{"id":46456,"date":"1989-06-01T14:23:24","date_gmt":"1989-06-01T12:23:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46456"},"modified":"2013-06-21T14:24:59","modified_gmt":"2013-06-21T12:24:59","slug":"bfh-urteil-vom-1-6-1989-v-r-72_84-bstbl-1989-ii-s-677","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-6-1989-v-r-72_84-bstbl-1989-ii-s-677\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.6.1989 (V R 72\/84) BStBl. 1989 II S. 677"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.6.1989 (V R 72\/84) BStBl. 1989 II S. 677<\/strong><\/p>\n<p>Leistungsempf\u00e4nger ist regelm\u00e4\u00dfig derjenige, der einen Anspruch auf die Leistung hat. Wird aber unter Mi\u00dfachtung dieses Anspruchs die Leistung vom Leistenden tats\u00e4chlich einem Dritten erbracht, so kann der Dritte unabh\u00e4ngig von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempf\u00e4nger sein. Dies ist bei der Pr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen, ob f\u00fcr den einen Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Leistungen erbracht worden sind.<\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Eheleute X und Y Z errichteten in den Jahren 1972 bis 1974 &#8230; Wohngeb\u00e4ude mit insgesamt &#8230; Wohnungen, von denen das zuletzt fertiggestellte Geb\u00e4ude 1974 bezugsfertig wurde.<\/p>\n<p>Mit drei Vertr\u00e4gen vom 12. Februar 1973 und zwei Vertr\u00e4gen vom 31. Juli 1973 vermietete die &#8222;&#8230; Z KG&#8220;, vertreten durch X Z, die Wohnungen sowie Partyr\u00e4ume an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), vertreten durch den Vorsteher des Bundesverm\u00f6gensamtes, zur Nutzung durch Angeh\u00f6rige der Streitkr\u00e4fte der USA. Der Gesamtmietzins betrug &#8230; DM j\u00e4hrlich. Die Vermieterin verpflichtete sich, die Liegenschaft baulich instand zu halten, die Heizung zu betreiben, Gemeinschaftsfl\u00e4chen zu reinigen und zu pflegen und hierf\u00fcr erforderliches Personal zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Am 23. M\u00e4rz 1973 trat die &#8230; Z KG ihre Mietzinsforderungen aus den Mietvertr\u00e4gen vom 12. Februar 1973 an eine Baufinanzierungsbank ab.<\/p>\n<p>Unter dem Datum des 23. M\u00e4rz 1973 wurden zwischen den Eheleuten Z und dem Kl\u00e4ger drei Mietvertr\u00e4ge \u00fcber die erw\u00e4hnten R\u00e4ume geschlossen. Die Vertr\u00e4ge entsprachen inhaltlich im wesentlichen den von der &#8230; Z KG mit der Bundesrepublik abgeschlossenen Vertr\u00e4gen. Jedoch \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger als Mieter den Betrieb der Heizungsanlage, die Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsfl\u00e4chen sowie die Besch\u00e4ftigung des hierf\u00fcr erforderlichen Personals. Der vom Kl\u00e4ger zu zahlende Mietzins betrug j\u00e4hrlich insgesamt &#8230; DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Der Abschlu\u00df dieser Mietvertr\u00e4ge vom 23. M\u00e4rz 1973 wurde dem Bundesverm\u00f6gensamt am 18. April 1974 durch die &#8230; Z KG und durch den Kl\u00e4ger mitgeteilt. Daraufhin sind Nachtr\u00e4ge zu den Mietvertr\u00e4gen vom 12. Februar bzw. 31. Juli 1973 gefertigt worden, wonach die Vermietung auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden sei und das Bundesverm\u00f6gensamt den Mietzins an den Kl\u00e4ger zu zahlen habe. Die entsprechenden Erkl\u00e4rungen haben die Eheleute Z als Eigent\u00fcmer, der Kl\u00e4ger als Vermieter und das Bundesverm\u00f6gensamt als Mieter abgegeben.<\/p>\n<p>Nach Fertigstellung der Geb\u00e4ude hat das Bundesverm\u00f6gensamt zun\u00e4chst den Mietzins an den Kl\u00e4ger gezahlt.<\/p>\n<p>Durch Beschlu\u00df vom 25. November 1976 wurde auf Betreiben der Baufinanzierungsbank die Zwangsverwaltung der Grundst\u00fccke der Eheleute Z (Vollstreckungsschuldner) angeordnet. Der Zwangsverwalter nahm laut seines Berichtes an das Vollstreckungsgericht vom 2. Dezember 1976 am 26. November 1976 die Grundst\u00fccke in Besitz und gab u.a. dem Bundesverm\u00f6gensamt, nicht aber dem Kl\u00e4ger, die Anordnung der Zwangsverwaltung bekannt. Der Zwangsverwalter erw\u00e4hnte in seinem Bericht jedoch, die Vermietung der Wohnungen sei dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden und dieser habe seine Mietforderungen zum Teil an &#8230; abgetreten.