{"id":46452,"date":"1989-04-26T15:55:01","date_gmt":"1989-04-26T13:55:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46452"},"modified":"2013-06-21T15:56:36","modified_gmt":"2013-06-21T13:56:36","slug":"bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-152_84-bstbl-1989-ii-s-668","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-152_84-bstbl-1989-ii-s-668\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 152\/84) BStBl. 1989 II S. 668"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 152\/84) BStBl. 1989 II S. 668<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Rechtsfolge des \u00a7 7a KStG 1968 setzt eine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers als selbst\u00e4ndiges Tatbestandsmerkmal voraus. Das Merkmal kann nicht im Sinne einer Leerformel interpretiert werden.<\/p>\n<p>2. Nach der gew\u00f6hnlichen Bedeutung des Wortes ist unter der wirtschaftlichen Eingliederung eine wirtschaftliche Zweckabh\u00e4ngigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden zu verstehen.<\/p>\n<p>KStG 1968 \u00a7 7a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1985, 143)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, die durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1972 zum 1. Januar 1973 errichtet wurde. Das Stammkapital betrug 20.000 DM. Die Gesch\u00e4ftsanteile wurden urspr\u00fcnglich von B, dessen Ehefrau und deren beiden Kindern \u00fcbernommen. B wurde zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer berufen. Er war von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.<\/p>\n<p>Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1972 gr\u00fcndeten die o. g. Gesellschafter die B-KG. B wurde Komplement\u00e4r. Die \u00fcbrigen Gesellschafter wurden Kommanditisten. Die B-KG f\u00fchrte das Unternehmen fort, das B zuvor als Einzelunternehmen betrieben und in die B-KG eingebracht hatte.<\/p>\n<p>Am 1. Januar 1973 schlossen die B-KG und die Kl\u00e4gerin einen Betriebs\u00fcberlassungs- und Pachtvertrag ab. Danach verpachtete die B-KG der Kl\u00e4gerin die zur Betriebsfortf\u00fchrung erforderlichen R\u00e4ume mit den dazugeh\u00f6rigen Ausstattungen. Die Kl\u00e4gerin wurde verpflichtet und berechtigt, das Unternehmen ab dem 1. Januar 1973 fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Am 2. M\u00e4rz 1974 schlossen die B-KG und die Kl\u00e4gerin einen Organschafts- und Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag ab. \u00a7\u00a7 1 und 2 des Vertrages enthalten die Erkl\u00e4rung, da\u00df die KG alle Anteile an der Kl\u00e4gerin halte, da\u00df der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zugleich gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der B-KG sei und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der B-KG in jeder Hinsicht den Weisungen des B unterliege. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des Vertrages wurde die Kl\u00e4gerin verpflichtet, den Weisungen des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters B in jeder Hinsicht zu folgen. Im \u00fcbrigen wurde die Kl\u00e4gerin verpflichtet, ihre ganzen Gewinne und Verluste auf die B-KG zu \u00fcbertragen. Der Vertrag wurde auf die Dauer von sechs Jahren abgeschlossen. Er sollte sich verl\u00e4ngern, falls er nicht fristgerecht gek\u00fcndigt wurde.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung dem Organschafts- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag die steuerliche Anerkennung, weil es an einer wirtschaftlichen Eingliederung der Kl\u00e4gerin in die B-KG fehle. Eine solche setze voraus, da\u00df die B-KG als Besitzgesellschaft eine aktive gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe. Daran fehle es. Das FA behandelte deshalb die Gewinnabf\u00fchrung 1974 bis 1976 durch die Kl\u00e4gerin als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen.<\/p>\n<p>Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 143 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 7a Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968.