{"id":46448,"date":"1989-05-24T14:30:25","date_gmt":"1989-05-24T12:30:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46448"},"modified":"2013-06-21T14:32:10","modified_gmt":"2013-06-21T12:32:10","slug":"bfh-urteil-vom-24-5-1989-v-r-137_84-bstbl-1989-ii-s-660","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-5-1989-v-r-137_84-bstbl-1989-ii-s-660\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.5.1989 (V R 137\/84) BStBl. 1989 II S. 660"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.5.1989 (V R 137\/84) BStBl. 1989 II S. 660<\/strong><\/p>\n<p>1. Der BFH ist im zweiten Rechtsgang an die dem zur\u00fcckverweisenden Urteil im ersten Rechtsgang zugrunde liegende Rechtsauffassung auch dann gebunden, wenn diese aufgrund einer erneuten rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht zutreffend erscheint.<\/p>\n<p>2. Eine Bindung entf\u00e4llt, wenn sich die Rechtsprechung des BFH seit Ergehen des zur\u00fcckverweisenden Urteils im ersten Rechtsgang ge\u00e4ndert hat. Das gilt auch dann, wenn die abweichende Rechtsauffassung von einem anderen Senat des BFH ohne Einhaltung des Verfahrens nach \u00a7 11 Abs. 3 FGO vertreten worden ist.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 11 Abs. 3, \u00a7 126 Abs. 5; VwZG \u00a7 11 Abs. 1, 3; ZPO \u00a7\u00a7 181, 183.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung. Ein Antrag auf Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen ist mangels Masse abgelehnt worden. Liquidatorin der Gesellschaft ist Frau A. Ihrem Ehemann W.A. war zu notarieller Beurkundung von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der damals noch nicht aufgel\u00f6sten Gesellschaft &#8222;Generalvollmacht&#8220; f\u00fcr diese erteilt worden.<\/p>\n<p>\u00dcber die vor Eintritt der Liquidation eingelegten Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin vom 15. November 1979 gegen die Umsatzsteuerbescheide, die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide und die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr die Jahre 1971 bis 1978 hatte das beklagte Finanzamt (FA) am 27. November 1980 entschieden. Die Einspruchsentscheidung war gerichtet an die Kl\u00e4gerin &#8222;vertreten durch W.A. als Liquidator der Gesellschaft&#8220;. Die Zustellung war an Herrn W.A. als &#8222;Liquidator&#8220; der Kl\u00e4gerin unter seiner Privatanschrift gerichtet. Da der Postbedienstete &#8222;den Empf\u00e4nger W.A. selbst in der Wohnung nicht angetroffen&#8220; hatte, wurde das Schriftst\u00fcck &#8222;dem zu seiner Familie geh\u00f6renden erwachsenen Hausgenossen, n\u00e4mlich seiner Ehefrau&#8220; am 10. Dezember 1980 unter Aufnahme einer Zustellungsurkunde \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Die vom 7. Januar 1981 datierte Klageschrift ist am 13. Januar 1981 in einem Briefumschlag mit dem Poststempel vom 12. Januar 1981 beim Finanzgericht (FG) eingegangen. Nachdem das FA in der am 28. Januar 1981 an die Kl\u00e4gerin zur Post gegebenen Klageerwiderung auf die versp\u00e4tete Klageerhebung hingewiesen hatte, beantragte die Kl\u00e4gerin durch Schriftsatz vom 18. Februar 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und behauptete unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von W.A., die Klageschrift sei von diesem am 9. Januar 1981 in einen bestimmten Postbriefkasten eingeworfen worden.<\/p>\n<p>Das FG hat diese Behauptung aufgrund einer Auskunft des zust\u00e4ndigen Postamtes \u00fcber die Leerung dieses Briefkastens und die Abstempelung der Postsendungen in dem ma\u00dfgebenden Zeitraum f\u00fcr widerlegt erachtet. Es hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in erster Linie wegen versp\u00e4teter Antragstellung (\u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), hilfsweise aus jenem Grunde abgelehnt und die Klage als versp\u00e4tet abgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 4. November 1982 die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck. Der BFH f\u00fchrte dabei aus, die Einspruchsentscheidung vom 27. November 1980 sei der Kl\u00e4gerin zwar wirksam bekanntgegeben worden (\u00a7 122 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -); die tats\u00e4chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils h\u00e4tten aber nicht eine formgerechte Zustellung ergeben, welche die Klagefrist in Lauf gesetzt h\u00e4tte (\u00a7 54 Abs. 1 FGO). Die W.A. gegen\u00fcber erteilte Generalvollmacht (\u00a7 167 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung noch wirksam gewesen, so da\u00df das FA gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 befugt gewesen sei, die inhaltlich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestimmte und gegen diese gerichtete Einspruchsentscheidung deren Generalbevollm\u00e4chtigtem W.A. bekanntzugeben. Tatsachen, welche bei Auswahl des Zustellungsadressaten einen Fehlgebrauch des Ermessens h\u00e4tten ergeben k\u00f6nnen, seien nicht zu ersehen. Als unsch\u00e4dlich beurteilte der BFH auch, da\u00df W.A. nicht als Bevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4gerin, sondern als deren Liquidator bezeichnet war.