<\/p>\n<p>Bei der Inbesitznahme hatte der Zwangsverwalter die Instandhaltung und Pflege der Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude \u00fcbernommen, soweit diese Aufgaben im Verh\u00e4ltnis zum Bundesverm\u00f6gensamt dem Vermieter oblagen. Mit Schreiben vom 26. November 1976 hatte der Zwangsverwalter das Bundesverm\u00f6gensamt aufgefordert, k\u00fcnftig den Mietzins an ihn zu zahlen.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 10. Januar 1977 unter Berufung auf seine Rechte aus den zwischen ihm und dem Bundesverm\u00f6gensamt bestehenden Mietvertr\u00e4gen zun\u00e4chst darauf bestanden hatte, da\u00df die Miete vom Bundesverm\u00f6gensamt weiterhin an ihn bzw. seinen Abtretungsnehmer gezahlt werde, erkl\u00e4rte er sich mit Schreiben vom 16. Februar 1977 mit der Zahlung des Mietzinses durch das Bundesverm\u00f6gensamt an den Zwangsverwalter einverstanden. Das Bundesverm\u00f6gensamt zahlte daraufhin in den Jahren 1977 bis 1979 den Mietzins an den Zwangsverwalter.<\/p>\n<p>Am 25. Juli 1978 fand beim Kl\u00e4ger eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung statt, die sich auf dessen Vermietungst\u00e4tigkeit im Jahre 1977 bezog. Im Betriebspr\u00fcfungsbericht ist ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe von den Eheleuten Z die Wohnungen gemietet und an die amerikanischen Streitkr\u00e4fte steuerfrei weitervermietet. Die von ihm im Jahre 1977 an die Eheleute Z &#8222;gezahlten&#8220; Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von &#8230; DM seien abziehbar (Art. III Nr. 1a des Offshore-Steuerabkommens i.V. m. \u00a7 1 der Durchf\u00fchrungsverordnung i. d. F. vom 20. Dezember 1967, BStBI 1968, 160). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte daraufhin durch Umsatzsteuerbescheid 1977 vom 27. September 1978 eine negative Umsatzsteuerschuld in H\u00f6he von &#8230; DM fest.<\/p>\n<p>Nach einer Steuerfahndungspr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger \u00e4nderte das FA den Umsatzsteuerbescheid 1977 gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte durch Bescheid vom 27. Mai 1981 die Umsatzsteuer 1977 auf 0 DM fest. Durch weitere Bescheide vom 27. Mai 1981 setzte es die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 1978 und 1979 auf jeweils 0 DM fest.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrt der Kl\u00e4ger die Festsetzung negativer Umsatzsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 1977 bis 1979.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Der Kl\u00e4ger sei in den Streitjahren nicht Unternehmer gewesen und habe keine Vermietungsums\u00e4tze erbracht. W\u00e4hrend der Dauer der Zwangsverwaltung seien die Mietvertr\u00e4ge zwischen den Eheleuten Z und dem Kl\u00e4ger einerseits sowie zwischen dem Kl\u00e4ger und der Bundesverm\u00f6gensverwaltung andererseits nicht vollzogen worden. \u00dcberdies sei dem Kl\u00e4ger die geltend gemachte Vorsteuer nicht wirksam gesondert in Rechnung gestellt worden. Zwar h\u00e4tten die Eheleute Z dem Kl\u00e4ger entsprechende Rechnungen erteilt. Hierzu seien sie jedoch nicht berufen gewesen. Die Rechnungserteilung h\u00e4tte vielmehr durch den Zwangsverwalter vorgenommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das FA sei befugt gewesen, mit dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1977 den entsprechenden vorausgegangenen Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu \u00e4ndern. Denn dem FA seien beim Erla\u00df des ge\u00e4nderten Bescheides weder die Anordnung der Zwangsverwaltung noch der Umstand bekannt gewesen, da\u00df die Bundesverm\u00f6gensverwaltung den Mietzins unmittelbar an den Zwangsverwalter gezahlt habe. Der \u00c4nderung stehe nicht \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 