{"id":46410,"date":"1989-04-28T14:57:21","date_gmt":"1989-04-28T12:57:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46410"},"modified":"2013-06-21T14:59:06","modified_gmt":"2013-06-21T12:59:06","slug":"bfh-urteil-vom-28-4-1989-iii-r-4_87-bstbl-1989-ii-s-618","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-4-1989-iii-r-4_87-bstbl-1989-ii-s-618\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.4.1989 (III R 4\/87) BStBl. 1989 II S. 618"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.4.1989 (III R 4\/87) BStBl. 1989 II S. 618<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein vom Pflichtteilsberechtigten dem Erben gem\u00e4\u00df \u00a7 607 Abs. 2 BGB gew\u00e4hrtes Vereinbarungsdarlehen, mit dem der Pflichtteilsanspruch in eine Darlehensforderung umgewandelt wird, ist Betriebsschuld, soweit der Pflichtteilsanspruch aus \u00fcbergegangenem Betriebsverm\u00f6gen herr\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. F\u00f6rdermittel i. S. von \u00a7 10 KHG mindern die Anschaffungskosten der bezuschu\u00dften Wirtschaftsg\u00fcter (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 78\/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 und Abs. 4, \u00a7 5, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; BGB \u00a7 607 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die seit dem Veranlagungszeitraum 1974 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kl\u00e4gerin ist \u00c4rztin und betreibt seit Anfang 1971 eine von ihrer Gro\u00dfmutter geerbte Klinik.<\/p>\n<p>Nach Eintritt des Erbfalls im Jahre 1964 wurde die Klinik zun\u00e4chst von einem Onkel der Kl\u00e4gerin fortgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin selbst konnte das Erbe erst nach einem langj\u00e4hrigen Rechtsstreit aufgrund eines vor dem Bundesgerichtshof im Jahre 1970 abgeschlossenen Vergleichs antreten, in dem ihrem Onkel f\u00fcr die F\u00fchrung der Klinik in den Jahren 1964 bis 1970 eine Abfindungszahlung zugesprochen wurde.<\/p>\n<p>Der im wesentlichen aus dem Klinikbetrieb bestehende Nachla\u00df war mit einem Pflichtteil zugunsten von Frau N belastet. Frau N gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin im Jahre 1972 ein dinglich gesichertes Darlehen in H\u00f6he des Pflichtteilsanspruchs zu einem j\u00e4hrlichen Zinssatz von 7 v. H., das im Jahre 1981 in einem Betrag getilgt werden sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erfa\u00dfte das von Frau N gew\u00e4hrte Darlehen ebenso wie ein f\u00fcr die teilweise Finanzierung der Abfindungszahlung an ihren Onkel aufgenommenes Darlehen ab dem Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) 1973 in ihrer Bilanz als betriebliche Verbindlichkeit, nachdem sie bereits im Jahr 1972 die gezahlten Zinsen au\u00dferhalb der Gewinnermittlung f\u00fcr den Klinikbetrieb als &#8222;Sonderbetriebsausgaben&#8220; geltend gemacht und den vortragsf\u00e4higen Verlust dieses Jahres entsprechend erh\u00f6ht hatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhielt in den Jahren 1975 bis 1977 F\u00f6rdermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl I 1972, 1009). Die nach \u00a7 12 KHG gew\u00e4hrten F\u00f6rdermittel, die der H\u00f6he nach den Zins- und Tilgungsleistungen der fremdfinanzierten Investitionen entsprachen, behandelte sie in H\u00f6he der Tilgungen als (steuerfreie) Einlage.<\/p>\n<p>Daneben wurden der Kl\u00e4gerin in diesen Jahren Zusch\u00fcsse f\u00fcr die Wiederbeschaffung von Anlageg\u00fctern gew\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin setzte bei den im Jahr 1975 angeschafften geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern die Anschaffungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in voller H\u00f6he ab, ohne die f\u00fcr diesen Zeitraum geleisteten Zusch\u00fcsse zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei den Veranlagungen der Streitjahre (1973 bis 1977) die Schuldzinsen f\u00fcr die Finanzierung der Abfindungszahlung an den Onkel der Kl\u00e4gerin und das von Frau N gew\u00e4hrte Darlehen nicht als Betriebsausgaben an. Hierdurch ergab sich auch eine entsprechende K\u00fcrzung des Verlustabzugs bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 1973. Die auf die Tilgungsanteile entfallenden F\u00f6rdermittel nach \u00a7 12 KHG behandelte das FA als &#8211; gewinnerh\u00f6hende &#8211; Betriebseinnahmen, w\u00e4hrend es die Anschaffungskosten der geringwertigen Wirtschaftsg\u00fcter im Jahr 1975 gr\u00f6\u00dftenteils mit den Zusch\u00fcssen nach \u00a7 10 KHG verrechnete.