{"id":46453,"date":"1989-04-26T15:59:45","date_gmt":"1989-04-26T13:59:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46453"},"modified":"2013-06-21T16:05:07","modified_gmt":"2013-06-21T14:05:07","slug":"bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-209_85-bstbl-1989-ii-s-670","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-209_85-bstbl-1989-ii-s-670\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 209\/85) BStBl.     1989 II S. 670"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 209\/85) BStBl. 1989 II S. 670<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Ist die T\u00e4tigkeit einer K\u00f6rperschaft in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Verm\u00f6gens gerichtet, so handelt sie nicht selbstlos i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 AO 1977.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Eine K\u00f6rperschaft verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie ausschlie\u00dflich durch Darlehen ihrer Gr\u00fcndungsmitglieder finanziert ist und dieses Fremdkapital satzungsgem\u00e4\u00df tilgen und verzinsen mu\u00df.<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1.&lt;p &gt; &lt;span &gt;Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1986, 144)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><span>I.<\/span><\/p>\n<p>\u00a0<span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein eingetragener Verein. Seine Entstehung und seine Aufgaben gehen zur\u00fcck auf das Gesetz \u00fcber Betriebs\u00e4rzte, Sicherungsingenieure und andere Fachkr\u00e4fte f\u00fcr die Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 &#8211; ASiG &#8211; (BGBl I, 1885). Nach diesem Gesetz sollte die gesundheitliche Betreuung der Arbeitnehmer und die Sicherheit am Arbeitsplatz verbessert werden.<\/span> &lt;p &gt; <span>Nach \u00a7 19 ASiG kann der Arbeitgeber an Stelle eines im Betrieb eingestellten Betriebsarztes auch einen \u00fcberbetrieblichen Dienst von Betriebs\u00e4rzten mit der Wahrnehmung der betriebs\u00e4rztlichen Aufgaben beauftragen. F\u00fcr diesen \u00fcberbetrieblichen Dienst schreibt das ASiG keine bestimmte Organisationsform vor. Die Mitgliederversammlung des A-Verbandes beschlo\u00df im Mai 1974 die Einrichtung eines \u00fcberbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes. Ein Teil der Mitglieder gr\u00fcndete 1976 den klagenden Verein.<\/span> &lt;p &gt; <span>Seiner Satzung zufolge verfolgt der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke durch F\u00f6rderung von Arbeitsschutz und Unfallverh\u00fctung. Er hat einen \u00fcberbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst einzurichten und zu betreiben und f\u00fcr die Leistungsempf\u00e4nger die Aufgaben wahrzunehmen, die nach \u00a7 3 ASiG den Betriebs\u00e4rzten obliegen. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieser Aufgaben richtete der Kl\u00e4ger bis zum Jahre 1985 arbeitsmedizinische Zentren ein. Die Zentren sind organisatorisch und finanziell unselbst\u00e4ndige Teile des Kl\u00e4gers. Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Aufgaben des Kl\u00e4gers erforderlichen Mittel wurden nach seiner Gr\u00fcndung zun\u00e4chst durch Darlehen der Mitglieder finanziert. Es wurden Mitgliederdarlehen in H\u00f6he von \u00fcber 10 Mio DM ausgewiesen. Die Darlehen sind nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung aus den Einnahmen zu verzinsen und zu tilgen. Den Angaben des Kl\u00e4gers zufolge sind diese Darlehen von 1980 an getilgt worden.<\/span> &lt;p &gt; <span>Der Kl\u00e4ger erhebt von den von ihm betreuten Betrieben Geb\u00fchren f\u00fcr die erbrachten Leistungen. Mitgliederbeitr\u00e4ge werden nach \u00a7 4 Abs. 2 der Satzung nicht erhoben. Nach \u00a7 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung strebt der Kl\u00e4ger keinen Gewinn an. Tats\u00e4chlich erzielte er in den Jahren 1976 bis 1984 folgende Betriebsergebnisse:<\/span><\/p>\n<table style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt;\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 99.25pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"132\">\n<p style=\"margin-left: 0cm;\"><span>1976 und 1977<\/span><\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 355.65pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"474\">\n<p style=\"margin-left: 0cm;\"><span>Verluste<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 99.25pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"132\">\n<p style=\"margin-left: 0cm;\"><span>1978 bis 1984<\/span><\/p>\n<\/td>\n<td style=\"width: 355.65pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"474\">\n<p style=\"margin-left: 0cm;\"><span>Gewinne von weit \u00fcber 10 Mio DM.