{"id":46422,"date":"1990-03-06T05:56:58","date_gmt":"1990-03-06T03:56:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46422"},"modified":"2013-06-18T05:57:45","modified_gmt":"2013-06-18T03:57:45","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-1990-ii-r-88_87-bstbl-1990-ii-s-446","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1990-ii-r-88_87-bstbl-1990-ii-s-446\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.1990    (II R 88\/87) BStBl. 1990 II S. 446"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 88\/87) BStBl. 1990 II S. 446<\/strong><\/p>\n<p>Werden nach Gr\u00fcndung einer GbR, in die die Gesellschafter Miteigentumsanteile an einem Grundst\u00fcck (jeweils verbunden mit Sondereigentumseinheiten) einbringen, &#8222;Gesellschaftsanteile&#8220; ver\u00e4u\u00dfert, ohne da\u00df ein Gesellschafterwechsel stattfindet und ohne da\u00df die ver\u00e4u\u00dferten &#8222;Gesellschaftsanteile&#8220; untrennbar mit einem Miteigentumsanteil am Grundst\u00fcck verkn\u00fcpft sind, so liegt in dieser Gestaltung kein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i.S. von \u00a7 42 AO 1977.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42; GrEStG 1940\/1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 5 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die O Grundst\u00fccksverwaltung GmbH (O) hatte an dem Gesch\u00e4ftshaus X-Stra\u00dfe in Y Miteigentumsanteile von zusammen 793,891\/1000 inne. Im einzelnen handelt es sich um folgende Anteile:<\/p>\n<p>a) 520,578\/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Teileigentum an den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichnet,<\/p>\n<p>b) 123,335\/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Teileigentum an den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichnet,<\/p>\n<p>c) 75,646\/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Teileigentum an den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, im Aufteilungsplan mit Nummer 3 bezeichnet,<\/p>\n<p>d) 49,311\/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Teileigentum an den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, im Aufteilungsplan mit Nummer 6 bezeichnet und<\/p>\n<p>e) 25,021\/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Teileigentum an den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, im Aufteilungsplan mit Nummer 6 a bezeichnet.<\/p>\n<p>Alle Teileigentumseinheiten waren vermietet. Weitere Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Penthouse-Wohnungen im Dachgescho\u00df standen im Eigentum des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der O, B. Die \u00fcbrigen Miteigentumsanteile verbunden mit dem Teileigentum an zwei Arztpraxen im 2. Obergescho\u00df hatte die O ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27. April 1979 ver\u00e4u\u00dferte die O an K aus dem oben unter a) bis e) bezeichneten Grundbesitz einen unausgeschiedenen ideellen Miteigentumsanteil von 6\/100 in der Weise, da\u00df an dem jeweiligen Teileigentum die O zu 94\/100 beteiligt blieb und K mit 6\/100 beteiligt wurde. Als Kaufpreis waren 245.400 DM ausgewiesen. Aufgrund der im Kaufvertrag erkl\u00e4rten Auflassung wurde K als Miteigent\u00fcmer am 18. Januar 1980 im Grundbuch eingetragen. B hatte sich m\u00fcndlich gegen\u00fcber K verpflichtet, diesem ein Darlehen f\u00fcr alle mit dem Kauf im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Ebenfalls am 27. April 1979 errichteten 0 und K in notariell beurkundeter Form eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter verpflichteten sich zur Einbringung der 94\/100 bzw. 6\/100 Miteigentumsanteile an dem oben bezeichneten Grundbesitz als Einlage. Die Gesellschaft wurde auf die Dauer von 10 Jahren fest vereinbart. