{"id":46451,"date":"1989-05-12T14:42:34","date_gmt":"1989-05-12T12:42:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46451"},"modified":"2013-06-21T14:44:06","modified_gmt":"2013-06-21T12:44:06","slug":"bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-68_85-bstbl-1989-ii-s-666","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-68_85-bstbl-1989-ii-s-666\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 68\/85) BStBl. 1989 II S. 666"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 68\/85) BStBl. 1989 II S. 666<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das vermietete und alsbald nach seiner Fertigstellung weiterver\u00e4u\u00dferte Lager- und B\u00fcrogeb\u00e4ude eines Architekten wird eine Investitionszulage (zur Konjunkturbelebung) nicht gew\u00e4hrt. Ein solches Geb\u00e4ude geh\u00f6rt auch dann nicht zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen und damit zu den Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens i.S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1975 einer freiberuflichen Bauplanungs-Praxis, wenn es vom Steuerpflichtigen als Ansichtsobjekt f\u00fcr k\u00fcnftige Auftraggeber errichtet wurde.<\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b; EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1985, 360)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Bauingenieur und betrieb ein Baugesch\u00e4ft, das er im Jahre 1974 aufgab. Seitdem ist er als Architekt, Bauingenieur und vereidigter Gutachter freiberuflich im Bauwesen t\u00e4tig. Nachdem er seinen Gewinn aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit zun\u00e4chst durch Einnahme-\u00dcberschu\u00df-Rechnung ermittelt hatte, ging er am 1. Januar 1975 zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich \u00fcber und wies in seiner Anfangsbilanz u.a. das ihm geh\u00f6rende Grundst\u00fcck in A mit einem Wert von 150.360 DM als Anlageverm\u00f6gen aus. Nach einem am 1. Oktober 1974 mit der Firma B geschlossenen Vertrag verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, auf diesem Grundst\u00fcck ein Betriebsgeb\u00e4ude mit einer Lagerfl\u00e4che von etwa 1.000 qm und B\u00fcror\u00e4umen von etwa 200 qm zur Vermietung an B zu errichten. Das Mietverh\u00e4ltnis wurde auf 10 Jahre unk\u00fcndbar vereinbart, als Bezugstermin der 1. Mai 1975 vorgesehen.<\/p>\n<p>Nachdem die Baugenehmigung am 4. M\u00e4rz 1975 erteilt worden war und der Kl\u00e4ger mit den Bauarbeiten begonnen hatte, wurde das B\u00fcro- und Lagergeb\u00e4ude am 25. Mai 1975 fertiggestellt und bezogen. Der Kl\u00e4ger wies das Geb\u00e4ude in seiner Schlu\u00dfbilanz zum 31. Dezember 1975 mit 721.451 DM, n\u00e4mlich den Herstellungskosten von 729.968 DM abz\u00fcglich der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) von 8.517 DM aus. In seiner Gewinn- und Verlustrechnung erfa\u00dfte er neben den Erl\u00f6sen aus der Erstattung von Gutachten die Mieteinnahmen mit 63.089 DM und schlo\u00df mit einem Verlust von 34.903 DM ab.<\/p>\n<p>Am 31. M\u00e4rz 1976 beantragte der Kl\u00e4ger eine Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 in H\u00f6he von 50.793 DM f\u00fcr die Herstellungskosten &#8222;eines Lagergeb\u00e4udes mit B\u00fcro zum Zwecke der Fremdvermietung&#8220;, die der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) antragsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hrte. Der Bescheid vom 28. Mai 1976 erging vorl\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. November 1976 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger das bebaute Grundst\u00fcck f\u00fcr 900.000 DM an den Kaufmann C in D. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten gingen danach am 1. Dezember 1976 auf den Erwerber \u00fcber. In seiner Bilanz zum 31. Dezember 1976 behandelte der Kl\u00e4ger den Grund und Boden samt Geb\u00e4ude als Abgang, ermittelte einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 90.775,59 DM und erkl\u00e4rte die Mieteinnahmen aus der \u00dcberlassung des bebauten Grundst\u00fccks mit 97.952,04 DM bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>Nach einer auch das Streitjahr umfassenden Betriebspr\u00fcfung erlie\u00df das FA einen endg\u00fcltigen Bescheid, der den urspr\u00fcnglichen Bescheid aufhob und die R\u00fcckzahlung sowie die Verzinsung der gew\u00e4hrten Investitionszulage anordnete.