<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>\u00a0<span>Der Kl\u00e4ger betreute am 31. Juli 1982 zahlreiche Betriebst\u00e4tten und Arbeitnehmer. Neben dem Kl\u00e4ger gibt es eine Reihe anderer Organisationen, die arbeitsmedizinische Dienste im Sinne des ASiG unterhalten und deren Leistungen den Unternehmen anbieten. Die vom Kl\u00e4ger erhobenen Geb\u00fchren sind der H\u00f6he nach mit denen anderer Anbieter vergleichbar. Teilweise unterbieten andere Dienste die Geb\u00fchrens\u00e4tze des Kl\u00e4gers.<\/span>\u00a0 <span>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte den Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 26. Juli 1976 als gemeinn\u00fctzig i.S. von \u00a7 17 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) an und stellte ihn durch mehrere Bescheide von der K\u00f6rperschaftsteuer 1976 bis 1979 frei. Mit Verf\u00fcgung vom 8. September 1978 teilte das FA dem Kl\u00e4ger jedoch mit, da\u00df es ab 1980 die von ihm unterhaltenen arbeitsmedizinischen Zentren als wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe ansehe. Dementsprechend erlie\u00df das FA am 7. Dezember 1982 einen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1980, einen K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr die Jahre 1981 und 1982, einen Einheitswertbescheid f\u00fcr den gewerblichen Betrieb zum 1. Januar 1980, einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1980 und einen Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheid 1980.<\/span>\u00a0 <span>Gegen alle Bescheide erhob der Kl\u00e4ger Sprungklage, die vom Finanzgericht (FG) durch in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 144 ver\u00f6ffentlichtes Urteil als unbegr\u00fcndet abgewiesen wurde. Das FG hat die Gemeinn\u00fctzigkeit des Kl\u00e4gers verneint, da er nicht selbstlos handle.<\/span>\u00a0 <span>Gegen das Urteil hat der Kl\u00e4ger Revision eingelegt. Er st\u00fctzt sein Rechtsmittel auf Verfahrensfehler und auf die Verletzung materiellen Bundesrechts und allgemeiner Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze.<\/span>\u00a0 <span>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil und die angefochtenen Steuerbescheide aufzuheben, hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/span>\u00a0 <span>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger erhobenen verfahrensrechtlichen R\u00fcgen sind unbegr\u00fcndet. &lt;p &gt; &lt;span &gt;1. Das mit der Revision angefochtene Urteil ist i.S. von \u00a7 119 Nr. 6 FGO mit Gr\u00fcnden versehen. Entscheidungsgr\u00fcnde i.S. des \u00a7 119 Nr. 6 FGO fehlen nur, wenn den Beteiligten die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. <span>Januar 1985 I R 292\/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).<\/span> Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers bedurfte es im Urteil keiner Begr\u00fcndung zur Zul\u00e4ssigkeit der R\u00fccklagenbildung nach \u00a7 58 Nr. 6 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach \u00a7 58 Nr. 6 AO 1977 wird die Steuerverg\u00fcnstigung nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df die K\u00f6rperschaft ihre Mittel einer R\u00fccklage zuf\u00fchrt, die zur nachhaltigen Zweckerf\u00fcllung erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das Gebot zeitnaher Mittelverwendung eingeschr\u00e4nkt. Das FG hat die vom Kl\u00e4ger gebildeten R\u00fccklagen im Urteil jedoch nicht wegen eines m\u00f6glichen Versto\u00dfes gegen das Gebot zeitnaher Mittelverwendung erw\u00e4hnt, sondern wegen der vom FG u.a. aus der H\u00f6he der R\u00fccklage abgeleiteten Gewinnerzielungsabsicht. Eines Eingehens auf die Ausnahmen vom Gebot zeitnaher Mittelverwendung bedurfte es dazu nicht2. Die Entscheidung des Senats zu den \u00fcbrigen verfahrensrechtlichen R\u00fcgen des Kl\u00e4gers ergeht ohne Begr\u00fcndung (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 &#8211; BFHEntlG -, BGBl I 1975, 1861, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 3. Dezember 1987, BGBl I 1987, 2442).<\/p>\n<p align=\"center\">IV.<\/p>\n<p>Die Revision ist auch im \u00fcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 1980 nicht nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit. Er diente nicht ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen Zwecken i.S. dieser Vorschrift.