{"id":46439,"date":"1989-05-03T14:54:25","date_gmt":"1989-05-03T12:54:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46439"},"modified":"2013-06-21T14:56:21","modified_gmt":"2013-06-21T12:56:21","slug":"bfh-urteil-vom-3-5-1989-ii-r-49_86-bstbl-1989-ii-s-646","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-5-1989-ii-r-49_86-bstbl-1989-ii-s-646\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.5.1989 (II R 49\/86) BStBl. 1989 II S. 646"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.5.1989 (II R 49\/86) BStBl. 1989 II S. 646<\/strong><\/p>\n<p>Ist nach tats\u00e4chlichen Ver\u00e4nderungen in einem Wohngrundst\u00fcck die Anerkennung als grundsteuerbeg\u00fcnstigt wegen \u00dcberschreitens der H\u00f6chstgrenzen widerrufen, so bleibt kein Raum daf\u00fcr, die Jahresrohmiete (zum 1. Januar 1964) unter Ber\u00fccksichtigung fortwirkender Elemente der unter anderen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen gew\u00e4hrten Steuerverg\u00fcnstigung zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>BewG \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3, \u00a7\u00a7 27, 79 Abs. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger errichteten im Jahre 1971 auf einem ihnen geh\u00f6renden Grundst\u00fcck ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung. Das Finanzamt (FA) bewertete das Wohngrundst\u00fcck im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 als Zweifamilienhaus und stellte den Einheitswert auf 52.200 DM fest. Es ging dabei von einer Wohnfl\u00e4che von 184 qm und einer Mietspiegelmiete von 1,90 DM (gute Ausstattung, Wohnung mit laufender Steuerverg\u00fcnstigung) aus.<\/p>\n<p>Im Jahre 1979 errichteten die Kl\u00e4ger eine Garage. Im Laufe des Jahres 1980 gaben sie die Vermietung der Wohnung im Untergescho\u00df auf und entfernten die dortige zweite K\u00fcche. Die Kl\u00e4ger bewohnen das Wohnhaus seither alleine. Die Anerkennung der Wohnungen als steuerbeg\u00fcnstigt nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) wurde (wegen \u00dcberschreitung der Wohnfl\u00e4che f\u00fcr ein Familienheim) mit Wirkung zum 31. Dezember 1980 widerrufen.<\/p>\n<p>Antragsgem\u00e4\u00df f\u00fchrte das FA auf den 1. Januar 1981 durch Bescheid vom 9. Juni 1981 Artfortschreibung zum Einfamilienhaus durch. Gleichzeitig nahm es eine Wertfortschreibung vor und stellte den Einheitswert nunmehr auf 69.400 DM fest. Es ging dabei von einer (um 10 v.H. gek\u00fcrzten) Wohnfl\u00e4che von 166 qm und einer Mietspiegelmiete von 2,55 DM (sehr gute Ausstattung, freifinanzierte Wohnung) aus.<\/p>\n<p>Der auf Aufhebung der Wertfortschreibung zum 1. Januar 1981 gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>1. Beim Grundbesitz wird der Einheitswert im Wege der Wertfortschreibung u.a. dann neu festgestellt, wenn der nach \u00a7 30 des Bewertungsgesetzes (BewG) abgerundete Einheitswert, der sich f\u00fcr den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber 5.000 DM abweicht (\u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Der Fortschreibung sind nach \u00a7 22 Abs. 4 Satz 2 BewG zwar die Wertverh\u00e4ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (dem 1. Januar 1964) entsprechend \u00a7 27 BewG zugrunde zu legen, im \u00fcbrigen aber die Verh\u00e4ltnisse im Fortschreibungszeitpunkt. Fortschreibungszeitpunkt ist bei einer \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die \u00c4nderung folgt (\u00a7 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG). Die Fixierung auf die Wertverh\u00e4ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren (vgl. \u00a7\u00a7 78 ff. BewG) in bezug auf den Ansatz der Jahresrohmiete in \u00a7 79 Abs. 5 BewG dahin verdeutlicht, da\u00df dieses Wertniveau auch f\u00fcr die H\u00f6he der Miete gilt.<\/p>\n<p>Zwar hat sich das FG bez\u00fcglich des Ansatzes der notwendigerweise zu sch\u00e4tzenden im Hauptfeststellungszeitpunkt zu erzielenden Miete zutreffend an dem Mietspiegel orientiert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. August 1984 III R 41\/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), es hat jedoch an nicht mehr bestehende tats\u00e4chliche Verh\u00e4ltnisse angekn\u00fcpft. Das FG hat n\u00e4mlich die Wertgrenzen des \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG deshalb als nicht erreicht angesehen, weil es die Auffassung vertreten hat, der Wertfindung sei diejenige Miete zugrunde zu legen, die der Mietspiegel f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Wohnungen nach Ablauf der Grundsteuerverg\u00fcnstigung ausweist. Es hat dabei nicht beachtet, da\u00df nach den ma\u00dfgebenden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen am Stichtag (\u00a7 22 Abs. 4 Satz 2 BewG) die Wohnung wegen \u00dcberschreitens der H\u00f6chstfl\u00e4che f\u00fcr ein Familienheim nicht grundsteuerbeg\u00fcnstigungsf\u00e4hig war, weshalb auch die Anerkennung widerrufen wurde. Damit blieb aber kein Raum mehr daf\u00fcr, die Jahresrohmiete unter Ber\u00fccksichtigung fortwirkender Elemente der einstmals unter anderen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen gew\u00e4hrten Steuerverg\u00fcnstigung zu sch\u00e4tzen. Die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse forderten vielmehr eine Sch\u00e4tzung in Anlehnung an die f\u00fcr freifinanzierten nichtbeg\u00fcnstigten Wohnraum aufgef\u00fchrte Spiegelmiete.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das FG entsprechend seiner Auffassung weder festgestellt hat, welche Ausstattungsmerkmale das Geb\u00e4ude des Wohngrundst\u00fccks der Kl\u00e4ger aufweist, noch die Spiegelmiete f\u00fcr freifinanzierten Wohnraum von (nur) guter Ausstattung festgestellt hat. Denn auch in bezug auf die Ausstattungsmerkmale kann sich die tats\u00e4chliche \u00c4nderung (z.B. nur eine Wohnung mit urspr\u00fcnglich auf zwei Wohnungen ausgerichteten Sanit\u00e4ranlagen) auswirken. Dar\u00fcber hinaus kann dem FA bez\u00fcglich der Sch\u00e4tzung anhand des Mietspiegels bei der auf den 1. Januar 1974 vorgenommenen Nachfeststellung ein Fehler unterlaufen sein, der im Zuge der Wertfortschreibung &#8211; auch wenn nur unter Ber\u00fccksichtigung dieses Fehlers die Wertgrenzen nicht erreicht w\u00e4ren &#8211; nach \u00a7 22 Abs. 3 Satz 1 BewG beseitigt werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.5.1989 (II R 49\/86) BStBl. 1989 II S. 646 Ist nach tats\u00e4chlichen Ver\u00e4nderungen in einem Wohngrundst\u00fcck die Anerkennung als grundsteuerbeg\u00fcnstigt wegen \u00dcberschreitens der H\u00f6chstgrenzen widerrufen, so bleibt kein Raum daf\u00fcr, die Jahresrohmiete (zum 1. Januar 1964) unter Ber\u00fccksichtigung fortwirkender Elemente der unter anderen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen gew\u00e4hrten Steuerverg\u00fcnstigung zu sch\u00e4tzen. 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