entgegen; denn der Kl\u00e4ger habe die Umsatzsteuer vors\u00e4tzlich verk\u00fcrzt, indem er dem FA verschwiegen habe, da\u00df die Zwangsverwaltung angeordnet sei, ferner da\u00df der Zwangsverwalter den Mietzins unmittelbar eingezogen und die Grundst\u00fccksverwaltung auch im Umfange der ihm, dem Kl\u00e4ger, obliegenden Aufgaben ausge\u00fcbt habe, sowie da\u00df er, der Kl\u00e4ger, von dem hierzu berufenen Zwangsverwalter keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erlangt habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter. Er r\u00fcgt Verletzung materiellen und formellen Rechts und macht geltend, die Mietvertr\u00e4ge zwischen den Eheleuten Z und ihm einerseits sowie zwischen ihm und dem Bundesverm\u00f6gensamt andererseits seien wirksam geschlossen und in den Jahren 1977 bis 1979 durchgef\u00fchrt worden. Seine Zahlungspflichten als Mieter habe er gegen\u00fcber den Eheleuten Z dadurch erf\u00fcllt, da\u00df er das Bundesverm\u00f6gensamt angewiesen habe, den Mietzins an den f\u00fcr die Eheleute Z handelnden Zwangsverwalter zu zahlen. Die Vermieterpflichten gegen\u00fcber dem Bundesverm\u00f6gensamt, n\u00e4mlich Instandhaltung und Verwaltung des Grundbesitzes, habe er durch den Zwangsverwalter erf\u00fcllen lassen. Im \u00fcbrigen m\u00fcsse ein ordentlicher Zwangsverwalter ohnehin die beschlagnahmten Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude instand halten und verwalten, unabh\u00e4ngig davon, ob eine entsprechende Verpflichtung des Mieters bestehe. Die Geb\u00e4ude seien ihm, dem Kl\u00e4ger, von den Eheleuten Z zur Nutzung \u00fcberlassen worden; er habe sie durch \u00dcberlassung an das Bundesverm\u00f6gensamt genutzt.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Zwangsverwaltung habe das Recht der Vollstreckungsschuldner, Rechnungen bez\u00fcglich ihrer Vermietungsleistungen auszustellen, nicht beeintr\u00e4chtigt. Au\u00dferdem seien die Vermietungsleistungen bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung in den Mietvertr\u00e4gen in Rechnung gestellt worden.<\/p>\n<p>Der Umsatzsteuerbescheid 1977 vom 27. September 1978 habe mangels neuer Tatsachen nicht ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen. Dem FA sei die Anordnung der Zwangsverwaltung im Jahre 1978 von X Z mitgeteilt worden. Au\u00dferdem habe das FA eine Sicherungshypothek auf den Grundst\u00fccken eintragen lassen und sei somit aufgrund seiner Eigenschaft als Grundpfandgl\u00e4ubiger von der Anordnung der Zwangsverwaltung informiert gewesen. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt in diesem Zusammenhang ferner, das FG habe verfahrensfehlerhaft seinem Antrag auf Beiziehung der Zwangsverwaltungsakten und der Grundbuchakten nicht entsprochen. Au\u00dferdem, so macht der Kl\u00e4ger weiter geltend, k\u00f6nne ihm weder Steuerhinterziehung noch leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung angelastet werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt ferner Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs, weil ihm die auf den Beweisbeschlu\u00df des FG hin erteilte Auskunft der Baufinanzierungsbank vom 7. Januar 1983 nicht bekanntgegeben worden sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist hinsichtlich der Streitjahre 1978 und 1979 unbegr\u00fcndet; sie wird insoweit zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Streitjahres 1977 ist die Revision begr\u00fcndet; insoweit wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, erf\u00fcllt nicht die an die Begr\u00fcndung zu stellenden formellen Anforderungen aus \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO und ist deshalb unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in dieser Hinsicht mit der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift vorgetragen, das in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils er\u00f6rterte und mithin entscheidungsrelevante Schreiben der Baufinanzierungsbank vom 7. Januar 1983 sei ihm nicht \u00fcbersandt