{"id":46447,"date":"1989-05-31T14:26:30","date_gmt":"1989-05-31T12:26:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46447"},"modified":"2013-06-21T14:28:40","modified_gmt":"2013-06-21T12:28:40","slug":"bfh-urteil-vom-31-5-1989-iii-r-166_86-bstbl-1989-ii-s-658","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-1989-iii-r-166_86-bstbl-1989-ii-s-658\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 166\/86) BStBl. 1989 II S. 658"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 166\/86) BStBl. 1989 II S. 658<\/strong><\/p>\n<p>Im Veranlagungszeitraum der Trennung sind Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar.<\/p>\n<p>EStG 1980 \u00a7\u00a7 26, 26a, 26b, 32a Abs. 5, 33a Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) &#8211; Ehegatten &#8211; lebten im Streitjahr 1980 ab Mai dauernd getrennt. Sie erzielten beide Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Der Kl\u00e4gerin verblieben nach Abzug der Lohn- und Kirchensteuer 3.578,91 DM. Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin ab Mai des Streitjahres f\u00fcr dieses Unterhalt in H\u00f6he von insgesamt 3.600 DM. Diesen Betrag machten die Kl\u00e4ger in ihrem Antrag auf Durchf\u00fchrung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) berechnete im Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 die Jahressteuer zwar unter Anwendung der Splitting-Tabelle, versagte jedoch den Abzug der Unterhaltsleistungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Es anerkannte 2.400 DM (= 8\/12 von 3.600 DM) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung f\u00fchrte es u.a. aus: Das FA habe sich f\u00fcr die Versagung des Abzugs zu Unrecht darauf berufen, da\u00df die Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 33a Abs. 1 EStG durch die Anwendung der Splitting-Tabelle ausgeschlossen sei. Mit dem Splitting-Tarif und der damit zusammenh\u00e4ngenden Verdoppelung des Grundfreibetrags bei der Zusammenveranlagung bzw. dem gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtiger, nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten habe der Gesetzgeber bezweckt, Benachteiligungen auszugleichen, die ohne Splitting bei Zusammenrechnung der Eink\u00fcnfte durch die Tarifprogression eintreten k\u00f6nnten. Der Splitting-Tarif und die Verdoppelung des Grundfreibetrags seien hingegen nicht eingef\u00fchrt worden, um Unterhaltsleistungen zwischen den Ehegatten steuerlich zu ber\u00fccksichtigen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. Juni 1979 VI R 85\/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660).<\/p>\n<p>Mit der vom erkennenden Senat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA einen Versto\u00df der Vorentscheidung gegen \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und mangelnde Sachaufkl\u00e4rung. Das FA macht geltend, durch die Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Ehegattenbesteuerung w\u00fcrden Ehegatten so gestellt, als ob sie ganzj\u00e4hrig in einer intakten Ehe gelebt h\u00e4tten und jeder Ehegatte entsprechend seiner Aufgabenstellung in der Familie zum Unterhalt des anderen Ehegatten beigetragen h\u00e4tte. Dies stehe der Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG entgegen. Im \u00fcbrigen habe das FG keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen zur H\u00f6he der &#8222;anderen&#8220; Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge der Kl\u00e4gerin getroffen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger vertreten demgegen\u00fcber die Auffassung, die Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 33a Abs. 1 EStG komme f\u00fcr Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch dann in Betracht, wenn die Jahressteuerschuld nach der Splitting-Tabelle zu berechnen sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Anwendung des \u00a7 33a Abs. 1 EStG auf Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Trennung durch die Vorschriften \u00fcber die Ehegattenbesteuerung (\u00a7\u00a7 26 bis 26b, \u00a7 32a Abs. 5 EStG) ausgeschlossen.<\/p>\n<p>1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig (\u00a7 33 Abs. 2 EStG) Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt &#8230; von Personen, f\u00fcr die im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) &#8230; hat, so wird auf Antrag &#8211; soweit die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 33a Abs. 1 EStG erf\u00fcllt sind &#8211; die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, da\u00df die Aufwendungen, h\u00f6chstens jedoch ein Betrag von 3.600 DM im Kalenderjahr f\u00fcr jede unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden.<\/p>\n<p>a) Leistungen, die ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht f\u00fcr den \u00fcblichen Lebensunterhalt seines dauernd getrennt lebenden (auch geschiedenen) Ehegatten zu erbringen hat, erf\u00fcllen die vorstehend angef\u00fchrten Tatbestandsmerkmale des \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Ihre Anerkennung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung entspricht auch dem Gesetzeszweck, zwangsl\u00e4ufig erwachsende Aufwendungen zur Abdeckung eines in typisierender Weise bemessenen Existenzminimums anderer Personen als f\u00fcr den Steuerzugriff nicht verf\u00fcgbares Einkommen zu behandeln. In Rechtsprechung und Schrifttum ist es demzufolge auch nicht streitig, da\u00df Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG im Grundsatz als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn nicht der Abzug als Sonderausgaben (sog. begrenztes Realsplitting gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 EStG) in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 1986 IX R 4\/83, BFHE 146, 403, BStBl II 1986, 603; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 33a EStG Anm. 61).