{"id":46434,"date":"1989-12-13T16:33:17","date_gmt":"1989-12-13T14:33:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46434"},"modified":"2013-06-18T16:34:27","modified_gmt":"2013-06-18T14:34:27","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1989-i-r-98-99_86-bstbl-1990-ii-s-468","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1989-i-r-98-99_86-bstbl-1990-ii-s-468\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    13.12.1989 (I R 98-99\/86) BStBl. 1990 II S. 468"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 98-99\/86) BStBl. 1990 II S. 468<\/strong><\/p>\n<p>1. Die K\u00f6rperschaftsteuersubjektf\u00e4higkeit einer GmbH ist stets ab deren zivilrechtlich wirksamer Gr\u00fcndung anzuerkennen. Sie wirkt solange fort, als die GmbH zivilrechtlich besteht.<\/p>\n<p>2. Einer GmbH sind steuerrechtlich die Eink\u00fcnfte zuzurechnen, die sie erzielt. Sie erzielt gewerbliche Eink\u00fcnfte, wenn die sie ausl\u00f6sende T\u00e4tigkeit im Namen und f\u00fcr Rechnung der GmbH ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>KStG 1977 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2; EStG 1984 \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 15 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>In den Streitjahren 1978 und 1979 waren an der mit Vertrag vom 21. Dezember 1977 gegr\u00fcndeten Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, W zu 75 v.H. und seine Ehefrau zu 25 v.H. beteiligt. W war auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Bis Ende 1977 hatte W eine Kraftfahrzeugwerkstatt, eine Tankstelle und einen Handel mit Kraftfahrzeugen als Einzelunternehmen betrieben. Mit Pachtvertrag (ohne Datumsangabe) verpachtete W das ihm geh\u00f6rende Betriebsgrundst\u00fcck des fr\u00fcheren Einzelunternehmens mit Geb\u00e4uden, Tankstellenzufahrt und Tankstellen\u00fcberdachung an die Kl\u00e4gerin. Nach dem Vertrag hatte die Kl\u00e4gerin einen monatlichen Pachtzins von 25 v.H. des Reingewinns, mindestens aber 2.000 DM zu zahlen. Dem Verp\u00e4chter stand ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht f\u00fcr den Fall zu, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit dem Pachtzins f\u00fcr mehr als drei Monate in R\u00fcckstand geriet. Der Kl\u00e4gerin war es vertraglich untersagt, gegen\u00fcber dem Pachtzins mit Gegenforderungen aufzurechnen. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis Ende 1982 das fr\u00fchere Einzelunternehmen als angebliche Betriebsgesellschaft weiter.<\/p>\n<p>Auf den Stichtag &#8222;1. Januar 1978&#8220; erstellte die Kl\u00e4gerin im Oktober 1978 eine &#8222;Einbringungs-Bilanz&#8220;. Darin wurden verschiedene Wirtschaftsg\u00fcter (u.a. Tankstellens\u00e4ulen, Kraftfahrzeuge und Hebeb\u00fchnen) angesetzt und mit 1 DM bewertet. Unter &#8222;kurzfristige Verbindlichkeiten&#8220; wurde u.a. ein Verrechnungskonto &#8222;W&#8220; mit 400.780,93 DM ausgewiesen. In den Streitjahren zahlte die Kl\u00e4gerin keine Pacht an W. Ihre diesbez\u00fcglichen Verbindlichkeiten wurden lediglich auf dem Verrechnungskonto &#8222;Einzelfirma&#8220; erfa\u00dft, das dem in der &#8222;Einbringungsbilanz&#8220; ausgewiesenen Verrechnungskonto &#8222;W&#8220; entsprach. Auf dem Konto wurden die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle des Jahres 1978 im November 1979 und die des Jahres 1979 wahrscheinlich im Dezember 1980 verbucht. Der Pachtzins 1978 betrug lt. Gewinn- und Verlustrechnung 60.000 DM und der Pachtzins 1979 81.600 DM. Die Verbindlichkeiten lt. Verrechnungskonto gegen\u00fcber W betrugen zum 31. Dezember 1978 288.819 DM und die zum 31. Dezember 1979 293.519 DM.