{"id":46454,"date":"1989-04-26T15:51:13","date_gmt":"1989-04-26T13:51:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46454"},"modified":"2013-06-21T15:53:04","modified_gmt":"2013-06-21T13:53:04","slug":"bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-172_87-bstbl-1989-ii-s-673","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-172_87-bstbl-1989-ii-s-673\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 172\/87) BStBl. 1989 II S. 673"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 172\/87) BStBl. 1989 II S. 673<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist seiner Kapitalgesellschaft gegen\u00fcber sowohl als Gesellschafter als auch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einem Wettbewerbsverbot unterworfen, es sei denn, ihm wurde von der Einhaltung zivilrechtlich wirksam Dispens erteilt.<\/p>\n<p>2. Ein Versto\u00df gegen das Wettbewerbsverbot ist schon dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Leistungen aus dem Gesch\u00e4ftsbereich der Kapitalgesellschaft auf dem Markt entgeltlich anbietet.<\/p>\n<p>3. Verst\u00f6\u00dft der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen das Wettbewerbsverbot, so hat die Kapitalgesellschaft gegen ihn wahlweise einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe der erzielten Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>4. Macht die Kapitalgesellschaft keinen der beiden Anspr\u00fcche geltend, so liegt in dem Verzicht auf den jeweils weitergehenden Anspruch eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung.<\/p>\n<p>KStG 1977 \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG \u00a7 43; BGB \u00a7\u00a7 667, 681, 670.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr 1981 ein Baugesch\u00e4ft f\u00fcr Hoch- und Tiefbau betrieb. Das Stammkapital der Kl\u00e4gerin betrug 20.000 DM. S\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile wurden von X gehalten, der auch alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war. Der zwischen der Kl\u00e4gerin und X geschlossene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag enthielt keine Vereinbarung \u00fcber eine Befreiung des X vom Wettbewerbsverbot.<\/p>\n<p>In einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) fest, da\u00df X und seine Ehefrau durch Vertrag vom 15. Januar 1981 von den Eheleuten Y ein unbebautes Grundst\u00fcck in E erworben hatten. Als Gegenleistung hatten sie sich verpflichtet, den Eheleuten Y auf deren Grundst\u00fcck in H den Rohbau f\u00fcr ein Zweifamilienhaus &#8222;unentgeltlich&#8220; zu errichten. Die Vertragschlie\u00dfenden hatten den Wert des Rohbaus im Kaufvertrag auf 20.000 DM gesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>Das FA ermittelte den Wert der von den Eheleuten X bei der Erstellung des Rohbaus erbrachten Leistungen auf 44.738 DM brutto bzw. auf 39.591,15 DM netto: Es erh\u00f6hte den Gewinn 1981 um 44.738 DM und die gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzteuergesetzes (UStG) 1980 steuerpflichtigen sonstigen Leistungen des gleichen Jahres um 39.591,15 DM. Am 14. Dezember 1984 erlie\u00df das FA einen gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1981 und einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid 1981.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage ganz \u00fcberwiegend statt.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 und des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG des Saarlandes vom 30. September 1987 1 K 112\/85 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zu verwerfen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Das Revisionsverfahren wegen Umsatzsteuer 1981 war abzutrennen (\u00a7 121, \u00a7 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der erkennende Senat ist insoweit sachlich unzust\u00e4ndig. Sachlich zust\u00e4ndig ist der V. Senat, weil in dem Revisionsverfahren wegen Umsatzsteuer 1981 dar\u00fcber zu entscheiden ist, ob \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG 1980 anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. November 1983 V R 4\/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) und was die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Eigenverbrauch bzw. f\u00fcr die steuerpflichtige sonstige Leistung ist (vgl. Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des BFH f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 1989, Teil A, Erg\u00e4nzende Regelungen, I 1, I 3 und I 6, BStBl II 1989, 173, 175).