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wurde der O unter Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) \u00fcbertragen. Die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust richtet sich nach ihrer Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen, ebenso das Stimmrecht. Nach Ablauf von 10 Jahren kann das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahrs (Kalenderjahrs) gek\u00fcndigt werden. Sofern der K\u00fcndigende einen Rechtsnachfolger stellt wird die Gesellschaft mit diesem fortgesetzt, der nach Beschlu\u00dffassung der Gesellschafter als Nachfolger in die Gesellschaft eintritt. Anderenfalls scheidet der Gesellschafter aus, wobei dessen Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern anteilig anw\u00e4chst. Durch Tod, au\u00dferordentliche K\u00fcndigung oder Er\u00f6ffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft nicht aufgel\u00f6st werden. Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil belasten und ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Am 28. Juni 1979 und am 31. Juli 1979 schlo\u00df die O mit insgesamt 39 Personen Vertr\u00e4ge \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung von Gesellschaftsanteilen an der GbR. Gegenstand war jeweils ein Anteil in H\u00f6he von 1,7857 v.H. (bzw. zwei Anteile mit insgesamt 3,514 v.H.) bezogen auf das gesamte Gesellschaftsverm\u00f6gen. Der O verblieb noch ein Gesellschaftsanteil in H\u00f6he von 6,5007 v.H. Als Kaufpreis wurden f\u00fcr je einen Anteil 73.035 DM vereinbart. Die Erwerber erkl\u00e4rten, der Inhalt des Gesellschaftsvertrages sei ihnen bekannt, sie tr\u00e4ten in alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang ein. In einer Anlage zu den beiden Vertr\u00e4gen wird neben dem Kaufpreis jeweils ein &#8222;Gesamtaufwand&#8220; in H\u00f6he von 100.000 DM je Anteil aufgef\u00fchrt. Die Erwerber wurden durch die Firma t, diese vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer P, aufgrund formgerechter Vollmacht vertreten. Mit der t hatten die Erwerber zuvor einen &#8222;Treuhandabwicklungs-, Beratungs- und Verwaltungsvertrag&#8220; abgeschlossen, wobei sie als Treugeber die t als Treuh\u00e4nder mit dem Erwerb, der Finanzierung und der Verwaltung der zu erwerbenden Gesellschaftsanteile beauftragten und bevollm\u00e4chtigten. Die t hatte einen Verkaufsprospekt aufgelegt. Die Erwerber sind im Grundbuch als (weitere) Gesellschafter und Gesamth\u00e4nder eingetragen.<\/p>\n<p>Mit dem erw\u00e4hnten notariell beurkundeten Vertrag vom 28. Juni 1979 erwarb auch der Kl\u00e4ger von der O einen Anteil in H\u00f6he von 1,7857 v.H. am Gesellschaftsverm\u00f6gen zum Kaufpreis von 73.035 DM. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, die GbR k\u00f6nne nach \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) grunderwerbsteuerrechtlich nicht anerkannt werden, der Erwerb der Gesellschaftsanteile sei deshalb als Erwerb von Bruchteilsmiteigentum zu behandeln. Es setzte gegen den Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer einschlie\u00dflich Zuschlag fest. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Grunderwerbsteuerbescheids und der diesen best\u00e4tigenden Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df weder die Gr\u00fcndung der GbR noch die vereinbarte Abtretung von Gesellschaftsanteilen als Scheingesch\u00e4ft (\u00a7 117 BGB) und deshalb f\u00fcr die Besteuerung unerheblich anzusehen ist (\u00a7 41 Satz 1 AO 1977). Seinen Ausf\u00fchrungen ist insoweit nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>2. Das FG hat weiter ausgef\u00fchrt, in der Vertragsgestaltung l\u00e4ge ein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i.S. des \u00a7 42 AO 1977, ausgerichtet auf die Umgehung der bei \u00dcbertragung ideeller Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz entstehenden Grunderwerbsteuer. Denn der Gesellschaftsvertrag sei von vornherein von der O in der Absicht geschlossen worden, \u00fcber den rechtlichen Weg der Ver\u00e4u\u00dferung