worden. Nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist hat er insoweit hinzugef\u00fcgt, da ihm das Schreiben nicht vorliege, habe er dessen Inhalt sowie den Inhalt der Anlagen des Schreibens nicht w\u00fcrdigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen erf\u00fcllen nicht die formellen Anforderungen an die R\u00fcge, rechtliches Geh\u00f6r sei nicht ausreichend gew\u00e4hrt worden. Zwar ist bei Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs das betreffende Urteil stets als auf Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (\u00a7 119 Nr. 3 FGO). Das Vorliegen eines derartigen Verfahrensmangels wird jedoch grunds\u00e4tzlich (vgl. \u00a7 118 Abs. 3 FGO) nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf diesbez\u00fcgliche R\u00fcge gepr\u00fcft. Eine solche R\u00fcge ist nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben, wenn die Tatsachen bezeichnet sind, die den ger\u00fcgten Verfahrensmangel ergeben (\u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Zwar brauchte unter den er\u00f6rterten Umst\u00e4nden die Kausalit\u00e4t des Mangels f\u00fcr den Inhalt des Urteils nicht dargetan zu werden (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 119 Anm. 1 und 2; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 119 FGO Tz. 5 und 8). Im \u00fcbrigen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger jedoch s\u00e4mtliche formellen Anforderungen erf\u00fcllen m\u00fcssen. Hierzu geh\u00f6rt u.a. die Darlegung dessen, was er bei ausreichender Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs vorgetragen haben w\u00fcrde (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, a.a.O., \u00a7 119 Anm. 13; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 120 FGO Tz. 65).<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglichen Darlegungen war der Kl\u00e4ger nicht etwa im Hinblick darauf enthoben, da\u00df er geltend macht, vom FG keine Kopien des erw\u00e4hnten Schreibens und von dessen Anlagen erhalten zu haben und deshalb deren Inhalt nicht w\u00fcrdigen zu k\u00f6nnen. Ausweislich der FG-Akte (Bl. 56, 151 und 155) sollten Fotokopien des auf einem Beweisbeschlu\u00df beruhenden Schreibens nicht nur dem FA, das nach seinen Angaben die Fotokopien erhalten hat, sondern auch den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers \u00fcbermittelt werden. F\u00fcr den Fall, da\u00df entsprechende Fotokopien der Kl\u00e4gerseite nicht zugegangen sind, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sp\u00e4testens in der Zeit zwischen der Zustellung des Urteils, wodurch ihm, dem Kl\u00e4ger, die Existenz des Schreibens bekanntgeworden ist, und dem Ende der &#8211; verl\u00e4ngerbaren &#8211; Revisionsbegr\u00fcndungsfrist sich die Kopien beschaffen k\u00f6nnen. Die Kenntnis von deren Inhalt h\u00e4tte die Beurteilung zugelassen, ob der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs wirklich beeintr\u00e4chtigt ist und eine entsprechende R\u00fcge unter Beachtung des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO erhoben werden kann.<\/p>\n<p>2. Die materiell-rechtliche R\u00fcge der Verletzung des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 kann ein Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind. Die Abziehbarkeit der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge ist bereits deshalb zu verneinen, weil an ihn vom Zeitpunkt der Beschlagnahme der Grundst\u00fccke bis mindestens Ende 1979 keine Vermietungsleistungen ausgef\u00fchrt worden sind, so da\u00df eine gesonderte Inrechnungstellung von Umsatzsteuer f\u00fcr solche Ums\u00e4tze w\u00e4hrend der Streitjahre nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>b) Wer umsatzsteuerrechtlich Leistender und wer Leistungsempf\u00e4nger ist, ergibt sich im allgemeinen aus den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. M\u00e4rz 1987 V R 33\/79, unter II.1. m. w. N., BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524). Dementsprechend ist Leistender regelm\u00e4\u00dfig