{"id":46424,"date":"1989-12-14T15:35:59","date_gmt":"1989-12-14T13:35:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46424"},"modified":"2013-06-19T15:37:36","modified_gmt":"2013-06-19T13:37:36","slug":"bfh-urteil-vom-14-12-1989-iii-r-183_85-bstbl-1990-ii-s-450","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-12-1989-iii-r-183_85-bstbl-1990-ii-s-450\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    14.12.1989 (III R 183\/85) BStBl. 1990 II S. 450"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.12.1989 (III R 183\/85) BStBl. 1990 II S. 450<\/strong><\/p>\n<p>Zum Begriff der Modernisierungsma\u00dfnahmen an in Berlin (West) belegenen Geb\u00e4uden, die in einem Betrieb des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes \u00fcberwiegend der Beherbergung dienen.<\/p>\n<p>BerlinFG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes vom 20. April 1979 (BGBl I, 477) \u00a7 14 Abs. 4, \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt seit 1974 in Berlin, A&#8230;.. Nrn. 2\/4, als P\u00e4chter die Gastst\u00e4tte B. Auf dem Grundst\u00fcck A&#8230;.. Nr. 2 befanden sich au\u00dfer verschiedenen Nebengeb\u00e4uden die Gastst\u00e4ttengeb\u00e4ude. Auf dem Grundst\u00fcck A&#8230;.. Nr. 4 befand sich unter anderem ein altes Haus, das als Wohngeb\u00e4ude bewertet war. Backstube, Lager, Pl\u00e4ttkammer, zwei Dachgescho\u00df-Giebelzimmer und Trockenboden dieses Geb\u00e4udes nutzte der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Gastst\u00e4ttenbetrieb; vier weitere R\u00e4ume im Dachgescho\u00df zur Stra\u00dfenseite hin hatte der Kl\u00e4ger Dauermietern \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>In den Jahren 1978\/1979 lie\u00df der Kl\u00e4ger zur Schaffung von Appartements mit Bad und Toilette das Erdgescho\u00df des Geb\u00e4udes A&#8230;.. Nr. 4 umbauen (durch Einbau nichttragender W\u00e4nde sowie einer Heizung, einer Wasserversorgungsanlage, elektrischer und sanit\u00e4rer Anlagen), das Dachgescho\u00df ausbauen (durch Einziehen einer Zwischendecke, Ausbau zweier Dachgauben, Einbau einer W\u00e4rmeisolierung, nichttragender Trennw\u00e4nde sowie einer Heizung, einer Wasserversorgungsanlage und elektrischer und sanit\u00e4rer Anlagen) und das Geb\u00e4ude an die Be- und Entw\u00e4sserung anschlie\u00dfen. Seitdem nutzt der Kl\u00e4ger das Geb\u00e4ude als Hotel.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Kalenderjahr 1978 zun\u00e4chst eine Investitionszulage nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) f\u00fcr Teilherstellungskosten dieses Geb\u00e4udes beantragt hatte, begehrte er mit seinem Antrag f\u00fcr das Streitjahr 1979 die Investitionszulage f\u00fcr die gesamten Aufwendungen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die begehrte Investitionszulage mit der Begr\u00fcndung ab, der in \u00a7 19 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 4 BerlinFG enthaltene Begriff der Modernisierung setze voraus, da\u00df die Bauma\u00dfnahmen &#8211; anders als im Streitfall &#8211; an einem bereits bestehenden Geb\u00e4ude des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes vorzunehmen seien.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, der Kl\u00e4ger habe Herstellungskosten f\u00fcr Modernisierungsma\u00dfnahmen an einem Geb\u00e4ude des Gastst\u00e4ttengewerbes aufgewendet.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision, zu deren Begr\u00fcndung das FA vortr\u00e4gt: Aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen in \u00a7 19 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 b und \u00a7 14 Abs. 4 BerlinFG ergebe sich, da\u00df nur solche nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten, die Modernisierungsma\u00dfnahmen darstellten, nicht aber Ausbauten oder Erweiterungen beg\u00fcnstigt seien. Letztere seien ebensowenig beg\u00fcnstigt wie Hotelneubauten. Da das Gesetz der Erweiterung der Beherbergungskapazit\u00e4t in Berlin (West) diene, setze der Begriff der Modernisierung au\u00dferdem voraus, da\u00df die Modernisierungsma\u00dfnahmen an einem bestehenden Geb\u00e4ude des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes vorgenommen w\u00fcrden; das Geb\u00e4ude m\u00fcsse daher bereits vor Durchf\u00fchrung der Bauma\u00dfnahmen den beg\u00fcnstigten Zwecken gedient haben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 19 Abs. 1 BerlinFG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die in Berlin (West) einen Betrieb haben, u.a. auch f\u00fcr Ausbauten, Erweiterungen und andere nachtr\u00e4gliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens eine Investitionszulage in H\u00f6he von 15 v.H. der Herstellungskosten erhalten (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BerlinFG); zu den weiteren tatbestandlichen Erfordernissen geh\u00f6rt nach \u00a7 19 Abs. 2 Satz 4 BerlinFG, da\u00df die unbeweglichen Anlageg\u00fcter in Berlin (West) liegen und im \u00fcbrigen die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 4 BerlinFG erf\u00fcllt sind. Diese Vorschrift beg\u00fcnstigt nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten, die f\u00fcr Modernisierungsma\u00dfnahmen an in Berlin (West) belegenen Geb\u00e4uden aufgewendet werden, wenn die Geb\u00e4ude in einem Betrieb des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes mindestens drei Jahre nach Beendigung der nachtr\u00e4glichen Herstellungsarbeiten \u00fcberwiegend der Beherbergung dienen. Modernisierungsma\u00dfnahmen in diesem Sinne sind alle Bauma\u00dfnahmen, durch die die im Gesetz im einzelnen aufgef\u00fchrten Anlagen und Einrichtungen geschaffen oder umgestaltet werden.