{"id":46455,"date":"1989-05-09T14:53:58","date_gmt":"1989-05-09T12:53:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46455"},"modified":"2013-06-21T14:55:36","modified_gmt":"2013-06-21T12:55:36","slug":"bfh-urteil-vom-9-5-1989-vii-r-74_86-bstbl-1989-ii-s-675","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-5-1989-vii-r-74_86-bstbl-1989-ii-s-675\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.5.1989 (VII R 74\/86) BStBl. 1989 II S. 675"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.5.1989 (VII R 74\/86) BStBl. 1989 II S. 675<\/strong><\/p>\n<p>Der Abtransport weggegebener Verpackungsmaterialien, in denen auch wiederverwertbare Stoffe enthalten sind, geh\u00f6rt bis zur Aussonderung dieser Stoffe zwecks Verwertung zur Abfallbeseitigung (Abfallentsorgung). Das Halten eines nur dazu verwendeten Fahrzeugs ist bei Vorliegen der abfallrechtlichen Genehmigung kraftfahrzeugsteuerfrei.<\/p>\n<p>KraftStG 1979 \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b; AbfG \u00a7 1 Abs. 1 und 2, \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 7, \u00a7 12.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Kl\u00e4ger, Betreiber eines Altpapierabholdienstes, wurden 1980 zwei Lastkraftwagen (orangefarbene M\u00fcllwagen) zum Verkehr zugelassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) h\u00e4lt die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 nicht f\u00fcr gegeben und hat deshalb gegen den Kl\u00e4ger mit Wirkung ab Zulassung der Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt. Einspruch und Klage gegen die Festsetzungen hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) vertrat den Standpunkt, die Fahrzeuge w\u00fcrden nicht ausschlie\u00dflich zur Abfallbeseitigung, sondern \u00fcberwiegend zur Abfallverwertung eingesetzt. Der Kl\u00e4ger lasse auf den Lagerpl\u00e4tzen von Superm\u00e4rkten und sonstigen gewerblichen Unternehmen Verpackungsmaterialien &#8211; \u00fcberwiegend aus Papier oder Pappe, aber auch aus Stoffen wie Plastik, Holzwolle, Bitumen oder Styropor &#8211; einsammeln. Papier und Pappe w\u00fcrden auf dem Betriebsgel\u00e4nde des Kl\u00e4gers ausgesondert, zu Ballen gepre\u00dft und als Altpapier an Papierfabriken verkauft. Insoweit handele es sich nicht um Abfallbeseitigung zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in einer Abfallbeseitigungsanlage, sondern um &#8211; nicht steuerbeg\u00fcnstigte &#8211; Wiederverwertung (recycling); verwiesen werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 1985 VII R 182\/82 (BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716). Unerheblich sei, da\u00df im Streitfall eine abfallrechtliche Genehmigung mit der Auflage erteilt worden sei, da\u00df die Abf\u00e4lle ohne Zwischenlagerung zur Landkreisdeponie in B zu bringen seien. Tats\u00e4chlich werde eine &#8211; nicht genehmigungspflichtige &#8211; Abfallverwertung betrieben.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, dem FG seien wesentliche Verfahrensm\u00e4ngel unterlaufen. Es l\u00e4gen Abf\u00e4lle vor, die von den &#8211; beseitigungspflichtigen &#8211; entsorgten Unternehmen unentgeltlich abgegeben w\u00fcrden. Erst sp\u00e4ter, durch die Sortierung, entstehe ein Wirtschaftsgut, das mit anderen Fahrzeugen zu Papierfabriken bef\u00f6rdert werde. Abfallbeseitigung, wie sie hier gegeben sei, k\u00f6nne nicht davon abh\u00e4ngen, ob im Anschlu\u00df nach dem Einsammeln eine genehmigte Abfallbeseitigungsanlage vorhanden sei oder nicht. Auch aus einer \u00c4u\u00dferung der zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde ergebe sich, da\u00df bis zur endg\u00fcltigen Sortierung in verwertbare und unverwertbare Bestandteile Abfallbeseitigung vorliege. Dieselbe Ansicht vertrete das fachlich zust\u00e4ndige Bundesministerium.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Als durchgreifend erweist sich zwar nicht die Verfahrensr\u00fcge, die nicht den gesetzlichen Anforderungen (\u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) entspricht, wohl aber die Sachr\u00fcge. Das Halten der beiden Fahrzeuge des Kl\u00e4gers ist nach \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift sind entgegen der vom FG vertretenen Auffassung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, die den Senat binden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), ist davon auszugehen, da\u00df die Fahrzeuge, deren Zweckbestimmung \u00e4u\u00dferlich erkennbar ist (orangefarbene M\u00fcllwagen), &#8211; nur &#8211; f\u00fcr den Abtransport unsortierter Verpackungsmaterialien zum Betrieb des Kl\u00e4gers sowie f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der nicht aussortierten Bestandteile zur M\u00fclldeponie eingesetzt werden, und da\u00df die abfallrechtlich erforderliche Genehmigung vorliegt. Zu Unrecht hat die Vorinstanz entschieden, da\u00df im Streitfall Abfallbeseitigung nicht betrieben werde.