{"id":46409,"date":"1989-04-26T15:55:16","date_gmt":"1989-04-26T13:55:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46409"},"modified":"2013-06-21T15:57:10","modified_gmt":"2013-06-21T13:57:10","slug":"bfh-urteil-vom-26-4-1989-vi-r-95_85-bstbl-1989-ii-s-616","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-vi-r-95_85-bstbl-1989-ii-s-616\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.4.1989 (VI R 95\/85) BStBl. 1989 II S. 616"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (VI R 95\/85) BStBl. 1989 II S. 616<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen eines Berufsoffiziers f\u00fcr ein erstmaliges Hochschulstudium, das nicht Gegenstand eines sog. Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisses ist, sind Ausbildungskosten i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit 1963 Berufsoffizier bei der Bundesmarine. Im Jahr 1977 nahm er an der Universit\u00e4t A das Studium der Sozialwissenschaften auf. Im Juli 1979 bestand er die Diplomvorpr\u00fcfung und im April 1982 die Diplomhauptpr\u00fcfung. W\u00e4hrend des Studiums versah der Kl\u00e4ger weiterhin seinen Dienst. Sein Dienstherr best\u00e4tigte ihm, da\u00df ihm f\u00fcr sein zur Weiterbildung aufgenommenes Studium keinerlei Kosten ersetzt w\u00fcrden. Es werde ihm aber die M\u00f6glichkeit geboten, seinen Erholungsurlaub studienbedarfsgem\u00e4\u00df aufzuteilen und nach Dienstschlu\u00df &#8211; im Rahmen gleitender Arbeitszeit &#8211; die Universit\u00e4t zu besuchen. Die dienstliche Nutzbarkeit seines Studiums ergebe sich aus den Zentralen Dienstvorschriften.<\/p>\n<p>In seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre 1977 und 1978 machte der Kl\u00e4ger die Kosten des Studiums in H\u00f6he von 14.116 DM bzw. 11.333 DM als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte ihm lediglich den Sonderausgabenh\u00f6chstbetrag nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von jeweils 900 DM.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die streitigen Aufwendungen als in vollem Umfang zu ber\u00fccksichtigende Fortbildungskosten. Es f\u00fchrte hierzu im wesentlichen aus: Kosten eines Hochschulstudiums geh\u00f6rten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Berufsausbildung. Ausnahmsweise k\u00f6nnten sie aber Werbungskosten sein, wenn sie durch die Berufsaus\u00fcbung eines Arbeitnehmers veranla\u00dft seien. So w\u00fcrden die Aufwendungen f\u00fcr ein Hochschulstudium bei Offizieren der Bundeswehr als Werbungskosten anerkannt, wenn sich das bisherige Dienstverh\u00e4ltnis zur Bundeswehr durch Abkommandierung oder Beurlaubung zum Studium in ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis umgewandelt habe. Aber auch ohne das Vorliegen eines solchen Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisses k\u00f6nnten die Kosten eines Hochschulstudiums bei Bundeswehroffizieren Fortbildungskosten sein, wenn ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung als Offizier gegeben sei, insbesondere, wenn mit dem Studium kein Berufswechsel, sondern lediglich eine h\u00f6here Qualifikation im ausge\u00fcbten Beruf als Offizier angestrebt werde. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df seit 1972 alle Berufsoffiziere der Bundeswehr ein Hochschulstudium zu absolvieren h\u00e4tten und bei ihnen somit das Studium eine normale Fortbildungsma\u00dfnahme sei. In der weiteren beruflichen Laufbahn m\u00fcsse erkennbar sein, da\u00df der Offizier nach dem Studium entsprechend den erworbenen besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten eingesetzt werde.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen l\u00e4gen im Streitfall vor. Zwar habe der Kl\u00e4ger nicht in einem besonderen Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis gestanden; sein Studium sei aber vom Dienstherrn durch eine entsprechende Einteilung der Dienstzeit gef\u00f6rdert und unterst\u00fctzt worden. Er habe regelm\u00e4\u00dfig um 15.00 Uhr seinen Dienst beenden und ab 16.00 Uhr sein Studium aufnehmen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem habe er sich w\u00e4hrend des Semesters durch Aufteilung des Urlaubs einen Tag je Woche freinehmen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger habe keinen Berufswechsel angestrebt, sondern sich als Offizier der Marine weiter qualifizieren wollen. Die Wahl des Studiums &#8222;Sozialwissenschaften&#8220; und die von ihm ausgesuchten Schwerpunktf\u00e4cher &#8222;Bildungsforschung und Bildungsplanung&#8220; lie\u00dfen erkennen, da\u00df er seine Kenntnisse in seinem bereits ausge\u00fcbten Beruf habe vertiefen und zeitgem\u00e4\u00df erg\u00e4nzen wollen. Auch das Thema seiner Diplomarbeit sei aus seiner T\u00e4tigkeit als Stabsoffizier bei der Marine entstanden. F\u00fcr die Erledigung der ihm hier gestellten Aufgaben sei ein m\u00f6glichst breitgef\u00e4chertes sozialwissenschaftliches Wissen w\u00fcnschenswert gewesen. Aus dieser Sicht erscheine die Fortbildung in den F\u00e4chern Soziologie, Politik- und Wirtschaftswissenschaften sowie Bildungsforschung und -planung besonders sachdienlich. Im Hinblick auf die Konkurrenz zu j\u00fcngeren Berufsoffizieren, die ab 1972 ein Hochschulstudium zu absolvieren h\u00e4tten, sei es f\u00fcr seinen beruflichen Aufstieg als Stabsoffizier erforderlich gewesen, eine gleiche wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen. Der Kl\u00e4ger sei auch entsprechend seinen durch das Studium erworbenen Kenntnissen beruflich eingesetzt worden. Nach dem Einsatz als Pr\u00fcfungsstabsoffizier sei er seit 1. Oktober 1981 in eine Organisationsabteilung versetzt worden, wof\u00fcr laut Dienstpostenbeschreibung ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften erforderlich sei. Schlie\u00dflich solle der Kl\u00e4ger ab 1985 bei einer Schule der Bundeswehr als Lehrstabsoffizier eingesetzt werden. Ohne ein Studium der Sozialwissenschaften k\u00f6nne er diese Lehrt\u00e4tigkeit nicht aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Denn das FG hat die Aufwendungen des Kl\u00e4gers zu Unrecht als Werbungskosten angesehen. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um Ausbildungskosten i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die berufliche Fort- und Weiterbildung sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger t\u00e4tigt, um in dem ausge\u00fcbten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausge\u00fcbten Beruf besser vorw\u00e4rts zu kommen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. November 1980 VI 50\/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216; vom 28. November 1980 VI R 195\/79, BFHE 132, 53, BStBl II 1981, 309, und vom 13. M\u00e4rz 1981 VI R 26\/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439, jeweils m.w.N.). Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsausbildungskosten. Solche liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage f\u00fcr einen k\u00fcnftigen Beruf notwendig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 44\/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94). Sie erwachsen nahezu jedem Steuerpflichtigen und geh\u00f6ren nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zu den nicht abzugsf\u00e4higen Kosten der Lebensf\u00fchrung. Hierzu z\u00e4hlen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage daf\u00fcr bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen \u00fcberzuwechseln. Berufsausbildungskosten in diesem Sinne sind nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben nur bis zu den dort genannten H\u00f6chstbetr\u00e4gen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Kosten eines Hochschulstudiums geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteil vom 16. M\u00e4rz 1967 IV R 266\/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723) grunds\u00e4tzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Berufsausbildung, weil das Hochschulstudium dem Steuerpflichtigen eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung er\u00f6ffnet. Im Berufsleben stehende Steuerpflichtige schaffen sich in der Regel durch den erfolgreichen Abschlu\u00df eines erstmaligen Studiums die Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung eines gegen\u00fcber der bisherigen T\u00e4tigkeit anders gearteten und herausgehobenen Berufs und ggf. die Qualifikation f\u00fcr die Aufnahme in eine gewisse betriebliche oder beh\u00f6rdliche F\u00fchrungsschicht (vgl. v. Bornhaupt, Finanz- Rundschau &#8211; FR &#8211; 1972, 497). Bei Hochschulabsolventen ist regelm\u00e4\u00dfig die M\u00f6glichkeit gegeben, die vormalige Berufst\u00e4tigkeit zugunsten einer ver\u00e4nderten, besseren Position aufzugeben (vgl. Stolz, FR 1979, 242). Wie der BFH insbesondere im Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 160\/70 (BFHE 104, 231, BStBl II 1972, 255) ausgef\u00fchrt hat, m\u00fcssen Aufwendungen f\u00fcr ein akademisches Studium steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich einheitlich bewertet werden, da andernfalls kaum zu bew\u00e4ltigende Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen und der Grundsatz der gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Der BFH hat an dieser Auffassung auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 95 m.w.N.).<\/p>\n<p>Entsprechend diesen Grunds\u00e4tzen sind auch im Streitfall die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr sein erstmaliges Studium mit dem Ziel eines Hochschulabschlusses den Ausbildungskosten i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen. Dem Kl\u00e4ger wurde damit eine andere berufliche Ausgangsbasis er\u00f6ffnet als bei seinem bisherigen Ausbildungsstand. Nach den Feststellungen des FG wurden ihm nunmehr berufliche T\u00e4tigkeitsbereiche er\u00f6ffnet, die er ohne Studium teilweise nur mit Schwierigkeiten und teilweise \u00fcberhaupt nicht h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger erwarb zudem die M\u00f6glichkeit, nach der Pensionierung als Offizier seine berufliche T\u00e4tigkeit als Sozialwissenschaftler fortzusetzen. Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Studieninhalte auch f\u00fcr den ausge\u00fcbten Beruf von Interesse gewesen sein m\u00f6gen und der Dienstherr das Studium des Kl\u00e4gers durch eine entsprechende Gestaltung der Dienstzeiten gef\u00f6rdert hat. Soweit das FG darauf verwiesen hat, da\u00df seit 1972 alle Berufsoffiziere der Bundeswehr ein Hochschulstudium absolvieren m\u00fcssen und bei ihnen somit das Studium eine normale Fortbildung sei, verkennt es, da\u00df es sich auch dort regelm\u00e4\u00dfig nicht um berufliche Fortbildung, sondern um Berufsausbildung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 127\/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87). Ein Dienstverh\u00e4ltnis, dessen Inhalt eine solche Berufsausbildung ist (Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis) und bei dem deshalb Ausbildungskosten ausnahmsweise als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87, und vom 28. September 1984 VI R 144\/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89) liegt im Streitfall nicht vor. Das FA hat danach zutreffend die Aufwendungen des Kl\u00e4gers im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (VI R 95\/85) BStBl. 1989 II S. 616 Aufwendungen eines Berufsoffiziers f\u00fcr ein erstmaliges Hochschulstudium, das nicht Gegenstand eines sog. Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisses ist, sind Ausbildungskosten i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. EStG \u00a7 9, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7. 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