<\/p>\n<p>Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG K\u00f6ln vom 25. Juli 1984 IX 221\/80 K die ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1974 bis 1976 vom 17. Mai 1978 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 1980 unter Anerkennung des Organschafts- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages vom 2. M\u00e4rz 1974 zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7a Abs. 1 KStG i. d. F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. August 1969 &#8211; KStG 1968 &#8211; (BGBl I 1969, 1.182, BStBl I 1969, 471) ist unter einzeln aufgez\u00e4hlten Voraussetzungen das Einkommen einer Organgesellschaft dem Tr\u00e4ger des Unternehmens (Organtr\u00e4ger) zuzurechnen. Zu den in \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Abs. 5 KStG 1968 genannten Voraussetzungen geh\u00f6rt, da\u00df Organgesellschaft nur eine Kapitalgesellschaft mit Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz im Inland sein kann. Die Organgesellschaft mu\u00df einen dem \u00a7 291 des Aktiengesetzes (AktG) 1965 entsprechenden Gewinnabf\u00fchrungsvertrag abschlie\u00dfen, der sie verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inl\u00e4ndisches gewerbliches Unternehmen abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat mangels erhobener R\u00fcgen gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), erf\u00fcllte die Kl\u00e4gerin die genannten Voraussetzungen insoweit, als sie selbst in den Streitjahren Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im Inland war. Sie Schlo\u00df am 2. M\u00e4rz 1974 einen schriftlichen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag mit der B-KG ab, der sie verpflichtete, ihren ganzen Gewinn an die B-KG abzuf\u00fchren. Die B-KG war ein &#8222;anderes gewerbliches Unternehmen&#8220; mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im Inland. Mit der Verwendung des Begriffs &#8222;anderes Unternehmen&#8220; nimmt \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 KStG 1968 nicht auf den in \u00a7 291 Abs. 1 AktG 1965 verwendeten aktienrechtlichen Unternehmensbegriff Bezug. Zwar setzt \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 KStG 1968 den Abschlu\u00df eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabf\u00fchrungsvertrages i. S. des \u00a7 291 Abs. 1 AktG 1965 voraus. Auch kann ein solcher Vertrag nur mit einem Unternehmen im aktienrechtlichen Sinne abgeschlossen werden. \u00a7 7a Abs. 1 KStG 1968 fordert jedoch anstelle eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrages mit einem Unternehmen im aktienrechtlichen Sinne einen solchen mit einem &#8222;anderen gewerblichen Unternehmen&#8220;. Dies ergibt sich auch daraus, da\u00df \u00a7 7a Abs. 1 Nr. 2 KStG 1968 als zus\u00e4tzliche Tatbestandsvoraussetzung die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in den Organtr\u00e4ger verlangt. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist in mancher Hinsicht dem aktienrechtlichen Unternehmensbegriff \u00e4hnlich, ohne deshalb mit ihm identisch zu sein. Die Begriffe &#8222;anderes inl\u00e4ndisches gewerbliches Unternehmen&#8220; und &#8222;wirtschaftliche Eingliederung&#8220; verdr\u00e4ngen deshalb den aktienrechtlichen Unternehmensbegriff. Sie sind steuerlicher Natur. Der Begriff &#8222;gewerbliches Unternehmen&#8220; kn\u00fcpft an die Formulierung in \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Er ist hier wie dort einheitlich zu bestimmen. Entsprechend k\u00f6nnen sowohl Gewerbebetriebe kraft gewerblicher T\u00e4tigkeit (\u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG &#8211; i.V. m. \u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; GewStDV -) als auch Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (\u00a7 2 Abs. 2 GewStG) als auch Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes (\u00a7 2 Abs. 3 GewStG) ein &#8222;anderes gewerbliches Unternehmen&#8220; i. S. des \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 KStG 1968 sein. Da die B-KG nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG eine gewerbliche Verpachtungst\u00e4tigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit einen Gewerbebetrieb i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG i.V. m. \u00a7 1 GewStDV aus\u00fcbte, bestehen insoweit gegen die Anwendung der Rechtsfolge des \u00a7 7a Abs. 1 KStG 1968 keine Bedenken.<\/p>\n<p>2. Allerdings stellt \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KStG 1968 weitere einschr\u00e4nkende Voraussetzungen auf. Danach mu\u00df die Organgesellschaft gegen\u00fcber dem Organtr\u00e4ger wirtschaftlich unselbst\u00e4ndig sein. Sie mu\u00df rechtlich und tats\u00e4chlich dem Organtr\u00e4ger untergeordnet sein. Die Unterordnung mu\u00df in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bestehen. Entgegen einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung (vgl. Thiel, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1966\/67, 271 ff.; Kreile, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1966, 275, und FR 1968, 458; Dornfeld, FR 1969, 