{"id":46414,"date":"1989-05-10T14:50:20","date_gmt":"1989-05-10T12:50:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46414"},"modified":"2013-06-21T14:52:18","modified_gmt":"2013-06-21T12:52:18","slug":"bfh-urteil-vom-10-5-1989-ii-r-173_87-bstbl-1989-ii-s-624","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-5-1989-ii-r-173_87-bstbl-1989-ii-s-624\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 173\/87) BStBl. 1989 II S. 624"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 173\/87) BStBl. 1989 II S. 624<\/strong><\/p>\n<p>Legt der gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 6 BRAO zum Abwickler der Kanzlei eines fr\u00fcheren Rechtsanwalts Bestellte eine im Zusammenhang mit einem nach \u00a7 55 Abs. 2 BRAO zul\u00e4ssig angenommenen Neuauftrag dem FG eine auf den fr\u00fcheren Rechtsanwalt lautende schriftliche Proze\u00dfvollmacht vor, so bedarf der Nachweis der allgemein wirkenden Bestellung als Abwickler keiner besonderen Form.<\/p>\n<p>BRAO \u00a7 55; FGO \u00a7 62 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Finanzamt (FA) hat gegen die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin als Alleinerbin ihres Bruders mit Schenkungsteuerbescheid vom 9. M\u00e4rz 1982 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 1986 Schenkungsteuer festgesetzt. Die mit Schriftsatz vom 15. September 1986 erhobene Klage, mit der die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt wird, ist vom jetzigen Kl\u00e4gervertreter unterzeichnet. Der Briefkopf der Klageschrift enth\u00e4lt den Hinweis, da\u00df dieser Praxisabwickler f\u00fcr Rechtsanwalt H sei, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Juli 1986 erloschen war. Mit der Klageschrift wurde eine unter dem 12. September 1986 von der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin erteilte schriftliche Proze\u00dfvollmacht vorgelegt, die auf Rechtsanwalt H lautet.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin ist am 9. Oktober 1986 verstorben und wurde von ihrem Sohn, dem nunmehrigen Kl\u00e4ger, allein beerbt. Mit Verf\u00fcgung vom 28. April 1987 hat der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 1 und \u00a7 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit eine Frist bis 18. Mai 1987 gesetzt zur Nachreichung einer schriftlichen Proze\u00dfvollmacht des Kl\u00e4gers sowie u.a. zum Nachweis der mit der Klage behaupteten Zahlungen des Bruders der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin sowie daf\u00fcr, da\u00df diese Zahlungen Gegenleistung f\u00fcr die von ihm erworbene Forderung darstellten, die das FA als schenkweise einger\u00e4umt ansieht.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Mai 1987 hat der Kl\u00e4gervertreter eine Photokopie seiner Bestallungsurkunde vom 24. Juli 1986 als Praxisabwickler f\u00fcr Rechtsanwalt H sowie eine schriftliche Vollmacht des Kl\u00e4gers vorgelegt. Wegen der Vers\u00e4umung der Frist zur Vorlage der Proze\u00dfvollmacht wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen, weil sie weder zul\u00e4ssig noch begr\u00fcndet sei. Die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin habe Rechtsanwalt H, w\u00e4hrend er noch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei, keinen Auftrag zu ihrer Vertretung erteilt. Das FG hat dabei auf das Datum der Einspruchsentscheidung verwiesen. Der Praxisabwickler sei aber nach \u00a7 55 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) berechtigt gewesen, den neuen Auftrag anzunehmen und habe dementsprechend mit der Klageschrift die auf Rechtsanwalt H lautende schriftliche Proze\u00dfvollmacht eingereicht. Zum Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung des Kl\u00e4gervertreters habe diese aber nicht gen\u00fcgen k\u00f6nnen, hierzu sei der Nachweis der Bestellung als Praxisabwickler f\u00fcr den ehemaligen Rechtsanwalt H erforderlich. Dieser Nachweis sei bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erbracht worden, weil die Bestallungsurkunde weder in Urschrift noch in beglaubigter Abschrift dem Gericht vorgelegt worden sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger die Aufhebung des angefochtenen Urteils.