<\/p>\n<p>2. Mit der Vorentscheidung ist der erkennende Senat der Auffassung, da\u00df der Kl\u00e4ger Modernisierungsma\u00dfnahmen an einem Geb\u00e4ude in einem Betrieb des Hotel- und Gastst\u00e4ttengewerbes getroffen hat.<\/p>\n<p>a) Ob auch Modernisierungsma\u00dfnahmen an einem bislang nicht dem Betrieb des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes dienenden Geb\u00e4ude beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig sind, ist zweifelhaft. Der Wortlaut des \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 BerlinFG l\u00e4\u00dft eine solche Auslegung zu. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte indessen mit der \u00c4nderung des \u00a7 14 BerlinFG durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze vom 30. Oktober 1978 (BGBl I, 1693) die F\u00f6rderung auf bestimmte Umbau- und Modernisierungsma\u00dfnahmen ausgedehnt werden, die in Berlin (West) an Geb\u00e4uden des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes vorgenommen werden (BTDrucks 8\/1781 S. 7); in dieser Weise hat sich auch der Bundesminister der Finanzen (BMF) ge\u00e4u\u00dfert und aus dem Begriff der Modernisierung hergeleitet, da\u00df die Ma\u00dfnahmen ein bereits bestehendes Geb\u00e4ude des Hotel- und Gastst\u00e4ttengewerbes betreffen m\u00fc\u00dften (Schreiben vom 31. Dezember 1986, BStBl I 1987, 51, 72 zu Tz. 168).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob diese gesetzgeberische Absicht in der Gesetzesfassung hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, oder ob im Hinblick auf den F\u00f6rderungszweck einer Erweiterung der Beherbergungskapazit\u00e4t in Berlin (BTDrucks, a.a.O.) der Auslegung nach dem Wortsinn der Vorzug zu geben ist. Das FG hat n\u00e4mlich f\u00fcr den Senat bindend festgestellt, da\u00df das Geb\u00e4ude vor der Modernisierung bereits dem Betrieb des Gastst\u00e4ttengewerbes gedient hatte, und hieraus zutreffend gefolgert, da\u00df die Voraussetzung der Modernisierung eines Geb\u00e4udes des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes im Streitfall erf\u00fcllt ist. Denn sollen nach dem Gesetz Bauma\u00dfnahmen an einem Geb\u00e4ude des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes beg\u00fcnstigt sein, so wird auch die Umwandlung eines Gastst\u00e4ttengeb\u00e4udes in ein Hotelgeb\u00e4ude von dem Tatbestand des \u00a7 14 Abs. 4 BerlinFG erfa\u00dft. Auch auf diese Weise wird der Gesetzeszweck einer Erweiterung der Beherbergungskapazit\u00e4t erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der hiergegen mit der Revision vorgetragenen Auffassung, Modernisierungsma\u00dfnahmen in Gestalt von Ausbauten oder Erweiterungen seien nach \u00a7 14 Abs. 4 BerlinFG nicht zulagef\u00e4hig, vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen &#8222;Umbau- und Modernisierungsma\u00dfnahmen&#8220; beg\u00fcnstigt sein (BTDrucks, a.a.O.); als Umbau in diesem Sinne gilt aber auch der Ausbau eines bestehenden Geb\u00e4udes (vgl. etwa \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes &#8211; II. WoBauG -). Die Entscheidung der Frage, ob \u00a7 14 Abs. 4 BerlinFG auch Erweiterungen im Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbe beg\u00fcnstigt und damit dem Regelungszweck einer Erweiterung der Beherbergungskapazit\u00e4t in besonderer Weise gerecht wird, kann im Streitfall ebenfalls dahinstehen; denn der Kl\u00e4ger hat nach den Feststellungen des FG weder durch Aufstockung des Geb\u00e4udes noch durch Anbau an das Geb\u00e4ude neuen Raum geschaffen (vgl. \u00a7 17 Abs. 2 II. WoBauG). Mit seiner einschr\u00e4nkenden Auslegung des Begriffs der Modernisierungsma\u00dfnahmen befindet sich das FA nicht zuletzt im Widerspruch zu dem Schreiben des BMF vom 31. Dezember 1986 (a.a.O.), der Ausbauten und Erweiterungen ausdr\u00fccklich f\u00fcr zulagef\u00e4hig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. Das FG ist im \u00fcbrigen zwar zutreffend davon ausgegangen, da\u00df eine F\u00f6rderung der Ma\u00dfnahmen des Kl\u00e4gers nur unter dem Gesichtspunkt von Mietereinbauten in Betracht kommt, denn nur solche f\u00fchren zu Herstellungskosten, wie sie \u00a7 14 Abs. 4 BerlinFG voraussetzt; das FG hat jedoch den Begriff der Herstellungskosten bei Mietereinbauten verkannt.