<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet, soweit sie die Entscheidung \u00fcber die Klage wegen K\u00f6rperschaftsteuer 1981 betrifft. In diesem Umfang f\u00fchrt sie zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. a) Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung oder verhinderte Verm\u00f6gensmehrung, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft sind, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1984 I R 294\/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673). Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis auch dann anzunehmen, wenn es an einer Klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung dar\u00fcber fehlt, ob und in welcher H\u00f6he ein Entgelt bezahlt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1987 I R 149\/83, BFHE 150, 524, BStBl II 1988, 25). Fehlt es an einer Klaren und im voraus getroffenen Vereinbarung, so besteht wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter die M\u00f6glichkeit, den Gewinn der Gesellschaft mehr oder weniger beliebig festzusetzen und ihn so zu beeinflussen, wie es bei der steuerlichen Gesamtbetrachtung der Einkommen der Gesellschaft und des Gesellschafters jeweils am g\u00fcnstigsten ist.<\/p>\n<p>b) Zu diesen Voraussetzungen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht in einer den erkennenden Senat bindenden Weise (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, da\u00df X im Streitjahr 1981 s\u00e4mtliche Anteile an der Kl\u00e4gerin hielt. X war damit beherrschender Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin erbrachte an X Leistungen zumindest in der Form, da\u00df sie Baumaschinen und Baumaterial zur Verf\u00fcgung stellte, ohne daf\u00fcr ein Entgelt zu erhalten. In H\u00f6he des Wertes dieser Leistungen ist eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung anzunehmen, weil die genannten Leistungen eine Verm\u00f6gensminderung der Kl\u00e4gerin ausl\u00f6sten, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist und sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt.<\/p>\n<p>X war au\u00dferdem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag sahen eine Befreiung des X von einem Wettbewerbsverbot vor. Deshalb ist davon auszugehen, da\u00df X sowohl als Gesellschafter als auch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin einem Wettbewerbsverbot unterlag. Das Wettbewerbsverbot galt unabh\u00e4ngig davon, ob es in der Satzung oder im Anstellungsvertrag ausdr\u00fccklich festgehalten war, ob die Kl\u00e4gerin durch das wettbewerbswidrige T\u00e4tigwerden des X gesch\u00e4digt wurde und ob sie die von X betriebenen Gesch\u00e4fte selbst h\u00e4tte betreiben k\u00f6nnen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 26. Oktober 1964 II ZR 127\/62, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 1964, 1.320; vom 9. November 1967 II ZR 64\/67, BGHZ 49, 30; vom 11. Oktober 1976 II ZR 104\/75, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1977, 313; vom 9. Juli 1979 II ZR 125\/77, Lindenmaier\/ M\u00f6hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, \u00a7 242 [Cd] Nr. 223). Aufgrund des Wettbewerbsverbots war dem X jede Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung im Gesch\u00e4ftsbereich der Kl\u00e4gerin verboten. Soweit X gegen das Wettbewerbsverbot verstie\u00df, hatte die Kl\u00e4gerin wahlweise gegen X einen Anspruch auf Schadensersatz nach \u00a7 823 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V. m. \u00a7 266 des Strafgesetzbuches (StGB) oder auf Herausgabe der erzielten Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG), \u00a7 667 BGB bzw. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 681, 667 BGB (vgl. BGH in WM 1964, 1.320; Scholz\/Schneider, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 7. Aufl., \u00a7 43 Rdnr. 131, m. w. N.). Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, da\u00df die Kl\u00e4gerin &#8211; einen Versto\u00df des X gegen das bestehende Wettbewerbsverbot unterstellt &#8211; von X zumindest die Herausgabe des unbebauten Grundst\u00fccks in E verlangen konnte, wobei sie bei Geltendmachung des Anspruchs dem X dessen pers\u00f6nliche Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 670 BGB ersetzen mu\u00dfte. Wenn die Kl\u00e4gerin diesen (unterstellten) Anspruch gegen X nicht geltend machte, so liegt in dem Anspruchsverzicht eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Der Anspruchsverzicht f\u00fchrte n\u00e4mlich zu einer Verm\u00f6gensminderung der Kl\u00e4gerin, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft war und sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkte. Die