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Pachtvertrag f\u00fcr Zwecke der Besteuerung nicht an. Er behandelte die als Aufwand verbuchten Pachtzinsen in H\u00f6he von 60.000 DM (1978) und 81.600 DM (1979) sowohl als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 als auch als andere Aussch\u00fcttung i. S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977. Die Einspr\u00fcche gegen die ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1978 und 1979 vom 28. Juli 1982 blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab den Klagen der Kl\u00e4gerin in zwei Urteilen statt. Es verpflichtete das FA gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG), die K\u00f6rperschaftsteuern und die einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbetr\u00e4ge ohne Ber\u00fccksichtigung verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen festzusetzen.<\/p>\n<p>Mit seinen vom FG zugelassenen Revisionen r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df die Verletzung des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977.<\/p>\n<p>Es beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidungen aufzuheben und die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu den Revisionen des FA keinen Antrag gestellt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Der Senat hat es f\u00fcr angebracht gehalten, die Verfahren I R 98\/86 und I R 99\/86 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander zu verbinden (\u00a7 121, \u00a7 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Revisionen sind begr\u00fcndet. Sie f\u00fchren zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zur\u00fcckverweisung der Sachen an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen dessen Entscheidungen nicht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1977 sind u.a. GmbH, die ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. Dazu hat der erkennende Senat in seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1986 I R 202\/82, BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308; I R 318-319\/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, und vom 13. September 1989 I R 105\/86 nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -) entschieden, da\u00df die in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1977 geregelte K\u00f6rperschaftsteuersubjektf\u00e4higkeit einer Kapitalgesellschaft an deren Zivilrechtsf\u00e4higkeit ankn\u00fcpft. Deshalb ist die K\u00f6rperschaftsteuersubjektf\u00e4higkeit einer GmbH stets ab deren zivilrechtlich wirksamer Gr\u00fcndung anzunehmen. Sie wirkt solange fort, als die GmbH zivilrechtlich wirksam besteht. F\u00fcr den Streitfall ist das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht von der zivilrechtlich wirksamen Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin Ende 1977 und ihrem Fortbestand bis Ende 1979 ausgegangen. Auch hat es festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im Inland hatte. Dann aber war sie in den Streitjahren unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig.<\/p>\n<p>2.a) Das FG irrt, wenn es in den Vorentscheidungen sinngem\u00e4\u00df ausf\u00fchrt, die Zurechnung von Eink\u00fcnften gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin h\u00e4nge davon ab, ob der Pachtvertrag zwischen ihr und W ernsthaft vereinbart und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden sei. Der Kl\u00e4gerin sind die Eink\u00fcnfte steuerrechtlich zuzurechnen, die sie erzielte (\u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977, \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Im Streitfall kommt nur die Erzielung von Eink\u00fcnften aus dem Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstatt und einer Tankstelle sowie aus dem Handel mit Kraftfahrzeugen in Betracht. Dazu folgt aus dem die fr\u00fchere Rechtsprechung nur wiedergebenden \u00a7 15 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1.583, BStBl I 1984, 14) bzw. aus \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV), da\u00df der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstatt und einer Tankstelle sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen ertragsteuerrechtlich unter dem Gesichtspunkt einer selbst\u00e4ndigen, nachhaltigen Bet\u00e4tigung zu sehen ist, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Entsprechend sind der Kl\u00e4gerin die in Betracht kommenden Eink\u00fcnfte dann zuzurechnen, wenn die genannten Bet\u00e4tigungen in ihrem Namen und f\u00fcr