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosen Einspr\u00fcchen erhobenen Klage lediglich insoweit statt, als die Kl\u00e4ger die Anerkennung der f\u00fcr die teilweise Fremdfinanzierung der Abfindungszahlung an den Erbschaftsbesitzer geleisteten Zinsen als Betriebsausgaben begehrten. Dagegen sah es die Zahlungen an die Pflichtteilsberechtigte als privat veranla\u00dft an und folgte auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der F\u00f6rdermittel nach dem KHG der Auffassung des FA.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision wenden sich die Kl\u00e4ger gegen die Vorentscheidung, soweit die Behandlung der an die Pflichtteilsberechtigte gezahlten Zinsen und der Zusch\u00fcsse nach \u00a7 10 KHG im Streit ist; sie r\u00fcgen Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln sowie der \u00a7 4 Abs. 4 EStG und \u00a7\u00a7 10 und 15 KHG.<\/p>\n<p>Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr 1973 bis 1977 entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4ger die Anerkennung der an Frau N gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben begehren. Dagegen ist die steuerliche Behandlung der Zusch\u00fcsse nach \u00a7 10 KHG nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1. Die an die Pflichtteilsberechtigte gezahlten Schuldzinsen sind durch den Betrieb der Kl\u00e4gerin veranla\u00dft (\u00a7 4 Abs. 4 EStG).<\/p>\n<p>a) Das FG ist unter Bezugnahme auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (vgl. z. B. das Urteil vom 17. April 1985 I R 101\/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 1 a) davon ausgegangen, da\u00df der Erbfall stets dem privaten Bereich des Erben zuzuordnen ist und da\u00df deshalb die Erbfallschulden, zu denen auch der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten rechnet, notwendigerweise Privatschulden sind.<\/p>\n<p>Der IV. Senat des BFH hat allerdings im Urteil vom 2. April 1987 IV R 92\/85 (BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621) die Auffassung vertreten, da\u00df die Schuldzinsen f\u00fcr die darlehensweise Abl\u00f6sung eines Pflichtteilsanspruchs beim Erben insoweit Betriebsausgaben bilden, als der Pflichtteilsanspruch aus \u00fcbergegangenem Betriebsverm\u00f6gen herr\u00fchrt. Er hat hierbei nicht abschlie\u00dfend entschieden, ob der Pflichtteilsanspruch entgegen der bisherigen Anschauung bereits das mit dem Erbfall \u00fcbergegangene Betriebsverm\u00f6gen als betriebliche Verbindlichkeit belastet, sondern die betriebliche Veranlassung der Kreditaufnahme entscheidend darauf gest\u00fctzt, da\u00df das Darlehen zur Abl\u00f6sung des Pflichtteilsanspruchs in unmittelbarem Zusammenhang mit k\u00fcnftigen steuerpflichtigen (gewerblichen) Eink\u00fcnften steht (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 138\/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380, sowie vom 26. November 1985 IX R 64\/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, und vom 24. Januar 1989 IX R 111\/84, Der Betrieb 1989, 808 &#8211; f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung -, sowie Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 39\/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628, und vom 15. Dezember 1988 IV R 29\/86, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt &#8211; zur Abl\u00f6sung eines Pflichtteilsanspruchs durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft -).<\/p>\n<p>Auch der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. Februar 1987 III R 203\/83 (BFHE 149, 163, BStBl II 1987, 423) zwar eine Abfindungsleistung, die auf einem nachtr\u00e4glichen Rechtsgesch\u00e4ft zwischen den Miterben beruht, als Betriebsschuld gewertet, soweit der \u00fcbernommene Nachla\u00dfgegenstand f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt wird, hierbei jedoch ausdr\u00fccklich offengelassen, ob f\u00fcr Pflichtteilsschulden eine andere Behandlung geboten sein k\u00f6nnte (unter 2 b ee der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>b) Der Streitfall zwingt ebenfalls zu keiner abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung dieser Streitfrage. Denn aufgrund der zwischen der Kl\u00e4gerin und Frau N getroffenen Stundungsabrede, die in ihrem rechtlichen Gehalt einem sog. Vereinbarungsdarlehen i. S. des \u00a7 607 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) gleichkommt, ist die &#8211; auch private &#8211; Pflichtteilsschuld in eine Betriebsschuld umgewandelt worden.<\/p>\n<p>aa) Die Rechtsprechung hat schon bisher angenommen, da\u00df eine durch Erbfall entstandene private Pflichtteilsschuld durch Novation auch bei Identit\u00e4t von Gl\u00e4ubiger und Schuldner zu einer Betriebsschuld werden kann, falls der Pflichtteilsberechtigte sein Forderungsrecht f\u00fcr eine andersartige Verm\u00f6gensanlage einsetzt, aus der sich beim Erben (Unternehmer) betriebliche anstelle von privaten Verbindlichkeiten ergeben (BFH-Urteil in BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621).<\/p>\n<p>So findet eine Umwandlung der Pflichtteilsschuld in eine Betriebsschuld f\u00fcr den Fall statt, da\u00df der Erbe zur Sicherstellung des Anspruchs dem Pflichtteilsberechtigten eine typische stille Beteiligung an dem zum Nachla\u00df geh\u00f6renden gewerblichen Unternehmen einr\u00e4umt. Denn der Anla\u00df f\u00fcr die Entstehung der neuen Schuld, n\u00e4mlich die Abl\u00f6sung einer privaten Verbindlichkeit, zwingt noch nicht dazu, auch die neue Schuld als private Schuld zu werten (BFH- Urteil in BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380 unter 3. vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>bb) Auch im Streitfall hat eine vertragliche \u00c4nderung des Schuldverh\u00e4ltnisses (Novation) stattgefunden (vgl. Heinrichs in Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl., \u00a7 305 Anm. 4). Denn die Kl\u00e4gerin hat mit Frau N im Jahre 1972 gem\u00e4\u00df \u00a7 607 Abs. 2 BGB vereinbart, da\u00df dieser anstelle des Pflichtteilsanspruchs k\u00fcnftig eine Darlehensforderung zustehen solle. Infolge dieses Vereinbarungsdarlehens hat sich der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch in einen schuldrechtlichen Anspruch auf Darlehensr\u00fcckzahlung umgewandelt (vgl. Putzo in Palandt, a. a. O., \u00a7 607 Anm. 2), der eine Betriebsschuld darstellt.<\/p>\n<p>cc) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung geh\u00f6rt eine Schuld zum Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie mit dem Betrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang steht oder zu dem Zweck eingegangen ist, dem Betrieb Mittel zuzuf\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192\/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 2 a).<\/p>\n<p>(1) Sieht man in der Gew\u00e4hrung eines Darlehens eine der Begr\u00fcndung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung vergleichbare Disposition des Pflichtteilsberechtigten \u00fcber sein Forderungsrecht und stellt man damit f\u00fcr die betriebliche Veranlassung dieses Vorgangs nicht entscheidend auf die Form der Beteiligung, sondern darauf ab, da\u00df der Pflichtteilsberechtigte dem Erben als Gesellschafter oder als Darlehensgeber Verm\u00f6genswerte \u00fcberl\u00e4\u00dft, die im Falle eines aus Betriebsverm\u00f6gen bestehenden Nachlasses aus dem betrieblichen Bereich herr\u00fchren, so ist das Darlehen schon deshalb als Betriebsschuld zu qualifizieren, weil es den Erben des Betriebs in die Lage versetzt, die zur Erf\u00fcllung des Pflichtteilsanspruchs erforderlichen Mittel im Betrieb zu belassen oder &#8211; soweit ihm keine entnahmef\u00e4higen Mittel zur Verf\u00fcgung stehen &#8211; die betriebliche T\u00e4tigkeit ohne Ausweitung des Kreditvolumens fortzusetzen.