349; Eckhardt, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1969, 927; Ranft, FR 1969, 333; Telkamp, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1969, 669; Dornfeld\/Telkamp, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1971, Sp. 67 ff.; Reuter, Die Besteuerung der verbundenen Unternehmen, M\u00fcnchen 1970, Rdnr. 1.517; Jurkat, Die Organschaft im K\u00f6rperschaftsteuerrecht, Heidelberg 1975, Rdnr. 219 ff.; Mangold, StuW 1978, 173; Felix\/Streck, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 18) kann auf die Pr\u00fcfung der wirtschaftlichen Eingliederung als selbst\u00e4ndige Tatbestandsvoraussetzung einer Organschaft i. S. des \u00a7 7a KStG 1968 nicht verzichtet werden, weil \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1968 die Voraussetzung neben der finanziellen und der organisatorischen Eingliederung aufstellt. Daran sind die Gerichte gebunden. Sie k\u00f6nnen auch nicht das Merkmal im Sinne einer Leerformel interpretieren (a. A. Dornfeld\/Telkamp, a.a.O.).<\/p>\n<p>Da das Merkmal der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterordnung in \u00a7 7a KStG 1968 neben die Verpflichtung zur Abf\u00fchrung des ganzen Gewinns an ein anderes Unternehmen tritt, begr\u00fcndet die Abf\u00fchrungsverpflichtung f\u00fcr sich genommen noch keine finanzielle, wirtschaftliche und\/oder organisatorische Eingliederung. Ebensowenig begr\u00fcnden die Voraussetzungen einer finanziellen und organisatorischen Eingliederung zwangsl\u00e4ufig auch eine wirtschaftliche Eingliederung, weil andernfalls die ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung der wirtschaftlichen Eingliederung in \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1968 \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Die mit einer Beteiligung verbundenen Gesellschaftsrechte verm\u00f6gensrechtlicher und herrschaftsrechtlicher Art sind deshalb nur zur Beurteilung der finanziellen Eingliederung heranzuziehen. Aus dem gleichen Grunde kann eine personelle Verflechtung zwischen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen des herrschenden und des beherrschten Unternehmens wohl eine organisatorische Eingliederung, jedoch keine wirtschaftliche begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Nach der gew\u00f6hnlichen Bedeutung des Wortes ist unter der wirtschaftlichen Eingliederung eine wirtschaftliche Zweckabh\u00e4ngigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden zu verstehen. Entsprechend mu\u00df das herrschende Unternehmen solche eigenen gewerblichen Zwecke verfolgen, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabh\u00e4ngigkeit unterordnen kann. Das beherrschte Unternehmen mu\u00df den gewerblichen Zwecken des herrschenden dienen, d.h. es mu\u00df im Sinne einer eigenen wirtschaftlichen Unselbst\u00e4ndigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens f\u00f6rdern oder erg\u00e4nzen. Dabei mu\u00df es wegen der geforderten wirtschaftlichen Unselbst\u00e4ndigkeit nach der Art einer unselbst\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsabteilung des herrschenden Unternehmens auftreten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. April 1973 I R 120\/70, BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740, und vom 21. Januar 1976 I R 21\/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389). An einer solchen wirtschaftlichen Zweckabh\u00e4ngigkeit fehlt es, wenn das herrschende Unternehmen nur Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist oder wenn es nur eine T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 GewStG i.V. m. \u00a7 1 GewStDV aus\u00fcbt, die ausschlie\u00dflich den Zwecken des beherrschten Unternehmens dient. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740 gefordert, das herrschende Unternehmen m\u00fcsse eine eigene gewerbliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 1 GewStDV aus\u00fcben. Ferner hat er in seinem Urteil in BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389 entschieden, da\u00df es an einer wirtschaftlichen Eingliederung des beherrschten Unternehmens fehle, wenn das herrschende lediglich das beherrschte leite. Entsprechendes mu\u00df gelten, wenn das herrschende Unternehmen andere T\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem beherrschten aus\u00fcbt. Dazu geh\u00f6rt die Vermietung und Verpachtung von Gesch\u00e4ftslokalen und Betriebsausstattungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ebenso wie die Gew\u00e4hrung von Warendarlehen jeweils nur gegen\u00fcber dem beherrschten Unternehmen. In F\u00e4llen dieser Art ist der Zweck der T\u00e4tigkeit des herrschenden Unternehmens darauf ausgerichtet, ausschlie\u00dflich dem beherrschten Unternehmen zu dienen und dessen T\u00e4tigkeit zu erg\u00e4nzen bzw. zu f\u00f6rdern. Dies schlie\u00dft die wirtschaftliche Eingliederung des beherrschten Unternehmens in das herrschende aus.