der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete, vorausgesetzt, da\u00df er die Leistung auch wirklich erbracht hat. Allerdings kann Leistender unabh\u00e4ngig von zivilrechtlichen Vereinbarungen jemand sein, der einen Umsatz im eigenen Namen wirklich ausgef\u00fchrt hat, obwohl er eine entsprechende Leistung nicht schuldete. Dies hat der Senat daraus hergeleitet, da\u00df umsatzsteuerrechtlich tats\u00e4chliche wirtschaftliche Vorg\u00e4nge besteuert werden, ohne da\u00df diese die Erf\u00fcllung rechtlicher Verpflichtungen darstellen m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Die Ausrichtung des Umsatzsteuerrechts auf die Besteuerung tats\u00e4chlicher wirtschaftlicher Vorg\u00e4nge gebietet es, bei der Bestimmung des Leistungsempf\u00e4ngers entsprechend vorzugehen. Mithin ist Leistungsempf\u00e4nger regelm\u00e4\u00dfig derjenige, der einen Anspruch auf die Leistung hat. Wird aber unter Mi\u00dfachtung dieses Anspruchs die Leistung tats\u00e4chlich gegen\u00fcber einem Dritten erbracht, so ist Leistungsempf\u00e4nger nicht der Anspruchsinhaber, sondern der Dritte.<\/p>\n<p>c) Nach den Feststellungen des FG hat sich der Zwangsverwalter \u00fcber die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche als Mieter hinweggesetzt und Vermietungsleistungen unmittelbar gegen\u00fcber der Bundesverm\u00f6gensverwaltung erbracht.<\/p>\n<p>Der \u00dcbergang der Verwaltungsbefugnis auf den Zwangsverwalter l\u00e4\u00dft das Eigentum des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers (Vollstreckungsschuldner) unber\u00fchrt. Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungsschuldner lediglich die Verwaltung und Benutzung des Grundst\u00fccks entzogen und auf den Zwangsverwalter \u00fcbertragen. Dieser handelt mit Wirkung f\u00fcr und gegen den Vollstreckungsschuldner (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 V R 203\/83, unter II.1.a m. w. N., BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920).<\/p>\n<p>Durch die Beschlagnahme der Grundst\u00fccke infolge der Anordnung der Zwangsverwaltung war den Eheleuten Z die Verwaltung und Benutzung der Grundst\u00fccke entzogen worden (\u00a7 148 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung &#8211; ZVG -). Der nunmehr zur Verwaltung und Nutzung der Grundst\u00fccke allein berechtigte Zwangsverwalter (\u00a7 152 ZVG) hat &#8211; ausweislich der Akten und nach den durch Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des FG &#8211; etwa bestehende Rechte des Kl\u00e4gers aus Mietvertr\u00e4gen mit den Eheleuten Z nicht beachtet und die Nutzung der Grundst\u00fccke dem Bundesverm\u00f6gensamt unmittelbar \u00fcberlassen. Im Bericht vom 2. Dezember 1976 an das Vollstreckungsgericht hat der Zwangsverwalter ausgef\u00fchrt, er habe dem Bundesverm\u00f6gensamt die Anordnung der Zwangsverwaltung bekanntgegeben. Dem Kl\u00e4ger hat er die Anordnung nicht bekanntgegeben, wie es bei Anerkennung von dessen Rechten aus einem Mietvertrag mit den Eheleuten Z erforderlich gewesen w\u00e4re (\u00a7 152 Abs. 2 ZVG). Nachdem das FA den Zwangsverwalter mit Schreiben vom 3. Dezember 1979 zur Erf\u00fcllung steuerlicher Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer aus Vermietung, aufgefordert hatte, antwortete der Zwangsverwalter mit Schreiben vom 6. Dezember 1979, da\u00df er nur Beziehungen zum Bundesverm\u00f6gensamt unterhalte und da\u00df vertragliche Vereinbarungen anderer Art seit Anordnung der Zwangsverwaltung nicht best\u00fcnden. Auf den Beweisbeschlu\u00df des FG hat der Zwangsverwalter am 1. Dezember 1982 erkl\u00e4rt, er habe die vom Bundesverm\u00f6gensamt zu zahlenden Mietzinsen so behandelt, als seien sie &#8222;aufgrund eines Vertrages zwischen den Hauseigent\u00fcmern X und Y Z und dem Bundesverm\u00f6gensamt&#8220; zu zahlen gewesen.