{"id":46418,"date":"1989-05-10T14:50:05","date_gmt":"1989-05-10T12:50:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46418"},"modified":"2013-06-21T14:51:53","modified_gmt":"2013-06-21T12:51:53","slug":"bfh-urteil-vom-10-5-1989-ii-r-86_86-bstbl-1989-ii-s-628","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-5-1989-ii-r-86_86-bstbl-1989-ii-s-628\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 86\/86) BStBl. 1989 II S. 628"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 86\/86) BStBl. 1989 II S. 628<\/strong><\/p>\n<p>Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte geh\u00f6ren, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verkn\u00fcpft mit je einem Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht, unterliegt die \u00dcbertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. \u00a7 42 AO 1977.<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1986, 574)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Eheleute B hatten im Jahre 1965 ein Erbbaurecht erworben und anschlie\u00dfend ein &#8222;Dreifachhaus&#8220; darauf errichtet. Die Wohnungen hatten sie vermietet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Juli 1982 gr\u00fcndeten die Eheleute B eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) zur Vermietung und Verwaltung des Erbbaurechts. Das Erbbaurecht wurde Gesamthandsverm\u00f6gen. Am gleichen Tage war (zeitlich vorhergehend) das Erbbaurecht in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt worden. \u00a7 3 des Gesellschaftsvertrages hat folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>&#8222;1. Die Gesellschafter haben ihre Beteiligungen in einzelne Anteile gest\u00fcckelt. Einem jeden so gebildeten Anteil haben sie mit R\u00fccksicht auf die Bestimmungen dieses Vertrages \u00fcber die Auseinandersetzung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters und der Liquidation der Gesellschaft das Wohnungserbbaurecht an einer bestimmten zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wohnung oder Garage zugeordnet. Die St\u00fcckelung der Beteiligungen und die Zuordnung der Wohnungen oder Garagen ergeben sich aus dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Verzeichnis.<\/p>\n<p>2. Das Verh\u00e4ltnis der Werte der gebildeten Gesellschaftsanteile untereinander entspricht dem Verh\u00e4ltnis der Werte der den einzelnen Anteilen zugeordneten Wohnungen.&#8220;<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 des Gesellschaftsvertrages k\u00f6nnen Darlehen, die Gesellschafter zur Finanzierung ihrer Beteiligungen in Anspruch nehmen, auf demjenigen Wohnungserbbaurecht dinglich abgesichert werden, welches der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters zugeordnet ist. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an einen beliebigen Dritten abtreten, wobei Teilabtretungen mit der Ma\u00dfgabe zul\u00e4ssig sind, da\u00df der abgetretene Teil der Beteiligung dem Wert einer oder mehrerer der Beteiligung zugeordneten Wohnungen entsprechen mu\u00df (\u00a7 10 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter zum Ende eines Gesch\u00e4fts-(= Kalender-)jahres gek\u00fcndigt werden (\u00a7 4 des Vertrages), mit der Folge, da\u00df der k\u00fcndigende Gesellschafter ausscheidet (\u00a7 13 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages). F\u00fcr den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters ist die Gesellschaft verpflichtet, dem ausscheidenden Gesellschafter mit Wirkung vom Tage seines Ausscheidens dasjenige Wohnungs- oder Teilerbbaurecht als Alleinberechtigtem &#8211; mehreren Berechtigten an einer Wohnung oder einer Garage zu gleichen Teilen &#8211; zu \u00fcbertragen, welches seiner Gesellschaftsbeteiligung zugeordnet ist, wobei der Ausscheidende diejenigen Grundpfandrechte zu \u00fcbernehmen hat, welche der Absicherung seiner pers\u00f6nlichen Darlehen dienen. Der jeweilige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft ist bevollm\u00e4chtigt, die \u00dcbertragung vorzunehmen und alle hierzu erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere auch die Einigung \u00fcber den Rechts\u00fcbergang zu erkl\u00e4ren und alle Grundbucheintragungen zu bewilligen (\u00a7 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages). Diese Bestimmungen gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung und Liquidation der Gesellschaft (\u00a7 13 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages). Nach \u00a7 7 des Gesellschaftsvertrages sind die einzelnen Gesellschafter am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft im Verh\u00e4ltnis der jeweiligen Gesellschaftsbeteiligungen zueinander beteiligt.