<\/p>\n<p>a) Herstellungskosten sind dem Kl\u00e4ger als P\u00e4chter nur dann entstanden, wenn die Aufwendungen f\u00fcr seine Modernisierungsma\u00dfnahmen aktivierungspflichtig waren; das ist der Fall, wenn es sich bei den Einbauten um Wirtschaftsg\u00fcter oder um solche Ma\u00dfnahmen handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wie materielle Wirtschaftsg\u00fcter behandelt werden (vgl. Urteile vom 26. Februar 1975 I R 32\/73, BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443, und I R 184\/73, BFHE 115, 250, BStBl II 1975, 443, sowie vom 31. Oktober 1978 VIII R 146\/75, BFHE 127, 501, BStBl II 1979, 507, alle im Anschlu\u00df an die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).<\/p>\n<p>Nach dieser Rechtsprechung k\u00f6nnen Einbauten beim Mieter zu einem selbst\u00e4ndig aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgut f\u00fchren, und zwar unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums, der Betriebsvorrichtung, des Scheinbestandteils oder des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs des Einbaus mit dem in dem gemieteten Geb\u00e4ude unterhaltenen Betrieb (Senatsurteil vom 11. Dezember 1987 III R 191\/85, BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so fehlt es an investitionszulagef\u00e4higen Herstellungskosten; die Aufwendungen sind in diesem Fall wie Erhaltungsaufwand sofort abziehbare Betriebsausgaben (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 5 Anm. 1256).<\/p>\n<p>b) Das FG hat in den Modernisierungsma\u00dfnahmen zutreffend weder die Schaffung von Scheinbestandteilen noch die von Betriebsvorrichtungen gesehen. Bei Anwendung der vorgenannten Grunds\u00e4tze konnte es jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, da\u00df die Bauma\u00dfnahmen des Kl\u00e4gers zu einem Mietereinbau unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Betrieb des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt haben; das FG durfte es auch nicht dahingestellt sein lassen, wie die Ma\u00dfnahme beim Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer steuerlich zu behandeln w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zwar hatte der BFH mit Urteil vom 4. Juli 1968 IV 298\/63 (BFHE 93, 66, BStBl III 1968, 681) entschieden, da\u00df einmalige, gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen, die ein Mieter zu dem Zweck macht, die gemieteten R\u00e4ume f\u00fcr seine betrieblichen Belange herzurichten, und die sich aus den laufenden Aufwendungen f\u00fcr den Betrieb deutlich herausheben, auch dann als Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, wenn sie als Aufwand des Eigent\u00fcmers des Geb\u00e4udes Erhaltungsaufwand w\u00e4ren. Diese Auffassung, von der die Vorentscheidung ausgeht, ist jedoch durch die neuere Rechtsprechung des BFH im Anschlu\u00df an die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 \u00fcberholt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1978 VIII R 148\/73, BFHE 124, 454, 456, BStBl II 1978, 345).<\/p>\n<p>4. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang die vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Modernisierungsma\u00dfnahmen zu Herstellungskosten f\u00fcr ein unbewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut gef\u00fchrt haben, das dem Kl\u00e4ger zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Bei der erneuten Verhandlung wird das FG daher zu pr\u00fcfen haben, ob die Aufwendungen, h\u00e4tte sie der Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer erbracht, zu Herstellungsaufwand gef\u00fchrt haben. Das ist dann zu bejahen, wenn das Geb\u00e4ude durch die Bauma\u00dfnahmen wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen ver\u00e4ndert oder &#8211; von der \u00fcblichen Modernisierung abgesehen &#8211; \u00fcber seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert worden ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 22. August 1966 GrS 2\/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; Urteil vom 24. Juli 1979 VIII R 162\/78, BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7; vgl. auch die Zusammenstellung von Einzelf\u00e4llen im Senatsurteil vom 19. Juli 1985 III R 170\/80, BFH\/NV 1986, 24). Kommt das FG danach zur Annahme von Herstellungskosten, so wird es weiter zu pr\u00fcfen haben, ob alle vom Kl\u00e4ger getroffenen Bauma\u00dfnahmen auch von der abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung in \u00a7 14 Abs. 4 BerlinFG erfa\u00dft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.12.1989 (III R 183\/85) BStBl. 1990 II S. 450 Zum Begriff der Modernisierungsma\u00dfnahmen an in Berlin (West) belegenen Geb\u00e4uden, die in einem Betrieb des Hotel- oder Gastst\u00e4ttengewerbes \u00fcberwiegend der Beherbergung dienen. BerlinFG i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes vom 20. April 1979 (BGBl I, 477) \u00a7 14 Abs. 4, \u00a7 19. 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