<\/p>\n<p>Aus diesen \u00c4u\u00dferungen des Zwangsverwalters wird deutlich, da\u00df er einen zwischen den Eheleuten Z und dem Kl\u00e4ger etwa bestehenden Mietvertrag nicht beachten und Vermietungsleistungen nicht an den Kl\u00e4ger, sondern an das Bundesverm\u00f6gensamt erbringen wollte. Den Willensbekundungen entspricht das Verhalten des Zwangsverwalters. Mit der Inbesitznahme des Grundst\u00fccks hat der Zwangsverwalter die Verwaltung des Grundst\u00fccks \u00fcbernommen, soweit diesbez\u00fcgliche Pflichten nicht dem Bundesverm\u00f6gensamt oder den nachfolgenden Stellen der US-Streitkr\u00e4fte oblagen. Insbesondere hat er die Verwaltungsaufgaben \u00fcbernommen, die nach dem Inhalt der zwischen den Eheleuten Z und dem Kl\u00e4ger einerseits und zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Bundesverm\u00f6gensamt andererseits abgeschlossenen Mietvertr\u00e4ge der Kl\u00e4ger h\u00e4tte erf\u00fcllen m\u00fcssen. Der Zwangsverwalter hat vom Bundesverm\u00f6gensamt Zahlung des Mietzinses verlangt und sich dabei auf Rechte der Eheleute Z bzw. der Baufinanzierungsbank (als Abtretungsnehmer der Eheleute Z) berufen. Die nach dem Inhalt der Mietvertr\u00e4ge vom Bundesverm\u00f6gensamt an den Kl\u00e4ger bzw. von diesem an die Eheleute Z zu zahlenden Mietzinsbetr\u00e4ge waren von unterschiedlicher H\u00f6he. Wenn der Zwangsverwalter nur aus einem vom Kl\u00e4ger abgeleiteten Recht die Mietzinsen vom Bundesverm\u00f6gensamt h\u00e4tte vereinnahmen wollen, w\u00fcrde er gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger haben abrechnen m\u00fcssen; das hat er jedoch nicht getan. Angesichts dessen fehlt f\u00fcr die W\u00fcrdigung des Kl\u00e4gers, er habe die ihn treffenden vertraglichen Pflichten durch den Zwangsverwalter erf\u00fcllen lassen, jegliche Grundlage.<\/p>\n<p>Ob die Handlungsweise des Zwangsverwalters der zivilrechtlichen Lage entsprach, insbesondere ob nach der Anordnung der Zwangsverwaltung unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Eheleuten Z und der Bundesverm\u00f6gensverwaltung hergestellt worden sind, braucht nicht entschieden zu werden. F\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist nur von Bedeutung, da\u00df der Zwangsverwalter &#8211; kraft seines Amtes f\u00fcr die Eheleute Z handelnd &#8211; keine Vermietungsleistungen an den Kl\u00e4ger erbracht hat. Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge sind daher nicht abziehbar.<\/p>\n<p>3. Die Revision ist dagegen begr\u00fcndet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen des Umsatzsteuerbescheides 1977 richtet.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung des aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Umsatzsteuerbescheides 1977 setzt &#8211; neben dem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden neuer Tatsachen (\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung voraus. Die hierzu vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen sind unzureichend.<\/p>\n<p>Das FG hat auf Seite 22 seines Urteils die Ansicht vertreten, der Kl\u00e4ger habe Umsatzsteuer durch Verschweigen von Tatsachen vors\u00e4tzlich verk\u00fcrzt. Das FG hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kl\u00e4ger pflichtwidrig (\u00a7 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) die Finanzbeh\u00f6rden in Unkenntnis gelassen hat. Dazu h\u00e4tte es der Er\u00f6rterung und Feststellung bedurft, ob und welche Erkl\u00e4rungspflichten der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Au\u00dfenpr\u00fcfung und der anschlie\u00dfenden Zeit bis zum Erla\u00df des Umsatzsteuerbescheides 1977 hatte. Zur inneren Tatseite ist ebenfalls nichts festgestellt, was die Ansicht des FG \u00fcber das Vorliegen einer vors\u00e4tzlichen Begehungsform der Tat st\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.6.1989 (V R 72\/84) BStBl. 1989 II S. 677 Leistungsempf\u00e4nger ist regelm\u00e4\u00dfig derjenige, der einen Anspruch auf die Leistung hat. Wird aber unter Mi\u00dfachtung dieses Anspruchs die Leistung vom Leistenden tats\u00e4chlich einem Dritten erbracht, so kann der Dritte unabh\u00e4ngig von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempf\u00e4nger sein. 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