<\/p>\n<p>2. Eine K\u00f6rperschaft verfolgt gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf geistigem, materiellem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu f\u00f6rdern (\u00a7 52 Abs. 1 AO 1977). Eine F\u00f6rderung geschieht nach \u00a7 55 Abs. 1 AO 1977 selbstlos, &#8222;wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche &#8211; zum Beispiel gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke &#8211; verfolgt werden&#8220;.<\/p>\n<p>a) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke in diesem Sinne, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, ihr Verm\u00f6gen und ihre Eink\u00fcnfte zu erh\u00f6hen (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 55 AO 1977, Tz. 2; Scholtz in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 55 Tz. 3; Scholtz, Finanz-Rundschau 1976, 181, 187; Greif\/Schuhmann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 5 Tz. 120; K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, \u00a7 55 AO 1977 Anm. 2).<\/p>\n<p>Allerdings ist nicht jede auf Verbesserung der Eink\u00fcnfte oder des Verm\u00f6gens gerichtete T\u00e4tigkeit als Versto\u00df gegen das Gebot der Selbstlosigkeit anzusehen. Die K\u00f6rperschaft kann auf Gewinnerzielung gerichtete wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe unterhalten, ohne dadurch das Verbot der Selbstlosigkeit i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 AO 1977 zu verletzen (vgl. \u00a7 64 AO 1977). Die K\u00f6rperschaft darf die ihm Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes verfolgten eigenwirtschaftlichen Zwecke jedoch nicht &#8222;in erster Linie&#8220; verfolgen (\u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; vgl. auch K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, a.a.O., \u00a7 55 AO 1977 Anm. 2; Scholtz in Koch, a.a.O., \u00a7 55 Tz. 5). Selbstloses Handeln ist nicht anzunehmen, wenn die ihm eigene Opferwilligkeit zugunsten anderer wegf\u00e4llt oder in den Hintergrund gedr\u00e4ngt wird und an deren Stelle in erster Linie Eigennutz tritt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 39\/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, 487).<\/p>\n<p>b) Eigenwirtschaftliche Zwecke kann eine K\u00f6rperschaft sowohl durch F\u00f6rderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder als auch durch F\u00f6rderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Der Begriff &#8222;eigenwirtschaftlich&#8220; legt nach seinem Wortlaut zwar eine Auslegung im Sinne eigener wirtschaftlicher Zwecke der K\u00f6rperschaft vorrangig nahe. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, da\u00df auch die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke der Mitglieder als Versto\u00df gegen das Gebot der Selbstlosigkeit gewertet werden kann (BFH in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, 487; Spanner in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 55 AO 1977 Anm. 2a).<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger f\u00f6rderte nach seiner Satzung durch Einrichtung eines arbeitsmedizinischen Dienstes das \u00f6ffentliche Gesundheitswesen. Die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens ist nach der beispielhaften Aufz\u00e4hlung in \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 als F\u00f6rderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Diese zwischen den Beteiligten unstreitige Voraussetzung bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>4. Die F\u00f6rderung geschah jedoch nicht selbstlos i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 AO 1977. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Kl\u00e4ger wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder f\u00f6rderte. Es ist nicht zu verkennen, da\u00df der Kl\u00e4ger durch seine T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der Schadensverh\u00fctung und Schadensbegrenzung im Bereich der Berufsunf\u00e4lle und Berufskrankheiten auch im Interesse seiner Gr\u00fcndungsmitglieder t\u00e4tig war. Sie verfolgen gleiche Ziele. Selbstloses Handeln des Kl\u00e4gers war im Streitfall jedoch schon deshalb zu verneinen, weil die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers &#8222;in erster Linie&#8220; auf Mehrung seines eigenen Verm\u00f6gens gerichtet war. Er hat durch diese T\u00e4tigkeit die Grenzen selbstlosen Handelns \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger hat die Grenzen selbstlosen Handelns bereits nach seiner Satzung \u00fcberschritten. Nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kl\u00e4gers sind die ihm von den Mitgliedern gew\u00e4hrten Darlehen aus den Einnahmen zu verzinsen und zu tilgen. Da der Kl\u00e4ger weder von seinen Mitgliedern noch von Dritten mit Eigenkapital ausgestattet war, mu\u00dfte seine satzungsgem\u00e4\u00dfe T\u00e4tigkeit von der Gr\u00fcndung an auf die Erzielung von Einnahmen zur Tilgung seiner Schulden gerichtet sein. Das FG hat zutreffend aus der satzungsm\u00e4\u00dfigen Pflicht zur Tilgung der Mitgliederdarlehen von \u00fcber 10 Mio DM auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen. Die mit der Tilgung verbundene Verm\u00f6gensmehrung konnte ohne \u00dcbersch\u00fcsse aus der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht erreicht werden. Jede Mehrung des bilanzierten Verm\u00f6gens setzt Gewinne oder Einlagen voraus. Einlagen scheiden im Streitfall aus, da die Gr\u00fcndungsmitglieder den Kl\u00e4ger zur Darlehenstilgung satzungsgem\u00e4\u00df auf seine Betriebseinnahmen verwiesen haben. Der Kl\u00e4ger mu\u00dfte somit zwingend Gewinne erwirtschaften.<\/p>\n<p>Der Senat folgt nicht der Auffassung des Kl\u00e4gers, da\u00df er die Tilgungsleistungen aus den Abschreibungen habe finanzieren k\u00f6nnen. Die sogenannte Finanzierung durch Abschreibungen ist eine Form der Selbstfinanzierung, bei der die dem Betrieb als Geldverm\u00f6gen zuflie\u00dfenden Erl\u00f6se durch die als Aufwand verbuchten Abschreibungen neutralisiert werden. Die Erl\u00f6se werden auf diese Weise von Steuern freigehalten, an den Betrieb gebunden und stehen ihm f\u00fcr Investitionen zur Verf\u00fcgung (vgl. Bierich in Christians, Finanzierungshandbuch, 2. Aufl. 1988 S. 204 ff.; W\u00f6he, Einf\u00fchrung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 16. Aufl. 1986 S. 854 ff.; Langen in Janberg, Finanzierungshandbuch, 2. Aufl. 1969 S. 347 ff.).<\/p>\n<p>Es trifft zwar zu, da\u00df aufgenommenes Fremdkapital kurzfristig aus Erl\u00f6sen auch dann getilgt werden kann, wenn Betriebseinnahmen durch Abschreibungen neutralisiert und deshalb keine Gewinne auszuweisen sind. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger jedoch die dadurch freiwerdende Liquidit\u00e4t zur Tilgung seiner Darlehensschulden verwendet, so h\u00e4tte er sowohl dem Sinn von Abschreibungen als auch seiner Satzung zuwider gehandelt. Sinn der Abschreibungen ist es, den Wertverzehr des Anlageverm\u00f6gens auszuweisen und gleichzeitig Mittel zur Anschaffung von Ersatzwirtschaftsg\u00fctern freizusetzen (F. Schmidt, Die organische Tageswertbilanz, 3. Aufl. 1951; W\u00f6he, a.a.O., S. 855). W\u00fcrde der Kl\u00e4ger die durch Abschreibungen freigesetzten Mittel nicht zur Beschaffung von Ersatzwirtschaftsg\u00fctern verwenden, so w\u00e4re ihm die Erf\u00fcllung seiner satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung nachhaltig nicht mehr m\u00f6glich. Er kann seine T\u00e4tigkeit ohne die von ihm eingesetzten Fahrzeuge und medizinischen Ger\u00e4te nicht dem Satzungszweck entsprechend erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Der Hinweis des Kl\u00e4gers auf den sogenannten Lohmann-Ruchti-Effekt ist unbegr\u00fcndet. Diese zus\u00e4tzliche Finanzierungsm\u00f6glichkeit entsteht, wenn durch beschleunigte Abschreibung einerseits und verz\u00f6gerten Ersatzbedarf andererseits dem Unternehmen vor\u00fcbergehend zus\u00e4tzliche liquide Mittel zur Kapazit\u00e4tsausweitung zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. Bierich a.a.O., S. 205; W\u00f6he, a.a.O., S. 856). Auch diese vor\u00fcbergehende Liquidit\u00e4t mu\u00df jedoch in einem auf Fortbestand bedachten Unternehmen zu Investitionen zwecks Kapazit\u00e4tsausweitung und letztlich wieder zu Ersatzbeschaffungen eingesetzt werden (W\u00f6he, a.a.O., S. 856).