zum einen daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denk- und Erfahrungss\u00e4tze beachtet wurden; zum anderen unterliegt es der Nachpr\u00fcfung durch das Revisionsgericht, ob die Vorinstanz die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 13\/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475, m.w. N.). Hat das FG eine notwendige Auslegung unterlassen, so kann sie vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, sofern die Vorinstanz die hierf\u00fcr erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 118 Anm. 17). Gleiches gilt dann, wenn das FG die Begleitumst\u00e4nde eines Vertragsabschlusses zwar festgestellt, im Rahmen seiner W\u00fcrdigung des Vertrages jedoch rechtlich fehlerhaft beurteilt hat.<\/p>\n<p>bb) Nach den Feststellungen des FG hatte die GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 2 des Vertrages vom 28. Dezember 1973 f\u00fcr den Erwerb der Aktiva die am 31. Dezember 1973 vorhandenen und bilanzierten Verbindlichkeiten zu \u00fcbernehmen. Diese beliefen sich auf 958.407 DM. Die Vorinstanz hat diese Abrede mit der Begr\u00fcndung als Vereinbarung eines Nettoentgelts (ohne Umsatzsteuer) angesehen, die Entstehung des von der GmbH geltend gemachten Anspruchs auf Vorsteuerabzug sei davon abh\u00e4ngig gewesen, da\u00df die GmbH versprochen habe, die Umsatzsteuer zus\u00e4tzlich zu den \u00fcbernommenen Betriebsschulden an die KG zu zahlen.<\/p>\n<p>Das FG verkennt hierbei zum einen, da\u00df der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht von der Zahlung der Umsatzsteuer, sondern &#8211; von weiteren Voraussetzungen abgesehen &#8211; davon abh\u00e4ngig ist, da\u00df diese dem Unternehmer als Leistungsempf\u00e4nger in Rechnung gestellt wird (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973). Zum anderen ist die von der Vorinstanz gezogene Schlu\u00dffolgerung mit dem Verh\u00e4ltnis von umsatzsteuerrechtlichem und zivilrechtlichem Entgelt nicht vereinbar. Denn ungeachtet dessen, ob man die schuldrechtliche Vereinbarung betreffend die \u00dcbereignung der Aktiva eines Betriebes gegen \u00dcbernahme (oder Freistellung) der (von) bilanzierten betrieblichen Schulden im Einzelfall als Kaufvertrag (\u00a7 433 BGB), als Tauschvertrag (\u00a7 515 BGB) oder bei Aufzahlung eines Geldbetrages als gemischt-typischen Vertrag qualifiziert (vgl. Soergel\/Huber, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., 1986, \u00a7 433 Anm. 199 ff.; Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 13. November 1953 V ZR 56\/53, Lindenmaier\/M\u00f6hring &#8211; LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Sammelausgabe 1950 bis 1985, \u00a7 454 BGB Nr. 1, m.w. N.), umfa\u00dft das b\u00fcrgerlich-rechtliche Entgelt (z.B. Kaufpreis) &#8211; im Gegensatz zur Regelung des UStG (vgl. \u00a7 10 UStG) &#8211; begrifflich stets die Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 1982 V R 196\/81, BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312, m.w. N.; Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 14 Anm. 16).\u00a0 Demgem\u00e4\u00df kann ein zivilrechtlich vereinbartes Entgelt durch die Umsatzsteuer nicht erh\u00f6ht werden; im Einzelfall kann vielmehr &#8211; insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung von Handelsbr\u00e4uchen (\u00a7 346 HGB; Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, a.a.O., \u00a7 14 Anm. 26 ff.) &#8211; nur zweifelhaft sein, ob das von den Parteien benannte Entgelt die insgesamt geschuldete Gegenleistung des Erwerbers (Bruttoentgelt einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) oder das Nettoentgelt (Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts) sein soll (vgl. Giesberts, Zivilrechtliche Auswirkungen der Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1974, 37). Welche dieser Vereinbarungen von den Beteiligten getroffen wurde, ist nach den Auslegungsregeln des Zivilrechts zu bestimmen. Dabei ist &#8211; auch bei Vertr\u00e4gen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern &#8211; im Zweifel davon auszugehen, da\u00df die ausdr\u00fccklich getroffene Abrede die Umsatzsteuer umfa\u00dft (BGH-Urteil vom 4. April 1973 VII ZR 191\/72, UR 1973, 294; Palandt\/Heinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl., 1988, \u00a7 157 Anm. 3).