entsprechende Gewinnaussch\u00fcttung ist mit dem gemeinen Wert des Anspruchs auf die Herausgabe des unbebauten Grundst\u00fccks bei gleichzeitigem Ersatz der von X pers\u00f6nlich getragenen Aufwendungen zu bewerten. Dabei entspricht der Wert dieses Anspruchs dem Wert des unbebauten Grundst\u00fccks im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die Eheleute X abz\u00fcglich der von X getragenen Aufwendungen. Der Anspruchsverzicht der Kl\u00e4gerin umfa\u00dft auch denjenigen auf das Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Baumaterials und der Baumaschinen, weshalb wertm\u00e4\u00dfig nur eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung angenommen werden kann.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FG fiel die von X \u00fcbernommene Leistungsverpflichtung unter dessen Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot diente dem Schutz der Kl\u00e4gerin. Es verbietet dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jede Teilnahme am gesch\u00e4ftlichen Verkehr im Gesch\u00e4ftsbereich der Gesellschaft. Eine wettbewerbswidrige Teilnahme ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Leistungen aus dem Gesch\u00e4ftsbereich der Gesellschaft auf dem Markt entgeltlich anbietet. Darauf, ob die Teilnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers am gesch\u00e4ftlichen Verkehr eine nachhaltige oder nur eine gelegentliche ist, kommt es nicht an. Ebenso ist es unerheblich, da\u00df X mit seiner Teilnahme am gesch\u00e4ftlichen Verkehr die Absicht verfolgte, privates Grundverm\u00f6gen zu erwerben. Diese Absicht \u00e4ndert nichts daran, da\u00df X entgeltlich t\u00e4tig wurde und damit in einen Wettbewerb zur Kl\u00e4gerin trat. Der vom FG festgestellte Sachverhalt macht dies sogar besonders deutlich. Danach kam X seiner Leistungsverpflichtung durch Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin nach. X h\u00e4tte also den Rohbau ohne Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin gar nicht errichten k\u00f6nnen. Ein anderer Grundst\u00fcckserwerber h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin oder einen anderen Bauunternehmer beauftragen m\u00fcssen, um eine gleichartige Leistungsverpflichtung zu erf\u00fcllen. Das FA weist deshalb in seiner Revisionsbegr\u00fcndung zutreffend darauf hin, da\u00df die Form des vereinbarten Entgelts nur auf dem Hintergrund der engen Gesellschafterbeziehungen zwischen der Kl\u00e4gerin und X wirtschaftlich verst\u00e4ndlich ist. X verpflichtete sich nur deshalb zur Errichtung des Rohbaus, weil er diesen mit Hilfe der Kl\u00e4gerin erstellen konnte. Gerade deshalb trat er aber auf dem Markt in Wettbewerb zur Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist der Wert des Verzichtes der Kl\u00e4gerin auf ihren Anspruch auf Herausgabe des unbebauten Grundst\u00fccks in E festzustellen. Dies ist die Aufgabe des FG. Zu diesem Zweck war die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr den zweiten Rechtszug weist der erkennende Senat vorsorglich auf folgendes hin:<\/p>\n<p>a) Das FG ist bei einer zul\u00e4ssigen Klage verpflichtet, innerhalb des gestellten Klageantrags auch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Herstellung der Aussch\u00fcttungsbelastung zu pr\u00fcfen. Dies setzt voraus, da\u00df daf\u00fcr ma\u00dfgebenden vEK-Best\u00e4nde und der Zeitpunkt des Abflusses der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung festgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 87\/83, BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75). Die Kl\u00e4gerin wird auf die M\u00f6glichkeit hingewiesen, den Antrag nach \u00a7 54 Abs. 7 KStG 1977 zu stellen.<\/p>\n<p>b) Wenn das FG nach Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit verf\u00e4hrt, dann m\u00fcssen die Entscheidungsgr\u00fcnde zweifelsfrei erkennen lassen, ob der anderweitige Ansatz einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung nur die Einkommensermittlung oder (auch) die Herstellung der Aussch\u00fcttungsbelastung betrifft. Au\u00dferdem ist klarzustellen, ob sich der anderweitige Ansatz der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung auch auf die fingierte Feststellung des Einkommens gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 2 KStG 1977 bezieht. Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 16. M\u00e4rz 1988 I R 188\/84 (BFHE 153, 219, BStBl II 1988, 683).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 172\/87) BStBl. 1989 II S. 673 1. 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