<\/p>\n<p>Der BFH kam aber zu dem Ergebnis, da\u00df die \u00dcbergabe des zuzustellenden Schriftst\u00fccks im Wege der Ersatzzustellung nach \u00a7 11 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durch \u00dcbergabe an die Ehefrau die Klagefrist nur in Lauf gesetzt h\u00e4tte, wenn W.A. die Zustellung der Einspruchsentscheidung an sich als Bevollm\u00e4chtigten unter seiner Privatanschrift nach \u00a7 8 Abs. 1 VwZG begehrt h\u00e4tte. Hingegen w\u00e4re die gew\u00e4hlte Ersatzzustellung f\u00fcr eine Zustellung an die Kl\u00e4gerin, vertreten durch W.A., nicht formgerecht gewesen, mit der Folge, da\u00df dann die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden w\u00e4re (\u00a7 9 Abs. 2 VwZG). Denn in diesem Fall sei eine Ersatzzustellung nur durch \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks an einen im Gesch\u00e4ftsraum anwesenden Gehilfen, nicht aber an die Ehefrau, m\u00f6glich gewesen (\u00a7 11 Abs. 3 VwZG).<\/p>\n<p>Dem FG wurde aufgegeben, tats\u00e4chliche Feststellungen dar\u00fcber zu treffen, ob W.A. als Bevollm\u00e4chtigter die Zustellung der Einspruchsentscheidung an seine Privatanschrift begehrt hatte.<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtsgang kam das FG aufgrund einer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juni 1984 durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu dem Ergebnis, da\u00df das FA die Einspruchsentscheidung in voller Absicht an die Privatanschrift des W.A. gerichtet habe, weil dieser es ausdr\u00fccklich so gewollt habe; durch die demnach zul\u00e4ssige Ersatzzustellung an die Ehefrau sei daher die Klagefrist in Lauf gesetzt worden mit der Folge, da\u00df die Klage versp\u00e4tet eingelegt worden sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision gegen das Urteil des FG im zweiten Rechtsgang macht die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1976 II ZR 9\/75 (Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1977, 199) nunmehr geltend, da\u00df bereits die Erteilung der Generalvollmacht unwirksam gewesen sei, so da\u00df W.A. die Einspruchsentscheidung auch nicht als Bevollm\u00e4chtigtem h\u00e4tte rechtswirksam zugestellt werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, da\u00df es das FG verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, W.A. als Zeugen zu vernehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG des Saarlandes vom 20. Juni 1984 festzustellen, da\u00df die Klage zul\u00e4ssig ist, und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das FG des Saarlandes zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat die Klage zu Recht als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin kann mit ihren Einwendungen gegen die Wirksamkeit der dem W.A. erteilten Vollmacht nicht durchdringen, weil der erkennende Senat an die dem zur\u00fcckverweisenden Urteil vom 4. November 1981 zugrunde gelegte Rechtsauffassung gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 5 FGO gebunden ist (sog. Grundsatz der Selbstbindung, vgl. Beschlu\u00df des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 6. Februar 1973 GemS-OGB 1\/72, BFHE 109, 206, sowie die Nachweise bei Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 126 Anm. 24), da\u00df die Vollmacht wirksam erteilt worden ist. Zwar hat sich der BFH in dem zur\u00fcckverweisenden Urteil nicht ausdr\u00fccklich mit dieser Frage auseinandergesetzt, der Hinweis in dem Urteil auf \u00a7 167 Abs. 1 BGB sowie die Ausf\u00fchrungen, mit denen verneint worden ist, da\u00df die Vollmacht erloschen gewesen sei, zeigen aber, da\u00df der entscheidende Senat angenommen hat, die Vollmacht sei wirksam erteilt worden. Im \u00fcbrigen setzt, worauf das FG hingewiesen hat, der vom BFH angenommene Aufhebungsgrund notwendigerweise eine rechtswirksame Vollmacht voraus; denn anderenfalls w\u00e4re nicht in Betracht gekommen, zu pr\u00fcfen, ob die Ersatzzustellung wirksam gewesen ist. An die Beurteilung rechtlicher Vorfragen im zur\u00fcckverweisenden Urteil ist der BFH aber gebunden (BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 78\/73, BFHE 117, 4, BStBl II 1976, 42). Die Selbstbindung des BFH im zweiten Rechtsgang an die dem zur\u00fcckverweisenden Urteil im ersten Rechtsgang zugrunde liegende Rechtsauffassung besteht selbst dann, wenn der BFH diese Beurteilung nun nicht mehr f\u00fcr zutreffend hielte.