<\/p>\n<p>Am 25. Januar 1983 wurde zwischen den Eheleuten B einerseits und denjenigen &#8222;Personen, die sich aus dem Verzeichnis ergeben, welches als Anlage zu dieser Urkunde genommen wird&#8220; &#8211; alle Beteiligten aufgrund notariell beurkundeter Vollmacht vertreten durch eine GmbH &#8211; ein &#8222;Kauf- und Abtretungsvertrag&#8220; geschlossen. Nach dessen Inhalt &#8222;treten hiermit&#8220; die Eheleute B &#8222;den in dem anliegenden Verzeichnis aufgef\u00fchrten Erwerbern &#8211; mehreren bei einer Einheit gemeinsam erw\u00e4hnten Erwerbern zu jeweils selbst\u00e4ndigen gleichen Teilen &#8211; jeweils denjenigen Teil ihrer Beteiligung an der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts ab, welche in dem als Anlage zu dem der Gesellschaft zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag genommenen Verzeichnis diejenige Wohnung zugeordnet ist, die f\u00fcr den betreffenden Erwerber in dem diesem Vertrag anliegenden Verzeichnis angegeben ist&#8220;. Aus diesem Verzeichnis &#8222;ergeben sich&#8220; auch &#8222;die jeweiligen Kaufpreise&#8220;. Der K\u00e4ufer \u00fcbernahm alle im Gesellschaftsvertrag und in der Teilungserkl\u00e4rung enthaltenen Verpflichtungen als seine eigenen Verpflichtungen und verpflichtete sich seinerseits, diese auch seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen. Dasselbe galt hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag, soweit die Vereinbarungen nicht Inhalt des Erbbaurechts geworden waren. Der K\u00e4ufer hatte vom Tage des Eintritts in die Gesellschaft &#8222;den jeweils f\u00e4lligen auf seine Erbbaurechtseinheit entfallenden Erbbauzins&#8220; an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GbR zu zahlen. Der Erbbauzins belief sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf 7,13 DM\/qm Grundst\u00fccksfl\u00e4che. Die Abtretung erfolgte jeweils mit sofortiger dinglicher Wirkung; sie wurde von den Abtretungsempf\u00e4ngern angenommen. Die Abtretungen bezogen sich nicht auf alle Gesch\u00e4ftsrechte der Eheleute B; diese waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) auch noch im Jahre 1986 zu mehr als 1\/9 am Gesellschaftsverm\u00f6gen beteiligt. Das Grundbuch wurde im Anschlu\u00df an die Abtretungsvertr\u00e4ge in der Weise berichtigt, da\u00df die neu eingetretenen Gesellschafter als (weitere) Gesamthandseigent\u00fcmer aller Wohnungs- und Teilerbbaurechte eingetragen wurden.<\/p>\n<p>Zu den Erwerbern geh\u00f6rte auch N, dessen Rechtsnachfolgerin die Kl\u00e4gerin als seine Alleinerbin ist. Er hatte u.a. f\u00fcr 14.770 DM den Gesellschaftsanteil Nr. 21 erworben, dem die laufende Teileigentumsnummer 3 der Teilungserkl\u00e4rung, n\u00e4mlich eine Garage vom Typ D mit einem wirtschaftlichen Anteil von 71,47\/10.000 zugeordnet war. Die f\u00fcr ihn handelnde GmbH hatte er mit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 1982 bevollm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (FA) sah in dem Anteilserwerb einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerb der Mitberechtigung am Erbbaurecht verbunden mit dem Teilerbbaurecht und setzte mit Bescheid vom 14. M\u00e4rz 1983 gegen den Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin aus einer Besteuerungsgrundlage von 14.770 DM Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 295 DM fest. Auf den Einspruch verb\u00f6serte das FA nach vorheriger Anh\u00f6rung, setzte die Steuer unter Einbeziehung des Werts der \u00fcbernommenen Erbbauzinsverpflichtung auf 328 DM fest und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 20. Dezember 1983 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung mit der Begr\u00fcndung, bei der GbR sei lediglich eine nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Ver\u00e4nderung im Personenstand eingetreten. Das FG hat der Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 574 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sowie zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG unzutreffend davon ausgegangen ist, da\u00df aufgrund der Vereinbarung vom 25. Januar 1983 zwischen den Eheleuten B und dem Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin kein Grunderwerbsteueranspruch aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) i.V.m. \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) entstanden sei.<\/p>\n<p>a) Im Ergebnis zutreffend hat das FG angenommen, da\u00df die Vereinbarung vom 25. Januar 1983 nicht als \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Anteile an einer Grundbesitz haltenden GbR nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. \u00a7 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 19. M\u00e4rz 1980 II R 23\/77, BFHE 130, 422, BStBl II 1980, 598, und vom 4. Dezember 1985 II R 142\/84, BFHE 145, 242, BStBl II 1986, 190). Denn die Eheleute B sind nach den Feststellungen des FG weiter in der GbR verblieben, ent\u00e4u\u00dferten sich also nicht aller Anteile (vgl. hierzu Senatsbeschlu\u00df vom 29. Juli 1987 II B 57\/87, BFHE 150, 366, BStBl II 1987, 722). Au\u00dferdem fehlt ein vor der Abtretung der Gesellschaftsanteile bestehender gemeinsamer Wille der Abtretungsempf\u00e4nger, gerichtet auf den Erwerb des ganzen Erbbaurechts, wenn auch im Gewand des Gesellschafterwechsels (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4. M\u00e4rz 1987 II R 150\/83, BFHE 149, 75, BStBl II 1987, 394). Nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages war jede einzelne Abtretung unabh\u00e4ngig von der Wirksamkeit der anderen Abtretungen. Diese Klausel entspricht der Verkn\u00fcpfung des abgetretenen Gesellschaftsanteils mit dem ihm jeweils zugeordneten Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht. Diese Einzelverkn\u00fcpfung ist mit der Annahme nicht zu vereinen, eine Gruppe von Personen habe (als Neugesellschafter) alle Anteile an einer aus anderen Personen bestehenden Gesellschaft zum Zwecke des (verdeckten) Transports der Mitberechtigung am Erbbaurecht verbunden mit den Sondereigentumseinheiten erworben.