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG unzutreffend die f\u00fcr die Proze\u00dfvollmacht im Finanzproze\u00df geltenden Anforderungen in f\u00f6rmlicher Hinsicht auf den Nachweis der Abwicklerbestellung erstreckt hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 55 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BRAO kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die F\u00e4higkeit zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler f\u00fcr die Kanzlei eines fr\u00fcheren Rechtsanwalts bestellen, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zur\u00fcckgenommen worden ist. Dem Abwickler obliegt es nicht nur, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln (\u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO), f\u00fcr welche er als von der Partei bevollm\u00e4chtigt gilt (\u00a7 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO), sondern er ist auch berechtigt, innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung zum Abwickler (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1979 V ZR 123\/76, Neue Juristische Wochenschrift 1980, 1050) neue Auftr\u00e4ge anzunehmen.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das FG stillschweigend davon ausgegangen, da\u00df jedenfalls bei Bestellung eines Abwicklers f\u00fcr die Kanzlei eines Rechtsanwalts nach \u00a7 55 Abs. 6 BRAO die Proze\u00dfvollmacht auch auf den Namen des ehemaligen Rechtsanwalts ausgestellt werden kann. Denn die Befugnisse des Abwicklers leiten sich auch im Fall des nach \u00a7 55 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BRAO zul\u00e4ssig angenommenen Neuauftrags von den dem ehemaligen Rechtsanwalt zustehenden Befugnissen her (im Zivilproze\u00df in erster Linie bezogen auf die Zulassung vor bestimmten Gerichten). Dies erfordert eine Verkn\u00fcpfung des Neuauftrags mit dem Namen des ehemaligen Rechtsanwalts, dessen Kanzlei abzuwickeln der Abwickler bestellt ist.<\/p>\n<p>Die Bestellung zum Abwickler ist Justizverwaltungsakt. Soweit sich daraus in Verbindung mit einer auf den Namen des ehemaligen Rechtsanwalts ausgestellten Proze\u00dfvollmacht die Vertretungsbefugnis des Abwicklers herleitet, ist &#8211; wovon auch das FG ausgegangen ist &#8211; grunds\u00e4tzlich ein diesbez\u00fcglicher Nachweis erforderlich (soweit die Abwicklerbestellung nicht gerichtsbekannt ist). Dieser Nachweis bedarf aber keiner besonderen Form. Denn \u00a7 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt Schriftform lediglich f\u00fcr die Erteilung der Proze\u00dfvollmacht, deren Einreichung bei Gericht nicht nur Sachurteilsvoraussetzung ist, sondern auch Beweisfunktion hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1987 II R 213\/84, BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392). Anders als bei der Erteilung einer Untervollmacht, die notwendig als Vertretungsbefugnis im einzelnen Fall den Regeln der Proze\u00dfvollmacht unterliegt, stellt der Nachweis der allgemein wirkenden Bestellung als Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei nur das Verbindungsglied zwischen Proze\u00dfvollmacht und der sich aus dem Justizverwaltungsakt ergebenden Befugnisse dar. Er kann deshalb sowohl durch eine einfache Ablichtung der dem Abwickler erteilten Bestallungsurkunde &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; als auch auf andere Weise, z.B. durch Auskunft der Justizbeh\u00f6rde gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Da das FG schon wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung die Klage abgewiesen hat, war ihm eine Entscheidung zur Sache selbst verwehrt. Die gegen die Sachentscheidung gerichteten Revisionsangriffe m\u00fcssen, weil die Ausf\u00fchrungen zur Sache die Entscheidung des FG deshalb nicht zu tragen verm\u00f6gen, unber\u00fccksichtigt bleiben, wie auch die Entscheidung des FG selbst zur materiellen Frage. Die Sache ist somit an das FG zur erstmaligen Entscheidung in materieller Hinsicht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 173\/87) BStBl. 1989 II S. 624 Legt der gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 6 BRAO zum Abwickler der Kanzlei eines fr\u00fcheren Rechtsanwalts Bestellte eine im Zusammenhang mit einem nach \u00a7 55 Abs. 2 BRAO zul\u00e4ssig angenommenen Neuauftrag dem FG eine auf den fr\u00fcheren Rechtsanwalt lautende schriftliche Proze\u00dfvollmacht vor, so bedarf der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-5-1989-ii-r-173_87-bstbl-1989-ii-s-624\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 173\/87) BStBl. 1989 II S. 624<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46414","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46414","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46414"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46414\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46414"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46414"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46414"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}