<\/p>\n<p>Dagegen richtete sich die Sprungklage, die mangels Zustimmung des FA als Einspruch behandelt und zur\u00fcckgewiesen wurde. Die danach erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 360 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung im wesentlichen aus: Das Lager- und B\u00fcrogeb\u00e4ude sei dem Kl\u00e4ger zuzurechnen gewesen und dieser habe es zul\u00e4ssigerweise als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen behandelt. Da der Kl\u00e4ger seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt habe, k\u00f6nne er auch als Angeh\u00f6riger der freien Berufe gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen bilden. Das Grundst\u00fcck sei als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln, denn es habe in einem gewissen objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb des Kl\u00e4gers gestanden und sei diesen zu f\u00f6rdern bestimmt und geeignet gewesen. Der Kl\u00e4ger habe sich der Planung und Errichtung gewerblicher Geb\u00e4ude zugewandt und damit begonnen, solche Geb\u00e4ude auf eigenen Grundst\u00fccken und f\u00fcr eigene Rechnung zu erstellen, um sie dann zu vermieten. Da\u00df er noch weitere Geb\u00e4ude dieser Art errichtet und vermietet, diese aber nicht bilanziert habe, stehe der Annahme gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens nicht entgegen.<\/p>\n<p>Mit der dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es vertritt die Auffassung, da\u00df die Zuordnung des bebauten Grundst\u00fccks zum Betriebsverm\u00f6gen dem freien Beruf des Kl\u00e4gers wesensfremd und eine Willk\u00fcrung daher unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FA hat die Investitionszulage zu Recht zur\u00fcckgefordert (\u00a7 5 Abs. 5 InvZulG).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4b Abs. 1 InvZulG 1975 wird Steuerpflichtigen f\u00fcr &#8222;beg\u00fcnstigte Investitionen&#8220; auf Antrag eine Investitionszulage gew\u00e4hrt, die sie in einem inl\u00e4ndischen Betrieb (einer Betriebsst\u00e4tte) vornehmen. Als beg\u00fcnstigte Investitionen f\u00fchrt \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1975 u.a. die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens auf.<\/p>\n<p>a) Den Begriff &#8222;Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens&#8220; hat der erkennende Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung im einkommensteuerrechtlichen Sinne ausgelegt (vgl. insbesondere die Urteile vom 20. Mai 1977 III R 135\/74, BFHE 122, 382, BStBl II 1977, 734, und vom 15. Juli 1983 III R 27\/80, BFHE 139, 116, BStBl II 1983, 689). Danach w\u00fcrde &#8211; wovon das FG ausgegangen ist &#8211; grunds\u00e4tzlich auch das Anlageverm\u00f6gen in der Form gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens von dieser Tatbestandsvoraussetzung umfa\u00dft, soweit es sich nicht um den Ausnahmefall privat genutzter Geb\u00e4udeteile handelt (BFH in BFHE 122, 382, 384, BStBl II 1977, 734). Allerdings k\u00f6nnte der Zweck des Investitionszulagerechts einer derart weitgehenden F\u00f6rderung von Investitionen entgegenstehen, die nicht unmittelbar f\u00fcr den betrieblichen Einsatz bestimmt sind; f\u00fcr die Auslegung von Vorschriften des InvZulG k\u00f6nnte im \u00fcbrigen auch von Bedeutung sein, da\u00df die Dreiteilung der Verm\u00f6gensarten in notwendiges und gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sowie Privatverm\u00f6gen vom Schrifttum zunehmend in Frage gestellt wird (vgl. Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl. 1988, \u00a7 4 Anm. 26, m.w.N.) und nicht zuletzt aus diesem Grunde eine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens bef\u00fcrwortet wird (Pl\u00fcckebaum in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 4 Rdnr. B 97). Einer Entscheidung dieser Fragen bedarf es im Streitfall jedoch nicht, da das FG zu Unrecht angenommen hat, das Lager- und B\u00fcrogeb\u00e4ude sei gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers gewesen.