von Gesellschafts- bzw. Mitgliedschaftsrechten an der GbR an Dritte diesen Beteiligungsrechte an dem Grundbesitz zum Zwecke der Refinanzierung des Bauvorhabens zu verschaffen. Dem Umstand, da\u00df die O noch als Gesellschafterin in der GbR verblieben sei und weiterhin die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis innegehabt habe, komme keine Bedeutung zu. Denn f\u00fcr den Refinanzierungszweck sei das v\u00f6llige Ausscheiden der O nicht erforderlich gewesen; diese habe vielmehr als Mitgesellschafterin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin weiterhin Einflu\u00df auf die Verwaltung des Grundbesitzes aus\u00fcben wollen. Der Refinanzierungszweck h\u00e4tte aber auf angemessene Weise dadurch erreicht werden k\u00f6nnen, da\u00df statt den Beteiligungsrechten an der GbR entsprechende ideelle Miteigentumsanteile am Grundbesitz unmittelbar an die Erwerber verkauft und \u00fcbertragen worden w\u00e4ren und mit den Erwerbern dann zum Zweck der Verwaltung des Grundbesitzes eine GbR gegr\u00fcndet worden w\u00e4re bzw. die Erwerber in eine bereits bestehende derartige Gesellschaft aufgenommen worden w\u00e4ren. Diese Ausf\u00fchrungen des FG halten revisionsrichterlicher \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgesch\u00e4ft, das den Anspruch auf \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks begr\u00fcndet. Der Wechsel im Personenstand einer GbR, zu deren Gesamthandsverm\u00f6gen Grundst\u00fccke geh\u00f6ren, erf\u00fcllt den Tatbestand dieser Vorschrift nicht. Nach \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 kann das Steuergesetz durch Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Mi\u00dfbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (\u00a7 42 Satz 2 AO 1977).<\/p>\n<p>\u00a7 42 AO 1977 versagt die Berufung auf die auf der Grundlage der Privatautonomie gew\u00e4hlte zivilrechtliche Form (den gew\u00e4hlten Vertragstypus) dann, wenn die Pr\u00fcfung der rechtsgesch\u00e4ftlichen Vereinbarungen, die formal nicht der in einem Steuergesetz bezeichneten typischen zivilrechtlichen Form entsprechen, ergibt, da\u00df der zum Ausdruck kommende rechtsgesch\u00e4ftliche Wille der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Gestaltung entspricht. Die Vorschrift bewirkt so die Besteuerung entsprechend dem Zweck des Steuergesetzes, wenn dessen tatbestandsm\u00e4\u00dfig mit einem anderen Rechtstyp beschriebener wirtschaftlicher Zweck erreicht wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1986 II R 22\/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620). \u00a7 42 AO 1977 verlangt eine am Gesetzeszweck vorbeizielende Gestaltung (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 II R 145\/85, BFHE 145, 351, BStBl II 1988, 547), denn der Mi\u00dfbrauch liegt in der Wahl einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen unangemessenen rechtlichen Gestaltung zum Zweck der Umgehung eines Steuergesetzes. Unangemessen ist eine rechtliche Gestaltung, die verst\u00e4ndige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht w\u00e4hlen w\u00fcrden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Februar 1972 III R 5\/70, BFHE 105, 155, BStBl II 1972, 480, und vom 29. Oktober 1985 IX R 107\/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217).<\/p>\n<p>Wirtschaftliches Motiv der von der O einerseits am 27. April 1979 mit K getroffenen Vereinbarungen sowie andererseits der mit weiteren Personen &#8211; darunter dem Kl\u00e4ger &#8211; getroffenen Vereinbarungen vom 28. Juni und 31. Juli 1979 war der Refinanzierungsbedarf der O. Um diesen Bedarf zu befriedigen, hat sie den Weg der Gr\u00fcndung der GbR mit K eingeschlagen. Sie verkaufte ihm einen ideellen Miteigentumsanteil an ihrem Grundbesitz unter Einbringung des Grundbesitzes und nachfolgender entgeltlicher Abtretung von Teilen ihrer Gesellschaftsbeteiligung. Die