<\/p>\n<p>2. Der von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Verfahrensversto\u00df unterlassener Zeugenvernehmung hat keinen Erfolg. Soweit die Kl\u00e4gerin fehlerhafte Beweisw\u00fcrdigung r\u00fcgt und damit einen Versto\u00df gegen materielles Recht geltend macht, f\u00fchrt dies nicht zum Erfolg ihrer Revision, denn die Entscheidung des FG stellt sich aus anderen als den vom FG angenommenen Gr\u00fcnden als richtig dar (\u00a7 126 Abs. 4 FGO).<\/p>\n<p>a) Die Einspruchsentscheidung ist dem Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin W.A. ordnungsgem\u00e4\u00df im Wege der Ersatzzustellung an seine Ehefrau zugestellt worden. Entgegen der vom FG gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 5 FGO seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung war die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Ersatzzustellung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 VwZG an die Ehefrau des W.A. nicht davon abh\u00e4ngig, da\u00df dieser die Zustellung der Einspruchsentscheidung an sich als Bevollm\u00e4chtigten unter seiner Privatanschrift begehrt hatte, da anderenfalls nur die Ersatzzustellung nach \u00a7 11 Abs. 3 VwZG zul\u00e4ssig gewesen sei.<\/p>\n<p>Die im zur\u00fcckverweisenden Urteil vom 4. November 1982 dahingehend ausgesprochene Einschr\u00e4nkung der genannten Vorschriften ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr steht die Ersatzzustellung nach \u00a7 11 Abs. 1 VwZG der zustellenden Beh\u00f6rde unabh\u00e4ngig von der des \u00a7 11 Abs. 3 VwZG zur Wahl (vgl. v. Wallis in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 11 VwZG Anm. 6; Haarmann in Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 486\/38). Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt f\u00fcr die Annahme, da\u00df die Ersatzzustellung nach \u00a7 11 Abs. 1 VwZG davon abh\u00e4ngig sei, da\u00df der Bevollm\u00e4chtigte die Zustellung der Einspruchsentscheidung an sich unter seiner Privatanschrift nach \u00a7 8 Abs. 1 VwZG begehrt hat. \u00a7 11 Abs. 1 VwZG stellt lediglich darauf ab, da\u00df der Empf\u00e4nger, d.h. derjenige, dem zustellt werden soll, nicht angetroffen wird.<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat ist insoweit nicht gehindert, von der im zur\u00fcckverweisenden Urteil vom 4. November 1982 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen. Die grunds\u00e4tzliche Bindung des BFH an die dem zur\u00fcckverweisenden Urteil im ersten Rechtszug zugrunde liegende rechtliche Beurteilung ist im Streitfall deshalb entfallen, weil sich die Rechtsprechung des BFH seit dem Ergehen dieses Urteils ge\u00e4ndert hat. In dem nicht ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 29. M\u00e4rz 1985 VI R 165\/84 hat der BFH ausgef\u00fchrt, da\u00df die Ersatzzustellung des \u00a7 183 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) unabh\u00e4ngig von der des \u00a7 181 ZPO zur Wahl stehe. Eine Bindung des erkennenden Senats an die dem zur\u00fcckverweisenden Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung besteht nicht deshalb weiter, weil die genannte Entscheidung nicht zu \u00a7 11 VwZG ergangen ist. \u00a7 11 Abs. 1 und Abs. 3 VwZG betreffen &#8211; soweit sie im Streitfall zur Entscheidung stehen &#8211; die gleichen Rechtsfragen wie \u00a7 181 ZPO und \u00a7 183 ZPO; der Anwendungsbereich dieser Vorschriften deckt sich (vgl. Haarmann, a.a.O., Rdnrn. 486\/12 und 486\/37). Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, da\u00df sich die Zustellung auch im Streitfall zutreffend nicht nach \u00a7 11 Abs. 1, 3 VwZG, sondern \u00fcber \u00a7 3 Abs. 1, 2 VwZG nach den \u00a7\u00a7 181, 183 ZPO richtet.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat stimmt der Auffassung des VI. Senats zu. Eine Anrufung des Gro\u00dfen Senats ist nicht erforderlich, weil der erkennende Senat mit der Zustimmung zur Auffassung des VI. Senats seine fr\u00fchere Auffassung aufgibt, so da\u00df eine Abweichung i.S. des \u00a7 11 Abs. 3 FGO nicht vorliegt, denn von eigenen Entscheidungen kann der Senat ohne Anrufung des Gro\u00dfen Senats abweichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.5.1989 (V R 137\/84) BStBl. 1989 II S. 660 1. 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