<\/p>\n<p>b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k\u00f6nnen auch Angeh\u00f6rige freier Berufe gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen bilden, wenn sie den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln (Urteile vom 12. Februar 1976 IV R 188\/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663, und vom 15. April 1981 IV R 129\/78, BFHE 133, 282, 284, BStBl II 1981, 618). W\u00e4hrend die \u00e4ltere Rechtsprechung f\u00fcr die Annahme gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens bei Freiberuflern neben einer klaren Willensbekundung einen &#8222;gewissen objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb&#8220; gen\u00fcgen lie\u00df (BFH in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663), forderte der IV. Senat des BFH sp\u00e4ter einen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb, der &#8222;eindeutig ist&#8220; (BFH in BFHE 133, 282, BStBl II 1981, 618), und beschr\u00e4nkte die M\u00f6glichkeit der Willk\u00fcrung von Betriebsverm\u00f6gen in seiner neueren Rechtsprechung auf den Rahmen, der durch das freiberufliche Berufsbild gepr\u00e4gt ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198\/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517, und vom 17. April 1986 IV R 115\/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607; vgl. auch schon Urteil vom 22. Januar 1981 IV R 107\/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564). Nach dem Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Januar 1988 1 BvR 1187\/87 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1989, 215) ist diese f\u00fcr Freiberufler eingeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit der Bildung gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall mu\u00df die Revision Erfolg haben. Der Senat sieht sowohl in der Errichtung als auch in der Nutzung des Lager- und B\u00fcrogeb\u00e4udes eine der Aus\u00fcbung des freien Berufes des Kl\u00e4gers als Architekt, Bauingenieur und vereidigter Gutachter im Bauwesen wesensfremde Bet\u00e4tigung, die nicht zur Begr\u00fcndung von Betriebsverm\u00f6gen f\u00fchren kann. Dabei kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob die mit der Errichtung, Nutzung und sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung des Geb\u00e4udes zusammenh\u00e4ngenden Aktivit\u00e4ten des Kl\u00e4gers als gewerbliche Bet\u00e4tigung zu beurteilen sind; jedenfalls geh\u00f6ren Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte, obwohl \u00e4u\u00dferlich mit der Berufsaus\u00fcbung des Architekten verkn\u00fcpft, nicht zum Berufsbild des Architekten, Bauingenieurs oder Sachverst\u00e4ndigen, das durch Leistungen im Rahmen der Betreuung von Bauvorhaben, insbesondere durch Planung, \u00dcberwachung und Leitung der Bauma\u00dfnahmen von Bauherren aufgrund pers\u00f6nlicher Kenntnisse und F\u00e4higkeiten gepr\u00e4gt ist (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1975 VIII R 60\/70, BFHE 117, 360, BStBl II 1976, 152).<\/p>\n<p>Dazu geh\u00f6rt weder die Errichtung des Geb\u00e4udes unter Einsatz erheblichen Kapitals noch dessen Nutzung durch Vermietung. Insoweit geht der erkennende Senat &#8211; anders als das FG &#8211; davon aus, da\u00df die Nutzungs\u00fcberlassung, nicht jedoch die Bereitstellung eines Ansichtsobjekts, f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Vordergrund gestanden hat; denn nach den Feststellungen des FG war die Durchf\u00fchrung von Besichtigungen nicht Gegenstand des mit der Firma B abgeschlossenen Mietvertrags. Eine Nutzung des Geb\u00e4udes als Besichtigungsobjekt ist, wie das FA zutreffend ausgef\u00fchrt hat, gegen\u00fcber der sonstigen Nutzung von derart untergeordneter Bedeutung, da\u00df sie nicht geeignet ist, den objektiven Zusammenhang zur Praxis des Kl\u00e4gers zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 68\/85) BStBl. 1989 II S. 666 F\u00fcr das vermietete und alsbald nach seiner Fertigstellung weiterver\u00e4u\u00dferte Lager- und B\u00fcrogeb\u00e4ude eines Architekten wird eine Investitionszulage (zur Konjunkturbelebung) nicht gew\u00e4hrt. Ein solches Geb\u00e4ude geh\u00f6rt auch dann nicht zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen und damit zu den Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens i.S. des \u00a7 4b Abs. 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-68_85-bstbl-1989-ii-s-666\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 68\/85) BStBl. 1989 II S. 666<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46451","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46451","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46451"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46451\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46451"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46451"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46451"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}