ihre Rechnung ausge\u00fcbt wurden. Diese Frage ist unabh\u00e4ngig davon zu beantworten, ob die f\u00fcr die F\u00fchrung des Gewerbebetriebes notwendigen Wirtschaftsg\u00fcter wirksam auf die Kl\u00e4gerin zu Eigentum \u00fcbertragen oder zumindest auf Grund eines wirksamen Vertrages zur Nutzung \u00fcberlassen wurden. F\u00fcr die Beurteilung der Zurechnung der Eink\u00fcnfte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin kommt es deshalb nicht darauf an, ob der abgeschlossene Pachtvertrag von Anfang an vereinbart war, ob er eindeutig war und ob er tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>b) Das FG hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Kraftfahrzeugwerkstatt und die Tankstelle im Namen und f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt wurden. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Handel mit Kraftfahrzeugen. Auf die entsprechenden Feststellungen kommt es jedoch f\u00fcr das Ergebnis der revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidungen an. Deshalb k\u00f6nnen die Entscheidungen keinen Bestand haben. Die fehlenden Feststellungen nachzuholen ist die Aufgabe des FG. Deshalb waren die Vorentscheidungen aufzuheben und die Sachen an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr den zweiten Rechtszug weist der Senat auf folgendes hin:<\/p>\n<p>a) Sollte das FG zu der \u00dcberzeugung kommen, da\u00df die unter II. B. 2. a genannten Bet\u00e4tigungen im Namen und f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbt wurden, wird es pr\u00fcfen m\u00fcssen, welche Verm\u00f6gensmehrungen und -minderungen in die Ermittlung der Gewinne der Kl\u00e4gerin einflie\u00dfen m\u00fcssen. Sollte das FG dabei zu der \u00dcberzeugung gelangen, da\u00df der zwischen der Kl\u00e4gerin und W abgeschlossene Pachtvertrag insgesamt unklar war und nicht durchgef\u00fchrt wurde, so sind die darauf beruhenden Leistungen der Kl\u00e4gerin verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, soweit sie den Gewinn der Kl\u00e4gerin minderten. Die aufwandsm\u00e4\u00dfige Nichtber\u00fccksichtigung von Pachtzinsen schlie\u00dft es jedoch nicht aus, im \u00fcbrigen von einer \u00dcberlassung der Wirtschaftsg\u00fcter durch W an die Kl\u00e4gerin auszugehen. Dazu kann letztlich dahinstehen, ob diese Nutzungs\u00fcberlassung auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung beruht oder faktischer Natur ist.<\/p>\n<p>b) Gilt nur f\u00fcr das Verfahren I R 98\/86: Losgel\u00f6st von der Annahme verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist zu pr\u00fcfen, ob auch andere Aussch\u00fcttungen i. S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 anzunehmen sind. Dies setzt eine Verm\u00f6gensminderung der Kl\u00e4gerin voraus, die sich durch einen Mittelabflu\u00df konkretisiert hat. Daran fehlt es, wenn die Kl\u00e4gerin lediglich eine Verbindlichkeit gegen\u00fcber W als R\u00fcckstellung verbuchte und als Aufwand behandelte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Mai 1989 I R 90\/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800, und vom 28. Juni 1989 I R 89\/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854). Im \u00fcbrigen setzt die revisionsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Aussch\u00fcttungsbelastung in tats\u00e4chlicher Hinsicht die Feststellung der entscheidungserheblichen vEK-Best\u00e4nde voraus (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 87\/83, BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75). Verf\u00e4hrt das FG nach Art. 3 \u00a7 4 VGFGEntlG, dann mu\u00df sich aus den Entscheidungsgr\u00fcnden ergeben, ob die \u00c4nderungsanweisung an das FA auch die Herstellung der Aussch\u00fcttungsbelastung mitumfa\u00dft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 98-99\/86) BStBl. 1990 II S. 468 1. Die K\u00f6rperschaftsteuersubjektf\u00e4higkeit einer GmbH ist stets ab deren zivilrechtlich wirksamer Gr\u00fcndung anzuerkennen. Sie wirkt solange fort, als die GmbH zivilrechtlich besteht. 2. 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