<\/p>\n<p>Da nach \u00a7 2 des Vertrages vom 28. Dezember 1973 die Gegenleistung der GmbH f\u00fcr den Erwerb der Aktiva ausschlie\u00dflich in der \u00dcbernahme der am 31. Dezember 1973 vorhandenen Verbindlichkeiten bestehen sollte und in \u00a7 7 dieser Vereinbarung ausdr\u00fccklich festgestellt wurde, da\u00df m\u00fcndliche oder schriftliche Nebenabreden nicht getroffen wurden, kommt diese Auslegungsregel auch im Streitfall zum Tragen. Wie der weitere, vom FG bindend festgestellte Geschehensablauf zeigt, entspricht diese Auslegung auch dem tats\u00e4chlichen Willen der Vertragsparteien. Denn zum einen hat die GmbH nach Abschlu\u00df des Verrechnungsvertrages (vgl. hierzu Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 226 AO 1977 Tz. 26, m.w. N.) eine Darlehensforderung in H\u00f6he der zuvor bestehenden negativen Steuerzahlungsschuld (= Auszahlungsanspruch infolge des Vorsteuerabzugs; vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1976 V R 109\/73, BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227) ausgewiesen; zum anderen erstellte die KG eine Rechnung, in der die Buchwerte der \u00fcbertragenen Aktiva als umsatzsteuerrechtliches Entgelt ausgewiesen wurden. Wenn diese Rechnungserteilung auch den Vorschriften des UStG widersprach (vgl. \u00a7 10 Abs. 4 UStG 1973; BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1986 V R 155\/75, BFH\/NV 1986, 500), so wird hieran gleichwohl sichtbar, da\u00df die Beteiligten in der Schuld\u00fcbernahme die Vereinbarung des zivilrechtlich geschuldeten Entgelts gesehen haben.<\/p>\n<p>c) Die Sache ist insoweit nicht spruchreif.<\/p>\n<p>Da der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6rt, ist er nach den allgemeinen Vorschriften der Gewinnermittlung zu bestimmen (vgl. \u00a7 16 Abs. 2 EStG; BFH-Urteile vom 16. September 1966 VI 118\/65 und VI 119\/65, BFHE 87, 134, BStBl II 1967, 70; Erdweg in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 16 EStG Anm. 4 a.E. sowie 170). Hieraus folgt f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Ver\u00e4u\u00dferungskosten, da\u00df diese grunds\u00e4tzlich in H\u00f6he des Betrages anzusetzen sind, in der sie nach der jeweils getroffenen vertraglichen Abrede oder nach den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind oder entstehen werden (BFH-Urteil vom 1. M\u00e4rz 1977 VIII R 175\/72, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -). F\u00fcr die Umsatzsteuer bedeutet dies, da\u00df sie regelm\u00e4\u00dfig mit dem nach den Vorschriften des UStG entstehenden Betrag anzusetzen ist.<\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr den Streitfall. Dabei kann, wozu die Vorinstanz keine ausdr\u00fccklichen Feststellungen getroffen hat, offenbleiben, ob die Festsetzung der Umsatzsteuer f\u00fcr das Ver\u00e4u\u00dferungsjahr, der eine zu niedrige Berechnung des aus der Betriebs\u00fcbertragung entstandenen Umsatzsteuerbetrages zugrunde lag, nach Abschlu\u00df der Betriebspr\u00fcfung in Bestandskraft erwachsen ist. Denn auch dann, wenn man hiervon ausginge, k\u00f6nnte dies nicht dazu f\u00fchren, da\u00df bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Streitjahr die aus der Betriebsver\u00e4u\u00dferung resultierende Umsatzsteuer mit einem niedrigeren Betrag anzusetzen w\u00e4re, als sie nach den Vorschriften des UStG 1973 entstand.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einer nachtr\u00e4glich erfolgten Erh\u00f6hung des Ver\u00e4u\u00dferungspreises zu unterscheiden: Beruht diese darauf, da\u00df \u00fcber den Ver\u00e4u\u00dferungspreis im Zeitpunkt der Betriebs\u00fcbertragung keine abschlie\u00dfende Einigung erzielt wurde, so erh\u00f6ht der sp\u00e4ter festgesetzte Mehrbetrag r\u00fcckwirkend, d.h. f\u00fcr das Jahr der Betriebs\u00fcbertragung, den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (BFH-Urteile vom 26. Juli 1984 IV R 10\/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786; vom 7. September 1972 IV 311\/65, BFHE 107, 211, BStBl II 1973, 11); wird hingegen ein zun\u00e4chst feststehender Ver\u00e4u\u00dferungspreis nachtr\u00e4glich erh\u00f6ht, so ist der Mehrbetrag gleichfalls Teil des tarifbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, jedoch erst in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Erh\u00f6hung vereinbart wurde (BFH-Urteile vom 9. Mai 1957 IV 186\/56 U, BFHE 65, 32, BStBl III 1957, 246; vom 26. <span>April 1966 I 216\/63, BFHE 85, 460, BStBl III 1966, 465).