<\/p>\n<p>b) Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsentwicklung des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt die vom FG aus der Satzung und der Finanzierungslage des Kl\u00e4gers abgeleitete Gewinnerzielungsabsicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielte in den Jahren 1978 bis 1982 Betriebseinnahmen, die \u00fcber seinen Abschreibungsbedarf weit hinausgingen. Er erwirtschaftete nicht nur ein ausgeglichenes, die Abschreibungen neutralisierendes Ergebnis, sondern erhebliche Gewinne. Das FG hat aus diesen Verm\u00f6gensmehrungen zutreffend geschlossen, da\u00df der Kl\u00e4ger auch in seiner tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger hat auch &#8222;in erster Linie&#8220; eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (\u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Der Kl\u00e4ger mu\u00dfte seinen gesamten Kapitalbedarf von &#8230; Mio DM ausschlie\u00dflich aus Gewinnen aufbringen. Da das gesamte Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers fremdfinanziert war, mu\u00dfte er seine gesamte T\u00e4tigkeit darauf ausrichten, diese Betr\u00e4ge aus Gewinnen tilgen zu k\u00f6nnen. Damit ist seine T\u00e4tigkeit &#8222;in erster Linie&#8220; durch eigenwirtschaftliche Zwecke bestimmt. Jede T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Unfallverh\u00fctung war durch das dem Kl\u00e4ger durch seine Finanzierung vorgegebene und in der Satzung verankerte Gewinnstreben mitbestimmt. Er mu\u00dfte die f\u00fcr seine gesamte T\u00e4tigkeit geforderten Entgelte diesem Ziel anpassen. Es ist insoweit bedeutungslos, da\u00df der Kl\u00e4ger mit seiner T\u00e4tigkeit auch gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgte. Werden gemeinn\u00fctzige Ziele mit Gewinnstreben verfolgt, so fehlt f\u00fcr die gesamte T\u00e4tigkeit die f\u00fcr selbstloses Handeln erforderliche Opferwilligkeit zugunsten anderer (vgl. BFH in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, 487).<\/p>\n<p>Es trifft zu, da\u00df bei dieser Gesetzeslage eine ausschlie\u00dflich fremdfinanzierte, kapitalintensive K\u00f6rperschaft nur schwer die Voraussetzungen selbstlosen Handelns erf\u00fcllen kann. Sie mu\u00df ihre T\u00e4tigkeit stets darauf ausrichten, \u00dcbersch\u00fcsse zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu erwirtschaften. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch aus der vom Gesetzgeber als grunds\u00e4tzliches Abgrenzungsmerkmal gemeinn\u00fctzigen Handelns aufrechterhaltenen Selbstlosigkeit. Anders ist die steuerrechtliche Lage bei einer teils durch Einlagen und Spenden, teils durch Fremdkapital finanzierten K\u00f6rperschaft. Selbst wenn solche K\u00f6rperschaften in begrenztem Umfang Gewinne erzielen, um das von ihnen aufgenommene Fremdkapital zu tilgen, handelt es sich &#8211; je nach dem Grad der Fremdfinanzierung &#8211; in der Regel nicht um eine &#8222;in erster Linie&#8220; eigenwirtschaftliche, das eigene Verm\u00f6gen mehrende T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>d) Es kann dahinstehen, inwieweit Tilgungsleistungen aus den Einnahmen des betriebs\u00e4rztlichen Dienstes oder &#8211; sp\u00e4ter &#8211; aus den Verm\u00f6gensertr\u00e4gen aufgebracht werden. Auch Verm\u00f6gensertr\u00e4ge des Kl\u00e4gers d\u00fcrfen nach Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht nicht zur Verm\u00f6gensmehrung verwandt werden, sondern m\u00fcssen zeitnah f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des Kl\u00e4gers verwandt werden (\u00a7 58 Nr. 6 AO 1977).<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10.0pt; font-family: Arial;\">Es kann auch dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger einen nach \u00a7 65 Nr. 3 AO 1977, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1977 steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten hat. Diese Frage stellt sich nur bei K\u00f6rperschaften, die als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 209\/85) BStBl. 1989 II S. 670 1. Ist die T\u00e4tigkeit einer K\u00f6rperschaft in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Verm\u00f6gens gerichtet, so handelt sie nicht selbstlos i.S. des \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 AO 1977. 2. Eine K\u00f6rperschaft verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie ausschlie\u00dflich durch Darlehen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-209_85-bstbl-1989-ii-s-670\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 209\/85) BStBl.     1989 II S. 670<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46453","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46453","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46453"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46453\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46453"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46453"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46453"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}