abgetretenen &#8222;Anteile&#8220; waren nicht &#8211; wie in dem der Entscheidung des Senats vom 10. Mai 1989 II R 86\/86 (BFHE 156, 523, BStBl II 1989, 628) zugrunde liegenden Fall &#8211; mit einem Miteigentumsbruchteil am Grundbesitz untrennbar verkn\u00fcpft. Die gew\u00e4hlte Gestaltung mag zwar durch grunderwerbsteuerrechtliche Gegebenheiten (mit)beeinflu\u00dft gewesen sein und mu\u00dfte, soweit mit der Einbringung des ideellen Miteigentumsanteils am Grundbesitz durch die O auf die Befreiung aus \u00a7 5 Abs. 2 GrEStG abgezielt wurde, weitgehend erfolglos bleiben (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 II R 38\/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429), sie kann aber nicht als unangemessen i.S. des \u00a7 42 AO 1977 im Hinblick auf das GrEStG angesprochen werden. Einerseits blieb die O in der GbR und damit weiterhin gesamth\u00e4nderisch an dem Grundbesitz berechtigt und konnte dementsprechend weiterhin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin und Gesellschafterin auf die Verwaltung des Grundbesitzes &#8211; wie gewollt &#8211; Einflu\u00df aus\u00fcben. Zwar h\u00e4tte sie &#8211; worauf das FG hinweist &#8211; \u00e4hnliche Befugnisse auch aus\u00fcben k\u00f6nnen, wenn sie ideelle Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz ver\u00e4u\u00dfert und den Erwerbern zur Auflage gemacht h\u00e4tte, mit dem Erwerb der Grundst\u00fccksbruchteile zugleich in eine Verwaltungsgesellschaft einzutreten. Denselben wirtschaftlichen Erfolg wie mit der gew\u00e4hlten Gestaltung h\u00e4tte sie dann aber nur erreichen k\u00f6nnen, wenn es ihr gelungen w\u00e4re, es den Bruchteilserwerbern zur gesellschaftsvertraglichen Pflicht zu machen, den Grundst\u00fccksmiteigentumsanteil nur an Personen weiterzuver\u00e4u\u00dfern, die ebenfalls gleichzeitig in die Gesellschafterstellung einr\u00fccken und wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung h\u00e4tte mit Sanktionen verbinden k\u00f6nnen. Der erreichte und angestrebte wirtschaftliche Erfolg aller von der O mit ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Vereinbarungen &#8211; n\u00e4mlich einerseits die Befriedigung des Refinanzierungsbedarfs und andererseits die Einflu\u00dfnahme \u00fcber die Gesellschafter- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung unter gesamth\u00e4nderischer Bindung des Eigentums am Grundst\u00fcck &#8211; konnte auf einem anderen (&#8222;angemessenen&#8220;) Weg nicht einfacher erreicht werden.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist spruchreif. Der Grunderwerbsteuerbescheid und die diesen best\u00e4tigende Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und daher aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 88\/87) BStBl. 1990 II S. 446 Werden nach Gr\u00fcndung einer GbR, in die die Gesellschafter Miteigentumsanteile an einem Grundst\u00fcck (jeweils verbunden mit Sondereigentumseinheiten) einbringen, &#8222;Gesellschaftsanteile&#8220; ver\u00e4u\u00dfert, ohne da\u00df ein Gesellschafterwechsel stattfindet und ohne da\u00df die ver\u00e4u\u00dferten &#8222;Gesellschaftsanteile&#8220; untrennbar mit einem Miteigentumsanteil am Grundst\u00fcck verkn\u00fcpft sind, so liegt in dieser Gestaltung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1990-ii-r-88_87-bstbl-1990-ii-s-446\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.3.1990    (II R 88\/87) BStBl. 1990 II S. 446<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46422","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46422","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46422"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46422\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46422"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46422"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46422"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}