<\/p>\n<p>3. a) Nach den den erkennenden Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) verwaltete die B-KG die Beteiligung an der Kl\u00e4gerin und \u00fcbte auf deren Gesch\u00e4ftspolitik einen bestimmenden Einflu\u00df aus. Au\u00dferdem verpachtete sie Gesch\u00e4ftslokale und Betriebsausstattungen an die Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Schlie\u00dflich gew\u00e4hrte sie der Kl\u00e4gerin ein Warendarlehen. Alle genannten T\u00e4tigkeiten waren ihren wirtschaftlichen Zwecksetzungen nach ausschlie\u00dflich darauf ausgerichtet, die gewerbliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zu f\u00f6rdern und zu erg\u00e4nzen. Die Zwecksetzungen stehen der Annahme einer wirtschaftlichen Unterordnung der Kl\u00e4gerin unter die B-KG entgegen.<\/p>\n<p>b) Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die B-KG habe eine Vermietungs- und Verpachtungst\u00e4tigkeit auch gegen\u00fcber Dritten ausge\u00fcbt, hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, da\u00df diese T\u00e4tigkeit ihrer Art nach eine verm\u00f6gensverwaltende war, die lediglich aus Gr\u00fcnden des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG 1974 (heute: \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als gewerbliche beurteilt wurde. Auf der Grundlage dieser Feststellung fehlt es an einer T\u00e4tigkeit der B-KG i. S. des \u00a7 1 GewStDV, die wiederum Voraussetzung f\u00fcr eine wirtschaftliche Unterordnung der Kl\u00e4gerin unter die B-KG w\u00e4re.<\/p>\n<p>c) Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Kl\u00e4gerin auf das Urteil in BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389 verweist und geltend macht, die B-KG und die Kl\u00e4gerin st\u00fcnden unter der einheitlichen Leitung des B. B war kein anderes gewerbliches Unternehmen i. S. des \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 KStG 1968. Im \u00fcbrigen kann Organtr\u00e4ger nur derjenige sein, an den der &#8222;ganze Gewinn&#8220; abzuf\u00fchren ist (\u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1968). Letzteres war jedoch die B-KG. Deren T\u00e4tigkeit l\u00e4\u00dft aber eine wirtschaftliche Unterordnung der Kl\u00e4gerin &#8211; wie dargelegt &#8211; nicht zu.<\/p>\n<p>d) Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit R\u00fccksicht auf die Eintragung der B-KG in das Handelsregister gerechtfertigt. Die Eintragung begr\u00fcndet gem\u00e4\u00df \u00a7 15 des Handelsgesetzbuches (HGB) einen \u00f6ffentlichen Glauben nur f\u00fcr Zwecke des Privatrechtsverkehrs. F\u00fcr Zwecke des Steuerrechts ist die Eintragung jedenfalls dann unerheblich, wenn an der steuerrechtlichen Beurteilung der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit keine Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>4. Fehlt es an der nach \u00a7 7a KStG 1968 erforderlichen wirtschaftlichen Eingliederung der Kl\u00e4gerin, so greift die Rechtsfolge des \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 KStG 1968 nicht ein. Die dennoch vorgenommene Gewinnabf\u00fchrung ist eine Form der Gewinnverteilung i. S. des \u00a7 7 KStG 1968, die den Gewinn und das Einkommen der Kl\u00e4gerin nicht mindern darf. \u00a7 7a KStG 1968 bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz des \u00a7 7 KStG 1968, die dann nicht eingreift, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erf\u00fcllt sind. Die Gewinnabf\u00fchrung aufgrund einer &#8222;verungl\u00fcckten Organschaft&#8220; ist damit steuerrechtlich als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zu behandeln, weil sie eine Verm\u00f6gensminderung der Organgesellschaft ausl\u00f6st, die sich in der Form der Nichtanwendung des \u00a7 7a KStG 1968 auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht. Darauf, ob der Organgesellschaft ein R\u00fcckforderungsanspruch gegen den Organtr\u00e4ger wegen \u00fcberh\u00f6hter Abf\u00fchrung zusteht, kommt es nicht an. Die R\u00fcckforderung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung ist steuerrechtlich als Einlage zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 176\/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 152\/84) BStBl. 1989 II S. 668 1. 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