<\/span><\/p>\n<p>Zwar hat der BFH bisher noch nicht dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nachtr\u00e4gliche Minderung von Aufwendungen, die bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 16 Abs. 2 EStG als Ver\u00e4u\u00dferungskosten zu behandeln sind, zu einer r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns f\u00fcr das Jahr der Betriebs\u00fcbertragung f\u00fchrt; der erkennende Senat vermag jedoch keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr zu erkennen, die einer \u00dcbertragung der f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hung des Ver\u00e4u\u00dferungspreises geltenden Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Fall der nachtr\u00e4glichen Minderung von Ver\u00e4u\u00dferungskosten entgegenstehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das anh\u00e4ngige Verfahren folgt hieraus, da\u00df eine niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuer erst im Jahr der Bestandskraft dieses Bescheides Ber\u00fccksichtigung finden kann. Denn nach \u00a7 3 Abs. 1 und 4 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG &#8211; jetzt (\u00a7 38 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) i.V. m. \u00a7 13 Abs. 1 UStG 1973 entstand die aus der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung sowie den sonstigen im Veranlagungszeitraum ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen sich ergebende Steuerschuld mit Ablauf des 31. Dezember 1973 (vgl. \u00a7 18 Abs. 2 UStG 1973; Wagner in S\u00f6lch\/Ringleb\/List, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 13 Anm. 3). Als gesetzliche Schuld ist ihre Entstehung vom Erla\u00df eines Festsetzungsbescheids unabh\u00e4ngig (vgl. \u00a7 3 Abs. 2 StAnpG; BFH-Urteil vom 10. November 1953 I 108\/52 S, BFHE 58, 294, BStBl III 1954, 26; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 26. April 1974 VII C 30.72, BStBl II 1975, 317) mit der Folge, da\u00df diesem &#8211; regelm\u00e4\u00dfig nur deklaratorischen Bescheid &#8211; nur insoweit konstitutive Bedeutung zukommt, als er die Steuerschuld abweichend vom gesetzlichen Tatbestand festsetzt. Wird ein solcher Bescheid materiell bestandskr\u00e4ftig, so ist den Beteiligten zwar die weitere Berufung auf eine hiervon abweichende materielle Rechtslage verwehrt; da sich diese Rechtsfolge aber nicht aus dem gesetzlichen Steuerschuldverh\u00e4ltnis i. S. von \u00a7 3 Abs. 1 StAnpG (\u00a7 38 AO 1977) ergibt, kann sie auch nicht dazu f\u00fchren, die Steuerschuld im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach anderen als den gesetzlich bestimmten Merkmalen zu beurteilen (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 38 AO 1977 Anm. 3 f., \u00a7 118 AO 1977 Anm. 18; Offerhaus in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 38 AO 1977 Anm. 6 ff., insbesondere Anm. 13).<\/p>\n<p><span>Die Vorinstanz wird deshalb bei der erneuten Verhandlung der Sache die hierf\u00fcr erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachzuholen haben und den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unter Ber\u00fccksichtigung des nach den Vorschriften des UStG entstandenen Steuerbetrages festsetzen m\u00fcssen. Der Senat verweist insoweit auf das Urteil in BFH\/NV 1986, 500 Abschn. 4.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.1.1989 (VIII R 370\/83) BStBl. 1989 II S. 563 1. Stellt die \u00dcbernahme von Schulden das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung eines Gewerbebetriebs dar (sog. 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