<\/p>\n<p>(2) Der die betriebliche Veranlassung begr\u00fcndende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen einem vom Pflichtteilsberechtigten gew\u00e4hrten Vereinbarungsdarlehen in H\u00f6he des Pflichtteilsanspruchs und den gewerblichen Eink\u00fcnften des Erben l\u00e4\u00dft sich jedoch ebenso wie bei der Aufnahme eines Kredits bei einem Dritten zur Abl\u00f6sung der (privaten) Pflichtteilsschuld auch daraus herleiten, da\u00df die Pflichtteilsverbindlichkeit auf den Wert des Betriebsverm\u00f6gens zur\u00fcckzuf\u00fchren ist und dieses als Nachla\u00dfschuld belastet (so BFH- Urteil in BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621). Zumindest in den F\u00e4llen, in denen der Darlehensvertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben &#8211; wie auch im Streitfall &#8211; in einer auch unter fremden Dritten \u00fcblichen Weise ausgestaltet und durchgef\u00fchrt, insbesondere auch von einer dinglichen Sicherheit abh\u00e4ngig gemacht worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. April 1983 IV R 198\/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555), ist es f\u00fcr die ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Darlehensschuld als Betriebsschuld ohne Belang, ob das den Pflichtteilsanspruch abl\u00f6sende Darlehen vom Pflichtteilsberechtigten selbst oder von dritter Seite gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die steuerliche Behandlung der f\u00fcr das Jahr 1975 gew\u00e4hrten Zusch\u00fcsse nach \u00a7 10 KHG f\u00fcr die Wiederbeschaffung von Anlageg\u00fctern durch das FA.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat folgt der im Grundsatzurteil des IV. Senats zur steuerlichen Behandlung der F\u00f6rdermittel nach dem KHG vom 14. Juli 1988 IV R 78\/85 (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189) vertretenen Auffassung, da\u00df die Zusch\u00fcsse nach \u00a7 10 KHG \u00f6ffentlichen Investitionszusch\u00fcssen gleichstehen, die regelm\u00e4\u00dfig zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschu\u00dften Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin konnte daher auf die im Jahre 1975 angeschafften geringwertigen Wirtschaftsg\u00fcter keine gewinnmindernden Abschreibungen nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG vornehmen.<\/p>\n<p>Der Streitfall bietet entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, zu der im BFH-Urteil in BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189 (unter 3 b) offengelassenen Frage Stellung zu nehmen, ob die Kl\u00e4gerin anstelle der erfolgsneutralen Behandlung der Zusch\u00fcsse in Form der unmittelbaren Verrechnung mit den Anschaffungskosten der beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter die erhaltenen F\u00f6rdermittel zun\u00e4chst gesondert h\u00e4tte vereinnahmen k\u00f6nnen. Denn da die im Zusammenhang mit der betrieblichen T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrten Zusch\u00fcsse einerseits zu den steuerpflichtigen Einnahmen rechnen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 17. September 1987 III R 225\/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324), andererseits eine Passivierung der erhaltenen Zusch\u00fcsse nach dem Urteil in BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189 unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt, w\u00fcrde die gesonderte Erfassung der Zusch\u00fcsse zwangsl\u00e4ufig zu einer Gewinnminderung f\u00fchren, die die gewinnmindernde Wirkung der Abschreibung nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG im Ergebnis wieder aufhebt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.4.1989 (III R 4\/87) BStBl. 1989 II S. 618 1. Ein vom Pflichtteilsberechtigten dem Erben gem\u00e4\u00df \u00a7 607 Abs. 2 BGB gew\u00e4hrtes Vereinbarungsdarlehen, mit dem der Pflichtteilsanspruch in eine Darlehensforderung umgewandelt wird, ist Betriebsschuld, soweit der Pflichtteilsanspruch aus \u00fcbergegangenem Betriebsverm\u00f6gen herr\u00fchrt. 2. F\u00f6rdermittel i. 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