<\/p>\n<p>b) Die entgeltliche Abtretung vom 25. Januar 1983 unterliegt jedoch aus anderen Gr\u00fcnden der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. \u00a7 42 AO 1977 in dem Ausma\u00df, wie eine Ver\u00e4u\u00dferung der Mitberechtigung am Erbbaurecht zu dem entsprechenden Bruchteil (71,47\/10.000) verbunden mit dem Teileigentum an der Garage.<\/p>\n<p>Das FG hat den Vermietungspool und die dadurch erreichte Verminderung des Vermietungsrisikos in den Vordergrund gestellt und es deshalb f\u00fcr &#8222;plausibel&#8220; gehalten, da\u00df die Zuordnung von Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechten nur der Erleichterung der Auseinandersetzung dienen sollte. Deshalb hat es die Steuerpflicht aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. \u00a7 42 AO 1977 verneint. Die rechtlichen Schlu\u00dffolgerungen des FG halten der revisionsgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Das FG hat die vom Gesetz abweichenden besonderen Vereinbarungen \u00fcber die Anspr\u00fcche der einzelnen Gesellschafter im Fall des Ausscheidens bzw. der Liquidation der Gesellschaft dabei nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ist jeder Gesellschaftsanteil untrennbar verkn\u00fcpft mit einer bestimmten Bruchteilsberechtigung am Erbbaurecht, die ihrerseits mit je einem Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht verbunden ist. Das erhellt die von \u00a7 733 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) abweichende Vereinbarung \u00fcber die Auseinandersetzungs- bzw. (bei Ausscheiden) Abschichtungsanspr\u00fcche des jeweiligen Gesellschafters, die gem\u00e4\u00df \u00a7 731 Satz 1 BGB zul\u00e4ssig ist. Der Auseinandersetzungsanspruch des einzelnen Gesellschafters bezieht sich auf die jeweils seinem Gesellschaftsanteil zugeordnete Sache, n\u00e4mlich die bruchteilsm\u00e4\u00dfige Mitberechtigung am Erbbaurecht verbunden mit dem jeweiligen Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht, welches ihm die GbR mit Wirkung vom Tage seines Ausscheidens bzw. im Rahmen der Auseinandersetzung nach Aufl\u00f6sung aus dem Gesamthandsverm\u00f6gen zu \u00fcbereignen verpflichtet wird.<\/p>\n<p>Wird ein derart ausgestalteter Gesellschaftsanteil \u00fcbertragen, so ersetzt die \u00dcbertragung des Anteils an der Gesamthand die an sich gebotene \u00dcbertragung der Mitberechtigung am Erbbaurecht zum entsprechenden Bruchteil verbunden mit dem Wohnungs- bzw. Teileigentum. Denn die gew\u00e4hlte Konstruktion der Abtretung derart ausgestalteter Gesellschaftsrechte ist nur verst\u00e4ndlich unter dem Gesichtspunkt erhoffter Steuerbefreiung aus \u00a7 6 Abs. 2 bzw. \u00a7 7 Abs. 2 GrEStG 1983 bei Beachtung der Fristen von \u00a7 6 Abs. 4 bzw. \u00a7 7 Abs. 3 GrEStG 1983 f\u00fcr den Fall der Verpflichtung der GbR zur \u00dcbereignung. Sie stellt &#8211; ohne da\u00df damit eine moralische Wertung verbunden w\u00e4re (vgl. BFHE 149, 75, BStBl II 1987, 394) &#8211; einen Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i.S. des \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 dar. Nach \u00a7 42 Satz 2 AO 1977 ist deshalb der Steueranspruch so entstanden, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen Gestaltung entsteht.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtm\u00e4\u00dfig, die Klage deshalb als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 86\/86) BStBl. 1989 II S. 628 Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte geh\u00f6ren, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verkn\u00fcpft mit je einem Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht, unterliegt die \u00dcbertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-5-1989-ii-r-86_86-bstbl-1989-ii-s-628\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 86\/86) BStBl. 1989 II S. 628<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46418","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46418","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46418"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46418\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46418"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46418"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46418"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}