<\/p>\n<p>b) Hingegen sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger f\u00fcr den \u00fcblichen Lebensunterhalt seines nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Ehegatten erbringt, nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG abziehbar (vgl. z.B. Urteile vom 13. Dezember 1961 VI 245\/60 U, BFHE 74, 273, BStBl III 1962, 104; vom 19. August 1966 VI 268\/65, BFHE 87, 70, BStBl III 1967, 21; vom 30. Juli 1971 VI R 142\/68, BFHE 103, 69, BStBl II 1971, 764, und Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 28. November 1988 GrS 1\/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164). Diese Rechtsauffassung wird damit begr\u00fcndet, da\u00df die allgemeine Vorschrift \u00fcber den Unterhaltsabzug (\u00a7 33a Abs. 1 EStG) bei Unterhaltsleistungen zwischen nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Ehegatten durch die Sondervorschriften \u00fcber die Ehegattenbesteuerung (\u00a7\u00a7 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG) verdr\u00e4ngt w\u00fcrden (BFH-Beschlu\u00df in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, mit weiteren Hinweisen).<\/p>\n<p>c) Nach einer weitverbreiteten Ansicht sollen Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte nach der Trennung (Scheidung) im Trennungs-(Scheidungs-)jahr an seinen anderen Ehegatten leistet, auch dann gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG abziehbar sein, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; f\u00fcr das Trennungs-(Scheidungs-)jahr der Splitting-Tarif in Anspruch genommen wird (vgl. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 33a Anm. 2d; Fitsch in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Anm. 27 am Ende; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 33a EStG Anm. 32; so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 1979 III 353\/78, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1980, 184; anderer Ansicht Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, &#8222;Unterhaltsleistungen&#8220;, Anm. C III 5; Bl\u00fcmich\/Oepen, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Anm. III\/2, S. 18\/19; Urteil des FG Bremen vom 21. Juli 1978 I 60\/77, EFG 1978, 545; Urteil des FG M\u00fcnchen vom 13. Mai 1986 XII 33\/84 E, EFG 1986, 568). Die Bef\u00fcrworter der Anwendung des \u00a7 33a Abs. 1 EStG auf Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte an den anderen Ehegatten nach Eintritt der Trennung im Trennungsjahr geleistet hat, st\u00fctzen sich zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung &#8211; wie auch die Vorentscheidung &#8211; auf das Urteil des VI. Senats in BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660. Danach soll die Verdoppelung des Grundfreibetrags im Rahmen des Splitting-Tarifs nicht der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Unterhaltsleistungen dienen (z.B. Schmidt\/Drenseck, a.a.O., Anm. 2d; Fitsch, a.a.O., \u00a7 33a Anm. 27).<\/p>\n<p>d) Geht man indes auf der Grundlage der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 davon aus, da\u00df die allgemeine Vorschrift \u00fcber den Unterhaltsabzug (\u00a7 33a Abs. 1 EStG) bei Unterhaltsleistungen zwischen nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Ehegatten durch die Sonderregelungen \u00fcber die Ehegattenbesteuerung (\u00a7\u00a7 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG) verdr\u00e4ngt wird, ist auch die Anwendung der Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 33a Abs. 1 EStG auf Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Trennung zu verneinen. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1 EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, die Vorschriften \u00fcber die Ehegattenbesteuerung (\u00a7\u00a7 26 bis 26b, \u00a7 32a Abs. 5 EStG) f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum anzuwenden. Die Vorschriften \u00fcber die Ehegattenbesteuerung behandeln mithin Ehegatten im Jahr des Eintritts der dauernden Trennung f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum steuerlich noch als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs. Sie werden steuerlich so gestellt, als n\u00e4hme auch im gesamten Veranlagungszeitraum des Eintritts der dauernden Trennung jeder Ehegatte noch an den Eink\u00fcnften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur H\u00e4lfte teil. Diese im Einkommensteuerrecht weitestgehende Ber\u00fccksichtigung der Eink\u00fcnfte- und Lastenverteilung zwischen Ehegatten konsumiert den allgemeinen Unterhaltsabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164). Unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Ehegatten sind mithin im Jahr ihrer Trennung (Scheidung) hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen so zu behandeln, als ob sie ganzj\u00e4hrig in einer intakten Ehe gelebt h\u00e4tten und jeder Ehegatte nach seiner Aufgabenstellung in der Familie zum Unterhalt des anderen Ehegatten beigetragen h\u00e4tte. Sind jedoch die Vorschriften \u00fcber die Ehegattenbesteuerung auf den Veranlagungszeitraum der Trennung uneingeschr\u00e4nkt anzuwenden, kann die durch die \u00a7\u00a7 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG verdr\u00e4ngte allgemeine Vorschrift \u00fcber den Abzug von Unterhaltsleistungen (\u00a7 33a Abs. 1 EStG) im Streitfall nicht eingreifen.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da ihr eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegt. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, da die geltend gemachten Aufwendungen nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 166\/86) BStBl. 1989 II S. 658 Im Veranlagungszeitraum der Trennung sind Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar. 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