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 beg\u00fcnstigt die Verwendung zur Abfallbeseitigung im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl I 1977, 41, 288) in der jeweils geltenden Fassung. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die rechtliche Beurteilung ist zun\u00e4chst das AbfG in der vor dem 1. November 1986 geltenden Fassung. Abf\u00e4lle sind danach (\u00a7 1 Abs. 1 AbfG) bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (sog. subjektiver Abfallbegriff) oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Die Abfallbeseitigung &#8211; jetzt: Abfallentsorgung &#8211; umfa\u00dft das Einsammeln, Bef\u00f6rdern, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abf\u00e4lle (\u00a7 1 Abs. 2 AbfG). Kraftfahrzeugsteuerrechtlich beg\u00fcnstigt ist die Bef\u00f6rderung von Abf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Im Streitfall handelt es sich um die Beseitigung von Stoffen, die jedenfalls Abf\u00e4lle im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs sind. Zwar ist es richtig, da\u00df der Abtransport von industriellen Reststoffen zur weiteren Verwertung keine Abfallbeseitigung darstellt (amtliche Begr\u00fcndung zu \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 in BTDrucks 8\/1679, S. 17; Klein\/Olbertz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, 2. Aufl. 1987, \u00a7 3 Anm. 5). Auch ist davon auszugehen, da\u00df Stoffe, die aufgrund des Entledigungswillens ihrer Besitzer zun\u00e4chst Abf\u00e4lle sind, wieder zu Nichtabf\u00e4llen werden k\u00f6nnen, wenn der Neubesitzer selbst keinen Entledigungswillen hat, er die Stoffe vielmehr zur weiteren Verwertung \u00fcbernimmt (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 18. M\u00e4rz 1983 7 B 22.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 451.22 AbfG Nr. 13; FG M\u00fcnster, Urteil vom 19. August 1982 VIII 3204\/81, Entscheidungen der Finanzgerichte 1983, 81 &#8211; insoweit rechtskr\u00e4ftig -; anders: Egly\/M\u00f6\u00dflang, Kraftfahrzeugsteuer, 3. Aufl. 1981, Abschn. 16 c, cc = S. 172). Ein Fall dieser Art liegt aber hier nicht vor.<\/p>\n<p>Was der Kl\u00e4ger \u00fcbernimmt, sind unsortierte, mit Entledigungswillen ihrer Besitzer weggegebene Materialien, als solche (unsortiert) weder objektiv noch subjektiv &#8211; nach dem Willen des Kl\u00e4gers &#8211; &#8222;industrielle Reststoffe&#8220; o.\u00e4. Insgesamt gesehen sind diese Stoffe Abf\u00e4lle, wie sich auch aus der Art ihrer Bef\u00f6rderung (in M\u00fcllwagen) ergibt. Die Trennung in brauchbare und nicht brauchbare Stoffe findet erst nach beendetem Abtransport statt, also erst im Anschlu\u00df an den Einsatz der Fahrzeuge. Erst mit dem Aussortieren entsteht das Wirtschaftsgut, dessen Verwertung bezweckt ist (vgl. auch M\u00f6llinger, Abfallrecht und Kraftfahrzeugsteuer, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1989, 42, 46, sowie &#8211; nunmehr &#8211; \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG in der Fassung des Gesetzes vom 27. August 1986, BGBl I 1986, 1410). Ob in dem Aussortieren noch eine zur Abfallbeseitigung rechnende &#8222;Behandlung&#8220; zu sehen ist (\u00a7 1 Abs. 2 AbfG), braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls liegt entgegen der Ansicht des FA keine schon mit dem Einsammeln beginnende Verwertung vor.<\/p>\n<p>Das FG h\u00e4lt die eingesammelten Verpackungsmaterialien f\u00fcr den Rohstoff, der &#8211; nach Aussonderung der nicht verwertbaren Bestandteile &#8211; an Papierfabriken geliefert wird. Es kann dahinstehen, ob dieser Beurteilung zu folgen w\u00e4re, wenn es sich nahezu ausschlie\u00dflich um Papier oder dergl. mit ganz geringf\u00fcgigen anderen Stoffen handelte. Der Anteil der nicht aus Papier bestehenden Materialien ist nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz (&#8222;Verpackungsmaterialien \u00fcberwiegend aus Papier bzw. Pappe, aber auch aus anderen Stoffen &#8230;&#8220;) nicht so unerheblich, da\u00df vom Einsammeln und Bef\u00f6rdern industrieller Reststoffe mit nur ganz geringen Fremdbestandteilen auszugehen w\u00e4re. Hier handelt es sich, wie ausgef\u00fchrt, insgesamt &#8211; zun\u00e4chst &#8211; um Abf\u00e4lle.<\/p>\n<p>F\u00fcr seine gegenteilige Auffassung kann das FG sich nicht auf die von ihm angef\u00fchrte Rechtsprechung berufen. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716 die Frage offengelassen, ob im damals entschiedenen Falle das Fahrzeug, f\u00fcr dessen Halten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung begehrt wurde (Abtransport von Containern mit Altglas), zur Abfallbeseitigung verwendet wurde, und allein auf das Fehlen der abfallrechtlichen Einsammlungs- und Bef\u00f6rderungsgenehmigung abgestellt. Das BVerwG hat (a.a.O.) entschieden, da\u00df Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs nicht Abfall zu bleiben braucht, die Eigenschaft als Abfall vielmehr verlorengeht, wenn die Sache objektiv kein Abfall ist und der Neubesitzer keinen Entledigungswillen hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht, da\u00df unsortierte Verpackungsmaterialien, von den Besitzern mit Entledigungswillen weggegeben, im Hinblick auf die in ihnen &#8211; noch ungetrennt &#8211; enthaltenen verwertbaren Stoffe von Anfang an nicht als Abf\u00e4lle angesehen werden k\u00f6nnen. Ihrer Beurteilung als &#8222;Abf\u00e4lle&#8220; steht auch nicht entgegen, da\u00df sie nur zum Teil in die Deponie &#8211; Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von \u00a7 4 Abs. 1 AbfG &#8211; gebracht werden. Es ist nicht ersichtlich, da\u00df sie &#8211; insgesamt &#8211; nicht dort abgelagert werden k\u00f6nnten. Im \u00fcbrigen k\u00e4me auch die Sortieranlage des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Zulassung als Abfallbeseitigungsanlage (vgl. \u00a7 7 AbfG) in Betracht. Der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger durch seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb wirtschaftlichen Nutzen zieht, schlie\u00dft die Steuerbefreiung nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 1969 II R 71\/67, BFHE 95, 227, 232, BStBl II 1969, 408; Senat, Urteil vom 13. September 1988 VII R 45\/87, BFH\/NV 1989, 324).<\/p>\n<p>2. Neben einer ausschlie\u00dflichen Verwendung zur Abfallbeseitigung &#8211; im Streitfall gegeben mit R\u00fccksicht auf den Einsatz der Fahrzeuge zum Abtransport der unsortierten Materialien und der Bef\u00f6rderung der nicht aussortierten Stoffe zur Deponie &#8211; ist weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung, da\u00df die abfallrechtliche Einsammlungs- oder Bef\u00f6rderungsgenehmigung nach \u00a7 12 AbfG vorliegt (\u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b Satz 4 KraftStG 1979). Auch diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt. Nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen hatte der Kl\u00e4ger schon vor Ergehen der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide die Genehmigung beantragt; sie wurde am 14. April 1981 erteilt (&#8222;Haus- und Sperrm\u00fcll&#8220;) und am 16. Dezember 1981 erweitert (&#8222;Verpackungsmaterial und Kartonagen&#8220;). Das FG geht selbst davon aus, da\u00df eine abfallrechtliche Genehmigung vorliegt. Unter diesen Umst\u00e4nden mu\u00df der Vorentscheidung entnommen werden, da\u00df diese Genehmigung die Verwendung der Fahrzeuge zur Abfallbeseitigung in den Besteuerungszeitr\u00e4umen abdeckt. Inwieweit der Kl\u00e4ger die Auflage erf\u00fcllt, die Abf\u00e4lle ohne Zwischenlagerung zur Landkreisdeponie zu bringen, ist f\u00fcr die rechtliche Beurteilung unerheblich, da die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht davon abh\u00e4ngt, da\u00df die Auflage erf\u00fcllt wird (vgl. f\u00fcr das Abgabenrecht Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 120 AO 1977 Tz. 7).<\/p>\n<p>3. Durch das Inkrafttreten des neuen AbfG vom 27. August 1986 hat sich die hier ma\u00dfgebende Rechtslage nicht ge\u00e4ndert (wegen der Erweiterung des Abfallbegriffs auf &#8222;Recycling&#8220;-Stoffe in den &#8211; hier allerdings nicht vorliegenden &#8211; F\u00e4llen der \u00dcberlassung an die entsorgungspflichtige K\u00f6rperschaft oder den von dieser beauftragten Dritten vgl. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG n.F.). Soweit \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 7 AbfG n.F. zutreffe, eine abfallrechtliche Genehmigung mithin nicht erforderlich sein sollte, gilt \u00a7 3 Nr. 4 letzter Satz &#8211; 2. Alternative &#8211; KraftStG 1979.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.5.1989 (VII R 74\/86) BStBl. 1989 II S. 675 Der Abtransport weggegebener Verpackungsmaterialien, in denen auch wiederverwertbare Stoffe enthalten sind, geh\u00f6rt bis zur Aussonderung dieser Stoffe zwecks Verwertung zur Abfallbeseitigung (Abfallentsorgung). Das Halten eines nur dazu verwendeten Fahrzeugs ist bei Vorliegen der abfallrechtlichen Genehmigung kraftfahrzeugsteuerfrei. 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